§ 10 WO-EwZ - Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jede vorschlagsberechtigte Beschäftigte oder jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte kann die Unterschrift zur Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und zur Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.