Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 31.03.2014, Az.: 1 B 6483/14

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
31.03.2014
Aktenzeichen
1 B 6483/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren beginnt nicht allein aufgrund der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne eine Aussetzungsentscheidung des Gerichts neu zu laufen. Auch die Zustellung eines die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschlusses bewirkt nicht den erneuten Fristlauf von sechs Monaten.

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2013 (1 B 6572/13) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 6571/13 der Antragsteller gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Polen angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Bei den Antragstellern handelt es sich um russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit.

Die Antragsteller reisten am 6. August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 9. August 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Da nach dem Eurodac-System Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Antragsteller vor der Einreise in das Bundesgebiet in Polen um Asyl nachgesucht hatten, wurden die polnischen Behörden mit Schreiben vom 27. August 2013 um Wiederaufnahme der Antragsteller gebeten. Mit Schreiben vom 28. August 2013 entsprachen die polnischen Behörden dem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-VO. In Bezug auf eine Prüfung der Asylanträge in Polen trug die Antragstellerin zu 1. am 9. August 2013 vor, dass sie nicht zurück nach Polen, sondern in Deutschland bleiben wolle.

Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragsteller mit Bescheid vom 6. September 2013 - zugestellt am 10. September 2013 - unter Hinweis auf die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Schutzgesuches als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bundesrepublik nicht für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 17. September 2013 Klage (1 A 6571/13) erhoben und haben zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (1 B 6572/13). Hierbei haben sich die Antragsteller im Wesentlichen auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen berufen. Sie haben insoweit hervorgehoben, für den schwerbehinderten Antragsteller zu 2.  - geboren am 31.03.2005 - sei die nötige medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Antragsteller haben hierzu auch auf den Entlassungsbericht eines Krankenhauses in St. Petersburg vom Juni 2013 verwiesen. Daraus ergibt sich u.a., dass bei dem Antragsteller zu 2. eine Insuffizienz des Afterschließmuskels und ein Rückenmarkbruch in der Sakralmarkgegend gegeben waren.

Das Gericht hat durch Beschluss vom 11. Oktober 2013 den Eilantrag der Antragsteller abgelehnt. Hierbei hat das Gericht keine systemischen Mängel bezüglich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen feststellen können. Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 2. hat das Gericht ausgeführt, aus dem vorgelegten Entlassungsbericht sei schon nicht ersichtlich, dass aktuell überhaupt ärztliche Behandlungen durchgeführt werden müssen.

Am 21. März 2014 haben die Antragsteller bei Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Es seien veränderte Umstände gegeben, so dass auch der Eilbeschluss vom 11. Oktober 2013 abzuändern sei. Die Antragsteller verweisen auf ein ärztliches Attest des Klinikums Bremen-Mitte vom 17. Januar 2014. Danach seien umfangreiche weitere Behandlungen des Antragstellers zu 2. notwendig, u.a. ein therapeutisches Stuhlmanagement, die Behandlung der ausgeprägten Obstipation und gegebenenfalls eine medikamentöse Behandlung der neurogenen Blasenentleerungsstörung, eine Orthesenversorgung sowie Physiotherapie. Zudem legen die Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung vom 25. März 2014 vor. Hieraus ergebe sich, dass bei dem Antragsteller zu 2. eine sofortige operative Intervention erforderlich sei. Aus Sicht der Antragsteller sei die notwendige Behandlung in Polen nicht sichergestellt.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 6571/13 gegen die in dem Bescheid der Beklagten vom 6. September 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Polen anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt ihre Vorgehensweise. Für den 3. April 2014 sei die Überstellung der Antragsteller nach Polen geplant. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen sei. Die Überstellungsfrist sei zunächst am 28. August 2013 durch die Zustimmung Polens in Gang gesetzt worden. Die Frist sei grundsätzlich am 28. Februar 2014 (24.00 Uhr) abgelaufen. Sie - die Antragsgegnerin - habe jedoch unter dem 21. Januar 2014 den Mitgliedstaat Polen über ein Überstellungshemmnis informiert. Dieses sei darin zu sehen, dass das gerichtliche Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Antragsteller betrieben worden sei. Der ablehnende Eilbeschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2013 sei ihr - der Antragsgegnerin - am 14. Oktober 2013 zugegangen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten beginne erst mit Zustellung des Eilbeschlusses zu laufen. Deshalb sei die Frist noch nicht abgelaufen und eine Überstellung der Antragsteller könne am 3. April 2014 noch durchgeführt werden. Außerdem könne dem ärztlichen Attest vom 17. Januar 2014 - welches bereits mehr als zwei Monate alt sei - nicht entnommen werden, dass die dort bezeichneten medizinischen Behandlungen akut notwendig und unaufschiebbar seien. Zudem sei in Polen die medizinische Versorgung des Antragstellers zu 2. gesichert.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbständiges Verfahren. Voraussetzung für die Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Dazu gehören auch nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Vorliegend hat sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert, mithin muss eine andere Entscheidung getroffen werden. Die in dem Bescheid vom 6. September 2013 verfügte Abschiebungsanordnung ist inzwischen rechtswidrig geworden. Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Anordnung ist auszusprechen, wenn die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags des betreffenden Mitgliedstaats feststeht. Hier ist hingegen die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig, weil die für die Überstellung nach Polen geltende Frist von sechs Monaten inzwischen abgelaufen ist und deshalb die für den 3. April 2014 vorgesehene Abschiebung der Antragsteller nach Polen nicht mehr durchgeführt werden kann.

Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO finden nach Art. 49 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) auf Asylanträge, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, weiterhin Anwendung. Die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 1. Januar 2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin-III-VO für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche bezieht sich nicht auf bereits vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche. Ist einem Gesuch noch vor dem Stichtag entsprochen worden, hat deshalb nicht etwa das Gericht unter Heranziehung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Übernahmezusage bzw. die darauf basierende Abschiebungsanordnung nunmehr an den Vorschriften der Dublin-III-VO für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche zu messen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 B 7895/13 - juris). Es gilt deshalb für den vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit weiterhin die Dublin-II-VO.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 d Dublin-II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Nach Art. 20 Abs. 1 e Dublin-II-VO teilt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

Polen hat dem Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. August 2013 entsprochen. Die an diesen Zeitpunkt anknüpfende Überstellungsfrist von sechs Monaten ist am 28. Februar 2014 abgelaufen. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO trifft in diesem Zusammenhang die Regelung, dass die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn dieser nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten die Überstellung des Asylbewerbers durchführt.

Der Fristablauf für die Überstellung der Antragsteller ist hier - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht durch die Stellung des Eilantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Klageerhebung mit Schreiben vom 17. September 2013 gehemmt worden (vgl. insgesamt VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 7136/13 - juris). Die Frist beginnt auch nicht erst mit Zustellung des Eilbeschlusses vom 11. Oktober 2013 - zugestellt am 14. Oktober 2013 - zu laufen.

Wenn ein nationales Gericht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO, der gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässig ist, stattgibt, beginnt die Sechsmonatsfrist erst nach rechtskräftigem Abschluss des zugehörigen Klageverfahrens zu laufen. Insoweit kann auch die Rechtsprechung des EuGH vom 29. Januar 2009 (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - juris) herangezogen werden. Hieraus ergibt sich, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der endgültigen gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann. Hier ist eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf, die aufschiebende Wirkung hätte, vor Ablauf der Überstellungsfrist schon nicht ergangen. Das Gericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, durch Beschluss vom 11. Oktober 2013 abgelehnt. Durch die bloße Stellung eines Antrags nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bzw. die ablehnende Eilentscheidung des Gerichts wird nicht der Lauf einer neuen sechsmonatigen Überstellungsfrist ausgelöst (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 7136/13 - juris; siehe auch VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 A 413/13 - juris; a.A.: VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 - juris).

Diese rechtliche Einschätzung wird auch durch den Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 d Dublin-II-VO gestützt, wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen hat. Mit der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ kann hier nur die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache gemeint sein. (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 7136/13 - juris). Hingegen kann ein Rechtsbehelf im Rahmen des Eilrechtsschutzes - wie vorliegend - erst dann „aufschiebende Wirkung“ entfalten, wenn dieser dadurch zu einer Aussetzung des Vollzugs führt, dass dem gestellten Eilantrag stattgegeben wird (vgl. insoweit zu § 34 a AsylVfG a.F.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 - juris). Dies war hier hingegen nicht der Fall.

Diese Rechtslage wird auch durch die Dublin-III-VO fortgeführt, wie aus der Formulierung in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hervorgeht. Insoweit wird auf den Fristbeginn nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, verwiesen. Die Frist wird vor diesem Hintergrund weder unter Zugrundelegung von Art. 20 Dublin-II-VO noch nach Art. 29 Dublin-III-VO (wenn diese Vorschrift hier anwendbar wäre) allein aufgrund des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen. Nach Art. 27 Abs. 3 c Dublin-III-VO hat die betreffende Person die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Dem entspricht § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Die Regelung in § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, führt nicht dazu, eine Aussetzungsentscheidung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 e Dublin-II-VO annehmen zu müssen (so aber im Ergebnis: VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 - juris). Diese Vorschrift selbst bewirkt keine aufschiebende Wirkung, da eine solche nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht kraft Gesetzes, sondern ausschließlich durch eine Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen angeordnet werden kann (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 A 413/13 - juris). Hierfür spricht auch der Wortlaut des Art. 27 Abs. 3 c Dublin-III-VO, wonach die Entscheidung, dass die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausgesetzt wird, zu begründen ist, woraus im Umkehrschluss folgt, dass die bloße Antragstellung eine Aussetzung gerade nicht bewirkt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 7136/13 - juris). Insoweit ist auch kein Anknüpfungspunkt für den erneuten Beginn der Frist ab Zustellung der Eilentscheidung, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerade ablehnt, in Art. 27 Abs. 3 c Dublin-III-VO ersichtlich.

Es liegt hier zudem kein Fall des Art. 20 Abs. Satz 2 Dublin-II-VO vor. Die danach vorgesehene Verlängerung der Überstellungsfrist ist nur möglich, wenn der Asylbewerber inhaftiert oder flüchtig ist. Beides ist hier ersichtlich nicht der Fall. Insoweit zieht auch die von der Antragsgegnerin unter dem 21. Januar 2014 an Polen gerichtete Mitteilung, dass eine Überstellung (wegen des bei Gericht beantragten Eilrechtsschutzes) noch nicht möglich sei, keine Verlängerung der Überstellungsfrist nach sich. Nichts anderes ergäbe sich nunmehr aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.

Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht die in der Rechtsprechung geäußerte Argumentation, die Überstellungfrist von sechs Monaten werde durch ein gerichtliches Eilverfahren (faktisch) um die Zeit vom Eingang des Eilverfahrens bei Gericht bis zu dessen Entscheidung verkürzt (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 - juris). Dem steht auch entgegen, dass das Bundesamt durch die bloße Einlegung des Eilantrages des Asylbewerbers bei Gericht nicht daran gehindert ist, alle intern erforderlichen Schritte - also z.B. etwaige Schreiben an den zuständigen Mitgliedstaat - jedenfalls vorzubereiten. Allein hierin wäre kein Verstoß gegen § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zu sehen. Der Normgeber ist nach den obigen Ausführungen davon ausgegangen, dass innerhalb der Frist von sechs Monaten ein gerichtliches Eilverfahren und der konkrete Überstellungsvorgang in den anderen Mitgliedstaat abgewickelt werden können. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesamt hinsichtlich der Überstellungen im Rahmen von „Dublin-Verfahren“ wegen der Vielzahl der anfallenden Vorgänge die Abläufe hinreichend optimiert haben dürfte, um nicht sechs Monate nach ablehnender Beschlussfassung des Gerichts im Eilverfahren für die von ihm zu leistenden Planungen hinsichtlich der Überstellung zu benötigen.

Die von der Antragsgegnerin angenommene Fristberechnung geht somit ins Leere.

Es kommt vor diesem Hintergrund nicht weiter auf die Frage an, ob die bei dem Antragsteller zu 2. diagnostizierten Erkrankungen in Polen behandelt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.