Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 14.02.2007, Az.: 10 B 426/07

Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Tötung eines Rottweilers; Beweis der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund der tödlichen Verletzung seines Halters durch Bisse in Hals und Kopf; Feststellung einer mangelnden Frustrationstoleranz bei einem Hund im Rahmen eines Wesenstests; Abwehr der von einem Hund ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.02.2007
Aktenzeichen
10 B 426/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 32586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2007:0214.10B426.07.0A

Verfahrensgegenstand

Anordnung der Tötung eines Hundes
- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer -
am 14. Februar 2007
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der Antragsgegnerin, mit der diese die Tötung des Rottweilers "Uncas von Wölpinghausen" - im Folgenden "Uncas" - angeordnet hat.

2

Uncas fiel am 24. Oktober 2006 aus ungeklärter Ursache seinen Halter an und verletzte ihn durch Bisse im Hals- und Kopfbereich tödlich. Ermittlungen ergaben, dass der Hund von seinem Halter häufiger misshandelt worden sein soll.

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Die Antragsgegnerin stellte mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 gegenüber den Erben des früheren Halters/den Eheleuten xxx die Gefährlichkeit des Rottweilers Uncas fest. Zwischenzeitlich wurde Uncas an den Antragsteller übereignet.

4

Uncas wurde nach dem Vorfall vom 24. Oktober 2006 dem Tierheim Langenhagen zugeführt, wo er von Herrn xxx, einem Polizeihundestaffelführer, auf einen für den 18. Dezember 2006 angeordneten Wesenstest vorbereitet wurde. Der Wesenstest wurde abgebrochen, weil Uncas wegen der überhöhten Beschäftigung mit dem Maulkorb keine Umwelt-Wahrnehmung mehr besaß. Nachdem das Tier von seinem Maulkorb befreit worden war, sprang es trotz entsprechender Kommandos seine Pflegerin mehrfach an. Uncas zeigte eine extreme Körperspannung und eine hochgestellte Rute. Er begann zu klammern und zu knurren. Der Fang öffnete sich. Er war nur mit äußerster Dominanz in den Gehorsam zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Wesenstests wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Antragstellerin vom 20. Dezember 2006 verwiesen. In der gutachtlichen Äußerung von Prof. Dr. xxx und Dr. xxx von der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover vom 14. Januar 2007 heißt es u.a.:

"Im Lern- und Frustrationstest fiel Uncas durch seine mangelnde Frustrationstoleranz auf. Dies ist auch bei Hunden, die vorgeschichtlich noch nicht durch Aggressionsverhalten auffällig geworden sind, als bedenklich einzustufen. Bei Hunden mit einer entsprechenden Vorgeschichte muss eine mangelnde Frustrationstoleranz eindeutig als bedenklich erachtet werden."

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Mit Bescheid vom 17. Januar 2007 ordnete die Antragsgegnerin die Tötung des Rottweilers "Uncas" unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Ausgehend von dem bisherigen Verhalten des Tieres, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wesenstest und der Stellungnahme der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover stützte sie die Verfügung auf § 1, § 7 und § 11 Nds.SOG. Es sei insbesondere kein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr vorhanden. Eine Herausgabe an den Halter bzw. andere Personen komme nicht in Betracht, da der Hund sich weiterhin unberechenbar verhalten und somit andere Menschen und Tiere gefährden würde. Eine sichere Verwahrung, ein Einsperren des Tieres in einer Weise, dass auch Tierpfleger nicht gefährdet werden könnten, sei nicht möglich und widerspräche erheblich tierschutzrechtlichen Grundsätzen.

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Am 26. Januar 2007 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 10 A 547/07), über die noch nicht entschieden ist. Mit seinem bereits am 19. Januar 2007 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht der Antragsteller geltend: Die Tötungsanordnung sei ermessensfehlerhaft. Uncas sei ein ausgebildeter Schutzhund, dessen Fehlverhalten aus der Miss- und Fehlbehandlung durch den ehemaligen Halter resultiere. Da ein Wesenstest bisher nicht durchgeführt worden sei, stehe nicht endgültig und nachvollziehbar fest, dass das Verhalten des Tieres nicht mehr zu ändern sei und er als dauerhafte und unabwendbare Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden müsse. Uncas habe nicht die übliche Vorbereitungszeit auf den Wesenstest von 3 Monaten gehabt. Der Beurteilung als bedenklich liege nur eine kurze Beobachtung seines Verhaltens vor und bei Beginn des Wesenstestes und damit eine unglückliche Ausnahmesituation zugrunde. Sein Verhalten sei ansonsten unauffällig und friedlich. Es bestehe die Möglichkeit, Uncas in einer Hundeschule unterzubringen, die zur Firma "xxx" gehöre. Dort könne er in die Ausbildung zum Sprengstoff- und Waffenspürhund aufgenommen und betreut werden.

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Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. Januar 2006 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Sie ist der Auffassung, dass ein neuer Wesenstest zu keiner anderen Einschätzung führen würde. Das Verhalten des Hundes sei in höchstem Maße unberechenbar und gefährlich, weil er sich über einen längeren Zeitraum unauffällig verhalte und dann völlig unvorhergesehen mit massiver Gewalt Menschen, sogar seine Bezugspersonen, angehe. Eine dreimonatige Vorbereitungszeit auf den Wesenstest sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Verhalten vor dem abgebrochenen Wesenstest hätte erwarten lassen, dass das Tier den Test bestehe. Eine Abgabe des Hundes an die in der Antragsschrift genannte Hundeschule sei ungeeignet. Deren Leiter habe seine Eignung als Halter und Ausbilder nicht hinreichend belegt. "Uncas" werde in der Schutzhundeausbildung darauf trainiert, bei einer Person in den Arm zu beißen. Dass er darüber hinaus auch andere Körperteile fasse, könne nicht ausgeschlossen werden. Ein Einsatz als Sprengstoffspür- oder Waffenspürhund erfordere höchste Konzentration in ungewöhnlichen Stresssituationen. Die Gefahr, dass er in einer solchen Situation aus Angst erneut Menschen angreife, sei sehr hoch. Herr xxx wolle aufgrund des gezeigten Verhaltens von Uncas nicht mehr mit diesem arbeiten.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

11

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

12

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts damit begründet, dass aufgrund des aggressiven und vor allem unberechenbaren Verhaltens des Rottweilers nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass weitere Menschen zu Schaden kommen. Damit macht die Antragsgegnerin eine akute Gefährdung der Allgemeinheit geltend. Indem sie auch die massive Gefährdung der Bezugspfleger in die Betrachtung einbezieht, hat die Behörde nachvollziehbar begründet, dass eine erhebliche Gefährdung des Pflegepersonal so schnell wie möglich beseitigt werden muss.

13

In materiell-rechtlicher Hinsicht überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angeordneten Tötungsgebotes das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vom 17. Januar 2007 bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache verschont zu bleiben. Dieses Ergebnis folgt daraus, dass der Bescheid nach der von der Kammer durchgeführten, in ihrer Intensität nicht nur summarischen, sondern wegen der Endgültigkeit der Vollzugsfolgen an den Maßstäben einer Entscheidung in der Hauptsache ausgerichteten Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

14

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Nds. SOG. Nach dieser Vorschrift kann die Antragsgegnerin als zuständige Verwaltungsbehörde (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 NHundG) die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Diese Anforderungen werden hier erfüllt. Die negativen Verhaltensmerkmale von Uncas rechtfertigen die getroffene Tötungsanordnung.

15

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Durchführung eines Wesenstestes keine Voraussetzung für die auf der Grundlage von § 11 Nds. SOG angeordnete Maßnahme. Denn § 13 Abs. 1 NHundG ermächtigt die Behörde, unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

16

Das Gericht versteht das Vorbringen des Antragstellers darüber hinaus allerdings so, dass er meint, der Sachverhalt sei noch nicht hinreichend aufgeklärt und Uncas sei therapierbar. Diese Einschätzung vermag das Gericht jedoch nicht zu teilen.

17

Von dem Rottweiler ist bereits einmal ein Schaden für die öffentliche Sicherheit ausgegangen, als er im Oktober 2006 seinen früheren Eigentümer mit Bissen in Hals und Kopf tötete. Im Anschluss an den am 18. Dezember 2006 durchgeführten Wesenstest griff das Tier plötzlich die Bezugspflegerin massiv an. Nur der energische Einsatz des Hundeführers konnte verhindern, dass die Pflegerin körperlich verletzt wurde. Der Hund stellt somit weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der § 11, § 2 Nr. 1 a Nds. SOG dar, da die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit wiederum ein Schaden für die öffentliche Sicherheit in Form erneuter Bissattacken des Rottweiler eintreten wird. Diese Einschätzung wird durch die gutachtliche Stellungnahme der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover vom 14. Januar 2007 bestätigt: Uncas falle durch seine mangelnde Frustrationstoleranz auf. Diese sei auch bei Hunden, die vorgeschichtlich noch nicht durch Aggressionsverhalten auffällig geworden seien, als bedenklich einzustufen. Bei Hunden mit einer entsprechenden Vorgeschichte müsse eine mangelnde Frustrationstoleranz eindeutig als bedenklich erachtet werden. Die Gutachter der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (Prof. Dr. xxx und Dr. xxx) verfügen über die notwendige Kompetenz für die getroffenen Feststellungen. Es kommt hinzu, dass die Gutachterin Frau Dr. xxx bei den Ereignissen am 18. Dezember 2006 zugegen war, also aus eigener Anschauung das Tier und sein Verhalten zu bewerten weiß.

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Die Äußerungen der Gutachter können nur so verstanden werden, dass Uncas jederzeit und unvorhergesehen Menschen angreift, weil nicht kalkulierbar ist, was die Aggression auslöst. Selbst vertraute Personen, die wie der Hundeführer und die Betreuungspflegerin bisher keinerlei Anlass für ein Abwehrverhalten gegeben haben, können sich nicht, ohne gefährdet zu sein, in der Nähe des Tieres aufhalten. Der Hund ist ohne vorhergehende Provokationen inadäquat aggressiv gegenüber Menschen und beißt diese gezielt und ohne Vorwarnung. Die Unberechenbarkeit von Uncas zeigt sich besonders daran, dass er noch bei einem Test mit dem Hundeführer am 07. Dezember 2006, also etwa eine Woche vor dem angesetzten Wesenstest, jederzeit abrufbar war und gegebene Kommandos sofort umsetzte. Umso überraschender muss das Verhalten des Tieres am 18. Dezember 2006 eingestuft werden. Das Gericht vermag danach bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Verhalten von Uncas nicht - wie der Antragsteller - bloß als "unglückliche Ausnahmesituation" zu bewerten. Es ist vielmehr nach der gutachterlichen Äußerung davon auszugehen, dass dieser Hund, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet, Menschen mindestens ernsthaft verletzen wird. Sein Verhalten ist nicht berechenbar und nicht kalkulierbar. Beides erhöht das von ihm ausgehende Gefahrenpotential. Seine Reizschwelle liegt extrem tief, so dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit auf geringste Reizsituationen reagieren wird. Dass Misshandlungen des Tieres durch den von Uncas getöteten früheren Eigentümer für das jetzige Verhalten verantwortlich sind, ist nicht belegt. Für entsprechende Behauptungen gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Selbst wenn es solche Misshandlungen gegeben haben sollte, haben sie dazu geführt, dass das Tier nunmehr von einer mangelnden Frustrationstoleranz geprägt ist, die - so das Gutachten - eindeutig als bedenklich einzustufen ist.

19

Diese Beurteilung wird durch die Einschätzung des sach- und fachkundigen Hundeführers, Herrn xxx, bestätigt. Er hat angegeben, dass er froh sei, dass "Uncas" das schon oben beschriebene Verhalten am 18. Dezember 2006 auf dem Platz und nicht bei anderen Haltern gezeigt habe. Er stehe deswegen nicht mehr als Führer des Rottweilers zur Verfügung. Der Hund sei ein absolutes Sicherheitsrisiko und nicht therapierbar. Seine niedrige Frustrationstoleranz mache ihn zu einem "Pulverfass".

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Zweifel an der Richtigkeit der plausiblen und nachvollziehbaren veterinärmedizinischen Feststellungen, die sich mit der Einschätzung des Polizeihundestaffelführers xxx decken, hat das Gericht nicht. Auch der Antragsteller hat die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens oder seine Schlussfolgerungen nicht substantiiert und qualifiziert angegriffen. Es besteht daher keine Veranlassung, etwa durch Einholung eines neuen Gutachtens den Sachverhalt weiter aufzuklären.

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Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich Uncas therapieren lässt, ohne hierbei eine konkrete Gefahr für Menschen darzustellen, gibt es daher nicht. Angesichts seiner Gefährlichkeit könnten auch durch einen Maulkorb- und Leinenzwang nicht die Voraussetzungen für eine Therapie geschaffen werden. Denn schon ein einmaliger Verstoß gegen einen solchen Zwang könnte zu schwersten, nicht wieder gut zu machenden Schäden an Menschen oder anderen Tieren führen. Hinzu kommt, dass eine erfolgreiche Therapie, bei der Uncas ständig einem Maulkorb- und Leinenzwang unterliegt, kaum vorstellbar ist.

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Die von der Antragsgegnerin verfügte Tötungsanordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern, insbesondere verstößt sie nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( § 4, § 5 Nds. SOG). Die Maßnahme ist geeignet, die von dem Hund des Antragstellers ausgehende Gefahr wirksam abzuwehren. Sie ist auch erforderlich, weil ein milderes Mittel, welches in vergleichbarer Weise zur Gefahrenabwehr geeignet wäre, nicht zur Verfügung steht.

23

Dadurch, dass der Antragsteller die Unterbringung von Uncas in einer von ihm bezeichneten Hundeschule xxx zur Ausbildung als Diensthund als Möglichkeit anführt, hat er ein beachtliches Austauschmittel i.S.d. § 5 Abs. 2 Nds. SOG nicht dargetan. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, dass Herr xxx als Halter und Ausbilder für einen gefährlichen Hund wie Uncas geeignet ist. Er verfügt nämlich nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Schutzhundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 b TierschutzG. Die Antragsgegnerin muss sich darüber hinaus angesichts eines unklaren Konzeptes für die Haltung von Uncas, die eine weitere Gefährdung von Menschen durch den Rottweiler des Antragstellers mit Sicherheit ausschließt, nicht auf das angebotene Austauschmittel einlassen. Unter Hinweis auf die Internetseite der von Herrn xxx betriebenen Firma hat die Antragsgegnerin zu Recht geltend gemacht, dass Uncas nicht für eine solche Ausbildung geeignet ist. Der von Herrn xxx dort angeführte Standard besteht darin, Sprengstoffspürhunde während der Ausbildung in den Familien der Ausbilder zu halten und die Tiere auch während Veranstaltungen (z.B. in Diskotheken oder bei Konzerten und Fußballspielen) suchen zu lassen, also innerhalb von Menschengruppen zu arbeiten. Angesichts des Aggressionspotentials von Uncas sind solche Einsatzbereiche ausgeschlossen.

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Nach der oben angeführten gutachterlichen Stellungnahme kommt eine anderweitige, weitere Angriffe des Rottweilers mit hinreichender Sicherheit verhindernde Halterschaft praktisch nicht in Betracht. Aufgrund der tierärztlichen Feststellungen sieht die Kammer auch keine andere, praktisch durchführbare Möglichkeit der Abgabe des Hundes in fachkundige Hände, die eine Erziehung des bereits fünfjährigen Tieres zu einem aggressionsfreien Verhalten und die dauerhafte Beibehaltung eines solchen Verhaltens gewährleisten könnten.

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Eine dauerhafte Zwingerhaltung des Tieres, die sein Entweichen und eine Gefährdung von Menschen sicher verhindern könnte, kommt nicht als Lösung in Betracht, weil der Hund aufgrund seiner Größe und Kraft sowie seines rassetypischen Bewegungsbedarfes bei dieser Haltung verkümmern und gegebenenfalls noch aggressiver werden würde. Die Tötung des Hundes ist daher gerade auch unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten wegen des erheblichen Leidens des Tieres durch die Zwingerhaltung geboten. Die weitere Unterbringung des Hundes in einem Zwinger ist unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Belange nicht das mildere Mittel zu der beabsichtigten Tötung.

26

Die Tötung des Tieres des Antragstellers ist schließlich auch nicht unangemessen, weil der Schutz von Leben und Gesundheit der durch das Tier massiv bedrohten Menschen gegenüber den mit der Tötung des Hundes verbundenen Nachteilen für den Antragsteller als höherrangig angesehen werden muss.

27

In der Tötungsanordnung liegt kein Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da hier bei der Güterabwägung dem Schutzinteresse der Allgemeinheit der Vorrang gebührt.

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Der Antragsteller ist gemäß § 7 Abse. 1 und 2 Nds. SOG ordnungspflichtig. Die ihm aufgegebene Maßnahme ist hinreichend bestimmt, ihre Durchführung ist tatsächlich und rechtlich möglich. Insbesondere stellt die Tötung des Rottweilers Uncas zum Zweck der Abwehr der von ihm ausgehenden Gefahren einen vernünftigen Grund i.S.d. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes dar. Die Einschläferung eines solchen Tieres im Rahmen der Gefahrenabwehr verstößt auch nicht gegen § 17 Nr. 1 TierschutzG. Danach macht sich strafbar, "wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet". Die Generalklausel "vernünftiger Grund" ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall auszufüllen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.10.1993 - 2 Ss 147/93 (115/94) -, AgrarR 1994, 374 , 375; Bay-ObLG, Beschluss vom 21.3.1977 - RReg. 4 St 44/77 -, RdL 1977, 303 , 304; Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 1992, Anhang zu §§ 17, 18 TierSchG Rn. 17 ff.). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der dargelegten Vorschriften der Gefahrenabwehr die Möglichkeit zur Tötung von Tieren eröffnet und damit selbst die Grenze des Erlaubten gezogen, die - wie ausgeführt - hier eingehalten wird.

29

In Abwägung der betroffenen Interessen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch sachgerecht. Es ist sachlich geboten, eine Tötungsanordnung sofort zu vollziehen, weil - wie dem Rechtsgedanken des § 16 a Nr. 2 Tierschutzgesetz zu entnehmen ist - ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass ein Tier nicht unter nicht behebbaren erheblichen Leiden weiterleben muss.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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[s. Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht sieht keine Veranlassung, für das vorliegende Eilverfahren einen niedrigeren als den für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Regelstreitwert anzusetzen, weil mit dem vorliegenden Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

Reccius
Kärst
Makus