Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.11.1996, Az.: VII 300/96

Anerkennung der Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ; Ausschluss der Abziehbarkeit durch eine mehr als nur geringfügige Privatmitbenutzung; Feststellbarkeit des Umfangs der in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers; Beweisanzeichen dafür, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wurde; Trennung des Arbeitszimmers von den übrigen Räumen der Wohnung als wesentliches Beweisanzeichen für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
26.11.1996
Aktenzeichen
VII 300/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:1126.VII300.96.0A

Fundstelle

  • EFG 1997, 271-272 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1994

Amtlicher Leitsatz

Die für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche Abgeschlossenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Raum nicht durch eine Tür, sondern durch besondere bauliche Gegebenheiten eindeutig von dem privat genutzten Teil der Wohnung getrennt ist.

In dem Rechtsstreit hat
der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 26. November 1996,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Einkommensteuer 1994 wird auf 25.216 DM herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten zu 6/7 und die Kläger zu 1/7.

Das Urteil ist für die Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für zwei Arbeitszimmer Werbungskosten in Höhe von insgesamt 11.737 DM (Arbeitszimmer des Klägers 7.131 DM, Arbeitszimmer der Klägerin 4.606 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.

2

Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind beide als Studienräte tätig und bewohnen mit ihren beiden Töchtern die im Jahre 1993 von ihnen erworbene Doppelhaushälfte mit 6 Zimmern und einer Gesamtwohnfläche von 161,68 qm. Das Haus wurde 1984 von einem Architektenehepaar geplant und gebaut. Es verfügt über sieben versetzte Ebenen. Wegen der Einzelheiten der baulichen Gestaltung wird auf die Bauzeichnungen Bezug genommen, die von den Klägervertretern im Rahmen des Einspruchsverfahrens mit Schriftsatz vom 27.11.1995 beim Finanzamt - FA - eingereicht worden sind.

3

Das Arbeitszimmer der Klägerin ist vom Windfang aus über eine siebenstufige Treppe zu erreichen, verfügt allerdings nicht über eine Tür. Der Windfang ist dagegen vom übrigen Wohnbereich durch eine Tür abgetrennt.

4

Neben dem Arbeitszimmer der Klägerin befindet sich ein Bad mit Dusche und WC. Daneben ist im Eingangsbereich des Hauses noch ein Gäste-WC, auf der Ebene, auf der sich die Kinderzimmer befinden, ein weiteres Duschbad und ein WC sowie auf einer weiteren Ebene neben dem Schlafzimmer der Kläger ein Badezimmer mit WC sowie eine Dusche mit WC für die Gäste vorhanden.

5

Vom Arbeitszimmer der Klägerin gelangt man über eine weitere Halbtreppe in das Arbeitszimmer des Klägers, das durch eine Tür von den auf dieser Ebene befindlichen Wohnräumen abgetrennt ist. Vom Arbeitszimmer des Klägers gelangt man durch eine Verbindungstür zum begehbaren Dach des Carports. Das FA führte am 24.08.1995 eine unangemeldete Augenscheinseinnahme der beiden Arbeitszimmer durch. Beide Arbeitszimmer waren jeweils mit einem Schreibtisch, einem Stuhl und Regalen möbliert.

6

Anhaltspunkte, die auf eine Mitbenutzung der Räume zu Wohnzwecken hindeuteten, fand das FA nicht.

7

Es lehnte gleichwohl die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer unter Hinweis darauf ab, diese seien nicht abgeschlossen. Es fehle eine Tür zwischen dem Arbeitszimmer der Klägerin und dem Windfang.

8

Dagegen wenden sich die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage. Sie verweisen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S BStBl III 1965, 16. In diesem grundlegenden Urteil habe der BFH dargelegt, es komme bei der Entscheidung darüber, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einzelne Räume seiner Wohnung Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien, auf die unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellende tatsächliche Benutzung an. In dem Urteil werde eine Abgeschlossenheit des Arbeitsraumes ausdrücklich nicht verlangt, wohl jedoch, daß der Arbeitsraum von den Privaträumen getrennt liege und deshalb die private Benutzung nicht wahrscheinlich sei. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer seien dann steuerlich anzuerkennen, wenn durch die Trennung/Abgrenzung des Arbeits- und des Privatbereichs ein ungestörtes Arbeiten im Arbeitszimmer möglich und wahrscheinlich sei.

9

Dies sei jedoch im Streitfall deshalb gegeben, weil das Arbeitszimmer der Klägerin vom Eingangsbereich (Windfang) durch eine siebenstufige Treppe getrennt liege.

10

Der Windfang wiederum sei durch eine Tür vom Wohnbereich abgetrennt. Im übrigen sei durch die tatsächliche bautechnische Gestaltung eine räumliche Trennung/Abgrenzung gegeben. Daraus, daß das Arbeitszimmer der Klägerin nicht über eine Tür verfüge, könne eine mangelnde Abgeschlossenheit nicht hergeleitet werden. Im übrigen würden die fraglichen Räume unstreitig so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt.

11

Aus den BFH-Urteilen vom 6. Dezember 1991 BStBl II 1992, 304 und vom 15. Mai 1995 BFH/NV 1995, 808, ließe sich nichts Gegenteiliges ableiten.

12

In den vorgenannten Urteilen habe der BFH die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein "Arbeitszimmer" nicht wegen fehlender Abgeschlossenheit versagt, sondern deshalb, weil keine hinreichende Abgrenzung zwischen Wohnung und Arbeitsbereich vorhanden gewesen sei. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, S. 34) in anderen Zusammenhang dargelegt, daß "ein Indizmerkmal" dann nicht mehr mit ausschlaggebender Bedeutung herangezogen werden dürfe, wenn ein Sachverhalt nicht beweisbedürftig sei, sondern schon aus anderen Quellen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne. Dieser Rechtsgedanke sei auch im Streitfall heranzuziehen.

13

Die Kläger, die neben der steuerlichen Berücksichtigung des Arbeitszimmers zunächst die Berücksichtigung von weiteren Sonderausgaben in Höhe von 5.797,20 DM begehrt haben, haben den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 21.09.1996, in dem das FA weitere Sonderausgaben in Höhe von 483,10 DM anerkannt hat gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und bezüglich der Sonderausgaben ihren weitergehenden Klagantrag nicht aufrechterhalten.

14

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 11.737 DM herabzusetzen.

15

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Es vertritt weiterhin die Auffassung, die fraglichen Räume seien deshalb nicht als Arbeitszimmer anzuerkennen, da das Arbeitszimmer der Klägerin nicht über eine Tür verfüge und die beiden durch eine Halbtreppe verbundenen Räume auch untereinander nicht abgetrennt seien. Ein Raum könne nur dann als Arbeitszimmer anerkannt werden; wenn er durch Bauteile wie Decken, Wände und Türen vollständig umschlossen und abgeschlossen sei.

17

Im übrigen sei der Arbeitsbereich auch nicht eindeutig vom Wohnbereich abgegrenzt. Die kurze siebenstufige Treppe zum Arbeitsbereich gehe ohne Abschluß unmittelbar vom Windfang ab. Dieser gehöre jedoch zum allgemeinen Wohnbereich. Jeder, der das Haus betrete, müsse an dieser Treppe vorbeigehen. Jedes Gespräch, das an der Haustür oder im Windfang geführt werde, dringe ungehindert in den Arbeitsbereich.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist begründet. Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 7.131 DM und 4.606 DM für zwei häusliche Arbeitszimmer sind als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

19

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn dieses Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird; bei einer mehr als nur geringfügigen Privatmitbenutzung steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).

20

Da der Umfang der in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in der Regel nicht mehr unmittelbar festgestellt werden kann, müssen aus den objektiven Gegebenheiten des Falles entsprechende Schlüsse auf die Art der Benutzung in der Vergangenheit gezogen werden; dabei ist eine gewisse Typisierung nicht zu vermeiden. Im Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S (BStBl III 1965, 16) hat der IV. Senat des BFH die tatsächlichen Kriterien zusammengestellt, die als Beweisanzeichen dafür zu würdigen sind, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wurde.

21

Der BFH hat in dem vorgenannten Urteil vom 28. Oktober 1964 TV 180/63 S ausgeführt, daß folgende Überlegungen in der Regel zu einer ausreichenden tatsächlichen Feststellung genügen:

  1. a)

    ob die Art und der Umfang der Tätigkeit einen besonderen Raum erfordern und in welchem Umfang die Benutzung eines solchen Raumes notwendig ist,

  2. b)

    ob die Wohnung so groß ist, daß der Familie für das Wohnbedürfnis genügend Raum zur Verfügung bleibt und deshalb eine gewisse Vermutung dafür spricht, daß der Arbeitsraum privat nicht benutzt wird,

  3. c)

    ob der Arbeitsraum von den Privaträumen getrennt liegt und deshalb die private Benutzung nicht wahrscheinlich ist,

  4. d)

    ob der Arbeitsraum wie ein Wohnraum eingerichtet ist und damit offenbar auch die private Benutzung ermöglicht und gefördert werden soll und

  5. e)

    ob die soziale und wirtschaftliche Stellung und die Größe der Familie für die Benutzung des Arbeitsraums spricht.

22

Im Streitfall sind die vom BFH herangezogenen Kriterien a), b), d) und e) zweifelsfrei erfüllt. Die Tätigkeit der Kläger als Studienräte erfordert nach der Lebenserfahrung jeweils die Inanspruchnahme eines häuslichen Arbeitszimmers.

23

Das Haus der Kläger verfügt über eine Wohnfläche von 161,68 qm und insgesamt 6 Zimmern, so daß der Familie für das Wohnbedürfnis genügend Raum zur Verfügung bleibt.

24

Aus der Einrichtung der Arbeitsräume, die das FA bei der Inaugenscheinnahme festgestellt hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine private Mitbenutzung dieser Räume und auch die soziale und wirtschaftliche Stellung und die Größe der Familie der Kläger sprechen nicht für die Mitbenutzung der Arbeitsräume.

25

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen die Arbeitsräume auch von den Privaträumen getrennt.

26

Der BFH hat die Trennung des Arbeitszimmers von den übrigen Räumen der Wohnung als wesentliches Beweisanzeichen für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers gewertet und ausgeführt, die Lebenserfahrung spreche für eine steuerschädliche private Mitbenutzung, wenn keine klare Abgrenzung zwischen dem Arbeitszimmer und den privaten Wohnbereich gegeben sei. Sei eine solche Trennung nicht vorhanden, so könne nicht mehr davon gesprochen werden, daß eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung vorliege (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BStBl II 1992, 304). In dem vorgenannten Streitfall hat der BFH die geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bereits deshalb nicht als Werbungskosten anerkannt, weil nach der baulichen Gestaltung Wohnzimmer und Galerie nur einen Raum - wenn auch mit einer zusätzlichen Ebene - darstellten, der gleichzeitig sowohl für private Zwecke (Wohnzimmerebene) als auch für berufliche Zwecke (Galerie), genutzt wurde. Dabei hat der BFH dem Umstand maßgebende Bedeutung zugemessen, daß die Galerie zusammen mit dem Wohnzimmer eine räumliche Einheit bildete.

27

In den Urteilen vom 19. Mai 1995 VI R 3/95 (BFH/NV 1995, 880) sowie vom 21. April 1994 IV R 98/93 (BFH/NV 1994, 853) hat der BFH ausgeführt, die Abgeschlossenheit eines Raumes sage zwar nichts über die Art seiner Nutzung aus; erst die Abgeschlossenheit mache den Raum jedoch zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lasse.

28

Eine solche Abgeschlossenheit ist im Streitfall gegeben, weil das Arbeitszimmer von dem Windfang aus über eine im rechten Winkel abgehende siebenstufige Treppe zu erreichen ist und damit mit dem Windfang keine räumliche Einheit bildet. Daß keine Tür vorhanden ist, steht der Abgeschlossenheit nicht entgegen.

29

Das Merkmal der Abgeschlossenheit bzw. Abgrenzung zu den übrigen Räumen ist nur ein, wenn auch wesentliches Indiz unter mehreren anderen.

30

Die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem Beschluß vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegattenarbeitsvertrages ausgeführt, bei der Beurteilung dieser Frage sei es gerechtfertigt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Ein Indizmerkmal dürfe indessen dann nicht mehr mit auschlaggebender Bedeutung herangezogen werden, wenn ein Sachverhalt nicht beweisbedürftig sei, sondern schon aus anderen Quellen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne.

31

Auf dem Streitfall übertragen folgt daraus, daß das Fehlen einer Tür zwischen dem Arbeitszimmer der Klägerin und dem Windfang allein nicht zur Versagung des Werbungskostenabzugs führen kann.

32

Das Arbeitszimmer der Klägerin liegt trotz der fehlenden Tür aufgrund der baulichen Gestaltung abgegrenzt vom Windfang, der wiederum vom eigentlichen Wohnbereich durch eine Tür abgetrennt ist.

33

Aus der fehlenden Tür zwischen Arbeitszimmer der Klägerin und Windfang ergibt sich auch kein Anhaltspunkt auf eine private Mitbenutzung der Arbeitszimmer.

34

Dem Umstand, daß vom Arbeitszimmer der Klägerin aus eine Dusche mit WC betreten werden kann und das Arbeitszimmer der Klägerin zugleich als Durchgangsraum zum Arbeitszimmer des Klägers dient, kommt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der Räume zu beruflichen Zwecken keine streitentscheidende Bedeutung zu.

35

Wegen der Höhe der als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer wird auf die Kostenaufstellung Anlage zur Anlage N 1994 (Bl. 7 der ESt-Akte 1994) mit der Maßgabe Bezug genommen, daß als Anschaffungskosten des Gebäudes 492.382 DM, als AfA-Bemessungsgrundlage 116.349 DM und als AfA insgesamt 2.327 DM anzusetzen sind.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 i.V.m. § 137 FGO. Die Kläger sind soweit unterlegen, als sie im Klageverfahren erstmalig Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 5.797,20 DM geltend gemacht haben, wovon das FA 483,10 DM anerkannt hat.

37

Die Revision ist nicht zugelassen worden.