Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.03.2014, Az.: 2 A 2044/13
Auslandsumzugskostenvergütung; Mietentschädigung; Mietzuschuss; Wohnraumsteuer
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 11.03.2014
- Aktenzeichen
- 2 A 2044/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 19 AUV
- § 5 AUV
- § 54 BBesG
- § 78 BBG
- § 14 BUKG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Auslandsumzugskostenvergütung nach § 19 und § 5 AUV setzt nicht das Vorhandensein eines neuen Dienstortes voraus.
2. Zu der Frage, ob das Beibehalten einer Wohnung im Ausland für einen Monat im Anschluss an den Eintritt in den Ruhestand dienstliche oder private Gründe hat.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Mietentschädigung in Höhe von 1.200,15 € für das von ihm bis Januar 2011 bewohnte Mietobjekt in E. (Frankreich) zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom F. und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom G. werden insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu ¼ der Kläger, zu ¾ die Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger eine Mietentschädigung zusteht.
Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des H. Berufssoldat, zuletzt im Range eines I.. In seiner letzten Verwendung war der Kläger als stellvertretender kommandierender General des J. /Frankreich eingesetzt. Für die Dauer der Auslandsverwendung bezog er Auslandsdienstbezüge. Er wohnte mit seiner Familie während seiner Verwendung in Frankreich in einem Mietobjekt in E.. Im September 2010 erwarb er ein Einfamilienhaus in Deutschland. Am K., also nach Versetzung in den Ruhestand, erfolgte der Umzug von E. nach A.. Bereits mit Bescheid vom L. hatte das Bundesministerium der Verteidigung dem Kläger für den Umzug nach seiner Versetzung in den Ruhestand eine Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 19 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) erteilt.
Bis Ende 2010 wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für das von dem Kläger in E. bewohnte Mietobjekt als Mietzuschuss von seinem Dienstherrn übernommen. Zu den als Mietzuschuss übernommenen Mietnebenkosten zählte auch eine Wohnraumsteuer nach französischem Recht, zu der der Kläger herangezogen wurde.
Mit Schreiben vom M. wurde der Kläger von der französischen Steuerbehörde - Direction Générale des Finances Publiques - auch für das Kalenderjahr 2011 zu einer Wohnraumsteuer in Höhe von 1.778,00 Euro herangezogen. Daraufhin stellte der Kläger am N. einen Antrag, ihm die Wohnraumsteuer im Rahmen des Mietzuschusses nach § 54 BBesG zu erstatten. Den Antrag lehnte die Bundeswehrverwaltungsstelle Frankreich – Außenstelle Fontainebleau – am O. ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesamt für Wehrverwaltung mit Bescheid vom P. zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 54 BBesG und der Nr. 57.1.12.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) könne die Wohnraumsteuer als zuschussfähiger Bestandteil der Miete berücksichtigt werden. Nach Nr. 53.2 BBesGVwV begründe jedoch der weitere Aufenthalt und das Beibehalten der Wohnung im Ausland aus persönlichen Gründen über das verfügte Ende der Auslandsverwendung hinaus keinen Anspruch auf Fortzahlung der Auslandsdienstbezüge und somit auch nicht des Mietzuschusses. Eine Erstattung der Wohnraumsteuer als Mietzuschuss komme deshalb nicht in Betracht. Die Berücksichtigung der Wohnraumsteuer als Bestandteil der Mietentschädigung für den nach § 19 AUV durchgeführten Umzug könne aber im Rahmen der Umzugskostenvergütung beim Bundesamt für Wehrverwaltung, Referat PS 5, geltend gemacht werden.
Dieser Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig geworden. Am Q. und R. stellte der Kläger - unter Bezugnahme auf den in dem Widerspruchsbescheid vom P. enthaltenen Hinweis - bei dem Bundesamt für Wehrverwaltung den Antrag, ihm die Wohnraumsteuer als Mietnebenkosten nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zu erstatten.
Mit Bescheid vom F. lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung auch diesen Antrag ab mit dem Hinweis, ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Auslandsumzugskostenvergütung (AUV) komme nicht in Betracht, da der Kläger mit dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des H. mangels Dienstzeit keinen neuen Dienstort mehr habe. Hiergegen legte der Kläger am 05.11.2012 Beschwerde ein mit der Begründung, er sei bis zum H. im Dienst gewesen und habe deshalb nicht früher umziehen können. Mit Bescheid vom G. wies das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AUV (a.F.) seien nicht gegeben. Danach könne die Miete für die bisherige Wohnung erstattet werden, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden müsse. Der Kläger sei mit Ablauf des H. aus dem aktiven Soldatenverhältnis ausgeschieden. Eine Präsenzpflicht am bisherigen Dienstort gebe es mit Ablauf des H. nicht mehr und könne deshalb nicht Grundlage für das weitere Verbleiben am bisherigen Dienstort sein. Ein Verlassen der bisherigen Wohnung bis zum H. wäre auch möglich gewesen. Der Kläger hätte den Umzug so planen können, dass das Umzugsgut bereits vor dem H. hätte verladen werden können. Für solche Fälle habe der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 5 AUV (a.F.) eine Regelung getroffen, nach der die notwendigen und nachgewiesenen Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft für den Zeitraum nach Verladen des Umzugsgutes bis zum Tag des Bezugs der neuen Wohnung erstattet würden.
Am S. hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, ein Umzug sei vor Ablauf des H. nicht möglich gewesen, weil seine Anwesenheit am Dienstort zur Wahrnehmung seiner Führungsverantwortung unverzichtbar gewesen sei. Das Mietverhältnis in E. habe aus ausschließlich dienstlichen Gründen frühestens zum Ablauf des Monats Januar 2011 gekündigt werden können. Er habe auch gar keine Zeit gehabt, sich früher eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Im Übrigen sei ihm mit Bescheid vom T. eine Mietentschädigung auch für den Monat Januar 2011 in Höhe von 424,84 Euro bewilligt worden. Insoweit sei aber eine Rückforderung durch die Beklagte angekündigt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom F. und den Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom G. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Mietentschädigung gemäß § 5 AUV in Höhe von 1.778,00 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Umzug vom bisherigen Dienstort im Ausland in das Bundesgebiet nach dem Ausscheiden aus dem Dienst des Klägers sei nicht dienstlich veranlasst. Der Kläger hätte vor dem H. umziehen und sich ein Hotelzimmer mieten können. Hierfür hätte er Anspruch auf einen Mietzuschuss nach § 54 BBesG gehabt. Der Kläger habe auch seiner Schadensminderungspflicht nicht genüge getan. Er hätte sich von dem Nachmieter anteilig die Steuer für die Monate Februar bis Dezember 2011 erstatten lassen können. Außerdem hätte er die Obliegenheit gehabt, rechtlich gegen den Wohnraumsteuerbescheid vorzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist. Das Urteil ergeht ohne (weitere) mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine anteilige Übernahme der ihm auferlegten Wohnraumsteuer durch die Beklagte auf der Grundlage des §§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 19 AUV in der hier noch anzuwendenden, bis zum 30.11.2012 geltenden Fassung (im Folgenden AUV). Dem Kläger ist aus Anlass des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des H. durch Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Inland zugesagt worden. Damit kann er auch eine Mietentschädigung nach § 5 AUV verlangen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV wird Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längstens jedoch für sechs Monate, für eine Wohnung im Ausland längsten für neun Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss. § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV spricht also, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, von einem „neuen Dienstort“. Einen neuen Dienstort hatte der Kläger nach seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des H. in der Tat nicht mehr, denn er ist seit Januar 2011 nicht mehr im Dienst und lebt als Ruheständler und Privatmann in A.. Dies kann seinem Anspruch auf Mietentschädigung aber nicht entgegen gehalten werden. Aus § 19 Abs. 1 AUV ergibt sich, dass Umzugskostenvergütung auch beim Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand treten oder ihr zeitlich befristetes Dienstverhältnis im Ausland beenden, ist - wie dies im Falle des Klägers auch geschehen ist - Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Für den von § 19 AUV erfassten Personenkreis setzt die Umzugskostenvergütung damit keinen neuen Dienstort voraus. Auch die Vorschriften des § 2 AUV über Beförderungsauslagen, des § 3 AUV über das Lagern und Unterstellen von Umzugsgut oder des § 4 AUV über Reisekosten setzen zwar tatbestandlich einen neuen Dienstort voraus, aber auch insoweit versteht es sich von selbst, dass für den von § 19 AUV erfassten Personenkreis, also für die Anspruchsberechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand treten, die Vorschrift so zu verstehen ist, dass es nicht auf den neuen Dienstort, sondern auf den neuen Wohnort ankommt.
Eine Mietentschädigung ist auch nicht nach § 5 Abs. 4 AUV ausgeschlossen. § 5 Abs. 4 Satz 5 AUV bestimmt, dass für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung Mietentschädigung nicht gezahlt wird. Eine Entschädigung verlangt der Kläger aber nicht für eine neue Wohnung im eigenen Haus, sondern für das bisherige von ihm in Frankreich angemietete Mietobjekt.
Auch die Wohnraumsteuer, zu der der Kläger veranlagt worden ist, fällt unter den Begriff der Miete im Sinne des § 5 AUV. Die französische Wohnraumsteuer gehört zu den sog. Mietnebenkosten; dies ist für den Mietzuschuss nach § 54 BBesG in Nrn. 57.1.11 und 51.1.12.3 BBesGVwV geregelt und gilt in gleicher Weise für die Umzugskostenvergütung.
Die Auslegung, dass die Wohnraumsteuer zu den Mietnebenkosten gehört, ist auch von dem Gesetzeszweck gedeckt. Vorrangiger Gesetzeszweck des Bundesumzugskostengesetzes, auf welches die Regelungen der Auslandsumzugskostenverordnung zurück gehen (vgl. § 14 BUKG), ist die Erstattung der dem Beamten durch Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen. Das Gesetz konkretisiert die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherren (§ 78 BBG), sodass Grundlage und Reichweite der Fürsorgepflicht bei der Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Auslandsumzugskostenverordnung - hier des § 5 AUV - Berücksichtigung finden. Der Beamte hat demnach nur dann Anspruch auf Mietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete als eine Mehraufwendung darstellt, die durch die Versetzung oder Abordnung verursacht worden ist. Die Ausgleichungspflicht des Dienstherrn findet eine Grenze, wenn und soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht mehr in der Sphäre des Dienstherrn hat, also nicht mehr an die betreffende dienstliche Maßnahme - Abordnung oder Versetzung - anknüpft. Eine solche Grenze besteht etwa, wenn die Mehraufwendungen durch Umstände geprägt sind, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1992 - 10 B 2.92 -; Urteil vom 12.12.1997 - 10 A 1.95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2003 - 1 A 75/00, juris).
Die Gründe für das Beibehalten der Wohnung, die der Kläger in E. /Frankeich bis Ende Januar 2011 gemietet hatte, liegen in der dienstlichen Sphäre, nicht in der Privatsphäre des Soldaten. Der Kläger hat im Januar 2011 noch eine Wohnung in Frankreich bewohnt, weil er bis zum H. in einer verantwortlichen Stellung als stellvertretender kommandierender General des J. /Frankreich Dienst leisten musste. Die Ursache dafür, dass der Kläger im Januar 2011 noch in Frankreich gewohnt hat, liegt in seinem dienstlichen Einsatz begründet, nicht etwa in privaten Motivationen, wie etwa dem Wunsch, nach der Versetzung in den Ruhestand noch die Schönheiten Frankreichs näher kennenzulernen oder sich von französischen Freunden zu verabschieden. Die Einschätzung der Beklagten, der Kläger hätte ohne weiteres bereits in 2010 umziehen, seine Möbel einlagern und in einem Hotelzimmer übernachten können, wird der Lebenswirklichkeit eines Soldaten in einer führenden Position nicht gerecht. Der Kläger hat sich bis H. auf seine dienstliche Aufgabe konzentriert und ist danach zügig, drei Wochen nach seiner Versetzung in den Ruhestand, zurück nach Deutschland gezogen. Das Haus in A. hatte er bereits während seiner aktiven Dienstzeit erworben und sich auf einen Umzug unmittelbar nach seinem Eintritt in den Ruhestand vorbereitet. Sein Aufenthalt in Frankreich im Januar 2011 war deshalb nicht privaten Interessen geschuldet, sondern dienstlich veranlasst. Daran ändert es auch nichts, dass, worauf die Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage entsprechender Kommandierungen versucht hat nachzuweisen, bereits vor dem H. ein Nachfolger des Klägers an die militärische Einheit in U. kommandiert war.
Dem Anspruch des Klägers kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er hätte sich mit Aussicht auf Erfolg rechtlich gegen die Steuer zur Wehr setzen können, sein Anspruch auf Erstattung der Wohnraumsteuer scheitere bereits daran, dass er den Steuerbescheid klaglos hingenommen habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom V. ein in französischer Sprache abgefasstes Schreiben vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er mit einem französischen Steuerberater in Verbindung getreten ist und dieser ihm mitgeteilt hat, dass der Steuerbescheid nicht mit Erfolg angefochten werden könne. Der Kläger hat den Wohnraumsteuerbescheid also nicht hingenommen, ohne ihn rechtlich überprüfen zu lassen. Dass er von einem gerichtlichen Verfahren gegen diesen Bescheid abgesehen hat, kann ihm in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Er war nicht gehalten, ein förmliches Verfahren gegen die Erhebung der Steuer einzuleiten, jedenfalls nicht ohne eine Erklärung seines Dienstherrn, dass er von damit verbundenen Kosten ggf. freigestellt werde.
Steht dem Kläger der Anspruch auf Erstattung der Wohnraumsteuer als Mietnebenkosten auf der Grundlage der AUV damit dem Grunde nach zu, so kann er jedoch die Erstattung nicht in voller Höhe verlangen. In Ansatz zu bringen ist zunächst nicht die gesamte Wohnraumsteuer von 1.778,00 Euro, sondern ein um 10 % reduzierter Betrag, weil insoweit die Möglichkeit bestand, die Steuerschuld auf Antrag zu reduzieren, wovon der Kläger allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Auch dies lässt sich dem französischsprachigen Schreiben des Steuerberaters entnehmen.
Aus § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV ergibt sich, dass Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längstens für sechs Monate, für eine Wohnung im Ausland längstens für neun Monate erstattet wird. Die AUV begrenzt den Anspruch auf Erstattung von Mietkosten bei einer Wohnung im Ausland also auf neun Monate. Die Wohnraumsteuer für 2011, die die französische Steuerbehörde mit Schreiben vom M. von dem Kläger gefordert hat, bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr. Nach dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV enthaltenen Rechtsgedanken ist diese für das ganze Jahr veranlagte Wohnraumsteuer auf neun Monate zu begrenzen. Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Erstattung der Wohnraumsteuer in Höhe von lediglich ¾ des zustehenden Betrages.
Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Wohnraumsteuer in Höhe von 1.200,15 € zu (1.778 € - 177,80 € = 1.600,20 € x ¾).
Ein weitergehender Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht als Mietzuschuss aus § 54 BBesG. Zwar gehören wie festgestellt zur Miete auch Mietnebenkosten, und darunter fallen auch Steuern (Nr. 57.1.11 und 57.1.12.3 BBesGVwV). Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe seine Wohnung in Frankreich im Januar 2011 aus persönlichen Gründen beibehalten (vgl. Nr. 53.2 BBesGVwV). Dies ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen zu den Gründen, die den Kläger veranlasst haben, die Wohnung in Frankreich erst im Januar 2011 zu räumen. Gleichwohl kann der Kläger einen Mietzuschuss nach dieser Vorschrift nicht verlangen, weil der entsprechende Antrag des Klägers vom N. durch Bescheid der Bundesverwaltungsstelle Frankreich - Außenstelle Fontainebleau – vom O. – in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom P. bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.