Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.02.2007, Az.: 11 A 1151/05

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.02.2007
Aktenzeichen
11 A 1151/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

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Der 1973 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt und der Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Das ablehnende Urteil des erkennenden Gerichtes ist seit dem 13.03.1999 bestandskräftig (Az.: 4 A 61/98). Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2005 im Asylfolgeverfahren gerichtete Klage (Az.: 11 A 9009/05) ist mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.02.2007 abgewiesen worden.

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Im April 1999 schloss der Kläger die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen E. F., aus der am 28.01.2000 der gemeinsame Sohn G. hervorging. Am 09.06.2001 trennte sich der Kläger von seiner Ehefrau. Mit Urteil des Amtsgerichts Alfeld vom 09.01.2003 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für G. der Mutter übertragen. Der Kläger stimmte der Sorgerechtsregelung zu. In der Zeit vom 18. August 2003 bis zum 23. Januar 2004 betreuten Pflegeeltern das Kind G.. Am 21. Juni 2004 schlossen der Kläger und seine vormalige Ehefrau vor dem Jugendamt des Landkreises Hildesheim eine „Elternvereinbarung“, in der bestimmt wurde, dass das gemeinsame Kind an jedem dritten Wochenende im Monat von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr bei seinem Vater sein dürfe.

3

Am 15.05.2003 verlängerte die Beklagte die dem Kläger die ursprünglich zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte und verlängerte Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG (a.F.) befristetet auf ein Jahr. Am 06.05.2004 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und legte das ärztliche Attest der nervenärztlichen Gemeinschaftspraxis H. und I. aus J. vor, aus dem sich ergibt, dass der Kläger zur Behandlung der Grand-mal Epilepsie regelmäßig Antiepileptika einnehmen muss.

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Mit Bescheid vom 27.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die zwangsweise Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehe der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers als eigenständiges Aufenthaltsrecht entgegen, dass sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei und von der entsprechenden Erteilungsvoraussetzung auch nicht abgesehen werden könne, weil ein Ausnahmefall nicht vorliege. Auch liege das alleinige Sorgerecht für das deutsche Kind des Klägers bei der Mutter. Im Übrigen fehle es an einer familiären Lebensgemeinschaft in Form von intensiven Kontakten zwischen Vater und Kind. Der familiäre Kontakt des Klägers zu seinem Sohn erschöpfe sich nach der mit dem Jugendamt im Juni 2004 getroffenen Vereinbarung in Besuchen. Davor habe der Kläger seinen Sohn lediglich einige Male im Jahr gesehen. Im Übrigen zahle der Kläger keinen Unterhalt für seinen Sohn. Die zwischen ihm selbst und seinem Sohn bestehende bloße Begegnungsgemeinschaft sei die nicht geeignet sei, einen Aufenthaltstitel zu begründen. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig.

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Der Kläger hat am 24.02.2005 Klage erhoben und mehrfach um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Auf die ablehnenden Beschlusse des erkennenden Gerichts vom 08.06.2005 (Az.: 11 B 1152/05), 18.011.1005 (Az.: 11 B 7175/05) und 09.02.2006 (Az.: 11 B 713/06) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 02.08.2005 (Az.: 5 ME 150/05, 5 PA 151/05) und vom 16.02.2006 (Az.: 5 ME 37/06, 5 PA 38/06) wird Bezug genommen.

6

Der Kläger trägt vor, der Bescheid der Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil den Forderungen des EuGH entsprechend die Ausweisungsentscheidung nach Auflösung der Bezirksregierungen im Land Niedersachsen nicht mehr durch eine von der Ausgangsbehörde unabhängige Stelle auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werde. In materieller Hinsicht seien bei der im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu treffenden Ermessensentscheidung die Integrationsleistungen, der bisherige Aufenthalt und das in Deutschland geborenes Kind zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen dürfe dem Sozialhilfebezug kein unangemessen hohes Gewicht beigemessen werden. Die Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er wegen seiner Epilepsieerkrankung nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen und auf dem Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland nicht vermittlungsfähig sei. Seit September 2005 hätte er ein ausreichendes Einkommen erzielt und regelmäßig Kindesunterhalt gezahlt, bis ihm die Beklagte die zeitweilig ausgeübte Tätigkeit untersagt habe. Darüber hinaus hätte berücksichtigt werden müssen, dass die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12. 2005 - 2 BvR 1001/04 - genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Das Bundesverfassungsgericht habe das Wohl des Kindes in den Vordergrund gestellt. Er habe von der Geburt an Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Lediglich während dessen familienfremder Erziehung sei der Kontakt unterbrochen gewesen. Seit Juli 2004 bestehe er dagegen regelmäßig. Mindestens alle drei Wochen habe er das Kind für drei Tage zu sich genommen. Seit Juli 2004 habe G. in den Ferien bis zu einer Woche bei ihm gelebt und auch vier Reisen mit ihm zu seiner Schwester in K. unternommen. Seine geschiedene Ehefrau habe in ihrer handschriftlichen Erklärung vom 09.11.2005 und der eidesstattlichen Erklärung vom 14.02.2006 bestätig, er regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn G. gehabt habe. Zwischen seinem Sohn und ihm sei eine feste Verbindung entstanden. Sein Sohn sei in einem Alter, in dem er eine Vaterfigur brauche. Die Beklagte habe versäumt, zur Klärung der Intensität der Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn eine sachverständige Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen. Ein kinderpsychologisches Gutachten sei notwendig um auszuschließen, dass seine Abschiebung negative Auswirkungen auf das Wohl des Kindes hätte. In der Erklärung vom 14.02.2006 habe seine geschiedene Ehefrau zudem bestätigt, dass sein Sohn seit der Abschiebung seines Vaters zum Teil verstört sei und häufig weine, weil er seinen Vater nicht besuchen könne. Die bestehenden Telefonkontakte könnten die persönliche Begegnung zwischen Vater und Sohn nicht ersetzen. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf seine geschiedene Ehefrau sei nur erfolgt, um ihr die Angst zu nehmen, er könne mit seinem Sohn in den Iran ausreisen. Man pflege wegen des gemeinsamen Kindes ein freundschaftliches Verhältnis.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

und bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid. Sie führt ergänzend aus, die vom EuGH geforderte unabhängige Überprüfung der Entscheidung sei im Rahmen der umfassenden verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung gewährleistet. Auch die materiellrechtlichen Einwände des Antragstellers blieben ohne Erfolg. Für die erneute Verlängerung der nach Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts beantragten Aufenthaltserlaubnis würden die allgemeinen Vorschriften gelten. Der Umstand, dass der Kläger an Epilepsie erkrankt sei und auf dem deutschen Arbeitsmarkt keine Beschäftigung zu finden können glaube, begründe keinen Ausnahmefall. Dem ärztlichen Attest vom 07.12.2004 lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger arbeits- oder gar erwerbsunfähig sei. Darüber hinaus treffe die angespannte Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt alle Erwerbstätigen gleichermaßen. Darüber hinaus sei dem Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet gewesen. Dem Kläger könne als nicht sorgeberechtigtem Elternteil des deutschen Kindes L. auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zugesprochen werden, da es der Beziehung des Klägers zu seinem Sohn an der Intensität fehle, die erforderlich sei, um hieraus einen Aufenthaltstitel abzuleiten. Es sei weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob eine tatsächliche Ausübung des „Sorgerechtes“ vorliege. Vor diesem Hintergrund sei auch die verfassungsgerichtliche Feststellung zu lesen, dass im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst üblichen entspreche, in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein werde. Schließlich ergebe auch der in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung geschilderte Sachverhalt das Bild eines durch die räumliche Trennung beeinträchtigten Vaters, der alles in seiner Macht Stehende tue, um dennoch ein intensives Verhältnis zu seinem Kind aufzubauen. Demgegenüber habe der Kläger zunächst keine Anstrengungen unternommen, um die Vater-Kind-Beziehung aufrecht zu erhalten. Erst seit der Elternvereinbarung vom 20.06.2004 habe regelmäßiger Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn bestanden. Nach den Angaben seiner geschiedenen Ehefrau vom 18.08.2004 habe er bis dahin das Kind „vielleicht dreimal im Jahr“ abgeholt. Er habe nur einen einmaligen einwöchigen Besuch bei seiner Schwester in K. glaubhaft gemacht. Auch später seien keine konkreten Umstände ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass der Kläger eine für das Kind wichtige Bezugsperson geworden und auf seine Betreuungsleistungen angewiesen sei. Die behaupteten Beeinträchtigungen des Sohnes des Klägers seien nicht auf Dauer und nicht auf die Abwesenheit des Klägers nach seiner Abschiebung zurückzuführen. Die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung getroffene Prognoseentscheidung sei ermessensfehlerfrei ergangen.

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Der Kläger ist am 31.03.2006 abgeschoben worden.

13

Das Gericht hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 14.06.2006 Beweis erhoben über die streitige Frage, ob zwischen dem Kläger und seinem am 28.01.2000 geborenen Sohn G. eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung der Sohn des Klägers zu seinem Wohl angewiesen ist, durch Einholung einer psychologischen Stellungnahme. Auf das kinderpsychiatrische Gutachten von Dr. med. M. N. und Dr. med. O. P., Kinderkrankenhaus auf der Bult - Kinder - und Jugendpsychiatrische Abteilung, wird Bezug genommen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 4 A 61/98, 11 A 9009/05, 11 B 1152/05, 11 B 7175/05, 11 B 713/06, 5 ME 150/05, 5 PA 151/05, 5 ME 37/06 und 5 PA 38/06 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Nach § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Die Entscheidung der Beklagten, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und dem Kläger im Hinblick darauf die Abschiebung anzudrohen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten ist unerheblich, dass in Niedersachsen seit der Abschaffung der Bezirksregierungen zum 01.01.2005 kein Widerspruchsverfahren mehr stattfindet.

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Das Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 08.06.2005 (Az.: 11 B 1152/05) ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf das von ihm zitierte Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (NVwZ 2004, 1099) berufen kann:

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„Der EuGH hat in dem zitierten Urteil in den Verfahren des griechischen Staatsangehörigen Orfanopoulos und des italienischen Staatsangehörigen Oliveri entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG einer Bestimmung eines Mitgliedsstaates entgegensteht, die gegen eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung über die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates und ein Widerspruchsverfahren und eine Klage, in denen auch eine Prüfung der Zweckmäßigkeit stattfindet, nicht mehr vorsieht, wenn eine von dieser Verwaltungsbehörde unabhängige Stelle nicht besteht. Dann müsse geprüft werden, ob die Verwaltungsgerichte die Zweckmäßigkeit von Ausweisungsentscheidungen überprüfen könnten. Die Entscheidung hat nach Auffassung des Gerichts allein Bedeutung für Unionsbürger und den nach der im Beschluss der 1. Kammer vom 14.02.2005 (Az.: 1 B 6665/04) insofern verfahrensrechtlich gleichzustellenden türkischen Staatsangehörigen. Die erkennende Kammer sieht keine Veranlassung, diese Verfahrensrechte auf iranische Staatsangehörige wie den Antragsteller auszudehnen.“

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Die Rechtsaufassung der Kammer ist durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 02.08.2005 (Az.: 5 ME 150/05, 5 PA 151/05) bestätigt worden:

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„Das auch mit der Beschwerde angesprochene Urteil des EUGH vom 29. April 2004 (- C 482/01 und C 493/01 -, NVwZ 2004, 1099) ist ohne Einfluss auf die für die in diesem Verfahren umstrittene Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes maßgebliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn die Rechtmäßigkeit des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren angefochtenen Bescheides vom 27. Januar 2005, durch den die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers abgelehnt wurde, wird durch diese Entscheidung nicht berührt. Sie betrifft die Frage, auf welche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, dessen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird oder den andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen betreffen, stützen kann. Es geht also ausschließlich um die Rechte von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates. Da der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist, kann er aus dieser Entscheidung deshalb keine Recht herleiten. Die mit der Beschwerde angesprochene Frage, ob aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aufenthaltsbeendender Maßnahmen den sich aus der genannten Entscheidung des EUGH ergebenden Anforderungen Genüge getan wird, wird in dem angefochtenen Beschluss weder angesprochen noch ist sie entscheidungserheblich.“

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Das gilt auch für das Klageverfahren.

25

Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 27.01.2005 zutreffend festgestellt, dass der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers entgegensteht und dass auch die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG dem Antragsteller nicht zu einem Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verhelfen können.

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Soweit der Beklagten bei der Entscheidung ein Ermessen eingeräumt ist, hat sie von diesem bei ihrer Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Beklagte ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat neben der fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers seine Krankheit und den Kontakt zu seinem Sohn G. in ihre Erwägungen mit einbezogen.

27

Die Ausführungen der Beklagten zur fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

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Das Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 08.06.2005 (Az.: 11 B 1152/05) ausgeführt:

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„Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 07.12.2004 nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller arbeits- oder gar erwerbsunfähig ist und dass die vom Antragsteller geltend gemachte angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt alle Erwerbstätigen und Arbeitssuchenden in gleichem Maße trifft.“

30

Die Kammer hat im Abänderungsverfahren in ihrem Beschluss vom 18.011.1005 (Az.: 11 B 7175/05) dazu ergänzend ausgeführt:

31

„Der Antragsteller hat erklärt am 20.11.2005 freiwillig ausreisen zu wollen und ist im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung bis zum 20.11.2005 mit der Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Da Voraussetzung für einen Anspruch nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufentG nur eine ordnungsgemäße Beschäftigung, die in Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland steht, sein kann, kann sich der Antragsteller nicht auf die im Abänderungsverfahren vorgelegte Gehaltsabrechnung für September 2005 berufen. Im übrigen handelt es sich bei § 31 Abs. 4 Satz 2 AufentG um eine Ermessensvorschrift. Der Antragsteller hat keine neuen Gesichtspunkte dafür vorgetragen, aus denen eine Ermessensreduzierung dergestalt erkennbar wäre, dass nur die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als rechtsfehlerfrei anzusehen wäre.“

32

Es sind im Klageverfahren insoweit keine weiteren Gründe vorgetragen worden, die eine abweichende Entscheidung gebieten würden. Seit seiner Abschiebung am 31.03.2006 kann der Kläger keiner Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik nachgehen.

33

Die Beklagte hat auch den Kontakt des Klägers zu seinem Sohn G. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der ablehnenden Bescheidung über den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in ihre Erwägungen mit einbezogen.

34

Dazu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.08.2005 (Az.: 5 ME 150/05, 5 PA 151/05) ausgeführt:

35

„Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem Antragsteller als nicht sorgeberechtigten Elternteil seines minderjährigen ledigen Sohnes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles verneint und dabei auch den Besuch des Antragstellers mit seinem Sohn bei dessen Schwester in B., deren Vernehmung als Zeugin der Antragsteller für das Bestehen einer inneren Bindung des Antragstellers zu seinem Sohn angeregt hat, berücksichtigt. Die Frage, ob eine familiäre Gemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gelebt wird, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Da es sich bei diesem Begriff um einen den Schutzbereich des Art. 6 GG betreffenden Umstand handelt, ist maßgeblich auf die tatsächliche Lebensgemeinschaft abzustellen (vgl.: Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 33 RdNr. 187, S. 446). Deshalb sind auch die äußeren Umstände maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage. Die mit der Beschwerde allein erwähnte „innere Bindung des Kindes zum Antragsteller“, die in dem angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu Unrecht verneint. Außerdem ist durch diese Vorschrift selbst dann, wenn eine familiäre Gemeinschaft vorliegt, der Antragsgegnerin ein Handlungsermessen eingeräumt („kann...erteilt werden“). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen in der Weise reduziert ist, dass nur die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen werden kann, ergeben sich aus der Beschwerde nicht.“

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Ergänzend dazu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss 16.02.2006 (Az.: 5 ME 37/06, 5 PA 38/06) im Abänderungsverfahren ausgeführt:

37

„Mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, S. 247 ff.) geht auch der erkennende Senat - wie schon in seinem Beschluss vom 2. August 2005 - davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist, ob eine familiäre Gemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Bundesgebiet gelebt wird. Eine solche familiäre Gemeinschaft ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, die dem auch sonst üblichen entspricht, wird in der Regel von ihrem Vorliegen auszugehen sein. Dabei lässt sich eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft nicht allein quantitativ, etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen, bestimmen. Das bedeutet aber nicht, dass Daten und Inhalte einzelner Betreuungshandlungen keine Rolle spielten, wenn es darum geht zu beurteilen, ob und in welcher Tiefe tatsächlich Kontakte zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kinde bestehen. Auch hier bestimmen sich die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung im gerichtlichen Eilverfahren zu stellen sind, maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalles. Ist ein Antragsteller im vorausgegangenen erfolglosen Eilverfahren mehrfach mit dem Vorhalt konfrontiert gewesen, dass sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert und nicht genügend glaubhaft gemacht worden sei, so sind an ein erneutes Vorbringen, mit dem er kurz vor der Abschiebung aufzuzeigen versucht, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliegen, keine geringen Anforderungen zu stellen. Das gilt namentlich dann, wenn er - wie der Antragsteller - einräumen muss, dass zeitweilig überhaupt kein Kontakt zwischen ihm und seinem Kinde bestanden hat. Da es letztlich darauf ankommt, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und dem Kind besteht, bedarf es der Darlegung nachprüfbarer Tatsachen, die einen Schluss auf das Vorliegen einer solchen Verbundenheit zulassen: Die Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kinde muss zumindest in Umrissen eine individuelle Gestalt gewinnen. Deshalb reicht es im vorliegenden Falle nicht hin, wenn der Antragteller regelmäßige Besuche behauptet und geltend macht, an den Wochenenden mit seinem Sohne „etwas“ zu unternehmen. Obwohl der Antragsteller in verschiedenen Eilverfahren vorgetragen hat, wird nicht einmal aus der Gesamtheit dieses Vorbringens deutlich, ob er über die individuellen Vorlieben und Abneigungen seines Kindes informiert ist. Obgleich davon auszugehen ist, dass er sich mit seinem Prozessbevollmächtigten in der Muttersprache verständigen kann, enthält seine Beschwerde nicht den Ansatz einer lebensnahen Schilderung einer Vater-Sohn-Beziehung. Stattdessen hält er noch in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2006 eine Befragung des Jugendamtes und die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens für erforderlich, um auszuschließen, dass seine Abschiebung negative Auswirkungen auf das Wohl seines Sohnes hat. Bezeichnend ist es auch, dass er sich in seiner Beschwerdeschrift zur Darlegung seiner Kontakte mit seinem Sohn im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung eines Dritten, nämlich seiner geschiedenen Ehefrau, beschränkt. Mit Hilfe dieser eidesstattlichen Versicherung gelingt es dem Antragsteller auch nicht, seine unsubstantiierten Angaben glaubhaft zu machen. Das beruht u.a. darauf, dass die geschiedene Ehefrau des Antragstellers in der Erklärung ihre unter dem 18. August 2004 gemachten früheren Angaben zu Besuchskontakten zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn für teilweise unrichtig erklärt, ohne eine nachvollziehbare Begründung dafür anzugeben, weshalb sie ehedem etwas Falsches erklärt haben sollte. Dies kann insbesondere nicht auf die Differenzen zwischen ihr und dem Antragsteller zurückgeführt werden, weil die Angaben vom August 2004 zu einem Zeitpunkt gemacht worden sind, zu dem ausweislich der zuvor geschlossenen „Elternvereinbarung“ eine Verständigung der vormaligen Eheleute wieder möglich war. Außerdem ist die eidesstattliche Versicherung ersichtlich darauf zugeschnitten, Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entkräften und eine Parallelisierung des Falles des Antragstellers mit demjenigen nahe zulegen, über den das Bundesverfassungsgericht in der von ihm angeführten Entscheidung zu befinden hatte. Dies spricht dafür, dass die eidesstattliche Versicherung nicht von der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers selbst verfasst wurde, sondern hier etwas Vorformuliertes abgezeichnet worden ist. Schließlich enthält die eidesstattliche Versicherung keine tatsächlichen Angaben, die es ermöglichen würden, ihren Wahrheitsgehalt durch einen Abgleich mit Kenntnissen oder Aufzeichnungen außenstehender Dritter zu prüfen. Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass es sich lediglich um eine Gefälligkeitserklärung handelt, zu der sich die Ehefrau des Antragstellers erst bereitgefunden hat, als dies das letzte Mittel zu sein schien, ihrem vormaligen Ehemann die Beendigung des Aufenthaltes zu ersparen.“

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Diese Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, wird bestätigt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme.

39

Nach dem auf ausreichender Anamnese des Sohnes des Klägers G. und durch dessen Mutter und die Kindergärtnerin und anerkannter psychologischer Diagnostik beruhenden in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren kinderpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. M. N. und Dr. med. O. P., ist nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und seinem am 28.01.2000 geborenen Sohn G. eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung der Sohn des Klägers zu seinem Wohl angewiesen ist.

40

Seit der Ausweisung des Klägers ließen sich keine Entwicklungseinbrüche und Verhaltensauffälligkeiten bei G. feststellen. Die wenig partnerschaftliche Beziehung der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu diesem hat die Kindesentwicklung und das Kindeswohl eher gefährdet. Die wahrscheinliche Überforderung von G. bei den Besuchskontakten zeigt, dass es dem Kläger nur schwer möglich war, sich von sich aus im Sinne des Kindeswohls zu engagieren. Er zeigte wenig Interesse am Alltagsleben seines Sohnes. In der Anamnese fanden die Gutachter keinen Hinweis darauf, dass G. seinen Vater vermisst, sondern vielmehr Anhaltspunkte für eine hohes unbewusstes Konfliktpotential dieser Beziehung. Nach Einschätzung der Gutachter hat G. die Abwesenheit des Klägers bislang gut kompensieren können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das kinderpsychiatrische Gutachten von Dr. med. M. N. und Dr. med. O. P., Kinderkrankenhaus auf der Bult - Kinder - und Jugendpsychiatrische Abteilung, Bezug genommen.

42

In dem Gutachten wird deutlich herausgearbeitet, dass der Kläger auch zu den Zeiten seiner Anwesenheit für das Kind G. eine ambivalente Person war und dass die Entwicklung des Kindes durch die Abwesenheit des Vaters bislang - auch bei Erlass der streitigen Verfügung der Beklagten - nicht gefährdet war. Die Intensität der Beziehung des Klägers zu seinem minderjährigen Sohn ist im ausländerrechtlichen Sinne nicht schützenswert.

43

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Beklagte habe versäumt, zur Klärung der Intensität der Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn eine sachverständige Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen. Einer solchen Stellungnahme bedurfte es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mehr.

44

Das Oberverwaltungsgericht Münster geht in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 12.12.2005 (Az.: 18 B 1592/05) prinzipiell davon aus, dass nach der Aufhebung einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Vater und seinem minderjährigen Kind infolge einer Trennung der Eltern eine gegenseitige Verbundenheit fortbesteht. Eine solche wird vorliegend auch nicht in Abrede gestellt. Bei der sich anschließenden Frage, ob die Intensität der Beziehung des Vaters zu seinem Kind unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ausländerrechtlich schützenswert ist, hält das Oberverwaltungsgericht Münster die von einem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde bei einem Gespräch mit dem Kind bei einem einzigen Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse für unzureichend und hält deshalb die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes für notwendig.

45

Eine solche ist vorliegend durch die Einholung des deutlich aufwändigeren, von der Exploration umfangreicheren und der Fachkompetenz aussagekräftigeren kinderpsychologischen Gutachtens von Dr. med. M. N. und Dr. med. O. P., Kinderkrankenhaus auf der Bult - Kinder - und Jugendpsychiatrische Abteilung, entbehrlich geworden. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass eine sachverständige Stellungnahme des Jugendamtes geeignet ist, weitergehende und von größerem Sachverstand geprägte Erkenntnisse zu der Intensität der Beziehung des Klägers zu seinem Sohn L. zu gewinnen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des kinderpsychologischen Gutachtens von Dr. med. M. N. und Dr. med. O. P. begründen könnten.

46

Aus der Sicht des Kindeswohls ist es nicht erforderlich, dass sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

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Im Übrigen enthält die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.01.2005 die wesentlichen Gründe, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und insofern von einer weiteren Darstellung abgesehen wird.

48

Die Klage ist mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.