Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.02.2007, Az.: 6 A 5257/06

Anspruch; Antragserfordernis; Beförderung; Beförderungspflicht; Beförderungsunternehmer; Eltern; Erstattung; Erstattungsantrag; Erziehungsberechtigter; Fahrrad; Hannover; Klassenkamerad; Kosten; Kostenerstattung; Mietwagen; Mietwagenunternehmer; Mitnahme; Privatfahrt; Schulweg; Schülerbeförderung; Schülertransport; Transportleistung; Umfang; Unzulässigkeit; Verpflichtungsklage; Verwaltungsakt; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.02.2007
Aktenzeichen
6 A 5257/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 114 Abs. 1 NSchG verpflichtet den Träger der Schülerbeförderung nur, die reine Transportleistung in zumutbarer Weise zu erbringen.
2. Hierzu zählt auch der Transport der Sachen, die von einer Schülerin und einem Schüler für den Schulweg, den Schultag und für die Teilnahme am Unterricht sowie den übrigen Schulveranstaltungen benötigt werden.
3. Es ist nicht die gesetzliche Pflicht des Trägers der Schülerbeförderung, dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler aus welchen Gründen auch immer gemeinsam mit Familienangehörigen oder Schulkameraden zur Schule fahren können.

Tatbestand:

1

Der Kläger zu 1. beansprucht als Erziehungsberechtigter seiner im Jahre 1996 und 1997 geborenen Kinder L. und G. D. die Erstattung von Kosten für die Beförderung der beiden Kinder im eigenen PKW auf dem Schulweg.

2

Die Beklagte hatte mit einem Bescheid vom 20. Oktober 2005 festgelegt, dass beide Kinder ab dem 31. Oktober 2005 von ihrem Wohnort in F. mit einem Mietwagen zur Grundschule X.-Straße nach Hannover und zurück befördert wurden.

3

Mit einem Schreiben vom 25. Juli 2007 beantragte der Kläger die Erstattung von in der Zeit von Dezember 2005 bis Juli 2006 privat entstandenen Beförderungskosten an 10 Schultagen, weil die Eltern der Schulkinder diese an drei Tagen mit dem PKW zur Schule gebracht und an diesen Tagen sowie an sieben weiteren Tagen von der Schule nach Hause befördert hatten.

4

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2006 unter Hinweis auf die von ihr gewählte Schülerbeförderung durch einen Mietwagen ab. Sie wies darauf hin, dass sie mit der Bereitstellung des Mietwagens den unzumutbar langen Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel Rechnung getragen habe. Da diese unmittelbare Beförderungsleistung in Anspruch genommen werden könne, entfalle eine Erstattung der privat entstandenen Beförderungsaufwendungen.

5

Der Kläger zu 1. hat am 25. August 2006 Klage erhoben, mit der er von der Beklagten die Erstattung eines Gesamtbetrags von 140,40 Euro für 13 Fahrten mit dem eigenen PKW beansprucht. Er trägt vor, dass seine Kinder an den in seinem Antrag genannten zehn Schultagen die Beförderungsleistung des Mietwagenunternehmers aus praktikablen oder schulorganisatorischen Gründen nicht in Anspruch genommen hätten und legt hierzu eine Aufstellung der Gründe für die privaten Fahrten (Bl. 19 der Gerichtsakte 6 A 5257/06) vor.

6

Der Kläger zu 2. ist im Anschluss an den Besuch der Grundschule X.-Straße nach Abschluss des Schuljahres 2005/2006 in den 5. Schuljahrgang aufgerückt und besucht seit dem Unterrichtsbeginn am 31. August 2006 die Y.-Schule, ein allgemein bildendes Gymnasium in Hannover. Am 31. August 2006 beantragte der Kläger zu 2. mit einer E-Mail seines Vaters die Bereitstellung eines Fahrdienstes für den Schulweg zur Y.-Schule. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er noch das Alter eines Grundschulkindes habe.

7

Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger zu 2. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel morgens für den gesamten Schulweg eine Wegezeit von 1 Stunde und 15 Minuten zu bewältigen habe. Nachmittags entstünden ihm je nach Verkehrsverbindung und Endhaltestelle Wegezeiten zwischen 57 Minuten und 1 Stunde und 4 Minuten. Daraufhin stellte sie dem Kläger zu 2. eine SchulCard für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über vier Tarifzonen zur Verfügung und lehnte den Antrag auf Einrichtung einer Mietwagenbeförderung mit Bescheid vom 14. September 2006 unter Hinweis auf die Zumutbarkeit der zeitlichen Länge des Schulweges ab.

8

Der Kläger zu 2. hat am 16. Oktober 2006 gegen den Bescheid vom 14. September 2006 Klage erhoben. Mit der Klage beansprucht er allerdings nicht mehr die Bereitstellung einer Mietwagenbeförderung vom Wohnort F. zur Y.-Schule, sondern die Erstattung von privat entstandenen Beförderungskosten in der Zeit vom 31. August 2006 bis zum 13. Oktober 2006. Zur Klagebegründung trägt er vor, dass seine Eltern ihn angesichts seines geringen Alters und im Hinblick auf eine baustellenbedingte Einschränkung des Stadtbahnbetriebs an insgesamt 30 Schultagen bis zu den Herbstferien mit dem PKW nach Hannover gebracht und abgeholt hätten. Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 387,60 Euro seien von der Beklagten zu erstatten.

9

Der Kläger zu 1. beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Beförderung seiner Kinder L. und G. D. zur Grundschule X.-Straße in Hannover im Schuljahr 2005/2006 Aufwendungen in Höhe von 140,40 Euro zu erstatten.

11

Der Kläger zu 2. beantragt,

12

die Beklagte zu verpflichten, ihm Aufwendungen für seinen Schülertransport zur Y.-Schule im Zeitraum vom 31. August 2006 bis 13. Oktober 2006 in Höhe von 387,60 Euro zu erstatten.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klagen abzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klagen sind abzuweisen.

16

Die Klage des Klägers zu 1. ist nicht begründet.

17

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Region Hannover (GRegH) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und 3 NSchG erfüllt die Beklagte die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Schülerbeförderung als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises. Danach hat sie nach § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

18

Von ihrem danach bestehenden Recht der Wahl zwischen Beförderung der Schüler einerseits und Kostenerstattung andererseits hat die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung über die Schülerbeförderung (vom 1.7.2003, ABl. RegH S. 230) für die Kinder des Klägers als Ausnahme von der Bereitstellung von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr eine Individualbeförderung durch einen Mietwagenunternehmer organisiert hat. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen für eine privat organisierte Beförderung seiner Kinder zur Schule besteht nicht, denn mit der Bereitstellung des Mietwagens hat die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht aus § 114 Abs. 1 NSchG erfüllt.

19

Nur dann, wenn die Beklagte mit der Bereitstellung eines Mietwagens für den Weg zur Schule im Verlauf des Schuljahres 2005/2006 keine „zumutbaren Bedingungen“ für das Zurücklegen des Schulweges im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG geschaffen hätte, könnten die Aufwendungen des Klägers nach dieser gesetzlichen Regelung erstattungsfähig sein. Das ist aber nicht der Fall. Dass und warum den Kindern des Klägers die Benutzung des Mietwagens an den in der Aufstellung der Privatfahrten genannten Tagen objektiv unzumutbar gewesen sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt. Die in der vorgelegten Auflistung vom 15. November 2006 genannten subjektiven Anlässe der Privatfahrten berühren die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung des Mietwagens nicht. Vielmehr werden sie schon von vornherein nicht von der Beförderungspflicht der Beklagte erfasst. Das NSchG reduziert die Verpflichtung des Trägers der Schülerbeförderung ausschließlich auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu ihrer Schule. Das bedeutet, dass die Beklagte nur verpflichtet ist, die reine Transportleistung in zumutbarer Weise zu erbringen, wozu auch der Transport der Sachen zählt, die von einer Schülerin und einem Schüler entweder für den Schulweg, den Schultag und für die Teilnahme am Unterricht sowie den übrigen Schulveranstaltungen benötigt werden. Dagegen ist es nicht die gesetzliche Pflicht des Trägers der Schülerbeförderung, dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler aus welchen Gründen auch immer gemeinsam mit Familienangehörigen oder Schulkameraden zur Schule fahren können. Nehmen die Eltern in der Schule an Veranstaltungen teil oder haben sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulweg ihrer Kinder mit diesen außerschulische Termine wahrzunehmen (z.B. Arztbesuche), zählt dieses zu ihrem eigenen Verantwortungsbereich der elterlichen Sorge. Die gesetzliche Pflicht des Beförderungsträgers bezieht sich dagegen allein auf den reinen Schülertransport. Sie ändert nichts daran, dass die personensorgeberechtigten Eltern eines nach § 114 Abs. 1 NSchG zu befördernden Schulkindes weiterhin die Gesamtverantwortung (§ 1626 Abs. 1 BGB) für dessen Schulweg und Tagesablauf haben.

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Aus diesem Grund kann schon von vornherein kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte bestehen, weil es nützlich und sinnvoll war, aus Anlass der Weihnachtsfeier, der Feier vor den Sommerferien Schuljahresendfeier, der Mitnahme von Klassenkameraden, der Wahrnehmung von Augenarztterminen in Hannover und gesundheitlicher Beschwerden des jüngeren Bruders K., den Mietwagen nicht zu benutzen, sondern den privaten PKW der Familie einzusetzen. Dasselbe gilt für die beanspruchte Kostenerstattung Privatfahrten aus Anlass der Mitnahme eines Meerschweinchens im Käfig oder des Transports von Fahrräder zur Schule. Lehnt der von der Beklagten beauftragte Beförderungsunternehmer die Mitnahme von Haustieren und Sachen unter Hinweis auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Linienverkehr (vom 27.2.1970, BGBl. I S. 230) ab, obliegt es der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, die Mitnahme der Haustiere, Fahrräder oder anderer Sachen selbst zu organisieren. Anderes kann nur für Sachen gelten, deren Mitbringen zum Unterricht oder zu anderen schulischen Veranstaltungen seitens der Schule ausdrücklich angeordnet worden ist. Dass dieses in Bezug auf die Meerschweinchen- und Fahrradtransporte der Fall gewesen wäre, hat die Erörterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung aber nicht ergeben.

21

Die von dem Kläger zu 2. erhobene Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihm Aufwendungen für seinen privat organisierten Schülertransport zur Y.-Schule im Zeitraum vom 31. August 2006 bis 13. Oktober 2006 in Höhe von 387,60 Euro zu erstatten, ist unzulässig.

22

Über die in § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG gesetzlich vorgesehene Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg entscheidet der Träger der Schülerbeförderung in dem nach Maßgabe seiner Satzung vorgesehenen Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG). Sachentscheidungsvoraussetzung der auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 VwGO, dass die Behörde die Erstattung der entstandenen Aufwendungen im Wege des Verwaltungsakts bereits abgelehnt hat. Nur dann, wenn die Behörde über den Erstattungsantrag ohne ausreichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat, kann der Kläger gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung unmittelbar Verpflichtungsklage erheben (sog. Untätigkeitsklage). Jede Verpflichtungsklage setzt danach zunächst voraus, dass sich der Betroffene mit seinem Anliegen zuvor vergeblich oder ergebnislos an die Behörde gewandt hat. Mit dem Antragserfordernis in den §§ 42 Abs. 1 und 75 Satz 1 VwGO verhindert der Gesetzgeber, dass die Verwaltungsgerichte sich mit objektiv nicht - oder jedenfalls noch nicht - notwendigen Klagen befassen müssen.

23

Im Fall des Klägers zu 2. setzt die Erstattung seiner Beförderungsaufwendungen voraus, dass er zunächst nach § 5 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Schülerbeförderung bei ihr einen Erstattungsantrag stellt, damit die Beklagte prüfen kann, ob die Inanspruchnahme der von ihr ausgewählten Beförderungsart und -leistung, hier die Aushändigung einer SchulCard für den öffentlichen Personennahverkehr, zumutbar ist. Ferner muss der Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, die Notwendigkeit der privat entstandenen Aufwendungen zu prüfen. Dieses Verfahren haben die Erziehungsberechtigten des Klägers zu 2. vor der Klageerhebung nicht eingehalten. Der der Klageerhebung vorangegangene, in elektronischer Form geführte Schriftverkehr zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten betraf nicht die Erstattung von Kosten für die Benutzung eines eigenen PKW in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis zu den Herbstferien des Schuljahres 2006/2007, sondern ausschließlich die mit Bescheid vom 14. September 2006 abgelehnte Beförderung des Schülers mit einem Mietwagen. Zwar ist in der Klageschrift vom 14. Oktober 2006 ausgeführt worden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten eine Kostenübernahme abgelehnt habe. Dieses ist aber von den Beklagten mit der Klageerwiderung unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge bestritten worden, und der seinen Sohn vertretende Kläger zu 1. hat seine Behauptung aus der Klageschrift weder durch Vorlage eines entsprechenden Schriftwechsels noch durch einen näheren Tatsachenvortrag in der mündlichen Verhandlung darlegen können.