Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.11.1996, Az.: VI 393/92

Zulässigkeit und Wirksamkeit einer in der Schlussbesprechung einer Außenprüfung erfolgten Verständigung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
19.11.1996
Aktenzeichen
VI 393/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:1119.VI393.92.0A

Fundstellen

  • DStRE 1997, 475-477 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB DokSt 2000, 745

Verfahrensgegenstand

Körperschaftsteuer 1988

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 19. November 1996,
an der mitgewirkt haben:
Präsident des Finanzgerichts ... als Vorsitzender
Richterin am Finanzgericht ... Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ... Kauffrau ehrenamtliche Richterin ... Dipl.-Kauffrau
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in der Schlußbesprechung am 9. November 1990 eine tatsächliche Verständigung zulässig und wirksam erzielt worden ist und ob betreffend bestimmter Planungs- und Ausführungsarbeiten sowie geleisteter Maschinenpachten verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzunehmen sind.

2

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen zur Durchführung von Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen. Vom Stammkapital in Höhe von 50.000 DM hielt der Gartenbauarchitekt H. W. (W.) über eine Treuhänderin (seit April 1986) Anteile in Höhe von 47.500 DM (95 %); die restlichen Anteile wurden von seiner Ehefrau gehalten. Alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer war H. Z. (Z.)

3

Anläßlich einer in der Zeit vom 24. Oktober bis zum 9. November 1990 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Kalenderjahre 1986 bis 1988 stellte der Betriebsprüfer fest, daß die Klägerin zusammen mit der Firma K. in Form einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) am 20. Juni 1985 den Auftrag zur Ausführung von Landschaftsbauarbeiten und daß der Gesellschafter W. von der Klägerin am 4. März 1986 einen Auftrag für die Bauabwicklung und Organisation am Kernkraftwerk B. (KKW) für ein Honorar von pauschal monatlich 4.000 DM bis zur Erstellung der Schlußrechnung erhalten hatte; für 1988 bezog W. 28.000 DM. Unter dem 9. April 1987 hatte das KKW den W. persönlich mit der Erstellung von Ausführungs- und Planungsunterlagen beauftragt. Der Betriebsprüfer legte den Inhalt dieser Verträge dahingehend aus, daß W. persönlich vom KKW mit den gesamten Planungs- und Abwicklungsarbeiten beauftragt war und seine Leistungen durch das vom KKW gezahlte Honorar abgegolten seien. In den von der Klägerin an W. geleisteten Zahlungen sah er eine nochmalige Abrechnung derselben Arbeiten und nahm in Höhe der im Jahre 1988 an W. geleisteten Zahlungen eine vGA an.

4

Am 9. November 1990 fand eine Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung statt. An ihr nahmen W., K. der (damalige) steuerliche Berater der Klägerin und Frau S., eine Angestellte der Klägerin, auf selten der Klägerin sowie auf seiten des Beklagten der Betriebsprüfer und Steueroberamtsrätin W. als zuständige Sachgebietsleiterin teil. Der Geschäftsführer der Klägerin war bei der Schlußbesprechung nicht zugegen. Tz. 56 des Prüfungsberichtes lautet: "Über die Prüfungsfeststellungen wurde Übereinstimmung erzielt." Nach Tz. 57 des Prüfungsberichtes hatte die Klägerin keinen Antrag auf Zustellung des Prüfungsberichts zur Stellungnahme gestellt.

5

Auf der Basis des Prüfungsergebnisses reichte die Klägerin am 5. Februar 1991 entsprechende, von deren Geschäftsführer unterschriebene Steuerbescheinigungen gemäß § 44 Körperschaftsteuergesetz (KStG). § 45 a Einkommensteuergesetz (EStG) ein. Der Beklagte erließ - dem Prüfungsergebnis entsprechend - einen Körperschaftsteuerbescheid 1988 und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG, jeweils vom 19. März 1991.

6

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1988 legte W. - aufgrund vom 17. Dezember 1990 datierter Vollmacht - für die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren bat der Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 1991 zunächst um nochmalige Überprüfung der Steuerfestsetzung mit folgender Begründung: "Die Firma ... (Klägerin) bittet aus Unkenntnis über die Bedeutung des Abschlußgespräches, ... diesen Punkt (vGA) der Steuerprüfung noch einmal zu überdenken" (Bl. 91 KSt-Akte Bd. III). Des weiteren legte die Klägerin im Einspruchsverfahren erstmals die Leseabschrift des mit W. geschlossenen - nicht unterschriebenen - "Mietvertrag", datiert vom 1. Januar 1988, über die Nutzungsüberlassung von mehreren Maschinen vor, die nicht alle mit denen des Mietvertrages vom 23. März 1985 übereinstimmten. Im Rahmen der Ermittlungen stellte der Beklagte fest, daß der im Briefkopf angegebene Telefax-Anschluß des W. erst seit dem 8. September 1988 bestand. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 29. Mai 1992 als unbegründet zurück.

7

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wendet die Klägerin sich gegen den Ansatz der vGA.

8

Zur Begründung trägt sie vor, eine tatsächliche Verständigung über bestimmte Sachverhalte habe während der Schlußbesprechung weder zulässig noch wirksam stattgefunden. Bei der Auslegung der Verträge im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben KKW und bei der Anwendbarkeit der Baugeräteliste - wegen der Höhe des Mietzinses - handele es sich um rechtliche und nicht um tatsächliche Fragestellungen. Auch habe ihr Geschäftsführer an der Schlußbesprechung nicht teilgenommen. Daher würde ein Festhalten am Ergebnis der Betriebsprüfung den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen.

9

Der Beklagte habe die Anwendung der - zwischen Ausschüssen der Bauwirtschaft und dem Bundesfinanzministerium vereinbarten und daher für den Beklagten bindenden - Baugeräteliste unzulässigerweise verneint. Selbst wenn man von der Nichtanwendbarkeit dieser Liste ausginge, sei der vom Beklagten angesetzte Mietzins unrealistisch, denn es sei unberücksichtigt geblieben, daß die gemieteten Maschinen, obwohl nicht neuwertig, voll funktions- und leistungsfähig und nicht übermäßig abgenutzt seien. Der vom Beklagten angesetzte, erheblich unter den Festlegungen der Baugeräteliste liegende Mietzins von 8.000 DM entspreche nicht dem wirtschaftlichen Wert der Gegenstände.

10

Die Interpretation der im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben KKW geschlossenen Verträge durch den Beklagten sei unzutreffend. W. habe von ihr den Auftrag erhalten, Vorschläge zur Kostenreduzierung im Zusammenhang mit der von der Arge auszuführenden Arbeiten zu erarbeiten. Diese Leistungen müsse W. als Architekt nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abrechnen. Ob er solche nach der HOAI abrechenbaren Leistungen erbracht habe, sei aber keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Frage. Daher sei auch der Körperschaftsteuerbescheid 1988 sachlich unrichtig.

11

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 1988 vom 19. März 1991 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 29. Mai 1992 zu ändern und die Körperschaftsteuer auf 41.800 DM herabzusetzen sowie das vEK im Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG vom 19. März 1991 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 entsprechend festzusetzen.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung trägt er vor, in der Schlußbesprechung am 9. November 1990 sei über die Prüfungsfeststellungen Einigkeit erzielt worden. Diese damals getroffene tatsächliche Verständigung sei auch zulässig. Denn sowohl bei der Festlegung des angemessenen Mietzinses für die Maschinen als auch bei der Auslegung der im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben KKW geschlossenen Verträge handele es sich um schwer zu ermittelnde Sachverhalte. Hinsichtlich der Ermittlung des Mietzinses gäbe es keine allgemeinen Richtwerte für die Bewertung von gebrauchten, zum Teil veralteten Maschinen. Zudem sei problematisch, welche Baumaschinen tatsächlich gemietet worden seien. Dabei komme der Frage Bedeutung zu, ob der Mietvertrag vom 23. März 1985 oder der vom 1. Januar 1988 zugrunde zu legen sei. Die umfangreichen Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben KKW seien im Hinblick darauf unklar, welche Leistungen nach welchem Vertrag von wem zu erbringen und nach HOAI abzugelten seien. Schließlich sei sowohl der Beklagte als auch die Klägerin in der Schlußbesprechung durch entsprechend befugte Personen vertreten, denn der Beklagte sei durch die zuständige Sachgebietsleiterin und die Klägerin durch ihren steuerlichen Berater wirksam vertreten worden. Insgesamt sei daher die Klägerin an die in der Schlußbesprechung erzielte tatsächliche Verständigung über die betreffenden Streitpunkte gebunden.

14

Aber auch ohne (wirksame) tatsächliche Verständigung komme man zu dem gleichen Ergebnis. Der berücksichtigte Mietzins sei angemessen. Die Maschinen seien zum Zeitpunkt der Vermietung aufgrund ihres Alters wirtschaftlich und technisch verbraucht gewesen. Außerdem habe die Klägerin die laufenden Reparaturkosten zu tragen gehabt. Daher seien die Werte der Baugeräteliste, die von neuen Maschinen ausginge, nicht anwendbar. Ebenso seien die auf den zwischen der Klägerin und W. geschlossenen Vertrag über Architektenleistungen beruhenden Zahlungen als vGA anzusehen. Denn W. sei bereits vom KKW mit der Erstellung der gesamten Planungs- und Ausführungsarbeiten beauftragt worden. Die Klägerin habe lediglich zusammen mit der Firma K. GmbH die Landschaftsarbeiten auszuführen gehabt. Ein zusätzlicher Auftrag zur Erstellung der Ausführungspläne wäre daher unter fremden Geschäftspartnern nicht erteilt worden.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

Die Beteiligten haben sich bindend über die Behandlung der Pachtzahlungen und die Leistungsbeziehungen zwischen W. und der Klägerin sowie zwischen W. und dem KKW geeinigt.

17

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verständigung in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung zur bindenden Streitbeilegung zulässig (sog. tatsächliche Verständigung). Das gilt insbesondere in Fällen der Schätzung, Wertermittlung und bei Prognoseentscheidungen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 78/95, BStBl II 1996, 625). Bindungswirkung entfalten tatsächliche Verständigungen sodann, wenn sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354). Zudem ist erforderlich, daß auf seiten des Beklagten ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BStBl II 1991, 45, Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 94, 290). Tatsächliche Verständigungen können dabei ohne Einhaltung einer besonderen Form geschlossen werden, so daß ein in einer Schlußbesprechung erzieltes Einvernehmen ebenfalls zu einer bindenden Verständigung führt (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 78/95, BStBl II 1996, 625).

18

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

19

Hinsichtlich der Festlegung der Höhe des Mietzinses handelt es sich bezüglich des Alters der Maschinen zum Zeitpunkt der Vermietung um schwer zu ermittelnde tatsächliche Umstände. Denn für die Berechnung des Mietzinses älterer oder veralteter Maschinen gibt es keine allgemein anerkannten Richtsätze. Vielmehr müssen in diesen Fällen die der Berechnung des Mietzinses zugrunde zu legenden tatsächlichen Umstände, wie Alter, Leistungs- und Funktionsfähigkeit und Grad der bisherigen Abnutzung, zum Teil mangels genauerer Ermittlungsmöglichkeiten im Wege der Schätzung (§ 162 Abgabenordnung - AO -) festgestellt werden. Es ist zudem schwer ermittelbar, mit welchem Wert der Reparaturaufwand in die Mietzinsberechnung einzubeziehen ist. Die Baugeräteliste bietet für die zu berücksichtigenden Faktoren vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, weil in ihr von neuwertigen Geräten mit entsprechend anderen Werten bezüglich der Abnutzung und des entstehenden Reparaturaufwandes ausgegangen wird.

20

Hinsichtlich der Auslegung - der zum Teil umfangreichen - Verträge im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben KKW ist der Senat zwar in seinem Aussetzungsbeschluß vom 17. Januar 1994, VI 529/92 V, davon ausgegangen, daß es sich aufgrund der sich nach dem Vertragswortlaut widersprechenden Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen und der tatsächlichen Durchführung der Verträge um einen schwer zu ermittelnden Sachverhalt handele. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Beschluß Bezug genommen. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an.

21

Eine Verständigung ist nach Auffassung des Senats auch insoweit zulässig, als die Beteiligten sich über die Auslegung und rechtliche Beurteilung zivilrechtlicher Verträge oder zivilrechtlicher Rechtsfragen, die als Vortragen der steuerlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind, einigen.

22

Zum einen ist der VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 11. Januar 1963 (VI 97/61 U, BStBl III 1963, 180) davon ausgegangen, daß eine Einigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen über eine ungeklärte Rechtsfrage zu § 33 EStG für die Dauer von 5 Veranlagungszeiträumen zulässig war. Seine Auffassung hat er im Urteil vom 11. Februar 1966 (VI 229/63, BStBl III 1966, 486) über die steuerliche Behandlung einer Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bekräftigt.

23

Zum anderen ist die vom BFH getroffene Unterscheidung zwischen Verständigung über den Sachverhalt und solchen über das Recht - wie der Streitfall zeigt - nur vordergründig eine sachgerechte Abgrenzung (vgl. zur Kritik in der Literatur Ruppel, DStR 1985, 684; Rössler DB 1985 1861; Martens StuW 1986, 97; Kraushaar, StbKongrRep 1996, 153; Sangmeister DStZ 1987, 235; Wassermeyer FR 1987, 513; Bauer BB 1988, 602, Vogel. Festschrift für G. Döllerer Seite 677; Birk StuW 1993, 296; Streck StuW 1993, 366; Wiese. BB 1994, 333).

24

Der Zulässigkeit der Verständigung über Rechtsfragen kann entgegen der Ansicht des BFH jedenfalls nicht mit dem Argument begegnet werden, daß hierin ein Verstoß gegen die Prinzipien der Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung liegt. Jede Verständigung über steuerlich relevante Tatsachen beeinflußt die Höhe des Steueranspruchs, so daß die Einigung über eine bestimmte Sachbehandlung zwangsläufig zugleich eine partielle Einigung über den Steueranspruch darstellt (vgl. Seer, Verständigung in Steuerverfahren, Seite 207). So führt der BFH in seinem Urteil vom 11. Dezember 1984 (VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354) selber aus: "Solche Einigungen (über den Sachverhalt) wirken sich zwar auch auf den Steueranspruch aus".

25

Zudem ist eine zweifelsfreie Trennung zwischen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung nur vordergründig möglich. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes folgt dessen Feststellung nicht zeitlich erst nach, sondern begleitet sie, da der Sachverhalt bereits mit Rücksicht auf die mögliche Bedeutung der einzelnen Fakten ermittelt wird (Englisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, Seite 11 f; Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Seite 278 f.). Jede maßgebliche Änderung des Sachverhaltes beeinflußt die Rechtsanwendung und wirkt sich auf die Rechtsfolge ans. Insbesondere in Fällen der Schätzung von Anteilen einer privaten Nutzung betrieblicher Gegenstände und der Prüfung der Angemessenheit von Zahlungen an nahe Angehörige oder beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines Fremd-/Betriebsvergleichs beinhaltet die Tatsachenfeststellung und Sachverhaltseinigung zugleich eine Verständigung über die streitige Rechtsfrage der betrieblichen Veranlassung (vgl. ebenso Seer, a.a.O., Seite 208 f). Aus diesem Grund ist eine Verständigung über Rechtsfragen nach Ansicht des Senats jedenfalls zulässig, soweit es sich - wie im Streitfall - um eine Verquickung von Sachverhaltsfeststellungen und der Beurteilung zivilrechtlicher Vortragen handelt.

26

Die weiteren Voraussetzungen liegen im übrigen auch vor. Die Klägerin ist in der Schlußbesprechung rechtswirksam durch ihren damaligen steuerlichen Berater vertreten worden. Die Nichtteilnahme des Geschäftsführers der Klägerin steht dem nicht entgegen. Der Steuerberater war aufgrund seiner von der Klägerin eingeräumten Vollmacht berechtigt, diese vor der Finanzverwaltung rechtswirksam zu vertreten und für die Klägerin Vergleiche abzuschließen. Selbst wenn der Steuerberater insoweit seine Vertretungsmacht überschritten hätte, müßte von einer Genehmigung der tatsächlichen Verständigung durch die Klägerin ausgegangen werden. Denn zum einen war der - über eine Treuhänderin - beherrschende Gesellschafter der Klägerin, W., in der Schlußbesprechung anwesend. Diesem war auch vom Geschäftsführer der Klägerin am 17. Dezember 1990 Vollmacht erteilt worden. Zum anderen hat der Geschäftsführer der Klägerin auf der Basis der getroffenen Prüfungsfeststellungen beruhende Steuerbescheinigungen gemäß § 44 KStG, 45 a EStG nach der Schlußbesprechung beim Beklagten eingereicht und damit zumindest konkludent sein Einverständnis zum Ergebnis der Schlußbesprechung gegeben. Auch die Klägerin selbst ging wohl von ihrer wirksamen Vertretung in der Schlußbesprechung aus, denn mit Schriftsatz vom 26. Juni 1991 erklärte ihr Geschäftsführer, daß er "aus Unkenntnis über die Bedeutung des Schlußgespräches" um nochmalige Überprüfung der Streitpunkte (vGA) bitte. Daraus ist zu folgern, daß ihm durchaus die Rechtswirksamkeit der für die Klägerin abgegebenen Erklärung klar gewesen sein mußte.

27

Es bestehen auch keine Zweifel daran, daß in der Schlußbesprechung überhaupt eine Verständigung über die Streitpunkte erzielt worden ist. Dafür spricht schon der o.a. Schriftsatz vom 26. Juni 1991 des Geschäftsführers der Klägerin, in dem dieser auf die Einigung gedanklich Bezug nimmt. Im übrigen hat die Klägerin an eine substantiierte Behauptung vorgetragen, aus denen auf das nicht Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung geschlossen werden könnte.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Klägerin ist die unterlegene Beteiligte.

29

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.