Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.11.1996, Az.: VIII 332/95
Ermittlung des Ertragsanteils an einer Witenrente; Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen; Behandlung der großen Witwenrente als abgekürzte Leibrente; Beschränkung auf bestimmte Zeit; Bedeutung der Wiederverheiratung für Witwenrente; Verfassungsrechtlich geschütztes Vermögensstammrecht
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 12.11.1996
- Aktenzeichen
- VIII 332/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 18646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:1112.VIII332.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 22 Nr. 1 S. 1 EStG
- § 55 Abs. 2 EStDV a.F.
Fundstelle
- EFG 1997, 287-288 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1993
Redaktioneller Leitsatz
Eine lebenslängliche Leibrente ist von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in dem die Voraussetzung für eine fortlaufende Gewährung der (Witwen-)Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende der Berechtigten erstmals vorliegt. Maßgeblich ist der Anspruch, wie er bei Beginn des Rentenanspruchs, d.h. bei Eintritt des Versicherungsfalls besteht.
Der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12. November 1996,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richterin am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ...
5. ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, mit welchem Ertragsanteil die von der Klägerin bezogene große Witwenrente zu versteuern ist.
Die am 14. Januar 1945 geborene Klägerin ist verbeamtete Lehrerin. Im Streitjahr erzielte sie aus dieser Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von 78.099,00 DM. Seit dem Tod ihres Mannes am 7. Dezember 1992 hat die Klägerin aufgrund ihres Lebensalters (über 45 Jahre) einen Anspruch auf eine große Witwenrente. Auf diese Witwenrente ist nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) das Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen aus öffentlich-rechtlichen Regel- und Sondersystemen, also die Bezüge der Klägerin als Lehrerin, anzurechnen, insoweit ruht der Anspruch auf die große Witwenrente; diese Vorschriften sind durch das Rentenreformgesetz 1992 in das VI. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) übernommen worden. Auf die Erläuterungen zur "Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten" des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger Stand 7/1993 und im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an den Prozeßbevollmächtigten vom 22. Juli 1994 wird Bezug genommen.
Wegen der relativ hohen Bezüge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin und des relativ geringen Witwenrentenanspruchs führt die Anrechnung des eigenen Einkommens der Klägerin dazu, daß die Höhe des Anspruchs auf Witwenrente 0 DM beträgt. Im Streitjahr hat die Klägerin jedoch wegen einer Übergangsregelung zur Einführung der Einkommensanrechnung nach dem HEZG noch eine Witwenrente erhalten. Trifft die Witwenrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen der Berechtigten zusammen, so ist auf die Rente gemäß dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an die Klägerin vom 3. Mai 1993 im ersten Jahr nach dem Tode des Ehegatten ein Einkommen nicht anzurechnen. Im zweiten Jahr wird die Einkommensanrechnung auf die Rente in Höhe von 10 v. H., im dritten Jahr in Höhe von 20 v. H., im vierten Jahr in Höhe von 30 v. H. und vom fünften Jahr an in Höhe von 40 v. H. des Betrages vorgenommen, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Aufgrund dieser Übergangsregelung erhielt die Klägerin im Streitjahr 19.624,00 DM Witwenrente. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin, davon einen Ertragsanteil von 7 % - bemessen nach einer voraussichtlichen Laufzeit von 4 Jahren - anzusetzen. Abweichend davon legte das Finanzamt (FA) im Einkommensteuerbescheid vom 15. Februar 1995 - ausgehend von einer lebenslangen Laufzeit der Rente - einen Ertragsanteil von 44 v. H. zugrunde.
Im Einspruchsverfahren dagegen machte die Klägerin geltend, nach dem Normzweck der Ertragsanteilsbesteuerung sei von einer abgekürzten Leibrente auszugehen. Der Sinn der Ertragsanteilsbesteuerung bestehe darin, den in einer Rentenzahlung enthaltenen Zinsanteil zu erfassen. Durch die lineare Festlegung des Zinsanteils über die voraussichtliche Laufzeit habe der Gesetzgeber lediglich einen für die Finanzverwaltung handhabbaren Rechenweg geebnet, jedoch keine abschließende typisierende Regelung unabhängig von den individuellen Verhältnissen getroffen. Dementsprechend habe der Gesetzgeber die Ertragsanteile in § 22 EStG unter Hinweis auf die gestiegene Lebenserwartung erhöht.
Zwar habe die Klägerin einen lebenslangen Rechtsanspruch auf große Witwenrente. Dieser Anspruch reduziere sich jedoch ab 1997 wegen der Anrechnung ihres eigenen Erwerbseinkommens auf 0 DM, und zwar - wegen ihrer Verbeamtung - auf Dauer.
Aus 0 DM sei ein Zinsanteil nicht ermittelbar. Die Klägerin werde lediglich vier Jahre lang Rente erhalten. Deshalb würde die Anwendung eines Ertragsanteils, der sich auf eine Laufzeit von 29 Jahren beziehe, zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen. Der in § 55 EStDV für abgekürzte Leibrenten zu entnehmende Ertragsanteil von 7 % entspreche in etwa dem tatsächlichen Zinsanteil der auf vier Jahre mit einem Rechnungszins von 4,5 % berechneten Rente. Nur bei Anwendung dieser Sätze bleibe die Kapitalrückzahlung unbesteuert.
Entsprechend habe der Bundesfinanzhof entschieden, daß beim Aufleben einer Witwen- oder Witwerrente für die Ermittlung der Höhe des Ertragsanteils diejenige Zeit außer Betracht bleibe, innerhalb derer keine Rente gezahlt worden sei, d.h., der Bundesfinanzhof stelle auf die tatsächliche Rentenzahlungszeit ab (BFH, Urteil vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BStBl II 1989, Seite 1012 ff.).
Das FA wies den Einspruch zurück. Der Ertragsanteil von Rentenbezügen aus lebenslänglichen Leibrenten sei nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG mit dem sich aus der maßgebenden Tabelle ergebenden Ertragsanteil zu bemessen. Lediglich bei der Annahme von abgekürzten Leibrenten sei gemäß § 55 EStDV von anderen Vomhundertsätzen auszugehen.
Bei einer großen Witwenrente bleibe der Anspruch einer Hinterbliebenen auf Zahlung grundsätzlich lebenslang bestehen. Deshalb handele es sich um eine lebenslängliche Leibrente. Das Ruhen der Rente wegen der Anrechnung eigenen Erwerbseinkommens sei nicht entscheidungserheblich, weil nach der typisierenden Regelung des Gesetzgebers auf den Rentenanspruch abzustellen sei.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin macht ihr bisheriges Vorbringen geltend. Die Besteuerung der tatsächlich voraussichtlich für lediglich vier Jahre gezahlten Rente mit einem Ertragsanteil in Höhe von 44 % - so, als ob die Rente lebenslänglich gezahlt würde - anstelle des der tatsächlichen Laufzeit entsprechenden Ertragsanteils von 7 % sei ein völlig unhaltbares Ergebnis, widerspreche dem Sinn und Zweck der Ertragsanteilsbesteuerung und sei wegen der sich aus der Anwendung eines weit überhöhten Ertragsanteils tatsächlichen Besteuerung der Rückzahlung des Kapitals bzw. der Beiträge im Hinblick auf Art. 3 und 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich bedenklich. Die tatsächlichen Verhältnisse für die voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs seien bei der Bemessung des Ertragsanteils zu berücksichtigen. Die Typisierung bestehe lediglich in der Vereinfachung des Rechenweges, d.h. der rechnerischen Ermittlung des Ertragsanteils.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer 1993 insoweit herabzusetzen, als bei der Besteuerung der großen Witwenrente für die Ermittlung des Ertragsanteils nicht von lebenslänglicher (Ertragsanteil = 8.112,00 DM), sondern abgekürzter Leibrente (Ertragsanteil = 699,00 DM) ausgegangen wird.
Ferner beantragt die Klägerin,
die Revision wegen grunsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest.
Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen vorgerichtlich und gerichtlich gewechselten Schriftsätze, nebst Anlagen, auf den sonstigen Inhalt der Steuerakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Sonstige Einkünfte sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1-6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Zu diesen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG auch Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a Satz 2 EStG für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG zu entnehmen; nach dieser Tabelle ergäbe sich im Streitfall unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin ein Ertragsanteil von 44 %.
Abweichend von § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG regelt § 55 Abs. 2 EStDV, daß der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln ist und der Ertragsanteil aus der sodann nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist; nach dieser Tabelle wäre ein Ertragsanteil von 7 % anzusetzen. Die Höhe der jeweils anzusetzenden Ertragsanteile ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Beteiligten streiten jedoch darum, ob die große Witwenrente der Klägerin durch die Anrechnung des eigenen Erwerbseinkommens und die daraus folgende Kürzung ab 1997 zwar nicht feststehend, jedoch voraussichtlich auf 0 DM als auf vier Jahre beschränkte abgekürzte Leibrente zu behandeln ist bzw. ob für die voraussichtliche Laufzeit der Rente nicht von der voraussichtlichen tatsächlichen Zahlung, sondern lediglich von dem lebenslangen Bestehen des Anspruchs - dem Grunde nach - auszugehen ist.
Der Senat folgt der Auffassung des Finanzamts. Der Anspruch der Klägerin auf die große Witwenrente besteht lebenslang. Deshalb liegt keine auf eine bestimmte Zeit beschränkte, also abgekürzte Leibrente im Sinne des § 55 EStDV vor.
Auch bei der Berücksichtigung der voraussichtlichen Laufzeit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a Satz 2 EStG ist für die Anwendung des Ertragsanteils der aus § 22 sich ergebenden Tabelle (in Höhe von 44 %) maßgeblich, daß die Klägerin einen lebenslangen Anspruch auf Witwenrente hat, dieser lediglich wegen der Anrechnung des eigenen Erwerbseinkommens voraussichtlich ab 1997 ruht. Dies folgt daraus, daß die sozialversicherungsrechtlichen Hinterbliebenenrenten nach dem Willen des steuerlichen Gesetzgebers zwar in die Ertragsanteilsbesteuerung einbezogen worden sind, tatsächlich jedoch wegen des Umlageverfahrens kein Vermögensstammrecht haben. Das Stammrecht ist vielmehr dem Eintritt des Versicherungsfalles gleichzustellen. Eine lebenslängliche Leibrente ist von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in dem die Voraussetzung für eine fortlaufende Gewährung der Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende der Berechtigten erstmals vorliegt (BFH, Urteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BStBl II 1989, Seite 551 ff., vergl. auch BFH, Urteil vom 12. Juli 1989 X R 15/85, BFH, amtlich nicht veröffentlichte Sammlung - BFH/NV - 1990, S. 227 f). Maßgeblich ist also der Anspruch, wie er bei Beginn des Rentenanspruchs, d.h. bei Eintritt des Versicherungsfalls besteht. Dieser Anspruch besteht im Streitfall lebenslang.
Zwar hat der BFH im Urteil vom 12. Juli 1989 (X R 33/86, BStBl II 1989, Seite 1012 ff.) entschieden, daß im Fall des Ruhens der Witwenrente wegen der zwischenzeitlichen Verheiratung bei Wiederaufleben der Rente letzteres zwar keinen Beginn einer neuen Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG darstelle, jedoch zwecks Ermittlung eines einheitlichen Ertragsanteils die rentenfreien Zeiten bei der maßgeblichen voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs außer Betracht blieben, weil die in der Nichtauszahlung und dem Ruhen des Rentenanspruchs liegende Abweichung vom idealtypischen Rentenverlauf im Hinblick auf die Möglichkeit der Besteuerung eines überhöhten Ertragsanteils so bedeutsam sei, daß ein Nichtbeachten der Unterbrechungszeiten der Rentenzahlung mit der angestrebten steuerlichen Typengerechtigkeit nicht vereinbar und auch mit Praktikabilitätserwägungen nicht mehr zu rechtfertigen sei (im entschiedenen Fall eine Differenz im Ertragsanteil von einem Prozent mit einer Minderung des zu versteuernden Einkommens um 79,00 DM). Dies könnte dafür sprechen, die im Streitfall sich ergebende Differenz beim Ertragsanteil von 37 % und beim zu versteuernden Einkommen von 7.413,00 DM gleichfalls als so bedeutsam anzusehen, daß der Ertragsanteil lediglich nach der voraussichtlichen tatsächlichen Dauer der Zahlung von vier Jahren zu bemessen wäre. Erweist sich ein Ergebnis nach Auffassung der Beteiligten als unbillig, ist nach der Rechtsprechung des BFH "mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob es auch tatsächlich dem Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Vorschrift entspricht, oder ob sich nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung des Tatbestandes ein anderes Ergebnis als zutreffend" ... bei der Auslegung des Gesetzes "erweist." Es ist Aufgabe des Gerichts, "den wirklichen Sinn des Gesetzes zu ermitteln und diesem den Vorrang vor dem Wortlaut einzuräumen, wenn eine wortgetreue Auslegung zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden, sinnwidrigen Ergebnis führen würde"; dabei ist die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 12. Dezember 1957, IV 10/57 U, BStBl 1958 III, S. 154 ff., 156). Der Entscheidung des BFH vom 12. Juli 1989 X R 33/86 liegt jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil bei dieser Entscheidung aufgrund der Scheidung der Klägerin nach ihrer Wiederverheiratung feststand, für welche Zeiträume sie tatsächlich die große Witwenrente nicht erhalten hatte, während diese Zeiten im Streitfall nicht feststehen.
Da nach dem Urteil des BFH vom 8. März 1989 ein verfassungsrechtlich geschütztes Vermögensstammrecht bei der Hinterbliebenenrente nicht vorliegt, liegt in dem Ansatz des Ertragsanteils von 44 % auch keine verfassungswidrige Besteuerung zurückgezahlter Beitragsanteile des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Da aus den genannten Urteilen des BFH vom 8. März und 12. Juli 1989 unterschiedliche Folgerungen für die steuerliche Behandlung der sich durch die Einkommensanrechnung voraussichtlich auf 0 DM reduzierenden großen Witwenrente gezogen werden können, die erst durch das HEZG eingeführte Einkommensanrechnung auf die Witwenrente bei der Aufnahme der Ertragsanteilsbesteuerung in das Einkommensteuergesetz ersichtlich nicht berücksichtigt worden ist und zur Streitfrage keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, läßt das Gericht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.