Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 10.06.2016, Az.: L 11 AS 611/15

Bestimmung der Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Grundmiete zzgl. der kalten Betriebskosten (sog. Bruttokaltmiete) als Kosten der Unterkunft; Angemessenheit von Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung; Bemessung der Aufwendung im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete; Grundsicherung für Arbeitssuchende; Kosten der Unterkunft; Schlüssiges Konzept für Vergleichsmiete; Methodischer Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Zweipersonenhaushalt in der Landeshauptstadt Hannover

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
10.06.2016
Aktenzeichen
L 11 AS 611/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 23078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0610.L11AS611.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 26.03.2015 - AZ: S 70 AS 3820/14

Fundstelle

  • NZS 2016, 743

Redaktioneller Leitsatz

1. Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten.

2. Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum.

3. Die Erstellung des schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger.

4. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben, in diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum; sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" umschreiben.

5. Die Sozialgerichte sind dagegen weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Grundmiete zzgl. der kalten Betriebskosten (sog. Bruttokaltmiete) als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013.

Die Kläger stehen seit 2006 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1. übt seit 2007 eine Teilzeitbeschäftigung bei der J. GmbH und Co.KG in K. aus. Der Kläger zu 2. ist als Kurierfahrer tätig mit seit dem Beginn des Leistungsbezuges wechselnden Arbeitgebern und wechselndem Stundenumfang (geringfügige Beschäftigung oder Vollzeitbeschäftigung). Zwischen 2008 und 2011 kam es - ausweislich des Verwaltungsvorgangs - zu einer Unterbrechung im Leistungsbezug; den erneuten Antrag im November 2011 stellten die Kläger erstmals unter ihrer jetzigen Anschrift "L ... 8, M. N.". Nachdem der Kläger zu 2. im Jahr 2012 für wenige Monate eine Vollzeitstelle innehatte, kam es zu einer (erneuten) Unterbrechung im Leistungsbezug bis Januar 2013.

Die Wohnung der Kläger liegt in der Stadt N. im Stadtteil O ... Ausweislich des Mietvertrages beträgt die Wohnfläche 79,26 qm. Die Aufwendungen für die Bruttokaltmiete betrugen im hier streitigen Zeitraum 428,01 Euro für die Grundmiete und 124,93 Euro für die kalten Betriebskosten (Abrechnung vom 4. Juni 2013, Bl. 739 der Verwaltungsakte - VA -). Für die Heizkosten fiel im September 2013 ein Abschlag i.H.v. 140,00 Euro an (Abrechnung der P. GmbH vom 12.09.2012, Bl. 623 VA) und ab Oktober 2013 i.H.v. 126,00 Euro (Abrechnung der P. GmbH vom 9. September 2013, Bl. 747 VA). Wie sich aus den Abrechnungen ergibt, sind die Abschläge fortlaufend monatlich zum jeweils 1. des Monats fällig. Die Kläger zahlen zudem an die Q. AG Schmutzwassergebühren. Der Monat September 2013 war abschlagsfrei (Abrechnung vom 5. September 2012; Bl. 628 VA); ab Oktober 2013 betrug der monatliche Abschlag 18,00 Euro (Abrechnung vom 4. September 2013; Bl. 714 VA). Sowohl bei den Heizkosten als auch den Schmutzwassergebühren erwirtschafteten die Kläger Guthaben und zwar i.H.v. 73,74 Euro bzw. 87,25 Euro, die ausweislich der Abrechnungen im September 2013 auf das Konto der Kläger bei der R. überwiesen wurden.

Bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wies der Beklagte die Kläger auf die nach seiner Auffassung unangemessen hohen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II hin. Für die Stadt N. seien für einen Zweipersonenhaushalt 413,00 Euro zzgl. der Heizkosten angemessen. Falls bis zum 31.07.2013 keine ausreichenden Bemühungen zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft unternommen würden, müssten die Kläger mit einer Absenkung der Bedarfe für die Unterkunft ab dem 1. August 2013 rechnen.

Mit Bescheid vom 19. September 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern für den streitigen Zeitraum SGB II-Leistungen i.H.v. insgesamt 748,13 Euro pro Monat und berücksichtigte hierbei KdU i.H.v. 429,00 Euro für die Bruttokaltmiete - das entsprach der ab 1. Juni 2013 geltenden Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt im Stadtgebiet N. - und 140,00 Euro für die Heizkosten.

Die anwaltlich vertretenen Kläger legten am 17. Oktober 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. September 2013 ein. Unterkunftskosten würden in unzutreffender Höhe bewilligt; das Einkommen der Klägerin zu 1. werde fehlerhaft bereinigt.

Infolge schwankenden Einkommens der Kläger erließ der Beklagte eine Vielzahl von Änderungsbescheiden. Im Einzelnen:

- Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2013 für den Monat November 2013 (68,13 Euro insgesamt; berücksichtigte Bruttokaltmiete: 429,00 Euro, Heizkosten: 140,00 Euro) - Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2013 für den Monat Dezember 2013 (700,13 Euro insgesamt; berücksichtigte Bruttokaltmiete: 429,00 Euro, Heizkosten: 140,00 Euro) - Änderungsbescheid vom 31. Januar 2014 für die Monate September 2013 und Oktober 2013 (796,68 Euro bzw. 772,77 Euro insgesamt; berücksichtigte Bruttokaltmiete: 429,00 Euro, Heizkosten: 140,00 Euro im September und 126,00 Euro im Oktober) - Änderungsbescheid vom 25. Juni 2014 für die Monate September 2013 und Oktober 2013 (824,75 Euro bzw. 800,84 Euro insgesamt; berücksichtigte Bruttokaltmiete: 429,00 Euro, Heizkosten: 140,00 Euro im September und 126,00 Euro im Oktober)

Eine Anrechnung der Guthaben erfolgte dabei ausweislich zweier Aktenvermerke des Beklagten im Verwaltungsvorgang nicht.

Der Beklagte erließ einen weiteren Bescheid, mit dem er die Übernahme der Schmutzwassergebühren ablehnte (Bescheid vom 12. Dezember 2013).

Zudem erließ der Beklagte jeweils gegenüber der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. nach Anhörung mit Schreiben vom 31. Januar 2014 (Bl. 880 f. VA) einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. August 2014 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2015), mit dem er die SGB II-Leistungen für November 2013 vollständig aufhob und für Dezember 2013 i.H.v. jeweils 26,61 Euro wegen höheren Einkommens der Kläger aus der Beschäftigung der Klägerin zu 1. bei der Firma J. und des Klägers zu 2. bei den Firmen S. und T. zurückforderte; der Beklagte berücksichtigte bei der Leistungsberechnung wiederum eine Bruttokaltmiete i.H.v. 429,00 Euro und Heizkosten i.H.v. 126,00 Euro. Hiergegen wird vor dem Sozialgericht (SG) Hannover das Verfahren S 70 AS 907/15 geführt, in dem die Kläger geltend machen, die Arbeitsaufnahme bei der Firma T. sei dem Beklagten am 24. Oktober 2013 mitgeteilt worden, weshalb die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht vorlägen. Ausweislich der eingereichten Kontoauszüge wurde das Gehalt der Firma T. i.H.v. 160,00 Euro den Klägern erstmals am 27. November 2013 und dann wieder am 20. Dezember 2013 gutgeschrieben (Bl. 1418 VA).

Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 28. Januar 2015 für den Monat November 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern nach Einreichung weiterer Verdienstabrechnungen Leistungen i.H.v. 6,81 Euro insgesamt (berücksichtigte Bruttokaltmiete: 429,00 Euro, Heizkosten: 126,00 Euro)

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch vom 17. Oktober 2013 gegen den Bescheid vom 19. September 2013 nach Erteilung der Änderungsbescheide zurück. Weitere Beträge (Riesterrente, Fahrtkosten, Kfz-Haftpflicht) seien bei der Klägerin zu 1. einkommensmindernd berücksichtigt worden; hinsichtlich der Bedarfe für die Unterkunft verwies der Beklagte auf sein Konzept zur Bestimmung der angemessenen KdU i.S.d. § 22 SGB II (Endbericht: Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die 21 Kommunen der Region N. auf Basis der 21 qualifizierten Mietspiegel 2011 bzw. 2013).

Hiergegen haben die Kläger am 18. August 2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, mit der sie sich gegen die Höhe der bewilligten KdU gewandt und beantragt haben, diese in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat sich dagegen auf sein KdU-Konzept berufen.

Das SG hat die gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2013 (in Gestalt eines weiteren Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 - Ablehnung der Kostenübernahme für Schmutzwassergebühren) gerichtete Klage zum Aktenzeichen S 70 AS 3821/14 zum hiesigen Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen S 70 AS 3820/14 verbunden.

Mit Urteil vom 26. März 2015 hat das SG die Bescheide für den Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 abgeändert, den Klägern KdU (Grundmiete und Nebenkosten) i.H.v. 447,60 Euro gewährt und den Beklagten verurteilt, ihnen 74,40 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Die Mietwerterhebung 2013 für den Vergleichsraum der Landeshauptstadt N. stelle kein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar. Die Angaben über die gezogenen Schlüsse (Kappungsgrenze von 33% der Spanne sämtlicher Mietwerte aus dem Mietspiegel 2013) erweise sich vor dem Tatbestandsmerkmal "Validität der Datenerhebung" als unzureichend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass darüber der einfache Standard abgebildet werde. Zudem habe der Beklagte nicht regelrecht überprüft, dass zu der ermittelten Mietobergrenze in ausreichendem Umfang Wohnungen auf dem Angebotsmietmarkt verfügbar sind. Die Verfügbarkeitsprüfung sei nicht in jeder Größenklasse gesondert erfolgt. Im Übrigen hat das SG zur Begründung auf sein Urteil vom 22. Januar 2015 - S 70 AS 5581/14 - verwiesen.

Das SG hat sodann auf der Basis der vom Beklagten verwendeten Daten eine eigene Angemessenheitsgrenze errechnet. Die Datenerhebung sei unter der Wahrung statistischer Voraussetzungen erfolgt und die Methodik verständlich. Die Gewichtung der Mietwerte anhand der Faktoren "Vermietertyp" und "Wohnlage" sei nachvollziehbar und repräsentativ. Die Kappungsgrenze sei in Höhe des Durchschnitts der Spanne der eingeflossenen Mietwerte zu ziehen. Auf dieser Methodik beruhten auch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG). Dieser Ansatz erweise sich als valide. Die Höhe der Kappungsgrenze und das Zusammenspiel von Kappungsgrenze und Verfügbarkeitsprüfung entsprächen der tragenden Grundannahme der sozialen Marktwirtschaft, dass sich aufgrund des Zusammentreffens von Angebot und Nachfrage auf einem Markt ein angemessener Preis für ein Gut bildet. Objektiv könne der regelmäßige Marktpreis mit dem Durchschnittswert abgebildet werden; eine subjektiv höhere oder geringere Zahlungsbereitschaft sei hierbei unbeachtlich. Wegweisend sei hierbei der Leitsatz des Urteils des BSG vom 13. April 2011 - B 14 AS 106710 R -, wonach davon auszugehen sei, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gebe, wenn der Durchschnittswert des Mietspiegels angewendet werde. Bei der Bildung eines arithmetischen Mittels müsse gewährleistet sein, dass ein Wert entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel einfließe, was aufgrund der repräsentativen Datengrundlage der Fall sei. Das zugrunde gelegt, ergebe sich für die hier maßgebliche Wohnungsgrößenklasse ein Wert von 447,60 Euro.

Gegen das am 9. April 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. April 2015 Berufung eingelegt. Er verweist auf die uneinheitliche Rechtsprechung der verschiedenen Kammern des SG. Die 70. Kammer kritisiere die fehlende Definition des einfachen Standards. Nach den Erfahrungen der Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH (im Folgenden: U. GmbH), die das vom Beklagten zugrunde gelegte KdU-Konzept erstellt habe, sei der einfache Wohnwertstandard über die untere örtliche Miethöhe zu bestimmen, die statistisch zu ermitteln sei. Dass die Bestimmung über das 33%-Quantil nicht zu beanstanden sei, habe auch das LSG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 146/13 - bestätigt. Sofern sich das SG auf die Entscheidungen des 7. Senats des hiesigen LSG stütze (Urteil vom 3. April 2014 - L 7 AS 786/11 - und Urteil vom 29. April 2014 - L 7 AS 330/13 -), sei der entscheidende Unterschied, dass das vorliegende Konzept auf einem qualifizierten Mietspiegel basiere.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat den "Methodenbericht: Mietspiegel 2011 für die Region N. - Qualifizierte Mietspiegel für 21 Kommunen" (März 2011) und die Fortschreibung aus dem Jahr 2013 (Mai 2013) - im Folgenden: Methodenbericht 2011 bzw. 2013 - sowie den "Endbericht: Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die 21 Kommunen der Region N. auf Basis der 21 qualifizierten Mietspiegel 2011" (April 2011) und die Fortschreibung aus dem Jahr 2013 (September 2013) - im Folgenden: Endbericht 2011 bzw. 2013 - zur Gerichtsakte gereicht.

Nach ergänzenden Nachfragen des Senats, auch im Verfahren L 11 AS 1788/15 - auf die beigezogenen Unterlagen wird insoweit Bezug genommen -, lässt sich das Vorgehen des Beklagten zur Bestimmung der Mietobergrenze für Zweipersonenhaushalte zusammenfassend so beschreiben:

Zunächst ließ die Region Hannover durch die U. GmbH für die Landeshauptstadt N. einen qualifizierten Mietspiegel erstellen. Vorgehensweise und Ergebnisse wurden im Methodenbericht 2011 dokumentiert. In seiner Sitzung vom 17. April 2011 hat der Rat der Landeshauptstadt N. den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt. Zum Stichtag 1. April 2012 hat die U. GmbH sodann für die im vorliegenden Streitzeitraum maßgebliche Fortschreibung für das Jahr 2013 Daten erhoben, und zwar auf der Grundlage von zur Wiederholungsbefragung bereiter Mieter (der Erhebung 2011) und Vermieterbefragungen. Da die Datengrundlage aus der Mieterbefragung nicht ausreichte, wurde eine ergänzende Zufallsstichprobe, ermittelt aus den Daten der Grundgesamtheit, vgl. dazu insbesondere S. 15 des Methodenberichts 2013, gezogen. Den Mietspiegel 2013 hat der Rat der Landeshauptstadt N. in seiner Sitzung vom 14. März 2013 als qualifizierten Mietspiegel anerkannt.

Die vom Beklagten beauftragte U. GmbH hat in einem zweiten Schritt die für den qualifizierten Mietspiegel erhobenen Mietedaten als Grundlage des KdU-Konzepts herangezogen (nachdem diese für die Erstellung des Mietspiegels bereits um unplausible Mietedaten und Extremwerte bereinigt worden waren). Die hier maßgeblichen Daten ergeben sich aus dem Endbericht 2013. Die grundsätzliche Vorgehensweise unterscheidet sich im Vergleich zu dem KdU-Konzept für das Jahr 2011 (vgl. dazu: Endbericht 2011) nicht.

Weil bei der Erstellung des Mietspiegels eine sog. disproportionale Stichprobenziehung erfolgt war (nämlich wegen der nur unterdurchschnittlichen Beteiligung von Kleinvermietern an der Befragung sowie wegen der bei der Stichprobenziehung zunächst erfolgten überproportionalen Berücksichtigung von Wohnungen in guter Lage; vgl. hierzu im Einzelnen: Methodenbericht 2011, S. 20 sowie Stellungnahme der U. GmbH vom 29. März 2016, Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. März 2016), wurde diese Gewichtung für das KdU-Konzept wieder aufgehoben (mittels mathematischer Rückrechnung - sog. "Auflösung bzw. Aufhebung der Disproportionalität durch reziproke Fallgewichtung", vgl. etwa: Stellungnahme der U. GmbH vom 29. März 2016, Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. März 2016 sowie Endbericht 2013, S. 10).

Die so gewonnenen Daten wurden sodann den für die Prüfung der angemessenen KdU i.S.d. § 22 SGB II maßgeblichen Größenklassen zugeordnet. Aus den für die hier maßgebliche Größenklasse für Zweipersonenhaushalte (50 qm bis 60 qm) gewonnenen insgesamt 420 Mietedaten im Stadtgebiet N. wurden die Beträge der Nettokaltmieten in eine Tabelle eingestellt und die - vorläufige - Mietobergrenze bei dem höchsten Mietewert des unteren Mietendrittels festgelegt, dem sog. 33%-Quantil (vgl. Endbericht 2013, S. 10-15). Die Grenzziehung erfolgte im Hinblick auf die Mietpreise, d.h. nicht bezogen auf die Anzahl der Wohnungen. In der hier maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse liegt das 33%-Quantil in der gewichteten Verteilung bei einer Nettokaltmiete von 5,71 Euro/qm; 211 Wohnungen (von den 420 Mietedaten) liegen innerhalb dieser Nettokaltmiete (vgl. Stellungnahme der U. GmbH vom 27. Mai 2016, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Mai 2016).

Für diesen anhand des 33%-Quantils bestimmten Grenzwert sah das KdU-Konzept des Beklagten weitere Kontrollüberprüfungen vor: Zunächst hat die U. GmbH die so berechneten Mietobergrenzen an den Sozialwohnungsmieten plausibilisiert. Im Rahmen des KdU-Konzepts 2013 wurden hierfür für die Stadt Hannover knapp 70% aller Sozialwohnungsmieten ausgewertet. Aufgrund einer Vorgabe des Beklagten bzw. der politischen Gremien der Region N. (bereits für die Ersterhebung 2011) sollte den Betroffenen auch unter Geltung der neuen Mietobergrenzen mindestens 80% dieses erhobenen Bestands des geförderten Wohnungsbaus zugänglich sein (vgl. Endbericht 2013, S. 17f. sowie Stellungnahme der U. GmbH vom 29. März 2016, Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. März 2016). Da diese Bedingung in der vorliegenden Fallkonstellation erfüllt war (Zweipersonenhaushalt im Stadtgebiet N. - Nettokaltmiete-Obergrenze: 5,71 Euro/qm), verblieb es bei dem anhand des 33%-Quantils rechnerisch ermittelten Wert (vgl. zur ansonsten erfolgenden Anhebung der Mietobergrenze: Endbericht 2013, S. 18). Zudem prüfte der Beklagte die Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der im KdU-Konzept ermittelten Mietobergrenzen (Nettokaltmieten). Hierzu erfolgte für das gesamte Jahr 2012 eine Dokumentation und Auswertung aller öffentlichen Wohnungsangebote für die Landeshauptstadt N. (insgesamt 156.000 Angebote für alle Größenklassen, von denen nach Daten- und Dublettenbereinigung insgesamt 27.500 Wohnungsangebote berücksichtigt wurden; vgl. im Einzelnen: Endbericht 2013, S. 19-22). Für die hier maßgebliche Wohnungsgrößenklasse gab es 2.894 Wohnungsangebote, davon 807 (27,9%) innerhalb des ermittelten Grenzwertes. Zuletzt gab es für die Fortschreibung der Werte 2011 für das Jahr 2013 die Vorgabe, dass eine Senkung der Mietobergrenzen ausgeschlossen sein soll (vgl. Stellungnahme der U. GmbH vom 29. März 2016, Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. März 2016 sowie Endbericht 2013). In der hier maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse ergab sich allerdings ohnehin ein höherer Wert (2011: 5,46 Euro/qm). Die Ermittlung der angemessenen Betriebskosten erfolgte auf der Basis der im Rahmen der Mietspiegelerstellung erhobenen Betriebskostenvorauszahlungen (ohne Heizkosten), differenziert nach den Wohnungsgrößenklassen und den 21 Kommunen, zum Stichtag 1. April 2012. Hieraus ergab sich für die Landeshauptstadt N. für Wohnungen bis 60 qm ein Wert von 1,44 Euro/qm (arithmetisches Mittel).

Für die hier maßgebliche Wohnungsgrößenklasse (50 bis zu 60 qm) errechnete die U. GmbH für die Landeshauptstadt N. im Ergebnis einen angemessenen Quadratmeterpreis i.H.v. 7,15 Euro/qm für die Bruttokaltmiete und 429 Euro insgesamt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte (einschließlich der beigezogenen Unterlagen) und die Gerichtsakte S 70 AS 907/15 verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie vom SG nach § 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere KdU, weshalb das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

A. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Vorbringen der Beteiligten nur die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl. zur Möglichkeit dieser prozessualen Beschränkung: BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R - m.w.N.).

Streitgegenständlicher Bescheid ist hierbei für die Monate September und Oktober 2013 nur noch der Bescheid vom 25. Juni 2014, der nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Die Bescheide vom 19. September 2013 und 31. Januar 2014 haben sich durch die Bewilligung insgesamt höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf sonstige Art nach § 39 Abs 2 SGB X erledigt; soweit für den Monat Oktober 2013 geringere Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bewilligt worden sind (wegen der geringeren Heizkostenabschläge) als mit dem Ausgangsbescheid vom 19. September 2013, erfolgte bereits mit Bescheid vom 31. Januar 2014 eine teilweise Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2013 (vgl. Satz 1 des Bescheides).

Streitgegenständliche Bescheide für den Monat November 2013 sind nur noch die ebenfalls nach § 86 SGG einzubeziehenden Bescheide vom 18. August 2014 - die auch eine Aufhebung der Leistungen für Unterkunft und Heizung verfügten und insoweit von der gerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren auf weitere KdU i.H.v. 74,40 Euro umfasst sind - in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. Januar 2015. Die Bescheide vom 19. November 2013 und vom 29. Oktober 2013 sind durch die Bescheide vom 18. August 2014 für den Monat November vollständig aufgehoben worden.

Streitgegenständlicher Bescheid für den Monat Dezember 2013 ist der Bescheid vom 19. September 2013 in Gestalt des Bescheides vom 30. Oktober 2013 in Gestalt des Bescheides vom 18. August 2014, der die Bescheide vom 19. November 2013 und vom 30. Oktober 2013 hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur teilweise für den Monat Dezember aufhebt.

Soweit mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 noch separat die Ablehnung von Schmutzwassergebühren erfolgte, hat dieser Bescheid lediglich klarstellende Funktion. Die Ablehnung ist durch die Nichtgewährung eines weiteren Betrages auf die Bruttokaltmiete Bestandteil der o.g. Bescheide.

B. Für den Monat Oktober 2013 ist das insoweit zusprechende Urteil des SG bereits deshalb aufzuheben, weil die Anrechnung der im September zur Auszahlung gelangten Guthaben nach § 22 Abs 3 SGB II im Folgemonat zu erfolgen hat, unabhängig davon dass - wie der Beklagte meint - das Guthaben (auch) in Monaten erwirtschaftet wurde, in denen die Kläger nicht im Leistungsbezug standen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rn 19). Die Aufwendungen der Kläger betrugen nach Abzug der Gutschriften (Schmutzwasser und Heizung) insgesamt lediglich 535,95 Euro; demgegenüber berücksichtigte der Beklagte 555,00 Euro einschließlich der Heizkosten, sodass bereits eine Überzahlung eingetreten ist.

Soweit für den Monat Oktober 2013 geringere Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bewilligt worden sind (wegen der geringeren Heizkostenabschläge) als mit dem Ausgangsbescheid vom 19. September 2013, erfolgte bereits mit Bescheid vom 31. Januar 2014 eine teilweise Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2013 (vgl. Satz 1 des Bescheides) nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S 1, Abs 2 Nr 3 SGB II, § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Kenntnis der Kläger, die die neue Abschlagsmitteilung selbst beim Beklagten eingereicht haben, vom insoweit geringeren Anspruch auf die Heizkosten; vgl. zur abtrennbaren Verfügung i.S.d. § 31 SGB X die Leistung für Unterkunft und Heizung betreffend: BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R -).

C. Die Kläger haben - anders als vom SG angenommen - keinen höheren Anspruch auf KdU in den Monaten September, November und Dezember 2013. Zutreffend berücksichtigte der Beklagte einen Gesamtbetrag auf die Bruttokaltmiete i.H.v. 429,00 Euro. Die tatsächlich angefallenen Heizkosten i.H.v. 140,00 Euro (September) bzw. 126,00 Euro (November/Dezember) hat der Beklagte bereits vollständig übernommen.

I. Die Kläger sind leistungsberechtigt i.S.v. §§ 7 i.V.m. 19 ff. SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger vorliegend nicht leistungsberechtigt im vorgenannten Sinne sind, weil sie etwa über den Bedarf übersteigendes Einkommen verfügten, liegen dem Senat nicht vor.

II. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die vom Beklagten hierbei zugrunde gelegte Bruttokaltmiete i.H.v. 429,00 Euro für einen Zweipersonenhaushalt im Stadtgebiet N. im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 begegnet keinen Bedenken.

1. Der Beklagte hat den Klägern ihre tatsächlich entstandenen Heizkosten i.H.v. 140,00 Euro bzw. 126,00 Euro bewilligt, sodass hierfür keine höheren Ansprüche geltend gemacht werden können.

2. Die Kläger haben nicht bereits nach Maßgabe des § 22 Abs 1 S 3 SGB II Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen KdU. Denn nach erfolgter Aufforderung mit Schreiben vom 31. Januar 2013, die Unterkunftskosten zu senken, ist der Übergangszeitraum jedenfalls ab September 2013 abgelaufen. Unschädlich ist, dass der Beklagte in der Kostensenkungsaufforderung auf die von ihm damals als maßgeblich angesehene Mietobergrenze von 413,00 Euro abgestellt, letztlich aber seit dem 1. Juni 2013 eine höhere Mietobergrenze festgesetzt hat (429,00 Euro). Denn eine Kostensenkungsaufforderung soll lediglich über den vom Beklagten als angemessen erachteten Mietzins für die Bruttokaltmiete informieren und den Dialog mit dem Leistungsempfänger über die angemessenen Aufwendungen für die KdU eröffnen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -); sie hat keine Verwaltungsaktqualität (so schon: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R -; so wohl auch weiterhin: BSG, vgl. Terminbericht vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 36/15 R - ).

3. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise den im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB II abstrakt angemessenen Betrag für die Nettokaltmiete ermittelt.

Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263). Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192). Die Erstellung des schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 25; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 20 m.w.N.).

Der Beklagte stützt die seinen Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegte Mietobergrenze auf das von ihm erstellte KdU-Konzept in Form des Endberichts 2013. Dieses KdU-Konzept erweist sich für die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Fallkonstellation (Zweipersonenhaushalt in der Landeshauptstadt N.) für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (September 2013 bis Dezember 2013) als schlüssig.

Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; (2) nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); (3) Angaben über den Beobachtungszeitraum; (4) Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel); (5) Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; (6) Validität der Datenerhebung; (7) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; (8) Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) (vgl. zuletzt etwa: BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, sowie vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -).

Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 11 AS 1788/15, in dem um die Leistungen für KdU für einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet N. im Zeitraum August 2011 bis Mai 2012, d.h. die Mietobergrenze gem. dem Endbericht 2011, gestritten worden ist, festgestellt:

"Im Rahmen dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts Methodenfreiheit einzuräumen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81; ebenso: LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -). Dies beruht darauf, dass durch die Rechtsprechung des BSG die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze in die Hände der Jobcenter gelegt worden ist. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" (so: Knickrehm in: Soziale Sicherheit 2015, 287 ff.) umschreiben. Die Sozialgerichte sind dagegen weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a.a.O., S. 289)."

a) Der vom Beklagten gewählte Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Angaben zum Beobachtungszeitraum sowie für die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf sein Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 11 AS 1788/15. Dort heißt es:

"Der im vorliegenden Berufungsverfahren maßgebliche Vergleichsraum erstreckt sich über das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt N ... In Abweichung vom Vorgehen des Beklagten in 16 anderen Kommunen der Region N., für die ein gemeinsamer "Datenpool" gebildet worden ist (vgl. Methodenbericht 2011, S. 9; Endbericht 2011, S. 40 ff.), sind für den Vergleichsraum der Landeshauptstadt N. (ebenso wie für die Städte V., W., K. und X.) ausschließlich Daten aus dem jeweiligen Stadtgebiet (hier: der Landeshauptstadt N.) zugrunde gelegt worden.

Die Festlegung des gesamten Stadtgebiets N. als Vergleichsraum begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Landeshauptstadt dieser Größenordnung (ca. 500.000 Einwohner) stellt einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, also einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich dar (vgl. zu diesen Vorgaben: BSG, zuletzt etwa: Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn 16). Diese Wertung des Senats entspricht der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu anderen Landeshauptstädten (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81 [Dresden]; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - [Bremen]; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70 [München]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 [Kiel]). Deshalb folgt der Senat auch nicht der Auffassung des SG im hier angefochtenen Urteil, wonach dem KdU-Konzept des Beklagten eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Bildung des Vergleichsraums fehlen soll (S. 5 des angefochtenen Urteils). Vielmehr teilt der Senat insoweit die Rechtsauffassung z.B. der 70. Kammer des SG Hannover im Urteil vom 22. Januar 2015 - S 70 AS 2053/13 -, wonach die Festlegung des Stadtgebiets der Landeshauptstadt N. als Vergleichsraum nicht zu beanstanden ist.

Die Daten zur Ermittlung der Mietobergrenze wurden im gesamten Vergleichsraum, d.h. im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover stichprobenartig erhoben. Dies ergibt sich aus dem Mietspiegel, der dem KdU-Konzept des Beklagten zugrunde liegt (vgl. im Einzelnen: Methodenbericht 2011, S. 19ff.). Die Methodik der Stichprobenziehung erfolgte nach anerkannten statistischen Grundlagen (vgl. Endbericht 2011, S. 8). Insoweit wurden 2.911 ausschließlich aus Hannover stammende Mietedaten ausgewertet (vgl. Methodenbericht 2011, S. 31). Dies entspricht nach dem Vortrag des Beklagten ca. 1,36% des Wohnungsbestandes (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 22. Mai 2012 im Klageverfahren S 5 AS 1092/10 - vorgelegt vom Beklagten als Anlage zu seinem im Berufungsverfahren L 7 AS 1034/14 gefertigten Schriftsatz vom 9. Dezember 2015).

Die Datenerhebung erfolgte in der Zeit von April bis Mitte August 2010, wobei der Erhebungsstichtag auf den 1. April 2010 festgelegt wurde. Die Auswertungen wurden im März 2011 (Mietspiegel) bzw. April 2011 (KdU-Konzept) abgeschlossen (vgl. im Einzelnen: Methodenbericht 2011, S. 21, 25-27). Damit sind sowohl der Erhebungszeitraum als auch der Erhebungsstichtag offen gelegt worden. Die Datengrundlage ist aufgrund einerseits des geringen zeitlichen Abstands ihrer Erhebung zu dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum (August 2011 bis Mai 2012) und andererseits mangels besonderer zwischenzeitlicher Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt (vgl. hierzu unten Abschnitt C) hinreichend aktuell.

Die Art und Weise der Datenerhebung bestand in der Heranziehung und Auswertung der für den Mietspiegel im Stadtgebiet N. erhobenen Mietedaten (Endbericht 2011, S. 3, 5 und 7f.). Da es sich bei dem Mietspiegel 2011 um einen qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, ist der Rückgriff des Beklagten auf diese Datengrundlage nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 30 m.w.N.).

Insgesamt sind somit die oben in Abschnitt 1. unter (1), (3) und (4) genannten Anforderungen des BSG erfüllt."

Für das vorliegende Verfahren ergibt sich keine abweichende Bewertung. Auch für den Mietspiegel 2013 und das darauf gestützte KdU-Konzept sind Daten ausschließlich im maßgeblichen Vergleichsraum (Landeshauptstadt Hannover) erhoben und nicht über einen Datenpool ermittelt worden (vgl. Methodenbericht 2013, S. 28 und Endbericht 2013, S. 9, 14). Insgesamt stand im Rahmen der Erstellung des qualifizierten Mietspiegels 2013 für die Landeshauptstadt N. nach den Plausibilitätskontrollen und Extremwertbereinigungen ein Datensatz von 2.142 Mietedaten zur Verfügung (vgl. Methodenbericht 2013, S. 27), der als Grundlage des KdU-Konzepts diente. Erhebungsstichtag war der 1. April 2012 - die Datenerhebungen selbst dauerten bis Juli 2012 (vgl. Methodenbericht 2013, S. 20-24) -, womit die Datengrundlage für den hier streitbefangenen Zeitraum (September bis Dezember 2013) ebenfalls hinreichend aktuell ist.

b) Das KdU-Konzept des Beklagten enthält auch eine hinreichend nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf sein Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 11 AS 1788/15. Dort heißt es:

"Im KdU-Konzept des Beklagten ist klar definiert, welche Art von Wohnungen berücksichtigt wurden. So hat der Beklagte zutreffend das unterste Wohnungsmarktsegment (Wohnungen mit einfachster Ausstattung, d.h. ohne Sammelheizung, Innen-Bad oder Innen-WC - sog. Substandardwohnungen) von vornherein nicht in die Datenerhebung einbezogen (vgl. hierzu: Endbericht, S. 6 und 7 sowie Methodenbericht, S. 4). Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn 29). Für sämtliche Wohnungen wurden konsequent Nettokaltmieten und Betriebskosten getrennt erhoben (vgl. Endbericht 2011, S. 7).

Die vom Beklagten vorgenommene Bildung von Größenklassen (vgl. Endbericht 2011, S. 10 - für die Klägerin als Alleinstehende: bis 50 qm) erfolgte anhand der Wohnraumgrößen für Wohngeldberechtigte im Sozialen Mietwohnungsbau, d.h. nach Abschnitt B 7.1 der in Niedersachsen aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) ergangenen Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen - Wohnraumförderbestimmungen - (Runderlass vom 1. September 2011, Nds. MBl 2011 Nr 38). Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 20; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn 15 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Mietobergrenze außer den sog. Substandardwohnungen weitere Wohnungsteilmärkte unberücksichtigt gelassen hat.

Soweit der Beklagte in seinem KdU-Konzept keine Daten für die in § 549 Abs 2 Satz 1 Nr 1 - 3, Abs 3 BGB genannten Wohnungen berücksichtigt hat (u.a. Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, innerhalb von vom Vermieter selbst bewohnten Wohnungen, für Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in Studenten- oder Jugendheimen), entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben für einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB. Mit der Entscheidung, die für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten als Grundlage für ein KdU-Konzept zu akzeptieren (vgl. hierzu oben Abschnitt a)), ist die Konsequenz verknüpft, dass sich der Ausschluss der Teilwohnungsmärkte nach § 549 Abs 2 und 3 BGB in dem vom Grundleistungsträger zu erstellenden KdU-Konzept wiederfindet (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 30 - zur Begrenzung der Datengrundlage auf den Vierjahreszeitraum nach § 558 Abs 2 BGB).

Ebenso wenig führt die Nichtberücksichtigung von Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern zur Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts des Beklagten. Der Beklagte hat sein diesbezügliches Vorgehen damit begründet, dass Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern oftmals von den Eigentümern selbst bzw. von Verwandten genutzt, jedoch nur relativ selten an Dritte vermietet würden. Diese Begründung hält der Senat für nachvollziehbar, so dass das Vorgehen des Beklagten angesichts der ihm zustehenden Methodenfreiheit (vgl. hierzu erneut: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81) sowie seiner Entscheidung, die Datenbasis des qualifizierten Mietspiegels zu verwenden, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Schließlich ist die Ausklammerung derartiger Wohnungen bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels allgemein anerkannt (vgl. hierzu: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausgabe 2001, S. 21f. - dort unter den Gesichtspunkten "Gefälligkeitsmietverhältnisse, z.B. Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten" sowie "Besondere Wohnungstypen, wie z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser"). Der Senat geht davon aus, dass die Entscheidung der Mietspiegel-Kommission, Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht in die Datenerhebung einzubeziehen (vgl. hierzu: Methodenbericht 2011, S. 19 und 53), auch den örtlichen Gegebenheiten in der Landeshauptstadt N. Rechnung trägt (vgl. zur Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten bei der Erstellung von Mietspiegeln: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, a.a.O., S. 21 f.). Hierfür spricht, dass für N. (als Großstadt mit mehr als 500.000 Einwohnern) eine verdichtete Bauweise prägend ist und dementsprechend die Berücksichtigung der nur geringen Anzahl von "regulären" Mietverhältnissen in Ein- und Zweifamilienhäusern (d.h. von Mietverhältnissen, die nicht nur zwischen Verwandten oder sich sonst nahestehenden Personen abgeschlossen wurden) statistisch nicht relevant sein dürfte. Schließlich ist die Landeshauptstadt N. selbst im Bereich ihrer Stadtgrenzen noch von größeren Wohnquartieren mit mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern geprägt, z.B. übergangslos im Norden und Süden N. s an der Grenze zu den Städten K. und W ...

Unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten besteht für den Senat angesichts der wirtschaftlichen Interessen der in der Mietspiegel-Kommission vertretenen Vermieter-Verbände (Haus & Grund Hannover sowie Immobilienverband Deutschland (IVD) Nord-West, vgl. zur Zusammensetzung der Mietspiegel-Kommission und der Arbeitsgruppen: Methodenbericht 2011, S. 52) auch insgesamt kein Anlass zu der Annahme, dass die bereits für den Mietspiegel vorgenommene Ausklammerung von Teil-Wohnungsmärkten dazu geführt haben könnte, dass die im Mietspiegel festgeschriebenen Vergleichsmieten (als Rechtsgrundlage für Mieterhöhungsverlangen der Vermieter) realitätsfern nach unten "angepasst" worden sein könnten.

Der Senat kann auch nicht erkennen, dass sich die Ausklammerung der weiteren auf S. 6 des Endberichts 2011 bzw. auf S. 16 des Methodenberichts 2011 genannten Wohnungsteilmärkte (Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 25 qm; Wohnungen in Altenpflege- oder sonstigen Heimen; möblierte oder teilmöblierte Wohnungen; Wohnungen aufgrund von Untermietverhältnissen; Wohnungen, in denen Toilette, Küche und/oder Bad von zwei oder mehr Mietparteien genutzt werden; nach dem 28. Februar 2010 bezugsfertig gewordene Wohnungen) im Ergebnis zu Lasten der Klägerin auswirken könnte. Vielmehr stimmt der Senat der Auffassung des Beklagten zu, dass diese Teilwohnungsmärkte z.T. nicht repräsentativ sind, weil in die dort zu zahlenden Mieten weitere Leistungen einfließen (z.B. Betreuung und Verpflegung in Heimen, Nutzungsentschädigung für Möblierung). Auch die Nichtberücksichtigung von besonders kleinen Wohnungen (unter 25 qm Wohnfläche) führt - entgegen der Auffassung des SG (vgl. S. 6 des angefochtenen Urteils) - nicht zur Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts des Beklagten. Zwar dürfte dem SG zuzustimmen sein, dass der qm-Preis sehr kleiner Wohnungen oftmals höher ist als der qm-Preis größerer Wohnungen. Andererseits kann bei Anmietung einer sehr kleinen Wohnung (z.B. 25 qm) der qm-Preis bis zu 100% über der vom Beklagten pro qm festgesetzten Mietobergrenze liegen, ohne dass es im Ergebnis zu einer Deckelung durch die Mietobergrenze kommt. Dies verdeutlich, dass es nicht geboten ist, in die Berechnung des (maximal) angemessenen qm-Preises auch die Werte einzustellen, die ausschließlich für besonders kleine, nicht dagegen für Wohnungen von angemessener Größe gezahlt werden (hier: Wohnungen um ca. 50 qm für Alleinstehende), wenn am Ende - entsprechend der sog. Produkttheorie - eine Multiplikation mit der maximal angemessenen qm-Zahl (hier: 50 qm) erfolgt.

Die Einbeziehung der vom Beklagten ausgeklammerten Untermietverhältnisse bzw. Wohnungen mit gemeinsamer Nutzung von Küche, Bad und/oder Toilette (z.B. in Wohngemeinschaften) kann von vornherein zu keinem höheren Leistungsanspruch der Klägerin bzw. anderer SGB II-Leistungsbezieher führen. Schließlich liegen die Mieten für in sich nicht abgeschlossene Wohnungen sowie für Wohnungen, in denen zentrale Einrichtungen mit mehreren Personen geteilt werden, üblicherweise deutlich unter dem Mietniveau von vergleichbaren in sich abgeschlossenen Wohnungen. Die Klägerin wird durch diese Vorgabe des KdU-Konzepts des Beklagten somit - selbst wenn diese Vorgabe nicht mehr von der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit gedeckt sein sollte - im Ergebnis nicht beschwert (so auch: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/83 -, Rn 71).

Damit erfüllt das KdU-Konzept des Beklagten auch die oben in Abschnitt 1. unter (2) genannten Anforderungen.

Für das vorliegende Verfahren ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Der Gegenstand der Beobachtung wurde im KdU-Konzept 2013 in gleicher Weise definiert (vgl. Methodenbericht 2013, insbesondere S. 4, 14, 17, 49 sowie Endbericht 2013, S. 5-7). Zutreffend hat der Beklagte bzw. die von ihm beauftragte U. GmbH bei der Ermittlung der für die Kläger angemessenen Bruttokaltmiete die angemessene Wohnflächengrenze entsprechend der nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, - B 4 AS 87/12 R - m.w.N.) anwendbaren Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen -WFB-; vgl. Punkt B.11. Angemessene Wohnflächen) mit bis zu 60 qm berücksichtigt und die für diese Wohnungsgrößenklasse maßgeblichen Mietedaten des Mietspiegels verwertet.

c) Bei Beachtung der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit erfüllt das KdU-Konzept des Beklagten ebenfalls die oben in Abschnitt 3. unter (5) bis (7) genannten Vorgaben "Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten", "Validität der Datenerhebung" und "Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung". Der Senat nimmt zur Begründung wiederum Bezug auf sein Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 11 AS 1788/15. Dort heißt es:

"Das KdU-Konzept beruht auf dem für die Landeshauptstadt N. erstellten und vom Rat der Landeshauptstadt Hannover als qualifiziert anerkannten Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB. Die Zugrundelegung eines qualifizierten Mietspiegels bei der Erstellung eines schlüssigen KdU-Konzepts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bereits im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 30 m.w.N.).

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Beklagte sich hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard angelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 34; vgl. im Einzelnen zur Anwendung der anerkannten statistischen Grundlagen im Rahmen der Methodik der Stichprobenziehung: Methodenbericht 2011, S. 19, 20 und 27ff. sowie Endbericht 2011, S. 8). Insoweit ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet (BSG, Urteil vom 10. September 2013, a.a.O., Rn 34; Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -, BSGE 110, 52, Rn 24 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel ist daher auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteile vom 10. September 2013 und 20. Dezember 2011, a.a.O.; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 46; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 290). Eine weitergehende Prüfung dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall nach alledem nicht erforderlich (anders dagegen das Urteil der 70. Kammer des SG Hannover vom 22. Januar 2015 - S 70 AS 2053/13 -, in dem entgegen der o.g. BSG-Rechtsprechung die Repräsentativität der Daten im Einzelnen geprüft, dann im Ergebnis jedoch ebenfalls bejaht wurde).

Einwände gegen die Methodik der Erhebung der Mietspiegel-Daten (als Grundlage des KdU-Konzepts des Beklagten) sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden. Damit gilt auch im vorliegenden Fall, dass allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen nicht genügt, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 34). Ebenso wenig ist die im Rahmen der Mietspiegelerstellung vorgenommene Extremwertbereinigung (vgl. hierzu im Einzelnen: Methodenbericht, S. 30) zu beanstanden. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen üblichen Zwischenschritt bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels (vgl. S. 41f. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen "Hinweise für die Erstellung von Mietspiegeln", 2001), so dass auch im Hinblick auf die Erstellung eines schlüssigen Konzepts keine durchgreifenden Bedenken dagegen bestehen, bei der Erstellung des Konzepts lediglich die nach Extremwertbereinigung übrig gebliebenen Mietedaten zu berücksichtigen (im Ergebnis ebenso: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -). Insoweit hat der Beklagte auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt, dass es im Rahmen des KdU-Konzepts (d.h. bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 SGB II) nicht zu einer nochmaligen bzw. doppelten Extremwertbereinigung gekommen ist (vgl. Schriftsätze vom 20. April und 2. Mai 2016). Nachvollziehbar hat der Beklagte zudem dargelegt, dass die für den Mietspiegel vorgenommenen Gewichtungen der Rohdaten (sog. disproportionale Stichprobenziehung wegen der nur unterdurchschnittlichen Beteiligung von Kleinvermietern an der Befragung sowie wegen der bei der Stichprobenziehung zunächst erfolgten überproportionalen Berücksichtigung von Wohnungen in guter Lage) mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren wieder aufgehoben worden sind (sog. "Auflösung bzw. Aufhebung der Disproportionalität durch reziproke Fallgewichtung", vgl. hierzu im Einzelnen: Stellungnahme der Region N. vom 19. April 2016 [Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. April 2016] sowie Endbericht 2011, S. 10).

Nachdem sich bereits die dem qualifizierten Mietspiegel zugrundeliegenden Mietedaten als repräsentativ erwiesen haben (s.o.), bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Repräsentativität der für die Bestimmung der im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangenen Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte (Stadtgebiet N.) herangezogenen Datengrundlage. Schließlich hat der Beklagte für die Berechnung der Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte (Stadtgebiet N.) alle für den Mietspiegel als verwertbar angesehenen Mietedaten (Wohnungen bis 50 qm im Stadtgebiet Hannover) vollständig herangezogen. Es handelt sich hierbei um insgesamt 510 Mietedaten. Ausweislich der vom Beklagten übersandten Aufstellung (Anlage zum Schriftsatz vom 20. April 2016, Bl. 130 - 135 der Gerichtsakte) sind dort alle Baualtersklassen vertreten. Nachdem bereits im Rahmen der Mietspiegelerhebung (als Datengrundlage für das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept) Mietedaten für sog. Substandard-Wohnungen entweder von vornherein nicht erhoben oder aber von der weiteren Untersuchung ausgeschlossen worden waren, handelt es sich somit bei allen berücksichtigten Mietwohnungen um Wohnungen mit mindestens einfachem Standard. Zusätzlich enthält die Datengrundlage von 510 Mietwohnungen sämtliche Mietedaten der Wohnungen mit mittlerem sowie mit hohem/luxuriösem Standard. Ausweislich der Spalte WL der vom Beklagten übersandten Aufstellung (Bl. 130 - 135 der Gerichtsakte) sind in den 510 in die Berechnung eingestellten Mietedaten auch in erheblichem Umfang Wohnungen in guter Wohnlage enthalten. Dementsprechend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass nur Mietedaten aus besonders schlechten Wohnlagen (sog. "Problemgebiete" mit niedrigen Mieten) berücksichtigt worden sein könnten."

Für die in gleicher Weise erfolgte Fortschreibung des KdU-Konzepts 2013 auf der Basis des qualifizierten Mietspiegels 2013 (vgl. Endbericht 2013, insbesondere S. 7 f., 10) ergibt sich keine abweichende Bewertung. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich bei der Erstellung dieses Konzepts die Repräsentativität der Stichprobe durch die abweichende Wohnungsgrößenklassifizierung wieder aufgelöst hat. Es sind in der hier maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse (50 bis 60 qm) 420 Mietedaten (von 752 Datensätzen im Mietspiegel in der Kategorie 45 bis unter 65 qm) herangezogen worden, die sich lückenlos auf alle Baualtersklassen - mit einem Schwerpunkt in beiden Wohnlagen in der Baualtersklasse "1949 bis 1960" - und auf "normale" und "gute Wohnlagen" (289 bzw. 131 insgesamt ) verteilen (vgl. Stellungnahme der U. GmbH vom 12. Mai 2016, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 13. Mai 2016). Auch das Verhältnis der Wohnlagen im für das KdU-Konzept verbliebenen Datensatz entspricht in etwa der Feldbesetzung im Mietspiegel 2013 (516 Wohnungen in normaler und 277 in guter Wohnlage). Zwar verringert sich über die rechnerische Aufhebung der Disproportionalität der berücksichtigte Anteil von Wohnungen in guten Wohnlagen; damit wird aber lediglich das tatsächliche Verhältnis am Wohnungsmarkt wiederhergestellt (vgl. Stellungnahme der U. GmbH vom 29. März 2016, Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. März 2016). Eine überproportionale Berücksichtigung von schlechten Wohnlagen ist nicht ersichtlich, zumal diese innerhalb der "normalen Wohnlagen" erfasst sind, davon dementsprechend auch nur einen Anteil ausmachen. Keinen Bedenken begegnet ferner, dass nicht alle Baualtersklassen gleichmäßig erfasst wurden und auch der Mietspiegel 2013 in seiner Wohnungsgrößenklasse "45 bis unter 65 qm" einzelnen Feldern wegen zu geringer Mietewerte nur eine bedingte Aussagekraft zuschreibt (vgl. Methodenbericht 2013, Tabelle 7.8, S. 31). Die Erklärung, dass entsprechende Wohnungstypen in einigen Bauperioden (z.B. "1978 bis 1989") fast gar nicht gebaut worden sind oder dem Markt nicht als freifinanzierter Mietwohnungsmarkt zur Verfügung standen, ist nachvollziehbar (vgl. Methodenbericht 2013, S. 30) und gab dem Senat keinen Anlass an der Repräsentativität der Datengrundlage insgesamt zu zweifeln. Hierfür kann es auch nicht auf möglicherweise einzelne - erklärbare - Lücken ankommen, sondern allein darauf, dass der qualifizierte Mietspiegel in seiner Gesamtheit die Vermutung in sich trägt, den Wohnungsmarkt stichprobenartig abzubilden und für das KdU-Konzept eine ausreichende Datenbasis zu schaffen. Dieser Vermutung ist bei 420 verwertbaren Mietedaten und einer Verteilung über das gesamte Stadtgebiet ausreichend Rechnung getragen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil in der Fortschreibung des Mietspiegels 2013 weniger Mietedaten insgesamt (2011: 2.911/ 2013: 2.142), auch in der hier maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse (2011: 1.143/ 2013: 868), eingeflossen sind. Ausgehend von der Annahme, dass der als qualifiziert anerkannte Mietspiegel auch in der Fortschreibung 2013 repräsentativ ist (vgl. hierzu die Richtigkeitsvermutung in § 558d Abs 3 BGB sowie die Entscheidungsgründe im Urteil des Senats zum KdU-Konzept 2011 - L 11 AS 1788/15 - Zitat s.o.), setzt sich die Repräsentativität in der (verkleinerten) Stichprobe für den Endbericht fort.

d) Unter Beachtung der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit (vgl. hierzu erneut: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81) ist die von ihm aus der Datenerhebung für einen Zweipersonenhaushalt (Stadtgebiet Hannover im Zeitraum September bis Dezember 2013) hergeleitete Mietobergrenze von 429,- Euro (Bruttokaltmiete) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das KdU-Konzept des Beklagten erfüllt vielmehr auch die in Abschnitt 3. unter (8) genannte Vorgabe der BSG-Rechtsprechung "Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)". Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf sein Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 11 AS 1788/15. Dort heißt es:

"Auch wenn dem SG zuzustimmen sein dürfte, dass sich aus der vom Beklagten vorgenommenen Grenzwertbildung (33%-Quantil) keine Abgrenzung der Wohnungen einfachen Standards von den Wohnungen höheren Standards herleiten lässt, führt dieser Gesichtspunkt nicht zur Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts des Beklagten. Vielmehr steht es einem Grundsicherungsträger frei, welche der denkbaren Methoden ("Methodenvielfalt") er zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen wählt ("Methodenfreiheit"). So kommt zwar als Methode in Betracht, in einem ersten Schritt Kriterien für den einfachen Wohnungsstandard zu definieren, anschließend ausschließlich für diesen Wohnungsteilmarkt Mietedaten zu erheben und sodann in einem dritten Schritt aus diesem Datenmaterial eine Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn 21). Methodisch zulässig ist aber auch die hiervon grundsätzlich abweichende - und im vorliegenden Fall vom Beklagten gewählte - Vorgehensweise, im Rahmen einer repräsentativen Erhebung Daten für den gesamten Wohnungsmarkt (mit Ausnahme der nach der Rechtsprechung des BSG von vornherein nicht zu berücksichtigenden sog. Substandardwohnungen) zu erheben und anschließend aus diesen Werten mittels der Festlegung eines Quantils - und damit letztlich über den Preis - die Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 37: Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 291; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -, Rn 101ff. - zitiert nach ). Für die zuletzt genannte Methode bietet sich als Datengrundlage gerade ein qualifizierter Mietspiegel an, für dessen Richtigkeit die gesetzliche Vermutung des § 558d Abs 3 BGB spricht und der insgesamt eine repräsentative und valide Datengrundlage darstellt (vgl. hierzu bereits oben unter c).

Zur Vorgehensweise bei der Grenzziehung (33%-Quantil, vgl. hierzu: Endbericht, S. 10 - 15) hat der Beklagte auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass sich das 33%-Quantil nicht auf die Anzahl der Mietedaten bezieht (die Grenze also nicht bei der 170. der 510 berücksichtigten Mietwohnungen gezogen worden ist), sondern auf den Betrag der jeweiligen Nettokaltmiete (vgl. im Einzelnen: Schriftsatz vom 20. April 2016 nebst Anlage). Damit liegen im Ergebnis 234 der berücksichtigten 510 Mietwohnungen - und damit sogar mehr als 33% der Mietwohnungen - innerhalb der vom Beklagten für Einpersonenhaushalte (Stadtgebiet N.) festgelegten Mietobergrenze von 5,44 Euro (Nettokaltmiete pro qm).

Die vom Beklagten für die Nettokaltmiete eines Einpersonenhaushalts (Stadtgebiet N. in der Zeit von August 2011 bis Mai 2012) festgelegte Mietobergrenze von 5,44 Euro pro qm ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Ausgangspunkt für diese Entscheidung ist zunächst wiederum die Erwägung, dass die im Rahmen der Mietspiegelerstellung erhobene und für das KdU-Konzept vollständig herangezogene Datengrundlage den relevanten Mietwohnungsmarkt (d.h. den gesamten Wohnungsmarkt mit Ausnahme der sog. Substandardwohnungen sowie des Sozialen Wohnungsbaus, vgl. Endbericht, S. 5-7) realitätsnah abbildet (vgl. hierzu oben Abschnitt c). Da in dieser Datenmenge neben den Wohnungen einfachen Standards (deren angemessener Preis gemäß § 22 SGB II zu ermitteln ist) auch die Daten von Wohnungen mit mittlerem sowie mit gehobenem/luxuriösem Standard enthalten sind, ist - wie bereits dargelegt - die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mittels eines Quantils und damit letztlich über den Preis zulässig (vgl. erneut: BSG, Urteil vom 10. September 2013, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -, Rn 103; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 291). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung u.a. des 7. Senats des erkennenden Gerichts, der das KdU-Konzept für den Landkreis Y. als unschlüssig verworfen hat, weil diesem Konzept keine hinreichend repräsentativen und validen Daten zugrunde lagen (Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 29. April 2014 - L 7 AS 330/13 -). In dieser Entscheidung hat der 7. Senat in Rn 38 und 39 (zitiert nach ) klargestellt, dass bei einer den gesamten Wohnungsmarkt erfassenden, hinreichend repräsentativen und validen Datengrundlage durchaus auch eine Bestimmung der Angemessenheitsgrenze über den Preis in Betracht kommt.

Das vom Beklagten gewählte 33 %-Quantil hält sich im Rahmen der bislang von der Rechtsprechung als rechtmäßig angesehenen Grenzwerte (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70 [20 %-Grenze]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -, Rn 103 [33 %-Grenze]). Gegen das 33 %-Quantil kann auch nicht eingewandt werden, dass es angesichts des Prozentanteils der SGB II-Leistungsbezieher an der Gesamtbevölkerung zu niedrig bemessen sein könnte. Schließlich bezogen im streitbefangenen Zeitraum (Stichtag: 31. Dezember 2011) insgesamt 15,2% der Wohnbevölkerung der Landeshauptstadt N. Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (78.195 Einwohner; hierin enthalten: 67.945 SGB II-Leistungsbezieher; vgl. im Einzelnen: Sozialbericht 2013 der Landeshauptstadt N., Hrsg.: Der Oberbürgermeister - Jugend- und Sozialdezernat -, S. 49, 50). Diesem Anteil von 15,2% der Wohnbevölkerung standen bei Zugrundelegung der vom Beklagten ermittelten Mietobergrenze insgesamt 33% der Wohnungen des freien Mietwohnungsmarktes gegenüber (einfacher, mittlerer und gehobener Standard nach Ausschluss der sog. Substandardwohnungen, vgl. Endbericht 2011, S. 13ff. - wobei es sich hierbei entsprechend den Vorgaben für den qualifizierten Mietspiegel ausschließlich um Wohnungen handelt, die in den letzten vier Jahren entweder neu vermietet worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum der Mietzins erhöht worden ist). Daneben lagen die Mieten von mindestens 80 % des sozialen Wohnungsbaus in der Landeshauptstadt N. innerhalb der Mietobergrenze (vgl. hierzu: Endbericht 2011, S. 17; konkret für die Größenklasse bis 50 qm in N.: S. 29). In Übereinstimmung mit dem LSG Schleswig-Holstein ergibt sich aus diesen - im Vergleich zur Landeshauptstadt Z. für die SGB II-Leistungsempfänger sogar deutlich günstigeren - Werten kein Anhaltspunkt für Bedenken gegen die vom Beklagten festgesetzte Angemessenheitsgrenze in Form des 33%-Quantils (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -, Rn 103)."

Diese Beurteilung des Senats trägt in gleicher Weise die im vorliegenden Fall beim 33%-Quantil ermittelte Grenze für die Netto-Kaltmiete von 5,71 Euro pro qm Wohnfläche. In der Stadt N. bezogen bis Ende 2013 15,7% der Gesamtbevölkerung Grundsicherungsleistungen (Sozialbericht 2015, S. 40). Von den ausgewerteten Wohnungen überschritten 211 (von den 420 berücksichtigten Wohnungen insgesamt) die so gewählte Grenze nicht (vgl. Stellungnahme der U. GmbH vom 27. Mai 2016, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Mai 2016), weshalb der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass es damit nicht möglich sein sollte, in vielen Stadtteilen der Stadt N. Wohnraum anzumieten. Schließlich spricht auch gerade der Einzelfall der Kläger nicht gegen die vom Beklagten ermittelte Angemessenheitsgrenze. Denn legt man die Aufwendungen für die Nettokaltmiete (428,01 Euro) auf den Quadratmeterpreis um, zeigt sich, dass die Überschreitung der Mietobergrenze durch die signifikant höhere Wohnfläche begründet ist (79,26 qm): Mit einem Wert von 5,40 Euro pro qm liegt der Betrag sogar deutlich unter der ermittelten Grenze für Wohnungen mit bis zu 60 qm Wohnfläche. Auch hinsichtlich der Bruttokaltmiete (570,94 Euro insgesamt) ergibt sich nur eine leichte Abweichung; berücksichtigt man nämlich die maximal angemessene Wohnfläche, käme man auf einen Wert von ca. 432,- Euro (7,20 Euro pro Quadratmeter).

e) Es ergeben sich auch keine Zweifel an der konkreten Angemessenheit der vom Beklagten für Zweipersonenhaushalte im Stadtgebiet N. ermittelten Mietobergrenze für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum. Vielmehr kann aufgrund des dem KdU-Konzept zugrunde liegenden qualifizierten Mietspiegels die objektive Unmöglichkeit, tatsächlich eine Wohnung innerhalb dieser Mietobergrenze finden zu können, bis auf Ausnahmefälle grundsätzlich ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Grundsatz bei qualifizierten Mietspiegeln: BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263; vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 46, Rn 30; vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 292). Diese Einschätzung beruht auf der Erwägung, dass es zumindest für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum von September bis Dezember 2013 in Deutschland keine allgemeine Wohnungsnot gab, sondern allenfalls in einzelnen Regionen einen Mangel an ausreichendem Wohnraum (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 46, Rn 30 m.w.N.). Entgegen z.B. der Entscheidung der 70. Kammer des SG Hannover vom 22. Januar 2015 - S 70 AS 2053/13 - spricht somit bereits vieles dafür, für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum in keine weitergehende Prüfung der konkreten Angemessenheit einzutreten (so auch: Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag - L 11 AS 1788/15 -).

Allerdings zeigt auch der im Rahmen des KdU-Konzepts vorgenommene Abgleich der ermittelten Mietobergrenze mit den am Markt angebotenen Wohnungen, dass es möglich war, Wohnraum zu diesem Wert anzumieten. Schließlich hat ein Abgleich der so ermittelten Bruttokaltmiete mit im gesamten Jahr 2012 angebotenen Mietobjekten ergeben hat, dass 27,9% der angebotenen Wohnungen (807 von 2.894) in der Kategorie 50 bis 60 qm die Grenze nicht überschreiten. Zwar erscheint der Wert zunächst - auch vor dem Hintergrund des 33%-Quantils - als (zu) niedrig. Berücksichtigt man allerdings den Umstand, dass es sich um Wohnungsangebote für Neuvermietungen handelt, für die regelmäßig ein höherer Mietzins gefordert wird, so ist jedenfalls festzustellen, dass den SGB II-Hilfeempfängern, die eine neue Wohnung suchen, immer noch ein ausreichend großer Markt - zzgl. der in den 27,9% ermittelten Wohnungen nicht enthaltenen Sozialwohnungen - zur Verfügung steht. Wie die ortsüblichen Vergleichsmieten des qualifizierten Mietspiegels 2013 zeigen, liegt der so ermittelte Wert auch in den guten Wohnlagen in der für den Mietspiegel maßgeblichen Kategorie (45 qm bis unter 65 qm) - bis auf die jüngste Baualtersklasse - oberhalb der unteren 4/5-Spanne - diese bewegt sich zwischen 5,09 Euro und 5,48 Euro pro qm -, sodass nichts dafür spricht, dass der ermittelte Wert nicht konkret angemessen ist (vgl. Methodenbericht 2013, Tabelle 7.8, S. 31). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch möglich ist, eine Wohnung mit dem maßgeblichen einfachen Wohnstandard auch in guten Wohnlagen anzumieten. Die Gefahr einer "Ghettoisierung" sieht der Senat mit diesem Ergebnis nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70; BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81, das ein solches Risiko z.B. beim Vorhandensein von angemessenen Wohnungen in 18 von 26 Stadtbezirken des örtlichen Vergleichsraums verneint).

4. Keinen Bedenken begegnet ferner die Ermittlung der Betriebskostenvorauszahlungen (ohne Heizkosten) auf der Grundlage des arithmetischen Mittels von 388 Wohnungen in der hier maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse zum Stichtag 1. April 2012 mit 1,44 Euro pro qm (vgl. Endbericht 2013, S. 15 ff.). Die Verwendung der konkret für den Mietspiegel 2013 erhobenen Daten der Stadt N. stellt die Abbildung örtlicher Besonderheiten sicher (so auch: Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag - L 11 AS 1788/15 -).

Zusammenfassend beruht die vorliegend streitbefangene Mietobergrenze (429,- Euro Bruttokaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt im Stadtgebiet N.; Zeitraum: September 2013 bis Dezember 2013) somit auf einem schlüssigen Konzept i.S.d. BSG-Rechtsprechung. Eine weitere Überprüfung der Mietobergrenze dahingehend, ob sich bei Anwendung einer anderen - ebenfalls vom Grundsatz her zulässigen, vom Beklagten aber gerade nicht gewählten - Berechnungsmethode eine höhere (und damit für die Kläger günstigere) Mietobergrenze ergeben würde, hat nach der bereits dargestellten BSG-Rechtsprechung nicht zu erfolgen ("Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt", vgl. hierzu erneut: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287).

III. Die Kläger haben auch nicht deswegen Anspruch auf höhere Leistungen in den Monaten November und Dezember 2013, weil die Aufhebung der Leistungen (auch der Leistungen für die KdU) rechtswidrig war. Die maßgebliche Aufhebung mit Bescheid vom 18. August 2014 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil - so die im Klageverfahren S 70 AS 907/15 vorgetragene Auffassung der Kläger - die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 Abs 2 Nr 3 SGB X nicht vorliegen. Denn die Anrechnung höheren Einkommens rechtfertigt sich auf der Grundlage des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs 1 S 1, Abs 2 Nr 3, § 330 Abs 3 SGB III. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Bescheide vom 19. September und 29. Oktober 2013 für den Monat November bzw. vom 19. September und 30. Oktober 2013 für den Monat Dezember waren bei Erlass rechtmäßig, denn das anzurechnende Einkommen wurde entsprechend dem späteren Zufluss berücksichtigt. Das gilt auch für das dem Beklagten wohl zunächst unbekannte Einkommen i.H.v. 160,00 Euro aus der Beschäftigung bei der Firma T., das ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge am 27. November bzw. am 20. Dezember 2013 dem Konto der Kläger gutgeschrieben wurde. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass eine Arbeitsaufnahme bereits im Oktober erfolgte. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Einkommenszuflusses, der eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bewirkt (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R -), weshalb es auf die Frage, ob die Kläger ihren Mitteilungspflichten nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nachgekommen sind, nicht ankommt.

Unschädlich ist, dass der Beklagte auch auf den Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X abgestellt hat (vgl. zum zulässigen Austausch der Rechtsgrundlage: BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - m.w.N.).

C. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keine vollumfängliche Überprüfung des KdU-Konzepts "Endbericht 2013" darstellt, etwa im Sinne der Überprüfung einer Satzung nach §§ 22a, 22b SGB II i.V.m. § 55a SGG. Vielmehr ist den Klägern Individualrechtsschutz hinsichtlich ihres hier streitbefangenen Anspruchs (KdU für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013) gewährt worden. Zu überprüfen war dementsprechend ausschließlich die Mietobergrenze für Zweipersonenhaushalte im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013.

Mietobergrenzen für andere Mehrpersonenhaushalte in der Landeshauptstadt N. oder für andere Kommunen (insbesondere der zu einem gemeinsamen "Datenpool" zusammengefassten 16 Kommunen der Region N.) standen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung an. Dementsprechend war auch nicht entscheidungserheblich, ob das KdU-Konzept des Beklagten für alle Wohnungsgrößenklassen in sämtlichen Kommunen eine hinreichende Anzahl von verwertbaren Mietedaten aufweist oder ob in ländlich geprägten Vergleichsräumen die Ausklammerung von Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern den örtlichen Gegebenheiten entspricht. In zeitlicher Hinsicht war im vorliegenden Verfahren lediglich der Zeitraum von September bis Dezember 2013 zu überprüfen. In diesem Zeitraum hat der Senat keine besonderen aktuellen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt erkennen können, die ein Abweichen von der Mietobergrenze erforderlich machen würden. Nicht zu prüfen war somit, ob bzw. wie sich spätere Entwicklungen auf die vom Beklagten festgesetzten Mietobergrenzen auswirken (etwa: sprunghafte Erhöhung der Wohnungsnachfrage infolge der sog. Flüchtlingskrise; Mietpreisentwicklung nach dem Aufruf der Vermieterverbände zu flächendeckenden Mieterhöhungen im Vorfeld der sog. Mietpreisbremse, vgl. hierzu: Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 8. April 2016). Insoweit haben die Sozialgerichte sicherzustellen, dass bei Anwendung der vom Beklagten jeweils festgelegten Mietobergrenze in jedem Fall (Hervorhebung durch den Senat) die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses "Wohnen" garantiert wird (vgl. Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287). Dies setzt neben der Schlüssigkeit eines einmal erstellten KdU-Konzepts dessen ständige Beobachtung und Aktualisierung voraus. Eine Mietobergrenze, die den Anspruch auf Leistungen für angemessene KdU (§ 22 SGB II) auf nicht realitätsnahe Mietobergrenzen deckelt, ist rechtswidrig (vgl. hierzu auch: Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag - L 11 AS 1788/15 -).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 SGG). Zwar stellt sich die bisherige Rechtsprechung des SG Hannover als uneinheitlich dar, nachdem das KdU-Konzept des Beklagten teilweise als schlüssig bestätigt (etwa: Urteile vom 5. September 2014 - S 31 AS 562/12 - und 10. Dezember 2014 - S 75 AS 937/13 -; Beschluss 3. Oktober 2012 - S 49 AS 3425/12 ER -), teilweise modifiziert (etwa: Urteile vom 26. März 2015 - S 70 AS 3823/14 - und vom 19. Oktober 2015 - S 82 AS 3949/13 -) und teilweise als unschlüssig verworfen worden ist (etwa: Urteil vom 5. Oktober 2015 - S 31 AS 1318/12 -; Beschluss vom 31. März 2014 - S 45 AS 143/14 ER -). Die für schlüssige Konzepte i.S.d. § 22 SGB II anzuwendenden Grundsätze sieht der Senat durch die BSG-Rechtsprechung jedoch als höchstrichterlich geklärt an. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung dieser höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Einzelfall (hier: Mietobergrenze für Zweipersonenhaushalte im Stadtgebiet N. in der Zeit von September bis Dezember 2013), ohne dass sich ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen gestellt oder dass von einer Rechtsprechung der in § 160 Abs 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen worden wäre.-