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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

Art. 5 NHGÄndG2006 - Änderung des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NHGÄndG2006,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Dem § 6a des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2002 (Nds. GVBl. S. 414), wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Abschlüsse von Bachelor-Ausbildungsgängen, die an der Berufsakademie eines anderen Bundeslandes erworben worden sind, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 und 3 erfüllt sind."