Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.03.2014, Az.: 7 A 6287/13

besondere Härte; geringes Einkommen; Rundfunkbeitragsbefreiung; Rundfunkgebührenbefreiung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.03.2014
Aktenzeichen
7 A 6287/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Tatbestand:

Die Klägerin, die bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bzw. nunmehr dem Beitragsservice seit dem 12. Oktober 2010 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer C. geführt wird, war nach Vorlage eines BAföG-Bescheides für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. August 2011 nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a des Rundfunkgebührenstaatsvertrages -RGebStV- von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Von der GEZ mit Schreiben vom 15. Juli 2011 auf den Ablauf der Gebührenbefreiung hingewiesen teilte die Klägerin unter ihrer damaligen Anschrift in D. der GEZ mit Schreiben vom 03. Januar 2012 mit, unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1 BvR 665/10 sehe sie sich als Studentin mit gelegentlichen Jobs auf 400,-Euro-Basis nicht verpflichtet, die Rundfunkgebühren zu bezahlen. Denn diese Urteile sagten aus, dass Menschen, deren Existenzminimum durch die Bezahlung der Rundfunkgebühren in Gefahr sei, diese nicht zahlen müssten.

E. als (seinerzeit) örtlich zuständige Rundfunkanstalt legte dieses Schreiben als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus. Diesen lehnte es mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06. März 2012 mit im Wesentlichen der Begründung ab, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 09. November 2011 entschieden, dass ein besonderer Härtefall vorliege, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalte, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteige, dieser übersteigende Betrag aber geringer sei, als die zu zahlende Rundfunkgebühr. Da der Klägerin keine der in der zitierten Vorschrift genannten Sozialleistungen aus diesem Grund verwehrt worden sei, erfülle sie nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung, und zwar auch nicht auf Grund der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV.

Die Klägerin wandte sich hiergegen mit einem Schreiben vom 08. April 2012, das E. als Widerspruch auslegte. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 30. Juli und vom 19. September 2012 - letzteres bereits an die bis heute aktuelle Anschrift der Klägerin in F. /Niedersachsen gerichtet - darum gebeten, durch Vorlage eines aktuellen Ablehnungsbescheides nachzuweisen, dass ihr zum Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zählende Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt worden seien. Daraufhin teilte der Vater der Klägerin am 24. September 2012 der GEZ fernmündlich mit, dass die Klägerin einen Ablehnungsbescheid nicht vorlegen könne; sie habe keine der genannten Sozialleistungen beantragt, weil die Eltern ihr unterhaltspflichtig seien.

E. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 mit der Begründung zurück, die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV stelle keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die nicht Anspruch auf eine der im § 6 Abs. 1 RGebStV festgelegten sozialen Leistungen hätten. Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalles könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber - hätte er ihn gekannt - so nicht zu Lasten des Rundfunkteilnehmers geregelt hätte. Ein atypischer Sachverhalt liege nicht vor. Auch der Verweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom November 2011 führe nicht zu einer anderen Entscheidung, denn auch das Bundesverfassungsgericht habe nicht pauschal eine Gebührenbefreiung für Personen mit geringem Einkommen bejaht. Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09. November 2011 ausgeführt, dass Antragsteller, die keine soziale Leistung erhielten, dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, wenn der Betrag, um den ihr Einkommen den maßgeblichen Sozialhilfesatz überschreite, geringer sei als die monatliche Rundfunkgebühr. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehe jedoch nicht hervor, dass der geltend gemachte Sachverhalt nicht nachzuweisen sei. Vielmehr gelte die Nachweispflicht gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV nach wie vor. Den Nachweis, dass die Klägerin die Grenze zur Erlangung einer sozialen Leistung um weniger als die monatliche Rundfunkgebühr überschreite, habe sie nicht erbracht.

Die Klägerin hat am 15. November 2012 Klage - der dem Widerspruchsbescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung folgend - bei dem Verwaltungsgericht D. erhoben (2 K 2015/12). Am 19. Juli 2013 hat sie dort eine Verzögerungsrüge nach §§ 198 ff. GVG angebracht. Das Verwaltungsgericht D. hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. August 2013 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen.

Die Klägerin lässt zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, vorliegend sei ein besonderer Härtefall gegeben, weil ihre Einkünfte aus elterlichem Unterhalt und Einkommen aus gelegentlicher Erwerbstätigkeit bei Unterkunftskosten von 300,- Euro monatlich sie in eine finanzielle Situation versetzten, die derjenigen entspreche, in der sich Empfänger von Leistungen nach dem SGB II befänden.

Die - in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene - Klägerin beantragt schriftsätzlich - sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid vom 06.03.2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin ab dem Monat Januar 2012 von der Rundfunkgebühren-bzw. Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen.

Auf den mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 02. September 2013 gegebenen Hinweis, dass im Hinblick auf den Wohnort der Klägerin E. für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Gebühren-/Beitragspflicht bis einschließlich Juni 2013 örtlich zuständig war, erklärte der Beklagte mit bei Gericht am 12. September 2013 eingegangenem Schriftsatz, er trete als alleiniger Beklagter in das Verfahren ein.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin vom 03. Januar 2012, sie für den streitigen Zeitraum von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Da gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf den Ersten des Monats festgesetzt wird, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird, und eine rückwirkende Befreiung rechtlich dadurch ausgeschlossen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 03.12.2009 - 8 E 762/09 -, juris,; BayVGH, Beschl. v. 26.08.2009 - 7 C 09.1935 -, juris), ist der Klage für den Monat Januar 2012 bereits deshalb der Erfolg zu versagen sein.

2. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Verpflichtung des Beklagten begehren, sie nach § 6 Abs. 1 oder Absatz 3 RGebStV (für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012) bzw. nach § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages -RBStV- (für die Zeit ab Januar 2013) von der Rundfunkgebühren- bzw. von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

a. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV sind nicht erfüllt. Nach dieser von April 2005 bis Ende 2012 in Geltung gewesenen Vorschrift wurden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehörte, also aufgrund der in § 6 Absatz 1 Satz 1 Ziffern 1 bis 6, 9 bis 11 RGebStV genannten Vorschriften Sozialleistungen erhielt und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachwies (§ 6 Abs. 2 RGebStV) oder er zu den behinderten Menschen im Sinne der Ziffern 7 und 8 der genannten Vorschrift zählte. Die Befreiung war grundsätzlich nach der Gültigkeitsdauer des Sozialleistungsbescheides zu befristen (§ 6 Abs. 6 RGebStV).

Unstreitig sind hier die Voraussetzungen keines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geregelten Befreiungstatbestände erfüllt. Sozialleistungsbescheide im Sinne dieser Bestimmung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

b. Eine entsprechende (analoge) Anwendung dieser Vorschrift auf Empfänger niedriger Einkommen ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Norm ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34/10 -, NVwZ-RR 2012, S. 29 = juris).

c. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu. Nach dieser Vorschrift konnte die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Der - durchaus nachvollziehbare - Hinweis der Klägerin auf ihre eingeschränkten finanziellen Verhältnisse vermag einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV sollen gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik von dem Gesetzgeber nicht vorherzusehen sind und daher nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit zu den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche, vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall der Klägerin jedoch nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hatte die hier vorliegende Fallkonstellation des niedrigen Einkommens nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert. Angesichts des Normzwecks, eine - ggf. umfangreiche und schwierige - Berechnungen des Einkommens und des Bedarfs durch die Rundfunkanstalten bei der Befreiungsentscheidung zu vermeiden, soll die vorgenommene Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden können, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht beantragen (wollen), die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV für sich in Anspruch nehmen können. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden. Dies trifft auf die Klägerin zu, deren Lebenssituation wahlweise unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a RGebStV fällt und deshalb auch nur dort entschieden werden kann. Raum für eine Härtefall-Entscheidung nach § 6 Abs. 3 RGebStV bleibt darüber hinaus nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2011, a.a.O.).

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die die Klägerin für sich reklamiert, steht dem nicht entgegen. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, juris,) ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der in § 6 RGebStV getroffenen, hier einschlägigen Regelungen bestätigt. Zum anderen erfasst die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „lediglich“ Fallkonstellationen, in denen eine geringfügige, die Höhe der Rundfunkgebühren aber nicht vollständig abdeckende Bedarfsüberdeckung gegeben ist, also Fälle, in denen die die Regelsatzleistungen überschreitenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die monatliche Rundfunkgebühr vollständig bestreiten zu können; hier soll die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV greifen (vgl. hierzu auch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2012 - 4 PA 153/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.01.2012 - OVG 11 N 33.10 -, juris). Die Klägerin hat den Nachweis, dass bei ihr eine solche Fallkonstellation vorliegt, nicht durch Vorlage eines Sozialleistungsbescheides erbracht.

2. Nichts anderes gilt dem Grunde nach für die Zeit ab dem 01. Januar 2013. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist nunmehr in § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -RBStV- geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 RBStV ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen gebunden. Diese sind abschließend in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV aufgezählt. Da der dort aufgeführte Katalog der Sozialleistungen, deren Bezug die Beitragsbefreiung bewirkt, im Wesentlichen demjenigen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV entspricht - die Teilbeitragsbefreiung behinderter Menschen ist in § 4 Abs. 2 RBStV geregelt -, ist die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV insoweit übertragbar, so dass von einer abschließenden Regelung der Beitragsbefreiungstatbestände in § 4 Abs. 1 RBStV ausgegangen werden kann. Die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist nunmehr in § 4 Abs. 6 RBStV normiert. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). § 4 Abs. 4 RBStV - darin sind Beginn, Befristung und Ende der Befreiung oder Ermäßigung normiert - gilt entsprechend.

Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen derjenigen des § 6 Abs. 3 RGebStV. Daher kann die unter 2.c. dargelegte Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ auch hier Anwendung finden. Aus dem Umstand, dass nunmehr diejenige Fallgestaltung, die Gegenstand der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gewesen ist, ausdrücklich als beispielhafte atypische Konstellation in der Härtefallregelung aufgeführt ist, folgt nichts anderes. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normgeber auch andere Fallkonstellationen - etwa diejenige der Klägerin - ausdrücklich aufgeführt hätte, wenn er diese als „besonderen Härtefall“ angesehen hätte.

Im Übrigen normiert § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV - die bisherige Rechtslage fortführend - die Obliegenheit des Antragstellers, den Nachweis der besonderen Härte durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Sozialbehörde zu führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit bei Verfahren mit dem Gegenstand der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbefreiung aus sozialen Gründen folgt nach ständiger Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte aus § 188 VwGO.