Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.02.2007, Az.: 6 A 4955/06

Anrechnung; Fachhochschule ; Fakultät; Langzeitstudiengebühr; Langzeitstudium; Polizei; Rechtspflege; Student; Studienbeitrag; Studiengebühr; Studium; Verwaltung; Zweitstudium

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.02.2007
Aktenzeichen
6 A 4955/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die im Rahmen eines Studiums an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege tatsächlich verbrachten Zeiten der Fachstudien an der Fakultät Polizei sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG auf den Zeitraum des Studienbeitrags anzurechnen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die Heranziehung zu einer Langzeitstudiengebühr.

2

Die Klägerin beendete im Jahre 2000 erfolgreich die 36 Monate währende Ausbildung für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Fakultät Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Hildesheim. Mit Abschluss der Ausbildung erwarb sie den akademischen Grad einer Diplom-Verwaltungswirtin. Seit dem Wintersemester 2000/2001 ist die Klägerin als Studierende im Diplom-Studiengang Wirtschaftswissenschaften bei der beklagten Universität eingeschrieben.

3

Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 19. Juli 2006 für das Wintersemester 2006/2007 zu einer Langzeitstudiengebühr in Höhe von 700,00 Euro heran.

4

Die Klägerin hat gegen den Gebührenbescheid am 22. August 2006 Klage erhoben.

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Sie macht zur Klagebegründung geltend, dass sie sich im Wintersemester erst im 13. Fachsemester der Wirtschaftswissenschaften befinden werde. Die übrigen von der Beklagten für die Gebührenerhebung berücksichtigten Studienzeiten habe sie an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege verbracht. Es stelle eine mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar, dass die Ausbildung an dieser Fachhochschule einerseits gebührenfrei sei, auch wenn sie sich an ein Studium an einer anderen Hochschule anschließe, andererseits aber im Rahmen eines Universitätsstudiums als Studienzeit berücksichtigt werde.

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Auch sei es fraglich, dass die Ausbildung an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege als Studienzeit im Sinne der Regelungen des NHG über Studienbeiträge gelten könne. Zum einen werde der Besuch dieser Fachhochschule selbst nicht von den Regelungen des § 11 NHG erfasst. Zum anderen habe das Profil der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege auch polizeitypische Organisationshandlungen zum Gegenstand und zum Erwerb des akademischen Grades sei das Bestehen der Laufbahnprüfung, die keine hochschulrechtliche Prüfung darstelle, notwendig. Dass es sich bei der Ausbildung im Fachbereich Polizei um ein Studium im Rechtssinne handele, sei auch zweifelhaft, weil sich die Ausbildung in einen berufsbezogenen und einen theoretischen Teil gliedere, von denen nur der theoretische an der Fachhochschule absolviert worden sei, der zudem mangels Einteilung in Semester und Trimester in Studienzeiten im Sinne des NHG umgerechnet werden müsse.

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Schließlich macht die Klägerin geltend, dass sie Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne, weil sie bei Aufnahme ihres Universitätsstudiums darauf vertraut habe, dass dieses gebührenfrei bleiben werde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass sich die Klägerin im Wintersemester 2006/2007 im 13. Fachsemester des Diplom-Studiengangs Wirtschaftswissenschaften befinde. Die Regelstudienzeit für dieses Studium belaufe sich auf neun Semester. Da in der Rechtsprechung geklärt sei, dass die Studienzeiten aus dem Studium an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege mit drei Semestern hinzugerechnet werden müssten, befinde sich die Klägerin jetzt im 16. Hochschulsemester, was zur Folge habe, dass sie eine Langzeitstudiengebühr von 700,00 Euro zahlen müsse.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der mit der Klage angefochtene Gebührenbescheid vom 19. Juli 2006 kann nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, denn er ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten.

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Die Erhebung der festgesetzten Studiengebühr für das Wintersemester 2006/2007 findet ihre rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung des Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (v. 15.12.2006, Nds. GVBl. S. 426). Danach erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur für jedes Semester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 600,00 Euro ab dem folgenden ersten Semester, in Höhe von 700,00 Euro ab dem folgenden dritten Semester und in Höhe von 800,00 Euro ab dem folgenden fünften Semester, wenn ein Studienbeitrag wegen Zeitablaufs nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 NHG nicht mehr erhoben wird.

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Diese Voraussetzungen für die Erhebung der Langzeitstudiengebühr in Höhe von 700,00 Euro sind in dem von dem angefochtenen Gebührenbescheid erfassten Erhebungszeitraum des Wintersemesters 2006/2007 erfüllt. Für das Studium der Klägerin wird ein Studienbeitrag nicht mehr erhoben:

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Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 NHG ist der Studienbeitrag für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester vorgesehen. Danach muss für das gegenwärtige Studium der Klägerin grundsätzlich von einem Erhebungszeitraum für den Studienbeitrag von 13 Semestern ausgegangen werden, weil die Regelstudienzeit nach Nr. 2.1 und 3.1 der Studienordnung für den Diplom-Studiengang Wirtschaftswissenschaften 9 Semester beträgt. Dieser Erhebungszeitraum verkürzt sich allerdings im Fall der Klägerin auf 10 Semester. Maßgeblich hierfür ist die Anrechnungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NHG, die der beklagten Universität zwingend vorgibt, Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bei der Berechnung der Studienbeitragszeit anzurechnen.

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Dass die Beklagte in Anwendung dieser Regelung das Grundstudium, das Hauptstudium und das Abschlussstudium der Klägerin an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege mit einer Studienzeit von insgesamt drei Semestern auf den Studienbeitragszeitraum angerechnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Studienzeiten der Klägerin an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Hildesheim Studienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NHG sind, folgt unmittelbar aus dem Status dieser Fachhochschule, die nach § 1 Nr. 14 des NHG (in der Fassung vom 21.1.1994, Nds. GVBl. S. 14) schon eine öffentliche Hochschule im Sinne des Hochschulrechts war, als die Klägerin ihre Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes aufnahm.

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Demzufolge ist auch der Begriff der „Studienzeiten“ in § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG nicht mit dem von der Klägerin für zutreffend gehaltenen eingeschränkten Inhalt auslegungsfähig. Entscheidend für den Status der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege als Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ist nach § 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) allein, dass ihr durch das Landesrecht diese Eigenschaft verliehen worden ist. Auch wenn die Ausbildung an Fachhochschulen für Verwaltung und Rechtspflege wegen der deutlich verkürzten Zeit der anwendungsbezogenen Lehre nicht mit den Fachhochschulen für angewandte Wissenschaften verglichen werden können, so ist ihre Einrichtung doch in § 73 Abs. 2 HRG rahmenrechtlich legitimiert worden mit der Maßgabe, dass das Organisationsrecht des jeweiligen Bundeslandes die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 HRG wahren muss. Ist aber die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege eine Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, stellt sich im Rahmen des § 11 NHG die Frage, ob die an dieser Fachhochschule nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 2 und 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ( vom 11.3.1993, Nds. GVBl. S. 73 - APVOgehDPol -) in dem angebotenen Studiengang vermittelte anwendungsbezogene Lehre in den materiellen Anforderungen mit der Lehre an anderen niedersächsischen Fachhochschulen vergleichen werden kann, nicht.

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Dass der Gesetzgeber für die Regelung der Studienbeitragszeit insoweit nicht danach differenziert, ob (Vor-) Studienzeiten an Hochschulen im Sinne des HRG tatsächlich materiell gleichwertig mit dem üblichen Universitäts- oder Fachhochschulstudium, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, der nicht nur Gleichbehandlung verlangt, sondern es auch verbietet, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Für die Erhebung einer Langzeitstudiengebühr und die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen muss der Gesetzgeber nicht die gerechtesten Anknüpfungspunkte finden. Vielmehr ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich öffentliche Gebührenvorschriften auch an den Grundsätzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung orientieren dürfen (BVerfG, Beschluss v. 25.8.1999, NJW 1999 S. 3549, 3550 [BVerfG 25.08.1999 - 1 BvL 9/98]). Auch die Frage, ob und in welchem Maße ein abgeschlossenes Studium die wissenschaftliche Ausbildung des Studierenden tatsächlich gefördert hat, lässt sich mit einem vernünftigen Verwaltungsaufwand nicht feststellen. Daher verstößt eine Studiengebührenregelung, die wie die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG pauschal allein an die tatsächliche Dauer von Studienzeiten anknüpft und nicht nach den Inhalten des Erststudiums fragt, nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32 ff. = DVBl. 2002 S. 60, 65 f.).

21

Auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass einerseits Studierende der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege unabhängig etwaiger Vorstudienzeiten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NHG keine Studienbeiträge und damit auch keine anschließenden Langzeitstudiengebühren zahlen, andererseits aber Studierende aller anderen Hochschulen durch die Anrechnung von Studienzeiten an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege mit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren rechnen müssen, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

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Dabei kann es offen bleiben, ob die Studierenden der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nach Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Erhebung von Studienabgaben als Gruppe mit den Studierenden aller übrigen öffentlichen Hochschulen in Niedersachsen verglichen werden können. Hieran könnte durchaus gezweifelt werden, weil für das Studium an der Fakultät Polizei Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege keine Regelstudienzeit vorgeschrieben ist. Vielmehr ersetzt das Studium nach § 18 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen (PolNLVO) den für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit einer Dauer von drei Jahren vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst. Damit ist die Studiendauer gesetzlich bestimmt. Gemäß § 32 Abs. 1 APVOgehDPol verlängert sie sich nur im Fall des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung einmalig um weitere sechs Monate.

23

Jedenfalls ist die gesetzlich vorgesehene Besserstellung der Studierenden der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wegen der Zielrichtung ihrer Ausbildung sachlich gerechtfertigt. Die Studierenden dieser Fachhochschule befinden sich während ihrer Ausbildung als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten, und ihre Ausbildung dient dazu, das allgemeine Erfordernis für die Einstellung in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 NBG) zu erfüllen. Zugleich beschreibt die Zielsetzung der Ausbildung ein öffentliches Interesse des Landes Niedersachsen als Dienstherr der zukünftigen Laufbahnbewerberinnen und -bewerber daran, für die Besetzung der Ämter im Landesdienst eine ausreichende Anzahl von Personen mit der erforderlichen fachlichen Vorbildung zu gewinnen. Dieses öffentliche Interesse besteht allerdings nicht mehr gegenüber den Studierenden, die ihre Ausbildung an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege abgeschlossen haben. Entschließen sie sich - wie die Klägerin - dazu, ein weiteres Studium zu ergreifen, steht diese Hochschulausbildung nicht mehr in einem Zusammenhang mit den Interessen ihres (früheren) Dienstherrn.

24

Dass die Beklagte die Studienzeiten der Klägerin an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege im Umfang von drei Semestern auf die Studienbeitragszeit des Studiums der Wirtschaftswissenschaften angerechnet hat, trägt der Ausgestaltung der Ausbildung der Klägerin für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Rechnung und entspricht damit der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 1.3.2004 - 6 A 4101/03 -).

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Die Ausbildung der Klägerin für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen war dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 PolNLVO an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in den Ausbildungsabschnitten Berufspraktische Studienzeiten I, II und III sowie im Grundstudium, Zwischenstudium und Abschlussstudium ausgebildet worden ist. Von diesen Ausbildungsabschnitten können die Zeiten der Fachstudien (Grund-, Zwischen- und Abschlussstudium) als Studienzeiten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG angerechnet werden. Die diesbezügliche Stellungnahme der Klägerin hat gezeigt, dass sie tatsächlich den laufbahnrechtlichen Vorschriften entsprechend Fachstudienzeiten mit ihrer vollen Gesamtlänge von 18 Monaten an der Fakultät Polizei der Fachhochschule in Hildesheim verbracht hat. Diese Dauer der Fachstudienzeiten entspricht genau dem Zeitraum von drei Hochschulsemestern, so dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Studienbeitragszeit des gegenwärtigen Studiums der Klägerin keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

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Schließlich steht auch der von der Klägerin beanspruchte Vertrauensschutz einer Erhebung der Langzeitstudiengebühr nicht entgegen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Langzeitstudiengebühr bestehen nicht. Dies hat die Kammer zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 11, 13 Abs. 1 NHG a.F. wiederholt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) entschieden (z. B. Urteile v. 25.2.2004 - 6 A 2118/03 und 6 A 1834/03 -, Gerichtsbescheid v. 11.12.2003 - 6 A 1822/03 -, ebenso VG Lüneburg, Beschluss v. 8.7.2003, NdsVBl. 2003 S. 332). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss v. 13.4.2005 - 2 LA 166/05 - und 13.1. 2004 - 2 ME 364/03 -, NVwZ 2004 S. 755) hat ebenfalls keine Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 11, 13 Abs. 1 Satz 1 NHG a.F. mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Artikel 20 Abs. 1, 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geäußert. Das BVerfG hat mit einem Beschluss vom 31. März 2006 (- 1 BvR 1750/01 -, zit. nach juris) die Verfassungsbeschwerde gegen das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 (a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen. Auch gegen die nunmehr geltende gestaffelte Höhe von 600 bis 800 Euro je Semester nach Ablauf der studienbeitragspflichtigen Zeit sind angesichts des mit dieser Gebühr pauschal verfolgten Lenkungszweckes, die Studienzeiten zu verkürzen, und des für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester festgesetzten Studienbeitrags von 500 Euro je Semester keine Bedenken zu erheben (Urt. der Kammer vom 14.12.2006 - 6 A 6020/06 -).