Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.03.2014, Az.: 5 A 824/13
Facharzt für Klinische Pharmakologie; Zulassung zur Prüfung für Facharztanerkennung; Gleichwertiger Weiterbildungsgang
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 26.03.2014
- Aktenzeichen
- 5 A 824/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 HKG ND
- § 7 ÄWeitBiO ND
- § 10 ÄWeitBiO ND
- § 5 ÄWeitBiO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nimmt ein Assistenzarzt eine Vollzeittätigkeit bei einem Pharmaunternehmen im Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesärztekammer auf und ist hinsichtlich dieser Tätigkeit eine Anleitung und Aufsicht durch den bisherigen Weiterbilder rechtlich und tatsächlich ausgeschlossen, kann dies nicht als Teil der Weiterbildung angesehen werden.
Eine ärztliche Tätigkeit, die nicht unter Anleitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes gestanden hat, kann nicht als Weiterbildung in einem abweichenden, gleichwertigen Weiterbildungsgang angesehen werden.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Klinische Pharmakologie.
Die Klägerin ist approbierte Ärztin. Sie war in der Zeit vom 17.10.2005 bis zum 30.4.2006 als Assistenzärztin am C., das zur ärztlichen Weiterbildung befugt ist, tätig. Ab 1.6.2006 bis 31.7.2008 war sie bei der D. GmbH (E.) in Hannover als "Clinical Trial Manager“ angestellt. Bei der E. handelt es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das klinische Studien koordiniert bzw. durchführt und an dem die F. (G.) mehrheitlich beteiligt ist. Ab August 2008 war die Klägerin mit Befristung bis zum 31.7.2010 beim Land Niedersachsen als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der G. angestellt mit der Möglichkeit, sich im Rahmen der Beschäftigung auf dem Gebiet der Klinischen Pharmakologie weiterzubilden. Daneben war sie u.a. ab Mai 2009 für die H. in Hannover tätig. Zum 15.03.2010 nahm sie eine Vollzeittätigkeit als Clinical Project Leader bei der I. in Martinsried bei München auf. Die Nebentätigkeit für die H. in Hannover behielt sie bei, weshalb die Beklagte sie weiterhin als ihr Mitglied ansieht.
Am 10.12.2010 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Bezeichnung: Facharzt Klinische Pharmakologie. Dem Antrag fügte sie eine Aufstellung der ärztlichen Tätigkeiten, ihren Lebenslauf, verschiedene Arbeitsverträge sowie ein Logbuch zur Dokumentation der Weiterbildung zum Facharzt Klinische Pharmakologie der G. bei. In ihrem Lebenslauf gibt die Klägerin an, auch in der Zeit ihrer Anstellung bei der E. und während der ersten Monate ihrer Tätigkeit bei der Firma I. Assistenzärztin am Institut für Klinische Pharmakologie der G. gewesen zu sein.
Aus der eingereichten Aufstellung der ärztlichen Tätigkeiten geht u.a. hervor, dass sie während ihrer Zeit bei der E. im Rahmen der Rotation einige Wochen bis Monate in verschiedenen Abteilungen der G. in Vollzeit tätig war. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 14.12.2010 um detailliertere Weiterbildungszeugnisse und Vervollständigung der Angaben und Nachweise zum beruflichen Werdegang. Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 10.2.2011 unter anderem ein Weiterbildungszeugnis vom 21.01.2011, ausgestellt von Prof. Dr. J., Direktor des Instituts für Klinische Pharmakologie an der G., vor, mit welchem dieser eine Weiterbildung an seinem Institut in der Zeit vom 15.10.2005 bis 1.12.2010 bestätigt, welche auch die Beschäftigung bei der E. und die Tätigkeit bei der Firma I. umfassen soll.
Im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerten Zweifel, ob die Tätigkeit bei der E. als Weiterbildung im Sinne ihrer Weiterbildungsordnung angesehen werden könne, führte die Klägerin aus, sie sei aus "Finanzierungsgründen" bei der E. angestellt worden. Zu Beginn ihrer Tätigkeit in Hannover sei die Leitung des Instituts für Klinische Pharmakologie nur kommissarisch mit Prof. Dr. K. besetzt gewesen, so dass am Institut selbst keine Assistenzärzte hätten angestellt werden können. Man habe sich daher darauf geeinigt, dass sie bis zur Wiederbesetzung des vakanten Lehrstuhls bei der E. angestellt werde, wo eine geeignete Stelle zu besetzen war, gleichzeitig aber ihre Weiterbildung am Institut für Klinische Pharmakologie unter Aufsicht des zur Weiterbildung ermächtigten Prof. Dr. K. absolviere. Nach Neubesetzung des Lehrstuhls durch Herrn Prof. Dr. J. habe sie dann ab 1.8.2008 direkt am Institut angestellt werden können.
Der Ausschuss für ärztliche Weiterbildung (im Folgenden: Weiterbildungsausschuss) beriet über den Antrag der Klägerin in seinen Sitzungen vom 16.2.2011, 18.5.2011, 31.8.2011 und 14.3.2012 und kam zu dem Ergebnis, dass der Antrag abzulehnen sei. Ausschlaggebend hierfür insbesondere, dass die E. keine anerkannte Weiterbildungsstätte sei und die Tätigkeit dort auch nicht als eine solche bei der als Weiterbildungsstätte zugelassenen G. gewertet werden könne.
Mit Bescheid vom 18.1.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Prüfung zwecks Anerkennung der Facharztkompetenz Klinische Pharmakologie ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine anerkennungsfähige Weiterbildung nach dem Niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) und der Weiterbildungsordnung (WBO) lägen nicht vor. Die Klägerin habe keine mindestens fünfjährige ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung unter Anleitung eines in der Facharztkompetenz Klinische Pharmakologie zur Weiterbildung ermächtigten Arztes an einer entsprechend zugelassenen Weiterbildungsstätte nachgewiesen. Zwar könne die Tätigkeit am L. auf die Mindestweiterbildungszeit angerechnet werden. Für die Zeit vom 1.6.2006 bis 31.7.2008 sei hingegen nicht belegt, dass die Klägerin hauptberuflich an einer Weiterbildungsstätte weitergebildet worden wäre. Die Tätigkeit der Klägerin sei zumindest teilweise auch in den Räumen der E. ausgeübt worden. Dort seien weder Prof. K. noch Prof. J. angestellt oder weisungsbefugt. Die E. sei weder anerkannte Weiterbildungsstätte noch habe sie einen Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte gestellt. Im Weiterbildungszeugnis vom 21.01.2011 werde zwar eine Weiterbildung vom 15.10.2005 bis 1.12.2010 an der G. bestätigt; ob und wie eine Anleitung durch den Weiterbildungsermächtigten erfolgt sei, gehe aus dem Zeugnis indes nicht hervor. Die ab August 2008 bestehende Anstellung als Ärztin bei der G., die bis zum 31.7.2010 befristet gewesen sei, habe die Klägerin mit Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der I. in Martinsried bei München im März 2010 wieder beendet. Selbst wenn man also die Zeit ihrer Anstellung bei der G. als Weiterbildung anerkenne, belege sie damit lediglich eine Weiterbildungszeit von 19 Monaten. Auch den Abschluss der Weiterbildung weise die Klägerin nicht nach. Aus dem Zeugnis von Prof. Dr. J. und Prof. Dr. K. gehe lediglich hervor, dass sie ihre Weiterbildung bei der Firma I. fortsetze. Von dort liege jedoch kein Weiterbildungszeugnis vor. Die Frage, ob die Klägerin einen gleichwertigen Weiterbildungsgang im Sinne des § 10 WBO absolviert habe, stelle sich nicht, da bereits wesentliche Teile der ausgeübten Tätigkeit keine Weiterbildung darstellten. Hierfür müssten z.B. die Hauptberuflichkeit und die Mindestweiterbildungszeit nachgewiesen und eine Facharztqualifikation in einem Abschlusszeugnis bestätigt werden.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.1.2013 Klage erhoben. Sie hält die Voraussetzungen für eine Facharztanerkennung in der Klinischen Pharmakologie für gegeben. Sie habe eine fünfjährige Weiterbildung am Institut für Klinische Pharmakologie der G. absolviert, wobei aufgrund der geschilderten Finanzierungsschwierigkeiten zunächst eine Anstellung bei der E. erfolgt sei. Die Zusammenarbeit mit der E. habe ihr außerdem ermöglicht, Weiterbildungsinhalte, die das Institut nicht habe anbieten können, dort zu erlernen. Die organisatorischen Besonderheiten an der G. dürften nicht zu ihren Lasten gehen, zumal es während ihrer Zeit dort mehrfach Umstrukturierungen und Verlagerungen von Aufgaben zwischen verschiedenen Institutionen im Bereich der Klinischen Pharmakologie gegeben habe. Dass sie während ihrer Weiterbildungszeit tatsächlich dem Institut für Klinische Pharmakologie fachlich zugehörig gewesen sei, sei insbesondere durch einen eigenen Büroarbeitsplatz am Institut mit mehreren Tagen Anwesenheitspflicht pro Woche und Präsenzphasen deutlich geworden. Die E. und die G. seien organisatorisch und räumlich eng miteinander verbunden.
Ein klinischer Pharmakologe arbeite im Gegensatz zu den klassischen kurativen Fachärzten überwiegend am Schreibtisch. Bei einer derartigen Tätigkeit sei eine Überwachung und Anleitung nicht in gleichem Maße wie bei einer Operation oder Visite möglich. Die Aufsicht geschähe vielmehr durch regelmäßige Gespräche, Vorlage schriftlicher Arbeits- und Zwischenergebnisse, Demonstrationen und Vorträge und sei in dieser Form auch während der Tätigkeit bei der I. erfolgt.
Dazu, den letzten Abschnitt ihrer Weiterbildungszeit in der Pharmaindustrie zu absolvieren, habe sich sie entschlossen, weil das Institut für Klinische Pharmakologie nicht in dem erforderlichen Maße praktische Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zulassung von Arzneimitteln (Ziffer 23.1 Spalte 9 der WBO-Richtlinien) habe vermitteln können, da es nicht an Zulassungsverfahren beteiligt gewesen sei. Gleiches habe für Ziffer 23.1 Spalte 12 der WBO-Richtlinien gegolten, da das Institut keine neuen Substanzen entwickle. Prof. Dr. J. habe daher mit ihr vereinbart, sie für die letzten 6,5 Monate in einem Forschungsunternehmen weiterzubilden. Die Erfüllung der von der Beklagten selbst aufgestellten Fallzahlen (100 Phase I-III Studien und 300 Phase IV-Studien) sei an den von ihr zugelassenen Weiterbildungsstätten für Klinische Pharmakologie vollkommen unmöglich. Um dieser Problematik rechtlich zu begegnen, müsse entweder der Begriff der Weiterbildungsstätte im Lichte des Art. 12 GG großzügiger als bei den klassischen kurativen Fachärzten ausgelegt oder eine Lösung über die Ermessensvorschriften des § 39 Abs. 1 HKG und § 10 WBO gefunden werden.
Hinsichtlich der Weiterbildungsstättenzulassung im Bereich der Klinischen Pharmakologie sei generell problematisch, dass § 7 Abs. 3 Ziff. 1 WBO die Zulassung an eine bestimmte Zahl zu versorgender Patienten in der Einrichtung knüpfe, Klinische Pharmakologen jedoch typischerweise gerade nicht in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig seien. Zulassungsverfahren würden regelmäßig nur von forschenden Arzneimittelunternehmen betrieben, die aber die Voraussetzungen des § 7 WBO für Weiterbildungsstätten nicht erfüllten. Die von der Beklagten verlangte Anerkennung der I. als Weiterbildungsstätte sei damit rechtlich gar nicht möglich. Dies gelte auch für die Rechtslage in Bayern.
Nachdem ihre Weiterbilder die Anforderungen der WBO-Richtlinien sämtlich als erfüllt angesehen hätten, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihre Weiterbildung auch von der Beklagten anerkannt werde. Für den Fall, dass eine direkte Anerkennung der absolvierten Weiterbildung nicht möglich sei, sei jedenfalls das Ermessen nach § 39 Abs. 1 HKG, § 10 WBO auf Null reduziert, den von ihr abgeleisteten Weiterbildungsgang als gleichwertig anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Klinische Pharmakologie zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die G. mehrere Ausgründungen habe, die jeweils über eigene Zulassungen als Weiterbildungsstätten verfügten. Die E. aber verfüge nicht über eine Weiterbildungszulassung und habe eine solche auch nicht beantragt. Für die Tätigkeit bei der I. sei zudem auch für diese Institution eine Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich gewesen. Prof. Dr. K. und Prof. Dr. J. seien nicht zu einer Weiterbildung an einem beliebigen Tätigkeitsort, sondern nur zur Weiterbildung an der G. ermächtigt. Abgesehen davon liege über die Tätigkeit bei der I. kein Zeugnis vor. Soweit eine Kooperation mit anderen Arbeitgebern zur Erreichung der Weiterbildungsziele erforderlich gewesen sein sollte, hätte es den Weiterbildern der Klägerin oblegen, diese Notwendigkeit bei der Beklagten aufzuzeigen und eine sogenannte Verbundweiterbildung zu etablieren, in diesem Zuge dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Einrichtungen eine Zulassung als Weiterbildungsstätte erhalten und ihre Weiterbilder auch an diesen Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung ermächtigt würden. Daran fehle es. Eine Zulassung zur Prüfung aufgrund eines abweichenden, aber gleichwertigen Weiterbildungsganges sei nur dann möglich, wenn es sich überhaupt um eine Weiterbildung gehandelt habe, was bei der Anleitung durch einen im jeweiligen Bundesland nicht zur Weiterbildung befugten Arzt ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Klinische Pharmakologie. Die Beklagte hat den entsprechenden Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 18.01.2013 zu Recht abgelehnt.
Die Anforderungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 34 ff. des Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG - in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung - WBO - der Beklagten. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 HKG können Kammermitglieder, die durch Weiterbildung besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet oder Teilgebiet oder andere zusätzliche Kenntnisse erworben haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung führen. Die Kammer legt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 HKG in ihrer Weiterbildungsordnung u. a. berufliche Gebiete, Teilgebiete und deren Bezeichnungen fest, soweit dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Auch das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung regelt die Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung (vgl. § 41 Abs. 1 HKG), u.a. Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung (Nr. 4).
Auf Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung sieht die beklagte Ärztekammer in ihrer Fassung der WBO vom 27.11.2004, die am 01.05.2005 in Kraft getreten und hier im Hinblick auf den Beginn der Weiterbildung im Jahr 2005 anwendbar ist (vgl. § 20 Abs. 3 WBO), in Abschnitt B Ziffer 23.1 den Facharzt für Klinische Pharmakologie vor, der inhaltlich den Vorgaben in Ziffer 24.1 der zum 01.02.2014 geänderten Fassung der WBO entspricht. Als Weiterbildungszeit sind 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie bei einem Weiterbildungsermächtigten an einer Weiterbildungsstätte vorgesehen, davon 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, und 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie bei einem Weiterbildungsermächtigten an einer Weiterbildungsstätte, wovon bis zu 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden können. Detaillierte Bestimmungen über den Gegenstand der Weiterbildung sehen die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung zur Weiterbildungsordnung vom 27.11.2004, in Kraft getreten am 01. Mai 2005, (WBO-Richtlinien) vor. Dort werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten u.a. in der Zulassung von Arzneimitteln (Spalte 9), der pharmazeutischen, präklinischen und klinischen Entwicklung neuer Substanzen (Spalte 12) sowie die Teilnahme an klinischer Erprobung, Planung und Durchführung von kontrollierten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln an Menschen in den Phasen I - IV; Richtzahl Phase I - III: 100, Richtzahl Phase IV: 300 (Spalte 15) als Weiterbildungsinhalte verlangt.
Gemäß § 35 Abs. 1 HKG darf eine (Arzt-) Bezeichnung nach § 34 nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer - dies ist als Berufsvertretung der Ärztinnen und Ärzte die beklagte Ärztekammer Niedersachsen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HKG) - erhalten hat. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Alternativen des § 35 Abs. 2 Nr. 1 HKG (erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildung nach den §§ 37 und 38 HKG) oder § 35 Abs. 2 Nr. 2 HKG (erfolgreicher Abschluss in einem von den §§ 37 und 38 abweichenden Weiterbildungsgang und Nachweis der Gleichwertigkeit) nicht.
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 HKG in Verbindung mit der WBO ist nicht erfüllt. Die Klägerin hat keine Weiterbildung zum Erwerb der Facharztbezeichnung Klinische Pharmakologie unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder (§§ 37 Abs. 1 Satz 2, 38 HKG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 2, 6 WBO) erfolgreich abgeschlossen. Zwar kommt in Betracht, dass einzelne Abschnitte ihrer Tätigkeit, wie die bei dem Franziskus Hospital in Bielefeld und an der G., als Weiterbildungszeit anerkannt werden können. Die Klägerin erfüllt jedoch insgesamt die zeitlichen Voraussetzungen einer fünfjährigen Weiterbildung, wie sie Abschnitt B Ziffer 23.1 WBO verlangt, nicht.
Dabei kann dahinstehen, ob die Zeit ihrer Beschäftigung bei der E. als Weiterbildungszeit an dem zur Weiterbildung ermächtigten Institut für Klinische Pharmakologie der G. gewertet werden kann oder als Tätigkeit bei einer nicht zur Weiterbildung ermächtigten Stelle angesehen werden muss. Denn die Klägerin erreicht die erforderlichen Zeiten einer Weiterbildung schon deswegen nicht, weil sie die letzten 8,5 Monate des von ihr als Weiterbildungszeit benannten Zeitraums in einem Pharmaunternehmen in Bayern tätig war.
Bei der I. war der Weiterbilder Prof. Dr. J. nicht weiterbildungsermächtigt, weil sich seine Ermächtigung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und 3 HKG nur auf Niedersachsen und nur auf eine Tätigkeit am Institut für Klinische Pharmakologie der G. bezog. Die I. selbst verfügte ebenso wenig über einen Weiterbildungsermächtigten. Prof. J. konnte die Weiterbildung der Klägerin auch nicht während ihrer Anstellung bei der I. weiterführen. Dabei ist nicht allein die räumliche Distanz problematisch, welche sich durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel relativieren ließe. Schwerer wiegt, dass Prof. J. in keinerlei Beziehung zu dem Unternehmen, bei dem die Klägerin tätig war, stand und keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Tätigkeit der Klägerin hatte, die vielmehr den Weisungen ihrer Vorgesetzten bei der I. unterlag. Auch der Arbeitsvertrag mit der I. enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin die Möglichkeit zur Weiterbildung erhalten sollte.
Wie die Beklagte zutreffend anführt, muss die Weiterbildung in der durch die Weiterbildungsordnung vorgegebenen strukturierten Form erfolgen. Nach § 1 WBO beinhaltet eine Weiterbildung nur den geregelten Erwerb der jeweils einschlägigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Die Weiterbildung ist also unter verantwortlicher Leitung des von der Ärztekammer dazu ermächtigten Arztes in der Weiterbildungsstätte durchzuführen (§ 6 Abs. 1 WBO; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, juris). Nach § 6 Abs. 4 WBO ist der ermächtigte Arzt verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der WBO zu gestalten. Diese Voraussetzungen treffen auf die Beschäftigung bei der I., bei der die Klägerin als „Clinical Project Leader“, also in führender Position, tätig war (und ist), nicht zu. Eine Leitung sowie zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Tätigkeit der Klägerin war Prof. Dr. J. angesichts der Anstellung der Klägerin bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, gegenüber dem sie lt. Anlage 1 zum Anstellungsvertrag bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet war, weder rechtlich noch tatsächlich möglich. Für eine zielführende Weiterbildung ist dabei insbesondere auch die Möglichkeit einer Überwachung durch den Weiterbilder zu verlangen, also die Möglichkeit, Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse des Assistenzarztes zu kontrollieren. Dies war vorliegend völlig ausgeschlossen. Soweit die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung auf einen regelmäßigen fachlichen Austausch mit dem Weiterbildungsermächtigten berufen hat, kommt dies der in der WBO vorgesehenen Form der Zusammenarbeit zwischen Assistenzarzt und Weiterbildungsermächtigtem nicht ansatzweise nahe. Dies gilt auch, wenn man die von der Klägerin plausibel geschilderten Besonderheiten bei der Tätigkeit Klinischer Pharmakologen berücksichtigt, die vorwiegend am Schreibtisch tätig sind. Denn die von der Klägerin geschilderte Lockerung des Kontakts zum Weiterbildungsermächtigten sprengt den Rahmen dessen, was sich durch die Unterschiede zwischen kurativer Tätigkeit und pharmakologischer Tätigkeit erklären lässt und nach der WBO zulässig ist.
Darüber hinaus endete der Arbeitsvertrag bei der G. spätestens mit Ablauf der Befristung am 31.7.2010, so dass auch nicht ersichtlich ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin nach diesem Zeitpunkt neben ihrer bereits zum 15.3.2010 beginnenden Vollzeittätigkeit in Bayern noch in einem Weiterbildungsverhältnis zu Prof. Dr. J. gestanden haben soll. Im Übrigen ist nicht nachgewiesen, dass und hinsichtlich welcher Ausbildungsinhalte die Klägerin den letzten Abschnitt ihrer Weiterbildung abgeschlossen hat, da das vorgelegte Weiterbildungszeugnis vom 21.01.2011, welches nach Beantragung der Facharztanerkennung ausgestellt wurde und sämtliche Weiterbildungsabschnitte berücksichtigen konnte, hierzu keine Aussage trifft.
Eine erfolgreiche Facharztweiterbildung ist auch nicht aus „Vertrauensschutzgründen“ im Hinblick auf die Aussagen der Weiterbilder der Klägerin anzunehmen. Soweit die Weiterbilder einzelne Abschnitte der beruflichen Tätigkeit der Klägerin abweichend von der Einschätzung der Beklagten als anerkennungsfähige Weiterbildungszeit gewertet haben, ist dieses Verhalten der Beklagten nicht zurechenbar. Daran ändert auch nichts, dass die Weiterbilder Mitglieder der Beklagten und von dieser zur Weiterbildung ermächtigt sind. Dies vermittelt ihnen keine Entscheidungskompetenz mit Wirkung für oder gegen die Beklagte. Vielmehr hätte es der Klägerin vor Aufnahme einer Tätigkeit bei einer nicht zur Weiterbildung ermächtigten Stelle oblegen, die Anerkennungsfähigkeit der jeweiligen Tätigkeit für die Weiterbildung unmittelbar mit der Beklagten zu klären. Nachdem die Klägerin dies unterlassen hat, kann sie im Nachhinein nicht mit ihrer Kritik an den von der Beklagten aufgestellten Anforderungen, insbesondere bezüglich der Anzahl der erforderlichen klinischen Studien, gehört werden. Schon aus Chancengleichheitsgründen ist es der Beklagten verwehrt, auf die von der Klägerin erstmalig nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vorgetragenen Argumente einzugehen und eine von der WBO abweichende Sonderregelung im Einzelfall zu treffen.
Der Klägerin musste sich zumindest bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Bayern und damit im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ärztekammer aufdrängen, dass dies nicht einfach als Fortsetzung ihrer Weiterbildung in Niedersachsen angesehen werden konnte und Klärungsbedarf mit der Beklagten bestand. Dies gilt ganz besonders deswegen, weil in dem von der Klägerin selbst vorgelegten, vom Institut für Klinische Pharmakologie herausgegebenen Weiterbildungsprogramm zum Facharzt für Klinische Pharmakologie vorgesehen ist, dass die gesamte Weiterbildungszeit an der G. absolviert wird.
Die Klägerin kann auch keine Zulassung zur Facharztprüfung im Ermessenswege nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 HKG verlangen. Ein Ermessen ist der Beklagten im Zusammenhang mit der Anerkennung von Weiterbildungsgängen einzig durch § 35 Abs. 2 Nr. 2 HKG i.V.m. § 10 WBO eingeräumt. Hiernach kann ein von der WBO abweichender Weiterbildungsgang vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn er gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze der WBO für den Erwerb der ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Dauer der regulären Weiterbildung gewahrt sind.
Im Fall der Klägerin fehlt es jedoch bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermessensvorschrift. Es fehlt für den hier insbesondere streitigen Tätigkeitsabschnitt bei der I. an einem „Weiterbildungsgang“ im Sinne der Vorschrift. § 10 WBO ermöglicht eine Anerkennung von Weiterbildungsgängen, die einzelne Abweichungen von den Vorgaben der WBO aufweisen. Damit ist insbesondere eine Anerkennung von in anderen Bundesländern abgeleisteten Weiterbildungen oder Weiterbildungsabschnitten möglich. Die Vorschrift hilft jedoch nicht über das hier vorliegende Problem hinweg, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit jedenfalls in Teilen nicht als Weiterbildung, also als Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht durch einen Weiterbildungsermächtigten, angesehen werden kann. Der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt ist, wie bereits ausgeführt, nach § 6 Abs. 4 WBO verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Dies war Prof. Dr. J. hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin bei einem Pharmaunternehmen in Bayern nicht möglich. Eine ärztliche Tätigkeit jedoch, die - wie hier der Fall - nicht unter der Anleitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes gestanden hat, kann nicht als Weiterbildung in einem abweichenden Weiterbildungsgang angesehen werden (VG Hannover, Urt. v. 23.06.2010 - 5 A 5490/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.04.1984 - 9 S 2612/82 -, MedR 1985, 132 f.; OVG Bremen, Urt. v. 11.10.1983 - OVG 1 BA 75/82 -, MedR 1984, 155 f.).
Der von der Klägerin sinngemäß erhobene Einwand, es sei formalistisch, in ihrem Falle eine Weiterbildung im strengen Sinne auch für den letzten Weiterbildungsabschnitt zu verlangen, ist zwar insofern nachvollziehbar, als die Klägerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit eine hohe fachliche Kompetenz im Bereich der Klinischen Pharmakologie erworben haben dürfte. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung.
Ein Anspruch auf Anerkennung als gleichwertiger Weiterbildungsgang kann im Hinblick auf eine vorhandene Berufserfahrung allein nicht begründet werden (vgl. VG Hannover, aaO.). Der Satzungsgeber ist nämlich nicht gehindert, neben dem Nachweis der fachlichen Qualifikation eine in bestimmter Weise strukturierte praktische Tätigkeit zu fordern, um auf diese Weise zusätzlich zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse im Einzelfalle auch tatsächlich vorliegen (so VG Osnabrück, Urt. v. 07.10.2004 - 6 A 16/03 -). Nur durch einen für alle Ärzte in gleicher Weise geregelten Erwerb einer Qualifikation nach dem ärztlichen Berufsrecht wird die für die Qualitätssicherung erforderliche Strukturqualität der ärztlichen Tätigkeit und Weiterbildung gewährleistet (VG Saarlouis, Urt. v. 13.02.2006 - 1 K 11/05 -, juris). Die in der WBO genannten Anforderungen beinhalten daher keinen bloßen Formalismus, sondern stellen ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der Qualität der ärztlichen Weiterbildung dar. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung wird der Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem speziellen medizinischen Bereich hoheitlich bescheinigt. Das dadurch in der Öffentlichkeit erweckte Vertrauen in die besondere Qualifikation des Arztes ist auch in Ansehung seiner Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn in dem vorangegangenen Verfahren hinreichend sorgfältig und umfassend das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten festgestellt worden ist. Hierzu sind in den §§ 34 ff. HKG und der darauf beruhenden, die Einzelheiten regelnden Weiterbildungsordnung umfangreiche Vorkehrungen getroffen worden, insbesondere für die den wesentlichen Teil der Weiterbildung ausmachende formalisierte Weiterbildung durch einen dazu gemäß § 37 HKG speziell ermächtigten Arzt. Nur wenn eine diesen Voraussetzungen genügende Weiterbildung abgeschlossen ist, dies in einem Zeugnis des dazu ermächtigten Arztes ordnungsgemäß belegt wird und sich schließlich der Prüfungsausschuss der Kammer aufgrund des Zeugnisses und einer ergänzenden mündlichen Prüfung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.03.2007, a.a.O.) davon überzeugt hat, dass der Arzt die erforderliche Qualifikation besitzt, ist die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen.
Die Regelungen über die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der begehrten Facharztbezeichnungen sind daher auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Gegen Regelungen der Berufsausübung bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, sofern vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (BVerfG, Beschl. v. 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736). Dies ist hier der Fall, denn die getroffenen Regelungen sind mit Blick auf den Patientenschutz erforderlich und für die betroffenen Ärzte zumutbar (VG Münster, Urt. v. 13.02.2009 - 10 K 74/08 -, juris).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelungen der WBO ergeben sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgetragenen Argument der „Unerfüllbarkeit“ der Anforderungen der WBO-Richtlinien an den zugelassenen Weiterbildungsstätten. Die Klägerin hat insoweit beanstandet, dass die erforderliche Anzahl klinischer Studien und Arzneimittelzulassungsverfahren nicht an den zugelassenen bzw. zulassungsfähigen Weiterbildungsstätten sondern nur durch eine Tätigkeit bei Pharmaunternehmen erreicht werden könne, welche jedoch die Zulassungsvoraussetzungen für Weiterbildungsstätten nach § 7 WBO nicht erfüllten. Zwar trifft es zu, dass § 7 WBO eine ausreichende Anzahl zu behandelnder Patienten voraussetzt, über die Pharmaunternehmen nicht verfügen. Der Vertreter der Beklagten hat jedoch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Satzung insoweit vom Regelfall einer assistenzärztlichen Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung ausgehe und in atypischen Fällen, wie dies bei Klinischen Pharmakologen der Fall sein könnte, gegebenenfalls unter großzügigerer Auslegung der satzungsmäßigen Anforderungen eine verfassungskonforme Anwendung der Satzungsregelung stattfinden könne und ggf. müsse. Angesichts dieser Bereitschaft und der Zulässigkeit einer typisierenden Betrachtungsweise des Satzungsgebers bei Erlass von Satzungsregelungen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.