Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.06.2016, Az.: L 2 R 325/15

Überprüfung der "ordnungsgemäßen Erfüllung" der Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch den Rentenversicherungsträger; Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht; Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Notwendigkeit der hinreichenden Konkretisierung der Nachforderungen; Überwachung der Einreichung ordnungsgemäßer Beitragsnachweise; Sozialversicherungsbeiträge; Betriebsprüfung; Handlungsform des Verwaltungsakts; Grundlagenbescheid

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.06.2016
Aktenzeichen
L 2 R 325/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 23079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0615.L2R325.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 11.05.2015 - AZ: S 29 KR 41/11

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Rentenversicherungsträger sind nach Maßgabe des § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV (umfassend) ermächtigt, im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und - ausdrücklich auch zur - Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen; die hierfür (sonst) bestehende Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV tritt insoweit zurück (§ 28p Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 SGB IV).

2. Sie dürfen - wie jene - auch die Handlungsform des Verwaltungsakts in der Gestalt eines Leistungs- bzw. Zahlungsgebots einsetzen. Macht ein Rentenversicherungsträger von der ihm durch § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Gebrauch, so kommt seinem Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid aber gleichwohl nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten.

3. Die Betriebsprüfung hat insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) unternehmen können.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2015 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2006 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 9. März 2009 und 1. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit zugunsten der Beigeladenen weitere Beiträge aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" für das Jahr 2002 in Höhe von 4.972,28 EUR und für Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR festgesetzt worden sind. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Kommanditgesellschaft wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Prüfbescheid der Beklagten, mit dem diese zur Zahlung weiterer Sozialversicherungsbeiträge an die beigeladene Krankenkasse als Einzugsstelle verpflichtet worden ist.

Mit Bescheid vom 31. März 2006 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 9. März 2009 und 1. Juli 2010 setzte die Beklagte auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung gegen die Klägerin (unter Einschluss von Säumniszuschlägen in Höhe von 6.089,50 EUR) für den Prüfzeitraum 2002/2003 Beitragsnachforderungen in Höhe von 27.215,58 EUR fest.

Von diesem Betrag von insgesamt 27.215,58 EUR wurden zugunsten der Beigeladenen als Einzugsstelle 10.485,78 EUR (zzgl. 3.052,50 EUR Säumniszuschläge) festgesetzt. Die restlichen Beträge entfielen auf die DAK, die Betriebskrankenkasse Der Partner, die Barmer Ersatzkasse sowie die Minijobzentrale bei der DRV Knappschaft-Bahn-See, wobei die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2010 klarstellte, dass sie den Widerspruch auf die Festsetzung von Beiträgen zugunsten der AOK als Einzugsstelle begrenze.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 zurück.

Dagegen richtet sich die von der Klägerin am 18. Februar 2011 erhobene Klage. Diese Klage hat das Sozialgericht Stade mit Urteil vom 11. Mai 2015, der Klägerin zugestellt am 15. Juni 2015, abgewiesen.

Mit ihrer am 15. Juli 2015 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die streitbetroffene zugunsten der beigeladenen AOK als Einzugsstelle festgesetzte Forderung setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

a) Nacherhebung von Beiträgen für K. L. für die Monate Januar bis März 2003 in Höhe von 1.612,56 EUR (vgl. Bl. II/237 VV). Diesen Streitgegenstand hat der Senat mit Beschluss vom 4. März 2016 abgetrennt; insoweit wird der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichnen L 2 R 115/16 fortgeführt.

b) Nacherhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für M. N. -O. für die Monate Januar bis März 2003 in Höhe von 1.490,90 EUR (vgl. Bl. II/237 VV). Diesen Streitgegenstand hat der Senat mit Beschluss vom 4. März 2016 abgetrennt; insoweit ist der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichnen L 2 R 116/16 bis zu der insoweit von der Klägerin erklärten Rücknahme des Rechtsmittels fortgeführt worden.

c) Nacherhebung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für M. N. -O. für die Monate Januar bis März 2003 in Höhe von 2.392,80 EUR (vgl. Bl. II/237 VV), insoweit hat die Klägerin ihre Klage und Berufung mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 (Bl. 256 GA) zurückgenommen.

d) Beitragsnacherhebung für die Monate Januar bis Dezember 2002 aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" in Höhe von 4.972,28 EUR (vgl. Bl. II/238 VV).

e) Beitragsnacherhebung für Dezember 2003 aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" in Höhe von 17,24 EUR (vgl. Bl. II/238 VV).

f) Säumniszuschläge in Höhe von 3.052,50 EUR (Bl. II/241 VV).

Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Abtrennungsbeschlüsse noch folgende Streitgegenstände zu prüfen: (1) Beitragsnacherhebung für die Monate Januar bis Dezember 2002 aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" in Höhe von 4.972,28 EUR, (2) Beitragsnacherhebung für Dezember 2003 aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" in Höhe von 17,24 EUR sowie (3) Säumniszuschläge in Höhe von 3.052,50 EUR, wobei der Senat im Rahmen des vorliegenden Teilurteils allein über die Rechtmäßigkeit der o.g. Beitragsnacherhebungen von 4.972,28 EUR und von 17,24 EUR entscheidet.

Diese Korrekturbeträge hatte die Beklagte im Anhörungsschreiben vom 22. November 2005 (Bl. 18 VV) dahingehend erläutert, dass im Jahr 2002 insbesondere bei der Beigeladenen "Beitragsdifferenzen in Zweigen der Sozialversicherung zu Ihren Ungunsten" (gemeint wohl: zu Ungunsten der Sozialleistungsträger) aufgetreten seien. Ergänzend wurde diesbezüglich in diesem Anhörungsschreiben Folgendes erläutert: "Bei den Beitragsnachberechnungen wurden in diesen Fällen alle von Ihnen gemeldeten Arbeitnehmer und die gemeldeten Entgelte berücksichtigt. Des Weiteren kamen Beiträge von nicht gemeldeten Arbeitnehmern berücksichtigt. Die von Ihnen bereits im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommenen Korrekturen (Meldungen) wurden hierbei berücksichtigt."

Auch im Dezember 2003 seien "Beitragsdifferenzen" bei der Beigeladenen aufgetreten, da ein "Korrekturbeitragsnachweis" nicht eingereicht worden sei. Für diesen Monat sei ein "Korrekturbeitragsnachweis" zwar "erstellt", aber "nicht eingereicht" worden.

Mit Bescheid vom 31. März 2006 setzte die Beklagte Nachforderungen in einer Gesamthöhe von 36.075,46 EUR (einschließlich 8.288,50 EUR Säumniszuschläge) fest. In den Gründen wies die Beklagte erneut auf "Beitragsdifferenzen" im Jahr 2002 für die Beigeladene hin; es seien "in allen Monaten zu wenig Beiträge nachgewiesen" worden. Ergänzend führte die Beklagte aus: "Grundlage für die Beitragsnachberechnungen waren die Arbeitsentgelte sämtlicher von Ihnen gemeldeten Arbeitnehmer sowie die Entgelte der Arbeitnehmer, für die bislang versäumt wurde, eine Meldung an die zuständige Einzugsstelle abzugeben (Lohnkonten). Des Weiteren wurden aktuelle Sollstellungen/Kontoauszüge der entsprechenden Einzugsstellen herangezogen, sowie die von Ihnen im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommenen Korrekturmeldungen einzelner Arbeitnehmer."

Bezogen auf den Monat Dezember 2003 hieß es in diesem Bescheid: "Für diesen Monat erstellten Sie einen Korrekturbeitragsnachweis, in dem das höhere Arbeitsentgelt für Herrn J. berücksichtigt wurde, der jedoch bei der AOK nicht eingereicht wurde bzw. durch die AOK nicht zum Soll gestellt wurde."

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 20. April 2006.

Mit Teilabhilfebescheiden vom 9. März 2009 und 1. Juli 2010 korrigierte die Beklagte ihren Bescheid vom 31. März 2006 hinsichtlich einzelner nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasster Punkten; zugunsten der Beigeladenen wurden weiterhin jeweils mit dem Vermerk "Korrektur Beitragsnachweis - hier: Beiträge" 4.972,28 EUR für das Jahr 2002 ("Sachverhalt: Beitragsdifferenzen in allen Zweigen der Sozialversicherung") und 17.24 EUR für Dezember 2003 ("Sachverhalt: Korrektur-BN für 12/03 nicht eingereicht") festgesetzt.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen erläuterte die Beklagte, dass im Rahmen des Widerspruchs zwar nachträglich Beitragsnachweise eingereicht worden seien, diese seien aber bei der AOK Niedersachsen weder unter der Betriebsnummer der Klägerin (22529082) noch unter der von dem Unternehmen daneben genutzten Sammelbetriebsnummer (22423007) gebucht worden. Die betreffenden Beitragsnachweise könnten somit nicht bei der Ermittlung der Beitragsdifferenzen berücksichtigt werden.

Die am 18. Februar 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. Mai 2015, der Klägerin zugestellt am 15. Juni 2015, abgewiesen. Bezogen auf die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Beitragsnacherhebungen hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass sich diesbezüglich dem Vortrag der Klägerin keine substantiiert dargelegten Einwände entnehmen ließen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die fehlende örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Stade gerügt, im Übrigen aber von einer näheren Begründung ihres Berufungsbegehrens bezüglich der o.g. Differenzbeträge abgesehen.

Sie beantragt insoweit,

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2015 zu ändern und den Bescheid vom 31. März 2006 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 9. März 2009 und 1. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 aufzuheben, soweit zugunsten der beigeladenen AOK weitere Beiträge aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" für das Jahr 2002 in Höhe von 4.972,28 EUR und für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Aufforderung des Senates zur detaillierten Darlegung der mit der Formulierung "Korrektur Beitragsnachweis" aus Sicht der Beklagten erfassten Tatbestände hat diese schriftsätzlich ausgeführt, dass ihr im Rahmen der nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung auch die Prüfung oblegen habe, ob Seitens der Einzugsstelle Beitragsnachweise richtig gebucht und zum Soll gestellt worden seien.

Dementsprechend liege der Festsetzung weiterer an die Beigeladene für das Jahr 2002 zu entrichtenden Beiträge in Höhe von 4.972,28 EUR ein Abgleich zwischen einerseits der Entgeltunterlagen und Sozialversicherungsmeldungen und andererseits der Buchungsunterlagen der Beigeladenen zugrunde. Bezüglich der 17,24 EUR für Dezember 2013 sei der Korrekturbeitragsnachweis nicht an die Beigeladene gelangt und habe von dieser nicht gebucht werden können.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte Folgendes vorgetragen: "Im Rahmen der Betriebsprüfung haben wir einerseits die Meldungen der Klägerin zur Sozialversicherung für die streitbetroffenen Zeiträume herangezogen. Diese Meldungen hat die Klägerin gegenüber der beigeladenen Einzugsstelle erstattet. Aus diesen Meldungen ergaben sich für die einzelnen Versicherten die Entgelte, die wir der Vergleichsberechnung zugrunde gelegt haben. Darüber hinaus hatte die Klägerin Beitragsnachweise für die einzelnen Beschäftigten zu erbringen, diese Beitragsnachweise hat und musste die Klägerin jeweils monatsweise vorlegen. In diesen Beitragsnachweisen waren die einzelnen Beschäftigten mit dem jeweils zu verbeitragenden Entgelt aufgeführt. Bei der Betriebsprüfung haben wir dann festgestellt, dass die Höhe der in den Beitragsnachweisen aufgeführten Entgelte nicht mit der Höhe der in den Meldungen zur Sozialversicherung genannten Entgelte übereingestimmt haben. Diese Differenzen waren Hintergrund der streitbetroffenen Beitragsdifferenzen."

Soweit im vorliegenden Verfahren neben den im vorliegenden Teilurteil zu prüfenden Nachforderungen zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 4.972,28 EUR für das Jahr 2012 und 17,24 EUR für Dezember 2013 auch die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Säumniszuschläge zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, hat der Senat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Verfahren insbesondere bis zur Rechtskraft des vorliegenden Teilurteils ausgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden weitere Beiträge zugunsten der beigeladenen AOK als Einzugsstelle aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" für das Jahr 2002 in Höhe von 4.972,28 EUR und für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR festgesetzt hat. Diese - eigenständig zu beurteilende Regelungsgegenstände beinhaltende - Festsetzungen sind rechtswidrig. Ihnen mangelt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Damit korrespondierend hat sich auch die Beklagte nicht in der Lage gesehen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Nacherhebung substantiiert aufzuzeigen. Die vom Sozialgericht bejahte örtliche Zuständigkeit ist im Berufungsverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben des § 98 Satz 1 SGG i.Vm. § 17a Abs. 5 GVG ohnehin nicht zu hinterfragen.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Die Beteiligten sind sich zutreffend darüber einig, dass die Klägerin insbesondere in den Jahren 2002 und 2003 bei der Beigeladenen krankenversicherte Arbeitnehmer beschäftigt hat; die Klägerin hat auch Sozialversicherungsbeiträge an die Beigeladene für den Prüfzeitraum nach Abgabe entsprechender Beitragsnachweise abgeführt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt sich jedoch nicht konkretisieren, dass sie über die in den Beitragsnachweisen ausgewiesenen und auch an die Beigeladene abgeführten Beiträge hinaus weitere Beitragszahlungen in Höhe der nacherhobenen Beträge von 4.972,28 EUR für das Jahr 2002 bzw. 17,24 EUR für Dezember 2003 an die beigeladene Einzugsstelle zu entrichten hatte.

Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht (Satz 5).

Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV haben die Träger der Rentenversicherungen im Rahmen der ihnen aufgetragenen Betriebsprüfungen insbesondere abzuklären, ob die jeweils zu prüfenden Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag "ordnungsgemäß erfüllen" und ob sie die "richtigen" Beitragszahlungen abgeführt und zutreffende Meldungen erstattet haben. Diesem Prüfauftrag ist immanent, dass nach der Prüfung, sofern sie nicht beanstandungsfrei verlaufen ist, konkrete Fehler mit Auswirkungen auf die Pflichten zur Abgabe von Meldungen und zur Entrichtung von Beiträgen substantiiert im Prüfbescheid aufgeführt werden. Dabei haben die Rentenversicherungsträger den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei sie namentlich auch für den Arbeitgeber günstige Umstände zu berücksichtigen hat (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB X).

Seit dem 1. Januar 1999 liegt diese Überprüfung von Arbeitgebern nicht mehr - wie bis dahin - bei den Krankenkassen als Einzugsstellen, sondern obliegt den Rentenversicherungsträgern, die diese grundsätzlich in alleiniger Verantwortung durchzuführen haben. In der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger liegt seither die Prüfung der ordnungsgemäßen Erledigung der melde- und beitragsrechtlichen Pflichten der Arbeitgeber, während die laufende Überwachung des Meldeverfahrens (vgl § 28a SGB IV) und - in diesem Zusammenhang - der Einreichung der Beitragsnachweise und der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Beitragseinzug, hier die Geltendmachung von (rückständigen) Beiträgen, weiterhin den Einzugsstellen übertragen ist (vgl § 28h Abs. 1 S 2 und 3 SGB IV). Auf die Rentenversicherungsträger "ausgelagert" ist danach nur die turnusmäßige (Außen)Prüfung, also die Prüfung "vor Ort" in den Unternehmen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 5).

Die Rentenversicherungsträger sind nach Maßgabe des § 28p Abs. 1 S 5 SGB IV (umfassend) ermächtigt, im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und - ausdrücklich auch zur - Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen; die hierfür (sonst) bestehende Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 2 S 1 SGB IV tritt insoweit zurück (§ 28p Abs 1 S 5 Halbs 2 SGB IV). Sie dürfen - wie jene - auch die Handlungsform des Verwaltungsakts in der Gestalt eines Leistungs- bzw. Zahlungsgebots einsetzen. Macht ein Rentenversicherungsträger von der ihm durch § 28p Abs. 1 S 5 SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Gebrauch, so kommt seinem Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid aber gleichwohl nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten. Die Betriebsprüfung hat insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl § 28h Abs 1 S 3 SGB IV) unternehmen können (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 5 mwN).

1. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es hinsichtlich der im Rahmen des vorliegenden Teilurteils zu prüfenden Regelungsgegenstände in Form von Beitragsnachforderungen zugunsten der beigeladenen AOK aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" für das Jahr 2002 in Höhe von 4.972,28 EUR und für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR bereits an der nach § 33 Abs. 1 SGB X erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit.

Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann jedoch die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R -, SozR 4-2600 § 96a Nr 9 mwN).

Zur hinreichend klaren und unzweideutigen Auswessen des von der Behörde gewollten Regelungswillens gehört in Fallgestaltungen der vorliegend zu prüfenden Art nicht allein, dass die Entscheidung der Behörde den geforderten Betrag konkret ausweist, sie muss auch nachvollziehbar zum Ausdruck bringen, aufgrund welchen Sachverhalts die Forderung geltend gemacht wird. Erst durch eine konkrete Bezugnahme auf den tatsächlichen Sachverhalt erschließt sich der Inhalt der Regelung. Es gelten insoweit letztlich dieselben Grundsätze wie für die Bestimmung des Streitgegenstandes in einem gerichtlichen Verfahren: Nach dem bei der allgemeinen Leistungsklage in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird dieser Streitgegenstand nicht nur durch das Klageziel, sondern auch durch den Klagegrund, den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 70/12 R -, BSGE 115, 95).

Erfolgt im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Nachforderung beispielsweise eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe von 1.000 aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitgeber keine Beiträge für an den Arbeitnehmer A geleistete Überstundenvergütungen abgeführt hat, dann stellt dies eine andere Regelung dar, als wenn etwa derselbe Betrag aufgrund des Umstandes geltend gemacht wird, dass der Arbeitgeber im Prüfzeitraum vorübergehend einen Arbeitnehmer B beschäftigt, aber gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet hat.

Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie etwa im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV. Ebenso wie dort etwa die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung sich nur dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X darstellt, wenn sich im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließt, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich diese Feststellung als Anknüpfungssachverhalt beziehen soll (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17), sind auch Festsetzungen über nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich im Einzelfall zumindest im Rahmen der Auslegung hinreichend konkret erkennen lässt, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die jeweiligen Nachforderungen als Anknüpfungssachverhalt beziehen sollen.

Dementsprechend sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Einzugsstellen - und entsprechend Prüfstellen nach § 28p SGB IV - verpflichtet, eine (hinreichend klare) Entscheidung über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe für bestimmte Personen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für eine bestimmte Zeit zu treffen (BSG, Urteil vom 08. Dezember 1999 - B 12 KR 18/99 R -, SozR 3-2400 § 28e Nr 2, BSGE 85, 200 [BSG 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R]). Soweit über bereits abgeführte Beiträge hinaus weitere Beitragsnachforderungen festgesetzt werden sollen, muss die Verwaltungsentscheidung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, aufgrund welcher sich Umstände sich höhere Beitragszahlungen als die bereits abgeführten ergeben sollen. Dies gilt auch dann, wenn unter den in § 28f Abs. 1 SGB IV aufgeführten Voraussetzungen ein sog. Summenbescheid erlassen werden soll. Ein solcher entbindet zwar von dem Erfordernis einer personenbezogenen Abführung, gleichwohl setzt er eine inhaltlich nachvollziehbar an einen konkreten Sachverhalt anknüpfende Verwaltungsentscheidung voraus.

Die im vorliegenden Teilurteil zu überprüfenden Nachforderungen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht hinreichend konkretisiert. Die zur Kennzeichnung herangezogenen Formulierungen "Korrektur Beitragsnachweis" bzw. "Beitragsdifferenzen in Zweigen der Sozialversicherung zu Ihren Ungunsten" sind letztlich inhaltsleer und können sich auf ganz unterschiedliche Sachverhalte beziehen.

Die daraus resultierenden grundlegenden Unklarheiten waren aus der Sicht eines verständigen Bescheidempfängers auch nicht im Wege einer sachgerechten Auslegung zu beheben. Bezeichnenderweise hat sich die Beklagte bezogen auf die im Rahmen des vorliegenden Teilurteils zu überprüfenden Beitragsnacherhebungen im Berufungsverfahren auch auf Aufforderung des Senates selbst nicht in der Lage gesehen, eine konkrete Missachtung der rechtlichen Vorgaben auf Seiten der Klägerin, die Anlass zu der zu überprüfenden Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung geben könnte, nachvollziehbar und substantiiert aufzuzeigen. Damit ist sie ihren ureigenen Aufgaben als Prüfstelle nach § 28p SGB IV nicht gerecht geworden.

Insoweit ist bereits im Ausgangspunkt festzuhalten, dass sich den - im Laufe des Verfahrens auch noch wechselnden - Ausführungen der Beklagten zum tatsächlichen Hintergrund der nacherhobenen Beitragsforderungen für 2002 in Höhe von 4.972,28 EUR und für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR unterschiedliche Anknüpfungspunkte entnehmen lassen, deren wechselseitiges Verhältnis ebenso wenig nachvollziehbar erläutert wird wie der Höhe der jeweils betroffenen Teilbeträge der insoweit insgesamt nacherhobenen Beträge von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR.

Soweit im Ausgangsbescheid auch auf Entgelte von Arbeitnehmern abgestellt worden ist, für die bislang versäumt worden sei, eine Meldung an die zuständige Einzugsstelle abzugeben, hält die Beklagte an diesem Vorwurf ohnehin nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht mehr fest. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass der Nacherhebung von Beiträgen zugunsten der Beigeladenen Differenzen zwischen der Höhe der in den Beitragsnachweisen aufgeführten Entgelte und der Höhe der in den Meldungen zur Sozialversicherung ausgewiesenen Entgelte zugrunde liegen würden; das anfangs von der Beklagten angeführte gänzliche Fehlen einzelner Meldungen (nach § 28a SGB IV) an die zuständige Einzugsstelle wird damit von ihr nicht mehr geltend gemacht.

Auch der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist unsubstantiiert geblieben. Die Beklagte hat dem Senat schriftsätzlich erläutert, dass aus ihrer Sicht bezüglich der Nachforderungen in Höhe von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR ein "ordnungsgemäßer Nachweis" fehle. Dieser Vortrag ist schon im Ausgangspunkt völlig unsubstantiiert. Es wird schon nicht deutlich, was genau die Beklagte in diesem Zusammenhang unter einem "ordnungsgemäßen Nachweis" verstanden wissen will, zumal sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, dass sie sich im Ergebnis auf (nach dem Zusammenhang ihrer Ausführungen in dieser Verhandlung offenbar auch aus Sicht der Beklagten ordnungsgemäße) "Meldungen zur Sozialversicherung" gestützt habe.

Darüber hinaus bleibt unklar, bezogen auf welche Monate und welche jeweiligen monatlichen Teilbeträge und bezogen auf welche der (bei der Beigeladenen krankenversicherten) "diversen Arbeitnehmer" (so die wiederum unsubstantiierte Formulierung im Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juni 2016) welche Nachweise im Einzelnen in welcher Hinsicht nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollen.

Die entsprechenden Unklarheiten werden noch dadurch vermehrt, dass die Beklagte in ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass die Klägerin als Arbeitgeberin monatlich Beitragsnachweise für die einzelnen Beschäftigten vorzulegen gehabt habe; nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 BVV sind (vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 BVV für die dort normierten Fallgruppen) in den monatlichen Beitragsnachweisen die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge jedoch nach Beitragsgruppen zu summieren. Nur ergänzend sei angemerkt, dass außerhalb des vorliegenden Verfahrens auch die Beklagte hervorhebt, dass in diesen Nachweisen der Arbeitgeber gegenüber der jeweils zuständigen Einzugsstelle die Gesamtbeiträge aller Beschäftigten fu&776;r den Abrechnungszeitraum - lediglich getrennt nach Beitragsgruppen - nachzuweisen habe (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3 Infos fuer Experten/02 arbeitgeber steuerberater/01a summa summarum/05 lexikon/Functions/Glossar.html?cms lv2=386622&cms lv3=413214).

Unklar bleibt nach dem Vortrag der Beklagten insbesondere die Relevanz und der Inhalt der im Schriftsatz vom 10. Juni 2016 angeführten sog. "Buchungsunterlagen der Beigeladenen"; auch insoweit ist schon im Ausgangspunkt eine Zuordnung des Vortrages zu konkreten Teilbeträgen der zu überprüfenden Nachforderungen in Höhe von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR nicht möglich. Ebenso bleibt unklar, welche Angaben im Einzelnen in welchen konkreten Unterlagen diesbezüglich herangezogen worden sein sollen.

Im Ausgangsbescheid ist auch darauf abgestellt worden, dass die Beigeladene - jedenfalls möglicherweise - Beitrags(korrektur)nachweise "nicht zum Soll gestellt" habe. Vor diesem Hintergrund ist vorsorglich klarzustellen, dass der angefochtene Bescheid seine Ausgangslage in einer Betriebsprüfung bei der Arbeitgeberin nach § 28p SGB IV und nicht etwa eine Prüfung bei einer Einzugsstelle nach § 28q SGB IV hat. Dementsprechend durfte die Beklagte zum Gegenstand des angefochtenen Prüfbescheides nur Versäumnisse auf Seiten der Arbeitgeberin, nicht hingegen auch etwaige Versäumnisse auf Seiten der beigeladenen Einzugsstelle machen.

In diesem Zusammenhang ist weiter klarzustellen, dass die Überwachung der Einreichung ordnungsgemäßer Beitragsnachweise nach den klaren gesetzlichen Vorgaben des § 28h Abs. 1 Satz 2 SGB IV weiterhin der Einzugsstelle und nicht dem zu Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV berufenen Rentenversicherungsträger obliegt. Die Einzugsstellen sind insbesondere weiterhin für die laufende Überwachung des Meldeverfahrens (vgl § 28a SGB IV) und - in diesem Zusammenhang - die Überwachung der Einreichung der nach §§ 28f Abs. 3 SGB IV, 26 DEÜV zu erstellenden Beitragsnachweise zuständig (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 5).

Namentlich haben die Einzugsstellen dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden (§ 28b Abs. 1 SGB IV in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung; heute § 98 Abs. 1 Satz 4 SGB IV).

Soweit der unsubstantiierte Vortrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein mag, dass (hinsichtlich einzelner nach dem Vortrag der Beklagten der Höhe nach nicht nachvollziehbarer Teilbeträge) die von der Klägerin erstatteten Meldungen an die Einzugsstelle nach § 28a SGB IV nicht mit den von ihr nach § 28f Abs. 3 SGB IV abgegebenen Beitragsnachweisen korrespondiert hätten, hätte eine entsprechende Überprüfung als Teil der laufenden Überwachung des Meldeverfahrens der beigeladenen Einzugsstelle und nicht der Beklagten im Rahmen Betriebsprüfung oblegen. Der Einzugsstelle ist von Gesetzes wegen ausdrücklich eine Überprüfung auch der "Richtigkeit" der Meldungen zur Sozialversicherung auferlegt worden (§ 28b Abs. 1 SGB IV in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung; heute § 98 Abs. 1 Satz 4 SGB IV). "Ausgelagert" auf die für Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV zuständigen Rentenversicherungsträger ist lediglich die (turnusmäßige) (Außen-)Prüfung, also die Prüfung "vor Ort" in den Unternehmen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015, aaO). Ein Abgleich der gegenüber der Einzugsstellen zu erstattenden Meldungen zur Sozialversicherung mit den ebenfalls ihr gegenüber abzugebenden Beitragsnachweisen hinsichtlich ihrer wechselbezüglichen Schlüssigkeit kann bereits mit den der Einzugsstelle ohnehin vorliegenden Erkenntnissen durchgeführt werden; dafür bedarf es keiner Prüfung "vor Ort" in dem meldenden Unternehmen.

Des Weiteren hat die Beklagte im Ausgangsbescheid darauf abgestellt (ohne dass insoweit auch nur ansatzweise eine Zuordnung zu konkreten Teilbeträgen vorgenommen worden ist), dass sie mit den angefochtenen Beitragsnacherhebungen zugunsten der Beigeladenen "im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommene Korrekturmeldungen" berücksichtigt habe; welche Korrekturmeldungen im Einzelnen in diesem Zusammenhang herangezogen worden sein sollen, lässt sich dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten wiederum nicht entnehmen.

Soweit es sich bei den von der Beklagten im erläuterten Sinne nur unsubstantiiert angesprochenen (wiederum betragsmäßig nicht nachvollziehbaren) "Korrekturmeldungen" um die Korrektur von Beitragsnachweisen gehandelt haben mag, ist darauf hinzuweisen, dass Beitragsnachweise bereits von Gesetzes wegen für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gelten (§ 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Hat der Arbeitgeber entsprechende Nachweise gegenüber der Einzugsstelle eingereicht, und sei es auch nur in Form eines Korrekturnachweises, dann verfügt die Einzugsstelle bereits über einen vollstreckungsfähigen Titel. Schon zur Vermeidung von doppelten Beitragseinziehungen besteht kein Anlass, die bereits im Rahmen des Beitragsnachweises anerkannte Beitragsforderungen noch einmal zum Gegenstand eines Betriebsprüfungsbescheides nach § 28p SGB IV zu machen. Die Betriebsprüfung verfolgt vielmehr das Ziel einer Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und aufzeichnungen als Grundlage für eine Geltendmachung von Ansprüchen auf solche (rückständigen) Beiträge, die sich nicht bereits aus den vorausgegangenen Meldungen des Arbeitgebers (mögen solche auch erst im Zuge der Betriebsprüfung, aber noch vor ihrem Abschluss nachgeholt worden sein) ergeben (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 5).

Der Streitgegenstand im vorliegenden Anfechtungsverfahren wird durch die zur Überprüfung gestellte Regelung der Verwaltungsbehörde beschränkt. Mangelt es dieser, wie im vorliegenden Fall, bereits an der erforderlichen Bestimmtheit, dann ist es dem Gericht verwehrt, seinerseits in eine weitere Sachprüfung einzusteigen.

Erst recht ist ein Gericht nicht berechtigt oder gar gehalten, bei grundlegenden Mängeln der vorstehend angesprochenen Art seinerseits in eine umfassende Prüfung der Beitragsabführung auf Seiten des betroffenen Arbeitgebers einzusteigen, um dann - letztlich im Sinne einer erneuten, nunmehr gerichtlichen Betriebsprüfung - der Frage nachzugehen, ob dieser möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht Fehler bei der Meldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen begangen haben könnte, die eine Beitragsnacherhebung entsprechend den Festsetzungen in dem angefochtenen Bescheid rechtfertigen könnten.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind als (besondere) Verwaltungsgerichte gar nicht befugt, sich an die Stelle einer Verwaltungsbehörde zu setzen und als erste staatliche Stelle an Stelle des Organs der vollziehenden Gewalt verwaltungsaktersetzende Regelungen zu treffen (BSG, Beschluss vom 16. März 2006 - B 4 RA 24/05 B -, SozR 4-1500 § 160a Nr 13, SozR 4-1500 § 1 Nr 1). Der Sinn des sozialgerichtlichen Verfahrens besteht vielmehr gerade darin, die Verwaltungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (BSG, Urteil vom 05. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R -, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Ist diese, wie im vorliegenden Fall, aufgrund bereits aufgrund ihrer nur unzureichenden Bestimmtheit einer inhaltlichen Prüfung nicht zugänglich, bleibt kein Raum für eine Prüfung eventueller anderweitiger - mit den zur Überprüfung gestellten angefochtenen Regelungen der Behörde gerade nicht hinreichend bestimmt geltend gemachten - Beitragsansprüche der Sozialleistungsträger.

2. Die durchgreifenden Mängel hinsichtlich der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit der zu überprüfenden Beitragsnacherhebungen in Höhe von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR korrespondieren überdies mit einer Missachtung der sich aus § 24 SGB X ergebenden Pflichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs.

Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erhebliche Tatsachen sind alle Tatsachen, auf die die Behörde den Verfügungssatz des Bescheides zumindest auch gestützt hat oder auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht objektiv ankommt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R -, SozR 4-5868 § 12 Nr 1). Diese Vorschrift dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen (BSG, Urteil vom 25. März 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr 14). Der Verwaltungsträger ist verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise zu unterbreiten, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 21).

Eine sachgerechte Äußerung in diesem Sinne setzt bei Betriebsprüfung eine hinlängliche Konkretisierung der aus Sicht der Prüfbehörde als Grundlage für eine Beitragsnacherhebung in Betracht kommenden Versäumnisse auf Seiten des Arbeitgebers voraus. Soweit beispielsweise Differenzen zwischen den tatsächlichen Lohnzahlungen und den vom Arbeitgeber erstatteten Beitragsnachweisen aus Sicht der Prüfstelle zu beanstanden sind, dann muss diese dem Arbeitgeber für ihn nachvollziehbar aufzeigen, für welche konkreten Monate sich aus ihrer Sicht bei einem Vergleich welcher konkreten Lohnunterlagen einerseits und welcher konkreten Beitragsnachweise andererseits sich welche Differenzen ergeben sollen. Erst damit wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt, den Vorwurf inhaltlich nachvollziehen zu können, um sachgerecht zu diesem Stellung nehmen zu können.

Die vagen Hinweise der Beklagten im Anhörungsschreiben und in den dem Widerspruchsbescheid vorausgegangenen Bescheiden genügen diesen Anforderungen in keiner Weise. Die entsprechenden Mängel sind auch in der Folgezeit nicht behoben worden.

Es sind - immer bezogen auf die im Rahmen des vorliegenden Teilurteils allein zu prüfenden Beitragsnacherhebungen in Höhe von 4.972,28 EUR und von 17,24 EUR - lediglich ganz unterschiedlich zu beurteilende - ihrerseits jeweils nur unsubstantiiert aufgezeigte - Ausgestaltungen in Betracht kommender Fehler (wobei, soweit sich dies nach Maßgabe des unsubstantiierten Vortrages der Beklagten erschließt, nicht nur Versäumnisse auf Seiten der geprüften Arbeitgeberin, sondern auch auf Seiten der Einzugsstelle korrigiert werden sollten) letztlich lediglich vage skizziert worden. Damit ist die Klägerin gerade nicht in die Lage versetzt worden, sich sachgerecht zu konkreten nachvollziehbaren Vorwürfen im Sinne einer nur unzureichenden Beitragsabführung zu äußern.

3. Darüber hinaus hat die Beklagte bei der zur Überprüfung gestellten (summenmäßig erfolgten) Beitragsnacherhebung von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR auch verkannt, dass im Grundsatz eine personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Beitragshöhe zu fordern ist. Etwaige Verletzungen der Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber oder gar Manipulationen sind nicht unbeachtlich. Sie können vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung bei den Entscheidungen über die Versicherungspflicht oder -freiheit der einzelnen Arbeitnehmer, ggfs. auch bei Entscheidungen über die Beitragshöhe, soweit deren Festlegung von der Feststellung von Tatsachen abhängt, berücksichtigt werden; unter Umständen können sie sogar zu einer Umkehr der Feststellungslast führen und namentlich wegen anders nicht zuzuordnender Lohnsummen eine pauschale Beitragserhebung gestatten. Vor Anwendung dieses letzten und äußersten Mittels muss aber selbst bei Auftreten erheblicher Aufklärungsschwierigkeiten zunächst versucht werden, auch umfangreiche und verworrene Sachverhalte beitragsrechtlich wenigstens zum Teil zu klären (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, SozR 2200 § 1399 Nr 16, BSGE 59, 235 [BSG 17.12.1985 - 12 RK 30/83]).

Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 S 1 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Korrespondierend mit dem generell nur unzureichend substantiierten Vortrag der Beklagten bezüglich eventuell im Rahmen der Betriebsprüfung gewonnener Erkenntnisse im Sinne einer nur unzureichenden Beitragsabführung (wiederum bezogen auf die im Rahmen des vorliegenden Teilurteils zu überprüfenden Nacherhebungen von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR zugunsten der beigeladenen Einzugsstelle) ist auch keine nachvollziehbare Grundlage für eine Einschätzung erkennbar, dass eine entsprechende Beitragsnacherhebung, soweit dafür überhaupt Raum gewesen sein sollte, nicht personenbezogen möglich gewesen wäre oder jedenfalls angesichts der größeren Zahl der Betroffenen deren Ermittlung und eine Beitragsbemessung nach den jeweiligen Verhältnissen (Jahresarbeitsentgelt, Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssatz) mit einem Aufwand verbunden gewesen wäre, den die Beklagte als unverhältnismäßig ansehen durfte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R -, SozR 3-2400 § 28f Nr 3).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.-