Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 07.06.2007, Az.: 6 A 672/05

Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses betreffend Hochwasserschutzmaßnahmen; Gerichtliche Überprüfbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses; Rechtsgrundlage für die Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen in Niedersachsen; Planung einer stationären Hochwasserschutzwand; Klagebefugnis für eine Verpflichtung zur Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses; Planfeststellungsbeschluss "Hochwasserschutz für Hitzacker und die Ortschaften in der Jeetzelniederung" betreffend Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Stadt Hitzacker

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
07.06.2007
Aktenzeichen
6 A 672/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 35424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2007:0607.6A672.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 06.03.2008 - AZ: 13 LA 143/07

Verfahrensgegenstand

Planfeststellungsbeschluss (Hochwasserschutz Hitzacker)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Gericht prüft hinsichtlich der Einhaltung des Abwägungsgebots bei einem Planfeststellungsbeschluss, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, ob in die Abwägung alle relevanten Belange eingestellt wurden, ob deren Bedeutung erkannt und der gewählte Ausgleich zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht.
    Einer uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt hier nur die Frage, ob ein Abwägungsausfall vorliegt und ob die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Problembewältigung das Abwägungsmaterial vollständig ermittelt und zusammengestellt hat.
    Die Gewichtung der richtig und vollzählig ermittelten Belange ist dagegen eine von der Behörde zu treffende Abwägungsentscheidung und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

  2. 2.

    Ein Antrag auf teilweise Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kann nur dann Erfolg haben, wenn der Beschluss auch im rechtlichen Sinne teilbar ist. Dieses ist nur dann der Fall, wenn er auch ohne den angefochtenen Regelungsteil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat.

  3. 3.

    Ermöglicht ein Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einem gesonderten Enteignungsverfahren vorbehalten, in dem auch über die Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigungen zu entscheiden ist.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stelter,
die Richterin Dr. Berg,
den Richter am Verwaltungsgericht H. Ludolfs sowie
die ehrenamtlichen Richter Schrader und Schoo
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen Teile der im Planfeststellungsbeschluss "Hochwasserschutz für Hitzacker und die Ortschaften in der Jeetzelniederung" des Beklagten vom 16. November 2005 festgesetzten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Stadt Hitzacker.

2

Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Grundstücke in Hitzacker. Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Wasserlaufs "Alte Jeetzel" in Hitzacker, Verpächter des dort befindlichen Hafens und Inhaber der Fährgerechtigkeit über die Elbe. Der Kläger zu 2. ist unter anderem Eigentümer und Betreiber eines durch einen Parkplatz vom Ufer der "Alten Jeetzel" getrennten Ausflugslokals mit Restaurant, Kino und Hotel. Hinsichtlich der genauen Zuordnung dieser und der weiteren Eigentumsgrundstücke der Kläger wird auf den Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 21. Juli 2004 (Blatt 180 der Gerichtsakte) verwiesen.

3

Der beigeladene Jeetzeldeichverband beantragte am 28. April 2004 bei der Bezirksregierung Lüneburg die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für ein Hochwasserschutzsystem für Hitzacker und die Ortschaften der Jeetzelniederung. Nach der Verfahrenseinleitung wurde den Trägernöffentlicher Belange und den anerkannten Verbänden Gelegenheit gegeben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. In der Zeit vom 28. Juli bis zum 27. August 2004 lagen die Planunterlagen - nach entsprechender vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung - bei den Samtgemeinden Hitzacker und Dannenberg zur Einsicht aus.

4

Nachdem der Beigeladene am 25. August 2004 Planänderungen beantragt hatte, die unter anderem die Marschtorstraße, die Straße "Am Weinberg" sowie die Brücke zur sog. Schweineweide betrafen, hörte die Bezirksregierung Lüneburg die von diesen Maßnahmen neu oder anders Betroffene durch Übersendung der geänderten Pläne an. Die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Verbände sowie die rechtzeitig erhobenen Einwendungen wurden am 26. Oktober 2004 - nach ortsüblicher Bekanntmachung des Termins - in Hitzacker erörtert. Gegenstand der Erörterung waren dabei unter anderem auch die von den Klägern am 07. September 2004 vorgebrachten Einwendungen. Aufgrund der Ergebnisse des Erörterungstermins wurden die Planunterlagen erneut überarbeitet.

5

Nachdem die Bezirksregierung Lüneburg zum 31. Dezember 2004 aufgelöst worden war, führte der Beklagte das Verfahren ab dem 1. Januar 2005 fort.

6

Mit Antrag vom 2. Mai 2005 legte der Beigeladene die geänderten und ergänzten Pläne vom 14. Januar 2005 als Grundlage für die Fortführung des Verfahrens vor, welche auch die am 25. August 2004 beantragten Planergänzungen enthielten. In der Zeit vom 17. Mai bis zum 16. Juni 2005 erfolgte eine weitere Auslegung der geänderten und ergänzten Planunterlagen. Die Trägeröffentlicher Belange und die Naturschutzvereine erhielten ebenfalls erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 19. Juli 2005 fand - nach ortsüblicher Bekanntmachung des Termins - eine Erörterung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Vereine sowie der zuvor erhobenen sonstigen Einwendungen statt, zu denen auch die von den Klägern am 29. Juni 2005 erhobenen Einwendungen gehörten. Hinsichtlich der Einzelheiten der von den Klägern vorgetragenen Einwendungen wird auf die Seiten 59-63 und 73-85 des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. November sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

7

Durch Beschluss vom 16. November 2005 stellte der Beklagte den Plan "Hochwasserschutz für Hitzacker und die Ortschaften in der Jeetzelniederung" fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Plans an. Der Plan sieht den Bau eines Siels, einer Hochwasserschutzwand und eines Schöpfwerks sowie zusätzlicher Baumaßnahmen (Straßenausbau, Brückenbau, Herstellung einer Zuwegung) vor. Die Oberkante der Hochwasserschutzwand im Stadtbereich Hitzacker liegt nach dem festgestellten Plan bei +16,35 m NN, was einer Wandhöhe von ca. 2,75 m über Gelände entspricht. Die Wand soll dabei zum Teil aus einer festen Wand in von 1,25 m über Gelände (und damit 0,30 m unter Bemessungshochwasser) und zum übrigen Teil aus mobilen 1,50 m hohen Elementen bestehen, die bei Bedarf auf dem festen Teil der Wand angebracht werden und dann zusammen mit dem festen Mauersockel zu einer Gesamthöhe der Mauer von ca. 2,75 m über Gelände führen.

8

Die Kläger haben am 6. Dezember 2005 Klage erhoben.

9

Sie machen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss an erheblichen Abwägungsfehlern leide und unverhältnismäßig in ihre Rechte eingreife. Als Eigentümer der betroffenen Grundstücke könnten sie verlangen, dass die Inanspruchnahme ihres Eigentums auf das geeignete, erforderliche und zumutbare Maß beschränkt werde. Die Errichtung eines vollmobilen Hochwasserschutzes stelle aber gegenüber der Errichtung einer festen Mauer von 1,20 m Höhe ein milderes, gleich wirksames Mittel dar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man die Schutzlinie zugleich um einige Meter zurückverlege. Das Versagensrisiko eines vollmobilen Systems sei nicht größer als das der planfestgestellten Variante. Diese Erkenntnis sei auch das Ergebnis des von den Klägern eingeholten Gutachtens der Ingenieurberatung F., "Hochwasserschutz Hitzacker/Elbe, Risikoanalyse zum zusätzlichen mobilen Hochwasserschutz im Bereich des Parkplatzes Techters Wiese" vom 16. Januar 2006. Das System des mobilen Hochwasserschutzes sei darüber hinaus in der Praxis, unter anderem in der Stadt Köln, erfolgreich erprobt. Insofern sei die Entscheidung gegen eine vollmobile Schutzwand abwägungsfehlerhaft. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagte das Versagensrisiko nicht in Relation zu anderen Belangen wie den Eigentumsrechten der Kläger, städtebaulichen, touristischen und denkmalschutzrechtlichen Belangen abgewogen habe. Insbesondere die Belange des Tourismus und der damit verknüpften Wirtschaftskraft der Stadt beträfen alle Gewerbebetreibenden in Hitzacker und seien in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Abwägungsmängel wirkten sich auf das Ergebnis der Abwägung aus, da durch die Absenkung des Grundschutzes auf Höhe der Geländeroberkante, oder auf maximal 0,30 m über Geländeoberkante, mit oder ohne Kombination mit einer Rückverlegung der Schutzlinie, konkrete Möglichkeiten einer anderweitigen Entscheidung bestanden hätten.

10

Darüber hinaus habe der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1. durch einen am 16. Mai 2001 mit der Stadt Hitzacker und der Samtgemeinde Hitzacker abgeschlossenen notariellen Vertrag über gesicherte Rechte verfüge, die der Planfeststellungsbeschluss unverhältnismäßig beeinträchtige. In diesem Vertrag hätten die Stadt und die Samtgemeinde zugesichert, die planerischen Voraussetzungen für die Errichtung eines Hotels, eines Restaurants und von Ferienwohnungen zu schaffen, soweit ihnen dies möglich sei. Durch den Planfeststellungsbeschluss, der keine Aussagen zu dem Bau des Hotels, der Wohnungen und des Restaurants enthalte, seien diese Rechte nunmehr vereitelt. Der Plan müsse entsprechend geändert werden, jedenfalls müsse die Klägerin zu 1. für den Verlust der Bebaubarkeit des Grundstücks finanziell entschädigt werden. Eine solche Entschädigung stehe der Klägerin zu 1. auch wegen der durch die Mauer bewirkten Sichtbeeinträchtigung und der damit für den Hafen eintretenden Nutzwertbeschränkungen sowie wegen der zusätzlichen Verschlammung/Versandung des Hafenbeckens und des Verlustes der bisherigen Zugangsmöglichkeiten zu. Schließlich seien die Rechte der Kläger auch durch die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Verlegung der Anlegemöglichkeiten für die von der Klägerin zu 1. betriebene Fährverbindung erheblich beeinträchtigt.

11

Die Kläger zu 1. und 2. beantragen,

den Beklagten im Wege der Planergänzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, die Hochwasserschutzanlage im Bereich des Parkplatzes Techters Wiese, Mauerstation 0+200 bis 0+280 ausschließlich mit mobilem Hochwasserschutzsystem herzustellen und nur ein festes Fundament unterhalb und bis zur Geländehöhe zu schaffen

  1. hilfsweise 1.

    den Beklagten im Wege der Planergänzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, die Hochwasserschutzanlage im Bereich des Parkplatzes Techters Wiese, Mauerstation 0+200 bis 0+280 ausschließlich mit mobilem Hochwasserschutzsystem herzustellen und nur ein festes Fundament von bis zu 30 cm über Geländehöhe zu schaffen

  2. hilfsweise 2.

    dabei die Schutzlinie nach Auffassung des Gerichts auf den Bereich des bisherigen Geländes zurückzuverlegen unter angemessener Berücksichtigung auf den gesamten Bereich zwischen der Mauerstation 0+200 und Mauerstation 0+400

  3. hilfsweise 3.

    den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. November 2005 insoweit aufzuheben, als er die Hochwasserschutzwand zwischen der Brücke Zur Schweineweide, Mauerstation 0+200 und der Verlängerung der Hauptstraße, Mauerstation 0+400 planfeststellt

  4. hilfsweise 4.

    für den Fall der Unzulässigkeit eines der vorstehenden Anträge den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben.

12

Die Klägerin zu 1. beantragt sodann mit 1. Hauptantrag,

die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Wege der Planergänzung Maßnahmen anzuordnen, die der Klägerin zu 1. den Bau eines Hotels, Ferienwohnungen und Restaurants auf dem Flurstück 74/9, Flur 3 der Gemarkung Hitzacker ermöglichen

  1. hilfsweise 1.

    den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben, als er keine Aussagen über die Möglichkeiten eines Hotelbaus, Ferienwohnungen und Restaurants durch die Klägerin zu 1. auf dem Flurstück 74/9, Flur 3 der Gemarkung Hitzacker trifft

  2. hilfsweise 2.

    die Klägerin zu 1. für den Verlust der Bebaubarkeit des Flurstückes 74/9, Flur 3 mit einem Hotel, Ferienwohnungen und Restaurants finanziell zu entschädigen

  3. hilfsweise 3.

    festzustellen, dass der Eingriff in die Bebaubarkeit des Flurstück 74/9, Flur 3 rechtswidrig war und die Klägerin zu 1. in ihren Rechten verletzt wird.

13

Weiter beantragt die Klägerin zu 1. mit 2. Hauptantrag,

den Beklagten zu verpflichten, durch geeignete Auflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die jederzeitige Möglichkeit des Zugangs zum Hafen und eine Entschlammung/Entsandung des Hafenbeckens während der Bauphase regelmäßig und anschließend nach Betriebsfällen des Schöpfwerkes sicherzustellen

  1. hilfsweise 1.

    die Klägerin zu 1. finanziell zu entschädigen für die Nachteile an der Nutzbarkeit des Hafens durch die Sichtbeeinträchtigung, den Verlust der bisherigen Zugangsmöglichkeit und die zusätzliche Verschlammung/Entsandung

  2. hilfsweise 2.

    festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin zu 1. in ihren Rechten verletzt hat.

14

Weiter stellt die Klägerin zu 1. noch folgenden 3. Hauptantrag,

den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, durch eine geeignete Auflage sicherzustellen, dass die Klägerin zu 1. einen Fähranleger örtlich möglichst nah an der Brücke Zur Schweineweide erhält mit Zugang zu der Fährstraße.

15

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Er verweist auf die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses und vertieft diese wie folgt: Abwägungsmängel lägen nicht vor, da die Belange der Kläger, die Belange der Denkmalpflege sowie Belange des Städtebildes mit der jeweils angemessenen Gewichtung in die Abwägung eingestellt worden seien. Im Verfahren zur Planaufstellung seien bereits zahlreiche Änderungen vorgenommen worden, um die Eingriffe für die Kläger zu minimieren. Weitere Minimierungsmöglichkeiten seien nicht gegeben. Aus der Begründung des Beschlusses ergäbe sich eindeutig, dass stets zunächst geprüft worden sei, ob eine das Eigentum schonendere Ausführung möglich sei. Im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Betroffenheit sei auch von Bedeutung, dass sich die in Anspruch zu nehmende Fläche bei der von den Klägern angestrebten vollmobilen Hochwasserschutzwand nicht reduzieren würde. Ein Vorteil ergäbe sich ausschließlich aus einer verbesserten Sichtmöglichkeit. Aber auch bezüglich der Sichtbeziehungen seien die Vorteile einer vollmobilen Schutzwand gering, da zumindest im Bereich des Kranplatzes aus Gründen der Unfallverhütung eine Absturzsicherung vorzusehen wäre.

17

Im Vergleich zur planfestgestellten Variante sei eine vollmobile Schutzwand mit einem größeren Versagensrisiko versehen, da die Wand im Fall eines Hochwassers immer erst errichtet werden müsse, wobei durch defekte und/oder beschädigte Materialteile sowie Fehler und Zeitdruck beim Aufbau zahlreiche zusätzliche Fehlerquellen bestünden, die bei einer teilstationären und teilmobilen Schutzwand zumindest geringer wären.

18

Die Variante der Rückverlegung der Schutzmauer sei von den Klägern erstmalig im Klageverfahren und somit nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens vorgetragen worden. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Variante seien die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit jedoch nicht überschritten, da sich diese Variante nicht unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere dargestellt hätte bzw. stellen würde. Im Übrigen würde diese Variante eine Zunahme der Baugefährdung bedeuten, Straßen bzw. Parkplatzflächen reduzieren und letztlich keinerlei Veränderungen hinsichtlich der Flächennutzung der Kläger bedeuten.

19

Soweit die Kläger die ungenügende Berücksichtigung von Belangen der Denkmalpflege rügten, seien sie damit nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG präkludiert, da sie dies erstmals in der Klagebegründung vorgebracht hätten. Unabhängig davon seien die Belange der Denkmalpflege mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Gleiches gelte für städtebauliche Belange. Diesen sei sogar ein besonderes Gewicht beigemessen worden, was u.a. dazu geführt habe, dass eine Absenkung des festen Anteils der Hochwasserschutzwand um 0,30 m unter Bemessungshochwasser zugelassen worden sei.

20

Erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund des geplanten Hotelbaus lägen ebenfalls nicht vor, da die Kläger bezüglich der von ihnen geplanten Bebauung nur über eine "Chance", nicht aber über eine eigentumsrechtliche Position verfügten. Hinsichtlich der von den Klägern geforderten finanziellen Entschädigung sei zudem die Enteignungs- und Entschädigungsbehörde und nicht der Beklagte zuständig.

21

Der von den Klägern geforderte jederzeitige Zugang zum Hafen während der Baumaßnahmen sei nicht möglich, der Beigeladene bemühe sich jedoch, die Beeinträchtigungen des Hafenbetriebs in der Hauptsaison soweit wie möglich zu minimieren. Die Bedenken bezüglich der Verschlammung des Hafens sowie die Forderung nach einer Verlegung der Fähranleger seien unberechtigt.

22

Durch Beschluss vom 5. Januar 2006 hat die Kammer den Jeetzeldeichverband nach § 62 Abs. 2 VwGO beigeladen.

23

Der Beigeladene unterstützt den Antrag des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich derer des Verfahrens 6 B 54/05 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Bei dem Verfahren 6 B 54/05 handelt es sich um ein von den Klägern durch Antrag vom 6. Dezember 2005 eingeleitetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren, welches nach Antragsrücknahme durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. Mai 2006 eingestellt wurde.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage hat weder mit den Haupt- (A.I., B.I., C.I. und D.), noch mit den Hilfsanträgen (A.II.-V., B.II.-IV., C.II.-III.) Erfolg.

26

A.

I.

Der Hauptantrag der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

27

1.

a)

Der auf eine bestimmte Planergänzung gerichtete und als Verpflichtungsantrag formulierte Hauptantrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Gericht dem Beklagten kein bestimmtes Abwägungsergebnis vorgeben kann (Näheres zum Inhalt und Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit unten unter A.I.2.c)). Das Gericht kann lediglich prüfen und feststellen, ob die von den Klägern geltend gemachten Abwägungsmängel existieren und ob sie durch Planergänzung zu beheben sind. In einem solchen Fall obliegt es der Behörde, den Plan - unter Beachtung der maßgeblichen Vorgaben und in dem dafür vorgesehenen Verfahren - zu ergänzen.

28

Der Hauptantrag der Kläger kann jedoch dahingehend ausgelegt und umgedeutet werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 42 Rz. 32), dass die Kläger die Feststellung beantragen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und bis zur Behebung der geltend gemachten Abwägungsmängel insoweit nicht vollziehbar ist, als er im Mauerabschnitt 0+200 bis 0+280 eine stationäre Hochwasserschutzwand planfeststellt. Prozessual handelt es sich dabei trotz des Feststellungsantrags um eine Anfechtungssituation (vgl. zu dieser prozessualen Konstellation BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19/94 -, unter Aufhebung von VGH München, Urt. v. 05.07.1994 - 8 A 93.40056; BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19/95 -, zustimmend auch Nds. OVG, Urt. v. 20.03.2003 - 7 KS 4179/01 -, jeweils zitiert nach [...]; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 42 Rz. 32; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001,§ 75 Rz. 43).

29

b)

Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

30

Hinsichtlich der rügefähigen Rechte ist danach zu differenzieren, ob der Planfeststellungsbeschluss für den Rechtsschutz Suchenden sogenannte enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, oder ob er nur "einfach" betroffen ist (vgl. zu dieser Differenzierung Schütz, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rz. 851 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 72 Rz. 38 ff.; siehe auch Nds. OVG, Beschl. v. 12.01.2005 - 7 LA 101/04 -, NordÖR 2005, 134 [OVG Niedersachsen 12.01.2005 - 7 LA 101/04]). Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung wird dann angenommen, wenn in einem Planfeststellungsbeschluss die Grundlagen für ein Enteignungs- und Entschädigungsverfahren gelegt werden. Denn auch wenn der Planfeststellungsbeschluss an sich nicht in bestehende Eigentumsverhältnisse eingreift und somit keine unmittelbare Enteignungswirkung hat, kann er die rechtsverbindliche Grundlage für ein gesondert durchzuführendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren darstellen (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. § 129 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetztes - NWG - i.V.m. den Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes - NEG -). Da Enteignungen aber nur auf objektiv rechtmäßiger Grundlage hingenommen werden müssen, hat ein von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener - anders als der "einfach" Betroffene - grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser umfassende Kontrollanspruch ermöglicht auch die Rüge der Verletzung rein objektiv-rechtlicher Vorschriften und von öffentlichen Belangen, während "einfach" Betroffene nur verlangen können, dass ihre eigenen Rechtspositionen in der Abwägung fehlerfrei behandelt und berücksichtigt werden.

31

Auch der Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung setzt allerdings voraus, dass die maßgeblichen Einwendungen zumindest "in groben Zügen"- im Sinne einer Thematisierung - (vgl. VGH B.-W., Urt. v. 09.10.200 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278 (279) [VGH Baden-Württemberg 09.10.2000 - 5 S 1883/99]; OVG R.-P. Urt. v. 05.06.2004 - 1 A 11787/03 -, zitiert nach [...]) bereits im Verfahren zur Planaufstellung vorgebracht wurden und somit nicht der materiellen Präklusion des § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unterliegen. Zudem wird der Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch bei einem durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung Betroffenen durch den klägerischen Vortrag begrenzt ( § 86 VwGO). Eine weitere Einschränkung liegt schließlich darin, dass eine klägerische Rüge nur dann Erfolg haben kann, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks ohne den gerügten Mangel ganz oder teilweise entfallen wäre, der gerügte Rechtsfehler muss also kausal für die enteignendeÜberplanung des Grundstücks sein (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94/95 -, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80/79, jeweils zitiert nach [...]). Diese Einschränkung folgt daraus, dass auch der enteignend Betroffene den Verstoß gegen objektiv-rechtliche Vorschriften oder Abwägungsmängel zu Lasten von Fremdbelangen nicht um ihrer selbst Willen, sondern nur im Hinblick auf sein eigenes Verschonungsinteresse geltend machen kann (BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 -, zitiert nach [...]; Schütz, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rz. 859 ff., m.w.N.).

32

aa)

Die Klägerin zu 1. kann zunächst geltend machen, in ihren Eigentumsrechten verletzt zu sein. Da der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vorsieht, dass zum Bau der Hochwasserschutzwand im Mauerabschnitt 0+200 bis 0+280 im Eigentum der Klägerin zu 1. stehende Flächen zu erwerben (siehe Anlage 11.1 sowie Anlage 15 des Planfeststellungsbeschlusses) oder dinglich zu sichern sind (Nebenbestimmung II.1.12, S. 14 des Planfeststellungsbeschlusses), entfaltet er für die Klägerin zu 1. auch enteignungsrechtliche Vorwirkung. Damit kann sie grundsätzlich nicht nur ihre subjektiv-rechtlichen Belange, sondern auch Verstöße gegen rein objektiv-rechtliche Vorschriften rügen, so dass - unter Beachtung der aufgezeigten Einschränkungen - grundsätzlich eine umfassende Rügemöglichkeit besteht.

33

Soweit sich die Klägerin zu 1. jedoch darauf beruft, dass die Belange des Denkmalschutzes nicht ausreichend in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ist sie damit nach § 74 Abs. 4 S. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - hier anwendbar über § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds. VwVfG) - präkludiert. Nach diesen Vorschriften sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Um eine solche Präklusion zu verhindern, müssen die vorgebrachten Einwendungen so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, zitiert nach [...]). Will dabei ein von der enteigungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener Verstöße gegen objektives Recht oder Abwägungsmängel zu Lasten öffentlicher Belange geltend machen, so genügt es nicht, wenn er seine Einwendungen lediglich darauf gestützt hat, dass die Inanspruchnahme seines Eigentums nicht gerechtfertigt sei (vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rz 201).

34

Hier konnten Einwendungen gegen das festzustellende Vorhaben bis spätestens zum 30. Juni 2005 erhoben werden (vgl. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Dies ist am 10. Mai 2005 auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf der Frist ein Einwendungsausschluss erfolgt. Die von der Klägerin zu 1. innerhalb dieser Frist vorgetragenen Einwendungen hat sie jedoch lediglich mit einer Beeinträchtigung ihres Eigentums, insbesondere der Sichtbeziehungen, sowie städtebaulichen und touristischen Belangen begründet. Soweit sie sich nunmehr erstmals im Rahmen der gerichtlichen Verfahren auf die Verletzung von Denkmalschutz beruft, ist sie damit nach § 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG präkludiert. Dies führt zugleich dazu, dass die Klägerin zu 1. nicht befugt ist, Belange der Denkmalpflege im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005,§ 73 Rz. 80; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 75 Rz. 77).

35

bb)

Die Klagebefugnis des Klägers zu 2. folgt daraus, dass er geltend machen kann, durch eine fehlerhafte Abwägung in seinen Rechten verletzt zu sein (grundlegend zum subjektiv-öffentlichen Recht auf gerechte Abwägung von mittelbar Betroffenen BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 20.03.2003 - 7 KS 4179/01 -, jeweils zitiert nach [...]; Schütz, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rz. 841 ff., m.w.N.). Im Gegensatz zur Klägerin zu 1. ist der Kläger zu 2. durch den planfestgestellten Bau der Mauer im Mauerabschnitt 0+200 bis 0+280 aber nur "einfach" betroffen, da sein Grundeigentum durch diese Baumaßnahme nicht unmittelbar beansprucht wird und für ihn diesbezüglich somit keine enteignungsrechtliche Vorwirkung besteht. Folglich kann der Kläger zu 2. nicht die Verletzung von öffentlichen Belangen rügen.

36

2.

Der Hauptantrag hat jedoch für beide Kläger in der Sache keinen Erfolg, da die Planfeststellung einer stationären Hochwasserschutzwand mit einer Wandhöhe von 1,25 m über Gelände im Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. November 2005 keine Rechtsfehler erkennen lässt. Insbesondere sind diesbezüglich keine erheblichen Abwägungsmängel zu Lasten der Kläger feststellbar, die eine Planergänzung erforderlich machen würden.

37

a)

Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ist § 12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i.V.m. § 119 NWG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG.

38

b)

Formelle Verfahrensfehler sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr belegen die Dokumentation des Verfahrensablaufs im Planfeststellungsbeschluss (S. 22 ff.) und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, dass die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen ( §§ 73 f. VwVfG) eingehalten wurden.

39

c)

Bei der materiellen Rechtmäßigkeitskontrolle ist zu beachten, dass Gegenstand der gesetzlichen Planfeststellungsverfahren komplexe Vorhaben sind, bei denen eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen kollidiert. Da es sich in der Regel um konfliktträchtige Projekte handelt, deren rechtliche Beurteilung erheblich durch die Umstände des Einzelfalls geprägt wird, gibt der Gesetzgeber nur die Zielrichtung, nicht das Ergebnis der zu treffenden Planungsentscheidung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, zitiert nach [...]). Zentrales Element der Planung ist deshalb die planerische Gestaltungsfreiheit der Planungsbehörde (vgl. Ziekow, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rz. 584). Diese planerische Gestaltungsfreiheit hat jedoch nicht zur Folge, dass die Behörde eine beliebige Entscheidung treffen kann. Vielmehr wird die Planungsfreiheit durch drei wesentliche, gerichtlich überprüfbare Rechtmäßigkeitsanforderungen eingeschränkt: Zunächst ist jede konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig, dass heißt sie muss den Zielen des Fachplanungsrechts entsprechen und objektiv erforderlich sein. Zudem hat die Planungsbehörde zwingend (fach-)gesetzliche Vorgaben - sog. Planungsleitsätze - zu beachten. Darüber hinaus ist maßgeblich, ob die Vorgaben des Abwägungsgebots eingehalten wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 - IV C 25.75 -, zitiert nach [...]; VGH B.-W., Urt. v. 30.07.1985 - 5 S 2553/84 -, DVBl. 1986, 364, 365; Ziekow, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rz. 585).

40

Unter Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe lässt der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Planung einer stationären Hochwasserschutzwand im Mauerabschnitt 0+200 bis 0+280 keine Rechtsfehler erkennen.

41

aa)

Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, da die Planung den Zielen des Fachplanungsrechts entspricht und objektiv erforderlich ist. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss verfolgt das Ziel, Hitzacker und die Ortschaften der Jeetzelniederung vor Hochwasserüberschwemmungen zu schützen bzw. das Hochwasserrisiko erheblich zu mindern (vgl. S. 22 und S. 24 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Für dieses Ziel besteht auch nach Maßgabe des Niedersächsischen Deich- und Wassergesetzes ein Bedürfnis, da es in der Vergangenheit mehrmals - unter anderem beim August-Hochwasser 2002 und beim Januar-Hochwasser 2003 - zu massiven, unkontrollierten Überschwemmungen gekommen ist, die Schäden anöffentlichen und privaten Gebäuden und Einrichtungen in Hitzacker und der vier oberhalb der Jeetzel liegenden Ortschaften verursacht haben. Derartige Vorfälle sind nach der Zielsetzung des Deich- und Wassergesetzes zu verhindern bzw. zu reduzieren.

42

bb)

Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag eine andere Ausgestaltung der Hochwasserschutzwand begehren, als in der planfestgestellten Variante vorgesehen, ist eine Verletzung von Planungsleitsätzen weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zu dem Begriff des Planungsleitsatzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung die Ausführungen und Nachweise bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 74 Rz. 44 ff., sowie Ziekow, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rz. 634 ff.).

43

cc)

Der Planfeststellungsbeschluss beruht hinsichtlich der Planung einer stationären Hochwasserschutzwand im Mauerabschnitt 0+200 bis 0+280 auch nicht auf einem nach § 75 Abs. 1a S. 1 VwVfG erheblichen Abwägungsmangel. Nach dieser Vorschrift sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

44

Hinsichtlich der Einhaltung des Abwägungsgebots prüft das Gericht, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der gewählte Ausgleich zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, Nds. OVG, Urt. v. 28.08.1994 - 3 L 14/90, jeweils zitiert nach [...]). Einer uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt dabei die Frage, ob ein Abwägungsausfall vorliegt und ob die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Problembewältigung das Abwägungsmaterial vollständig ermittelt und zusammengestellt hat. Demgegenüber ist die Gewichtung der - richtig und vollzählig ermittelten - Belange als wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit eine von der Behörde zu treffende Abwägungsentscheidung und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Somit wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. zu den vorstehend zusammengefasst dargelegten Anforderungen an das Abwägungsgebot im Einzelnen: BVerwG, Urteil v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, Nds. OVG, Beschl. v. 21.07.1995 - 3 M 7182/94 -, VGH B.-W., Urteil v. 30.07.1985 - 5 S 2553/84 -, jeweils zitiert nach [...]; Ziekow, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rz. 645 ff., m.w.N.).

45

Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind vorliegend keine erheblichen Abwägungsmängel zu Lasten der Kläger zu erkennen. Der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich entnehmen, dass eine Abwägung stattgefunden hat (vgl. S. 25 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Der Beklagte hat ausweislich der Niederschriften über den Erörterungstermin vom 26. Oktober 2004 und vom 19. Juli 2005 die in den Stellungnahmen der Kläger vom 07. September 2004 und vom 29. Juni 2005 dargelegten Einwendungen zur Kenntnis genommen und in das Abwägungsmaterial eingestellt. Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses geht hervor, dass der Beklagte die von den Klägern geltend gemachten Belange gewichtet und mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen abgewogen hat. Die von dem Beklagten vorgenommene Gewichtung und Abwägung ist nicht zu beanstanden, denn es ist weder eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung der einzelnen Interessen, noch eine die Grenzen des Planungsermessens überscheitende Entscheidung über das Vorziehen oder Zurückstellen der widerstreitenden Belange festzustellen.

46

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Bestimmung der erforderlichen Höhe der Schutzmauer von einem Bemessungshochwasserstand der Elbe von +15,15 m NN ausgegangen ist. Dazu hat er nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Bemessungshochwasser aufgrund einer zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen DDR im März/Juli 1983 getroffenen Vereinbarung für den gesamten Bereich der unteren Mittelelbe maßgeblich ist und sich daraus unter Berücksichtigung des erforderlichen Sicherheitszuschlags (Freibord) von 1,20 m grundsätzlich das Erfordernis ergibt, einen ca. 2,75 m (= +16,25 m NN) über Gelände gelegenen stationären Hochwasserschutz zu errichten. Aus fachlicher Sicht und nach den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" sei der stationäre Teil des Hochwasserschutzes aus Sicherheitsgründen auf den Bemessungshochwasserstand (+15,15 m NN) auszulegen, da die Gefahr eines Versagens des mobilen Teils am Hochwasserschutz aus technischen Gründen (Konstruktion/Material), insbesondere bei Belastung durch Eisdruck, Treibgut, und aus menschlichen Gründen (Fehler beim Aufbau) als ungleich höher anzusehen sei (vgl. S. 25 und S. 61 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Der Beklagte hat weiter ausgeführt, dass von diesem Grundsatz unter Berücksichtigung eines gewissen Restrisikos, definiert als Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit eines Tei- oder Totalversagens und dem daraus entstehenden Schaden an Menschen, Umwelt und Wirtschaft in den zu schützenden Gebieten, ein Abweichen möglich sei, soweit andere Gründe des öffentlichen Wohls dies zwingend erfordern. Der Beklagte hat weiter zutreffend erkannt, dass die Belange des Hochwasserschutzes hier mit anderen Belangen wie denen der Denkmalpflege, des Städtebilds und touristischen Belangen abzuwägen waren. Dabei ist er zu dem aus Sicht der Kammer nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass es auf Grund der besonderen städtebaulichen Situation, den denkmalpflegerischen und touristischen Belangen vor Ort - unter Beachtung bestimmter in den Nebenbestimmungen näher spezifizierten Vorgaben - tolerierbar ist, die Höhe der festen Hochwasserschutzwand auf 1,25 (= + 14,85 m NN) und damit auf 0,30 m unter Bemessungshochwasser festzusetzen (siehe S. 62 des Planfeststellungsbeschlusses).

47

Der Beklagte hat sich darüber hinaus mit der von den Klägern erhobenen Forderung auseinandergesetzt, auf einer Länge von 50,0 m im Bereich des Parkplatzes am Kranplatz und in anderen denkmalpflegerisch und städtebaulich sensiblen Bereichen eine weitere Absenkung des stationären Teils der Hochwasserschutzwand um weitere 1,00 m auf +13,85 n NN und damit einer Erhöhung der mobilen Elemente auf eine Höhe von 2,50 m zuzulassen. Diesbezüglich ist er jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgebrachten Gründe nicht die Inkaufnahme eines wesentlich höheren Versagensrisikos rechtfertigen. Bei einem Versagen des mobilen Teils sei dabei vielmehr, bedingt durch die größere Einströmhöhe gegenüber den Bereichen mit einer Unterschreitung von 0,30 m, mit ungleich höheren Schäden zu rechnen. Zur Begründung dieser Annahme verweist er dabei unter anderem auf Untersuchungen der RWTH Aachen (Institut für Wasserbau) (siehe S. 62 des Planfeststellungsbeschlusses).

48

Diese Vorgehensweise ist dabei weder hinsichtlich des Entscheidungsprozesses noch hinsichtlich des Ergebnisses zu beanstanden.

49

Im Hinblick auf das von den Klägern kritisierte Ergebnis ist zunächst zu beachten, dass die von den Klägern angestrebte Lösung primär zu einer Veränderungen der Sichtbeziehungen führen würde. Diesbezüglich kann man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings bereits in Frage stellen, ob eine Veränderung des Ausblicks überhaupt ein privates Interesse von solchem Gewicht ist, dass es im Rahmen einer planerischen Abwägung berücksichtigt werden müsste. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem gegen die Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung gerichteten Verfahren ausgeführt:

"Die Aussicht der Antragsteller ist "als solche" durch das Gewerbegebiet nicht beeinträchtigt. Die Aussicht ändert sich lediglich insoweit, als der Blick auf eine bisher unbebaute Landschaft künftig in 300 m Entfernung durch einige Gewerbebauten "unterbrochen" wird. Eine solche Änderung des Ausblicks, die ja nur darin besteht, dass sich in einiger Entfernung der Ausblicksinhalt verändert, ist grundsätzlich kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsste. Daranändert auch der Umstand nichts, dass der Grundstücksmarkt möglicherweise auf eine solche Veränderung mit einer Wertminderung von 10 v. H. des Verkehrswerts reagiert; denn der Markt berücksichtigt auch solche Faktoren, die außerhalb des planerischen Abwägungsmaterials liegen." (BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17/94 - zitiert nach [...]).

50

Auch wenn diese Ausführungen aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen nicht unmittelbar auf die hier zu entscheidende Fragestellung übertragen werden können, wird dadurch jedenfalls deutlich, dass die Veränderung des Ausblicksinhalts - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt als abwägungserheblicher Belang anzusehen ist - im Rahmen der vom Beklagten vorzunehmenden Abwägung jedenfalls ein Belang von geringerem Gewicht ist.

51

Darüber hinaus führt die vom Beklagten geplante Mauer nur zu einer geringen Sichtbeeinträchtigung. Denn bei einer Mauerhöhe von 1,25 m haben Erwachsene, die vor der Mauer stehen oder an ihr entlanglaufen, weiterhin einen freien Blick auf die Elbe. Soweit es dem Kläger zu 2. insbesondere um den Ausblick aus dem von ihm betriebenen Restaurant und Hotel geht, ist festzustellen, dass dieser unabhängig von der Mauer bereits dadurch beeinträchtigt ist, dass zwischen der Elbe und dem Restaurant diverse weitere Grundstücke (u.a. der Kranplatz, ein Parkplatz und die sog. Schweineweide) liegen. Insofern ist die Situation des Klägers zu 2. nicht mit der eines Gastwirts zu vergleichen, dessen Restaurant/Hotel unmittelbar an einem Fluss bzw. einer Uferpromenade liegt, wie dies etwa bei einigen Gaststätten am Rhein und an der Mosel der Fall ist. Hinzu kommt, dass die Sicht auch ohne den Bau der Mauer insbesondere durch die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge, deren Höhe diejenige der Mauer in der Regel überschreitet, beeinträchtigt ist.

52

Dessen ungeachtet wäre auch bei einem Verzicht auf eine stationäre Hochwasserschutzwand zugunsten eines Fundaments unterhalb der Geländerhöhe aus Gründen der Unfallverhütung gemäß § 4 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVBBauO) eine Absturzsicherung von einer Mindesthöhe von 0,90 m anzubringen, welche Öffnungen von höchstens 12 cm enthalten dürfte. Durch das (rechtliche) Erfordernis der Anbringung einer solchen Absturzsicherung würde die von den Klägern favorisierten Variante gegenüber der planfestgestellten Variante jedoch faktisch nur zu einer Höhendifferenz von 0,30 m und damit zu einer vergleichsweise geringen Veränderung der Sichtbeziehungen führen.

53

Soweit die Kläger beanstanden, dass der Beklagte fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass ein (voll-)mobiles Schutzsystem ein größeres Versagensrisiko beinhalte, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich der Beklagte gerade unter Abwägung aller betroffenen Belange für eine Kombination der Systeme entschieden hat. Dadurch wird zugleich deutlich, dass sich der Beklagte einer mobilen Lösung nicht vollständig verschlossen hat, sondern diese durchaus toleriert.

54

Soweit die Kläger zur Unterstützung ihre These, ein (voll-)mobiles System sei gegenüber einem stationären jedenfalls gleichwertig, auf das von ihnen vorgelegte Gutachten der Firma F. vom 16. Januar 2006 sowie das Merkblatt des Bundes der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau "Mobile Hochwasserschutzsysteme - Grundlagen für Planung und Einsatz" verweisen, ist festzustellen, dass auch in diesen Dokumenten darauf eingegangen wird, dass (voll-)mobiler Hochwasserschutz gegenüber dem stationären Hochwasserschutz ein höheres Risiko aufweist. Insoweit heißt es in dem Merkblatt (S. 14):

" .... Denn auch bei noch so weitreichenden Sicherheitsmaßnahmen besitzen derartige Anlagen gegenüber dem stationären Hochwasserschutz ein höheres Risiko, da die Betriebsbereitschaft erst hergestellt werden muss, bevor sie ihre Schutzfunktion im Hochwasserfall übernehmen können. Hierdurch werden zusätzliche Maßnahmen mit weiteren Risikofaktoren wie der Mensch (bei manueller Aufstellung) oder die Technik (bei automatischer Aufstellung) notwendig, die schon vor dem Einsatz zum Versagen führen können. Des Weiteren ist die Konstruktion eines mobilen HWS-Systems prinzipiell leichter und damit auf der Widerstandsseite schwächer. Dadurch können verschiedene Belastungen bei mobilen Systemen leichter zum Versagen führen als bei stationären HWS-Systemen. Dieser Ungleichgewichtung der Belastung kann nur bedingt in der statischen Bemessung Rechnung getragen werden, denn Systemverstärkungen sind aus monetären und einbautechnischen Gründen Grenzen gesetzt."

55

Entsprechende Ausführungen finden sich auch auf Seite 16 des von den Klägern vorgelegten Gutachtens.

56

In dem Merkblatt wird zudem dargestellt, dass sich ein - von den Klägern angestrebtes - Dammbalkensystem nur bis zu einer maximalen Schutzhöhe von 1,5 m sehr gut eignet. Bei darüber hinausgehenden Höhen seien Rollgerüste und Hebewerkzeug erforderlich. Des Weiteren wird in dem Merkblatt empfohlen, entsprechend dem Minimierungsgebot bei Notwendigkeit des Einsatzes mobiler HWS-Systeme diese Möglichkeit mit Komponenten eines stationären Hochwasserschutzes zu kombinieren (S.15).

57

In dem von den Klägern vorgelegten Gutachten heißt es zudem auf Seite 22:

"Das Risiko eines Systemversagens [eines mobilen Systems] infolge Eisstoßes, Treibgutanfalls und eventuell sogar durch Schiffstoß wird als mittel bis hoch eingestuft. Es sind unbedingt Maßnamen erforderlich, dieses Risiko zu mindern."

58

Hinsichtlich der Qualität und Sicherheit beim Aufbau führt das Gutachten aus, dass diese bei mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen nur dann gewährleistet seien, wenn ausreichend erfahrene Personen mit ausreichend Zeit und den erforderlichen Hilfsmitteln das System aufbauen können, die Transportwege nicht versperrt sind und die erforderliche Anzahl an Transportfahrzeugen, Hebefahrzeugen, Kleinwerkzeugen sowie Arbeitsgerüste bei Einbauhöhen über 1,80 m am Einsatzort rechtzeitig verfügbar sind. Zwar wird im Gutachten im Ergebnis davon ausgegangen, dass bei den Risikobereichen Vorwarnzeit/Aufbauzeit, Herstellung und Logistik aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Hitzacker durch die mobile, 2,70 m hohe Schutzwand am Parkplatz im Vergleich zu der 1,50 m hohen mobilen Wand keine zusätzlichen Risiken entstünden. Festzustellen bleibt aber, dass ein vollmobiles System auch nach den Darstellungen des von den Klägern vorgelegten Gutachtens und nach den Ausführungen des Merkblatts erhebliche Risiken beinhaltet.

59

Der Beklagte und der Beigeladene verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass durch das Risiko von Vandalismus, witterungsbedingten Materialveränderungen sowie Material- und Aufbaufehler erhebliche Sicherheitsbedenken bezüglich eines vollmobilen Hochwasserschutzes bestünden und dass ggf. das Versagen eines Einzelteils oder die kurze Unachtsamkeit einer Person zum Einsturz der gesamten Hochwasserschutzanlage führen könne. Einige dieser Risiken seien zwar auch bei einem teilmobilen System vorhanden, träten dabei jedoch in weit abgeschwächter Form auf.

60

Aus dem Planfeststellungsbeschluss und den Verfahrensunterlagen wird ersichtlich, dass der Beklagte die in dem Gutachten und in dem Merkblatt dargestellten Risiken, die mit einer Erhöhung des mobilen Teils der Schutzwand verbundenen sind, erkannt, mit den von den Klägern geltend gemachten Belangen abgewogen und insgesamt zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht hat. Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass sich der Beklagte für eine teilstationäre Schutzwand entschieden hat, da dadurch die mit dem Aufbau einer (voll-)stationären Wand verbundenen Risiken für den Normalfall, also für leichtes und mittleres Hochwasser, ausgeräumt sind. Dass der Beklagte in einer derartigen Situation zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Belange eines sicheren und effektiven Hochwasserschutzes gegenüber dem Anliegen der Kläger, einen unveränderten Ausblick zu genießen,überwiegen, ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht zu beanstanden.

61

Soweit die Kläger die ungenügende Berücksichtigung von städtebaulichen und touristischen Belangen rügen, ist zunächst zu beachten, dass diese als öffentlich-rechtliche Belange nur von der Klägerin zu 1., nicht jedoch von dem Kläger zu 2. geltend gemacht werden können, da der Kläger zu 2. durch den Bau des Mauerabschnitts 0+200 bis 0+280 nur mittelbar betroffen ist (s.o. unter A.I.1.b)bb)).

62

Hinsichtlich der von der Klägerin zu 1. propagierten weitergehenden Berücksichtigung von städtebaulichen und touristischen Belangen dahingehend, dass die Schutzwand nur mit mobilen Teilen hätte errichtet werden dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass Abwägungsmängel zu Lasten von Fremdbelangen auch von einem enteignend Betroffenen nur dann erfolgreich geltend gemacht werden können, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Inanspruchnahme seines Grundstücks ohne den Rechtsmangel ganz oder teilweise entfallen wäre. Abwägungsmängel zu Lasten von Fremdbelangen sind jedenfalls dann unbeachtlich, wenn auch bei ihrer Korrektur der Eingriff in das Eigentum unverändert bestehen bliebe (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 -; Urt. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 -; Urt. v. 10.07.1995 - 4 B 94/95 -, jeweils zitiert nach [...]).

63

Hier würde sich die Inanspruchnahme der im Eigentum der Klägerin zu 1. stehenden Flächen durch eine weitergehende Berücksichtigung von städtebaulichen und touristischen Belangen nicht verändern. Denn auch für eine vollmobile Lösung müsste ein entsprechendes Fundament errichtet werden, so dass eine Enteignung bzw. dingliche Sicherung der Flächen der Klägerin zu 1. gleichermaßen erforderlich wäre. Die von der Klägerin zu 1. gerügte ungenügende Berücksichtigung von städtebaulichen und touristischen Belangen ist somit nicht kausal für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks.

64

Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung die Bedeutung der städtebaulichen und touristischen Belange verkannt hat. Diesbezüglich wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass diese Belange erheblich beeinträchtigt werden, dass die auch von der Stadt Hitzacker vorgetragenen negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild jedoch im Rahmen des Änderungsverfahrens soweit wie möglich reduziert wurden. (vgl. S. 55 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Dass der Beklagte den städtebaulichen und touristischen Belangen dabei ein besonderes Gewicht beigemessen hat, wird auch dadurch ersichtlich, dass er gerade auch zu ihrer Berücksichtigung eine stationäre Schutzwand planfestgestellt hat, deren Höhe 0,30 m unter dem Bemessungshochwasser liegt. Dementsprechend finden sich auf Seite 25 des Planfeststellungsbeschlusses folgende Ausführungen:

"Belange der Denkmalpflege und des Städtebilds erfordern in bestimmten Bereichen der Stadtinsel eine Unterschreitung. Hierbei gilt jedoch ein Minimierungsgebot, d.h. die Absenkung des festen Teils unter Bemessungshochwasserstand hat nur in dem Maße und auch nur in den Bereichen zu erfolgen, in denen es aus Gründen der Denkmalpflege und des Städtebildes unbedingt erforderlich ist. Diesem Gebot wird der festgestellte Plan nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde gerecht."

65

Darüber hinaus ist auf Seite 62 im Zusammenhang mit der Unterschreitung des Bemessungshochwassers ausgeführt:

"Die Planfeststellungsbehörde ist hier zu der Auffassung gelangt, dass auf Grund der besonderen städtebaulichen Situation, den denkmalpflegerischen und touristischen Belangen vor Ort, das erhöhte Versagensrisiko bei einer Unterschreitung von 0,30 m unter bestimmten Vorgaben tolerierbar ist (siehe hierzu NB II.1.6.)."

66

Diese Darstellungen dokumentieren, dass der Beklagte die Bedeutung von städtebaulichen und touristischen Belangen erkannt hat und einen Ausgleich gewählt hat, der zur objektiven Gewichtung der einzelnen betroffenen Belange nicht außer Verhältnis steht. Den Anforderungen des Abwägungsgebots ist damit auch bezüglich der von der Klägerin zu 1. gerügten objektiv-rechtlichen Beeinträchtigungen genüge getan.

67

II.

Der 1. Hilfsantrag gibt dem Gericht keinen Anlass eine weitere, über die bisher im Rahmen des 1. Hauptantrags vorgenommene Prüfung (s.o. unter A.I.) vorzunehmen. Zunächst ist auch dieser Hilfsantrag entsprechend den einleitend zum Hauptantrag ausgeführt Maßgaben dahingehend auszulegen und umzudeuten, dass die Kläger bis zur Behebung des von ihnen gerügten Mangels die Nichtvollziehbarkeit sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses beantragen (vgl. obige Ausführungen unter A.I.1.a)). Damit reduzieren sich der 1. Haupt- und der 1. Hilfsantrag jedoch sowohl hinsichtlich ihrer Formulierung als auch hinsichtlich der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung zu einem Antrag. Innerhalb der Prüfung des Hauptantrags wurde bereits festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Planung einer stationären Schutzwand von 1,25 cm über Gelände rechtmäßig ist und nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel leidet. Obige Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrags gelten somit entsprechend auch für den 1. Hilfsantrag.

68

III.

Soweit die Kläger mit ihrem 2. Hilfsantrag beantragen, die Schutzlinie zurückzuverlegen, hat dieses Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst ist auch dieser Antrag wieder entsprechend in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umzudeuten (s.o. unter A.I.1.a) und A.II.).

69

Dahinstehen kann, ob die Kläger die Rüge, der Beklagte habe diese Variante zu Unrecht nicht geprüft und nicht berücksichtigt, noch wirksam geltend machen können, oder ob sie damit gemäß § 73 Abs. 4 S.3 VwVfG präkludiert sind. Denn selbst wenn man eine Präklusion verneint (vgl. insofern die zurückhaltende Ansicht des BVerwG in einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Urt. v. 16.10.2001 - 4 A 42.01 -, zitiert nach [...]), folgt daraus noch nicht, dass der Beklagte durch das Unterlassen der Prüfung dieser Variante rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Denn die Behörde ist nicht verpflichtet, alle denkbaren Möglichkeiten zu untersuchen und in das Verfahren einzustellen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 29.94 -; zitiert nach [...]). Vielmehr stellt die Nichtberücksichtigung einer Alternative erst dann einen Abwägungsmangel dar, wenn sich der Behörde die nicht näher untersuchte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere Lösung hätte aufdrängen müssen. (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 29.94 -; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -; Urt. v. 02.10.2002 - 9 VR 11/02, jeweils zitiert nach [...]).

70

Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Prüfung der Rückverlegung der Schutzlinie dem Beklagten unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange hätte aufdrängen müssen. Im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1. geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung ist dazu festzustellen, dass sich die Inanspruchnahme der Grundstücksflächen auch durch die Rückverlegung der Schutzlinie nicht reduzieren würde (vgl. obige Ausführungen unter A.I.2.c)cc)). Demgegenüber hat der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass sich durch ein weiteres Heranrücken der Hochwasserschutzwand an die vorhandene Wohnbebauung eine erhöhte Baugefährdung ergäbe und derzeit existierende Straßen bzw. Parkplatzflächen reduziert würden. Zudem widerspräche die Rückverlegung dem planerischen Konzept des Beklagten, die Linienführung der Hochwasserschutzwand möglichst kurz zu halten und verursache höhere Kosten.

71

Bei einer derartigen Sachlage bewegt sich der Beklagte auch bei der Nichtberücksichtigung der Variante der Rückverlegung der Mauer innerhalb der Grenzen der ihm zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit.

72

Darüber hinaus ergeben sich durch den 2. Hilfsantrag keine neuen Aspekte, die das Gericht zu einer über die bisherigen Ausführungen hinausgehenden Prüfung veranlassen würden. Dies gilt auch insoweit, als die Kläger in ihrem 2. Hilfsantrag den Mauerabschnitt auf den Bereich der Mauerstation von 0+200 bis 0+400 erweitert haben. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich bezüglich des Abschnittes 0+280 bis 0+400 Unterschiede zu dem bereits im Rahmen des Hauptantrags umfassend geprüften Abschnitt 0+200 bis 0+280 ergeben. Obige Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrags gelten demnach entsprechend auch für den 2. Hilfsantrag.

73

IV.

Hinsichtlich des 3. Hilfsantrags kann offen bleiben, ob dieser Antrag bereits unstatthaft ist, denn er ist jedenfalls unbegründet, da der Planfeststellungsbeschluss nicht entsprechend dem Antrag der Kläger teilbar ist (vgl. zur Frage, ob die fehlende Teilbarkeit zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit einer Klage führt BVerwG, Beschl. v. 07.12.1988 - 7 B 98/88 -, zitiert nach [...]; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006,§ 42 Rz. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 42 Rz. 21, jeweils m.w.N.). Ein auf die teilweise Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses gerichteter Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn der Beschluss auch im rechtlichen Sinne teilbar ist. Dies ist bei Planfeststellungsbeschlüssen nur dann der Fall, wenn sie auch ohne den angefochtenen Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt haben. Der nach der gerichtlichen Teilaufhebung verbleibende Teil des Planfeststellungsbeschlusses muss also nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung sein, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen müsste, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit (BVerwG, Beschl. v. 07.12.1988 - 7 B 98/88 -, zitiert nach [...]; siehe auch Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006,§ 42 Rz. 13).

74

Hier würde die von den Klägern begehrte Teilaufhebung - anders als ihr 1. Hauptantrag und der 1. und 2. Hilfsantrag - im Ergebnis dazu führen, dass in einem bestimmten Abschnitt gar keinen Hochwasserschutz existierte. Dadurch würde das gesamte Planungskonzept, das auf einem umfassenden, die Stadtinsel umschließenden Hochwasserschutzsystem basiert, konterkariert. Denn wenn zwischen dem Mauerabschnitt 0+200 und 0+400 gar kein Hochwasserschutz errichtet würde, könnte das Hochwasser an dieser Stelle ungehindert in die Stadt fließen und zu einerÜberschwemmung des gesamten Stadtkerns führen. Dies soll durch das planfestgestellte Vorhaben jedoch gerade verhindert werden. Insofern setzt der durch den Planfeststellungsbeschluss bezweckte Hochwasserschutz - quasi als Minimum - voraus, dass auch zwischen den Mauerstationen 0+200 und 0+400 irgendeine effektive Hochwasserschutzmaßnahme realisiert wird. Durch die von den Klägern mit ihrem 3. Hilfsantrag begehrte - ersatzlose - Aufhebung von wesentlichen Teilen des geplanten Hochwasserschutzsystems würde das planerische Geflecht damit so gestört, dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Zugleich würde dem Beklagten und dem Beigeladenen ein (Rest-)Vorhaben aufgedrängt, das sie in der dann noch verbleibenden Form gar nicht verwirklichen möchten. Aufgrund dieser fehlenden materiellen Teilbarkeit ist der 3. Hilfsantrag jedenfalls unbegründet.

75

V.

Der als 4. Hilfsantrag gestellte Antrag, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, begegnet bereits deshalb Bedenken, da er nur für den Fall der "Unzulässigkeit" eines der vorstehenden Anträge gestellt ist. Die vorstehenden Anträge sind jedoch nicht unzulässig, sondern unbegründet. Da das Gericht die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf diesem Umstand hingewiesen hat, und die Kläger den Antrag gleichwohl ausdrücklich so gestellt haben, kann der Antrag - mangels Eintritt der Bedingung - bereits aus diesem Grund als gegenstandslos betrachtet werden.

76

Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen für eine umfassende Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht vor. Denn eine umfassende Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses käme nur in Betracht, wenn der Beklagte die Hochwassersituation einerseits und die von der Planung betroffenen Belange der Kläger andererseits völlig verkannt hätte und eine Heilung der erheblichen Mängel durch ein ergänzendes Verfahren nicht möglich wäre (s.o. unter A.I.). Die bisherige Prüfung hat jedoch gezeigt, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der im Bereich der Mauerstation 0+200 bis 0+400 planfestgestellten Variante der Hochwasserschutzwand bereits keine (behebbaren) Rechtsmängel enthält. Dass der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus an anderen, bisher noch nicht geprüften, die Kläger belastenden, unbehebbaren Mängeln leidet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

77

B.

I.

Der weitere Hauptantrag der Klägerin zu 1. ist bereits deshalb erfolglos, weil er gegen den falschen Beklagten gerichtet ist. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der in § 78 VwGO normierten Anforderung, die Klage gegen den richtigen Beklagten zu richten, um eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit handelt (vgl. zu dem Meinungsstreit Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 78 Rz. 5 ff., m.w.N), da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Inhaltlich erstrebt die Klägerin zu 1. mit diesem Antrag die (baurechtliche) Genehmigung von baulichen Anlagen. Dafür ist jedoch nicht der Beklagte als Planfeststellungsbehörde, sondern die örtliche Bauaufsichtsbehörde zuständig (§§ 68, 63 NBauO). Insofern können die von der Klägerin zu 1. begehrten Maßnahmen auch nicht durch den Beklagten im Wege der Planergänzung legitimiert werden.

78

Darüber hinaus verfügt die Klägerin zu 1. bezüglich der von ihr geplanten Baumaßnahmen nicht über eine schützenswerte Rechtsposition. Denn die Klägerin zu 1. ist weder im Besitz einer Baugenehmigung noch sieht die derzeitige Bauleitplanung in Hitzacker eine derartige Bebauung vor. Eine (natürliche oder juristische) Person hat zudem keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass eine Bauleitplanung so aufgestellt wird, dass die von ihr geplanten Projekte in zulässiger Weise errichtet werden können (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 HS 1 BauGB).

79

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang angeführten Vertrag vom 16.05.2001, den sie mit der Stadt und der Samtgemeinde Hitzacker geschlossen hat. Denn auch in einem Vertrag kann kein Anspruch auf eine bestimmte Bauleitplanung begründet werden (§ 1 Abs. 3 S. 2 HS 2 BauGB). Ein derartiger Anspruch der Klägerin zu 1. ist in dem Vertrag aber auch nicht geregelt. Dort ist vielmehr lediglich vorgesehen, dass die Klägerin zu 1. ein im Vertrag näher bezeichnetes Hafenprojekt realisiert und dafür die Investitionskosten übernimmt. Dabei wird im Vertrag jedoch zugleich vorausgesetzt, dass sämtliche für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Das vor diesem Hintergrund von der Samtgemeinde im Mai 2002 eingeleitete Verfahren zur 40. Änderung des Flächennutzungsplans wurde jedoch gerade deshalb nicht zu Ende geführt, weil die geplante Änderung mit der Hochwasserschutzplanung kollidierte (vgl. S. 80 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch das von der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokument, aus dem sich ergibt, dass der Rat der Stadt Hitzacker einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans getroffen hat (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn entscheidend ist allein, dass ein Bebauungsplan, nach dem die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen zulässig wären, bisher nicht aufgestellt wurde. Damit fehlt es aber auch an der im Vertrag vom 16.05.2001 zugrunde gelegten Voraussetzung, dass die von der Klägerin zu 1. geplanten Bauvorhaben öffentlich-rechtlich genehmigungsfähig sind, so dass die Klägerin zu 1. auch aus diesem Vertrag bezüglich des von ihr geltend gemachten "Verlusts" der Bebaubarkeit keine schützenswerte Rechtsposition erlangt hat. Damit ist aber zugleich ausgeschlossen, dass der Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich an einem Abwägungsmangel leidet, der im Wege der Planergänzung zu korrigieren wäre.

80

II.

Der 1. Hilfsantrag der Klägerin zu 1., mit dem sie begehrt, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben wird, als er keine Aussagen über die Möglichkeit eines Hotelbaus, eines Restaurants und von Ferienwohnungen auf dem Flurstück 74/9 trifft, ist unstatthaft. Denn etwas nicht Existentes kann nicht aufgehoben werden.

81

Auslegungs- bzw. Umdeutungsmöglichkeiten sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar könnte erwogen werden, das Klageziel der Klägerin zu 1. dahingehend auszulegen, dass sie eine Verpflichtung des Beklagten begehrt, entsprechende Regelungen im Rahmen der Planergänzung zu treffen. Dieses Begehren ist jedoch bereits Gegenstand des Hauptantrags der Klägerin zu 1. (siehe oben unter B.I.). Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Klägerin zu 1. mit ihrem 1. Hilfsantrag ein weiteres und über ihren 1. Hauptantrag hinausgehendes Ziel verfolgt.

82

III.

Soweit die Klägerin zu 1. mit ihrem 2. Hilfsantrag eine finanzielle Entschädigung für den Verlust der Bebaubarkeit des Flurstücks 74/9 fordert, hat sie damit ebenfalls keinen Erfolg. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie hinsichtlich der Bebaubarkeit dieses Grundstücks nicht über eine gesicherte Rechtsposition verfügt (s.o. unter B.I.), so dass sie auch keiner Rechtsposition beraubt werden kann; eine Rechtsgrundlage für die beantragte Entschädigung ist zudem weder vorgetragen nicht ersichtlich. Darüber hinaus greift der Planfeststellungsbeschluss nicht (unmittelbar) in die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin ein. Vielmehr könnte sich der von ihr geltend gemachte "Verlust" der Bebaubarkeit erst in einem auf Erlass einer Baugenehmigung gerichteten Verfahren realisieren, für das die Bauaufsichtsbehörden und nicht der Beklagte zuständig wären (vgl. obige Ausführungen zu B.I.).

83

IV.

Der 3. Hilfsantrag, mit dem die Klägerin zu 1. die Feststellung begehrt, dass der "Eingriff in die Bebaubarkeit des Flurstücks 74/9 der Flur 3 rechtswidrig war", hat ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst kann weder aufgrund der Formulierung des Antrags noch aufgrund der vorgetragenen Begründung eindeutig ermittelt werden, ob die Klägerin durch diese Formulierung der im Planfeststellungsrecht geltenden Besonderheit (s.o. unter A.I.1.a)) Rechnung tragen wollte, oder ob sie eine "echte" Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO erheben wollte. Der Antrag hat jedoch in keinem Fall Erfolg.

84

Soweit die Klägerin mit ihrem 3. Hilfsantrag eine (weitere) Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage erheben wollte, ist diese aus den bereits unter B.I.-III. dargestellten Gründen unbegründet. Soweit die Klägerin mit ihrem 3. Hilfsantrag eine "echte" Feststellungsklage i.S.v.§ 43 VwGO erheben wollte, steht dem die Subsidiartät der Feststellungsklage entgegen, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Denn - wie die obigen Anträge (B.I. und III.) zeigen - kann die Klägerin zu 1. die von ihr hier geltend gemachten Ansprüche durch Gestaltungsklagen einer gerichtlichen Entscheidung zuführen; eine Feststellungsklage ist mithin unzulässig.

85

C.

I.

Der. 2. Hauptantrag, mit dem die Klägerin zu 1. begehrt, dass der Beklagte verpflichtet wird, durch geeignete Auflagen die jederzeitige Möglichkeit des Zugangs zum Hafen und eine Entschlammung/Entsandung des Hafenbeckens während der Bauphase regelmäßig und anschließend nach Betriebsfällen des Schöpfwerks sicherzustellen, lässt sich als ein auf Planergänzung gerichtetes Verpflichtungsbegehren auslegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.03.2003 - 7 KS 4179/01 -, zitiert nach [...]; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rz. 85). Ein derartiger Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet.

86

Als Anspruchsgrundlage kommt § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG in Betracht. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Diese Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen besteht dann, wenn von dem Vorhaben vorhersehbare unzumutbare Beeinträchtigungen auf Rechte Dritter ausgehen, die durch eine gerechte Abwägung nicht mehrüberwindbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, zitiert nach [...]; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rz. 85, 90 f. und Rz. 100, jeweils m.w.N). Das vom Beklagten planfestgestellte Vorhaben stellt jedoch für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Zugangsmöglichkeit zum Hafen und der Verschlammung/Versandung keine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

87

Soweit die Klägerin zu 1. die Sicherstellung der Möglichkeit des jederzeitigen Zugangs zum Hafen begehrt, wird nicht hinreichend deutlich, um welche Zugangsmöglichkeit zu welchem Grundstück es der Klägerin zu 1. dabei genau geht.

88

Soweit die Klägerin zu 1. dabei den Hafenzugang während der Bauphase begehrt, ist auf Ziffer II.2.3 (S. 20) des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen. Darin hat der Beigeladene zugesagt, den zeitlichen Bauablauf für den Bau der Hochwasserschutzwand im Hafenbereich so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen des Hafenbetriebs in der Hauptsaison so weit wie möglich minimiert werden. Eine unzumutbare Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin zu 1. ist somit diesbezüglich nicht ersichtlich.

89

Soweit es der Klägerin zu 1. dabei um den dauerhaften Zugang zu den Bootsliegeplätzen geht bzw. gehen sollte, führt die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Denn bereits jetzt ist der direkte, gefahrlose und geordnete Zugang zu den Bootsliegeplätzen (Steganlage) aufgrund des starken Gefälles und des Pflanzenbewuchses nur über vorhandene, in die Böschung integrierte Treppen möglich. Da der Planfeststellungsbeschluss an den gleichen Ab- und Aufgangsstellen Durchgänge in der Hochwasserschutzwand vorsieht (s. S. 78 des Planfeststellungsbeschlusses), bleibt der Zugang faktisch unverändert möglich. Die Errichtung der stationären Schutzwand führt demnach diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, die zusätzliche Auflagen erforderlich machen würde.

90

Hinsichtlich der von der Klägerin zu 1. beanstandeten Verschlammung/Entsandung des Hafenbeckens ist zunächst festzustellen, dass diese Problematik schon vor Beginn der Planungen der Hochwasserschutzmaßnahme bestand. Schutzvorkehrungen i.S.v. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG sind aber nur erforderlich, wenn ihre Notwendigkeit durch das planfeststellungspflichtige Vorhaben im Sinne der Adäquanztheorie verursacht wird. Notwendig ist somit eine typische Folgewirkung, die nicht außerhalb der Erfahrungen liegt und nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt ist. Bei der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Schutzvorkehrungen erforderlich sind, können demnach auch bestehende Vorbelastungen eine entscheidende Rolle spielen (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rz. 93 m.w.N). Insofern hatte der Beklagte im Rahmen der Planfeststellung nur zu prüfen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen zu einer Verschlechterung der existierenden Situation führen.

91

In Bezug auf die gerichtliche Überprüfbarkeit ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei der von dem Beklagten vorzunehmenden Prüfung, ob die planfestgestellten Maßnahmen zukünftig zu einer erhöhten Verschlammung des Hafenbeckens führen, um eine Prognose handelt. Eine derartige Prognoseentscheidung hält einer gerichtlichen Prüfung dann stand, wenn die Prognose mit den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Mitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet wurde und das Ergebnis einleuchtend begründet wurde (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, jeweils zitiert nach [...]; Ziekow, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rz. 625 und Rz. 676). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu überprüfen, ob die in einer sachgerecht erarbeiteten Prognose vorhergesehene Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer/geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998, a.a.O).

92

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Prognoseentscheidung des Beklagten, dass durch die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen keine zunehmende Verschlammung des Hafenbeckens zu erwarten ist bzw. war, nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hat den zugrundeliegenden Sachverhalt zutreffend ermittelt, die Prognose sachgerecht erarbeitet und begründet. So wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass sich das derzeitige Abflussgeschehen bis zur Inbetriebnahme des Sieles und des Schöpfwerks nicht ändere. Bei Inbetriebnahme des Schöpfwerks entstünden auf Grund des sich binnenseitig vor dem Schöpfwerk angesammelten Wasservolumens nur geringe Fließgeschwindigkeiten, so dass keine signifikante Aktivierung von Sedimentablagerungen vor dem Schöpfwerk zu erwarten sei. Vielmehr sei zu erwarten, dass sich die vorgesehene Absenkung der Grundschwelle an der Brücke zur Schweineweide positiv auf das "Verschlammungsproblem" im Hafenbereich auswirke (S. 77 des Beschlusses). Darüber hinaus hat der Beigeladene in Ziffer II.2.2 (S. 20) des Planfeststellungsbeschlusses zur Ausräumung der in Bezug auf eine zusätzliche Verschlammung des Hafenbeckens vorgebrachten Bedenken zugesichert, ein Beweissicherungsverfahren durch einen unabhängigen Gutachter durchführen zu lassen. Bei einer derartigen Sachlage bestand für den Beklagten weder eine Veranlassung noch eine Verpflichtung, (weitere) Schutzvorkehrungen i.S.d. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG zugunsten der Klägerin zu 1. planfestzustellen. Dies gilt auch deshalb, weil § 74 Abs. 2. S. 2 VwVfG nur die Fälle erfasst, in denen es um vorhersehbare nachteilige Wirkungen auf Rechte Dritter geht; atypische Folgen oder nachteilige Entwicklungen, mit deren Eintritt im Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise nicht zu rechnen war, falle nicht unter § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001,§ 74 Rz. 85 und 92 f., m.w.N.).

93

Wenn und soweit sich gleichwohl entgegen der vom Beklagten rechtmäßig getroffenen Annahme nachträglich - etwa auf Grund der Erkenntnisse des Beweissicherungsverfahrens - herausstellen sollte, dass sich zukünftig durch die Realisierung der planfestgestellten Vorhaben ursprünglich nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen für die Rechte der Klägerin zu 1. ergeben sollten, kann diese einen Anspruch auf Planänderung nach § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG, hilfsweise auf Entschädigung nach § 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG, geltend machen. Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses wird dadurch jedoch nicht berührt.

94

II.

Soweit die Klägerin zu 1. mit ihrem 1. Hilfsantrag eine finanzielle Entschädigung begehrt, hat dieser Antrag bereits deshalb keinen Erfolg, weil er sich gegen den falschen Beklagten richtet. Denn der Beklagte ist weder zuständig noch materiell-rechtlich berechtigt, im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss die beantragten Entschädigungsregelungen festzustellen.

95

Zwar enthält auch das Planfeststellungsrecht in§ 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG eine Rechtsgrundlage für einen "Ausgleichsanspruch eigener Art" (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 74 Rz. 125 m.w.N.), über den ggf. im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden ist. Dieser Anspruch bzw. diese im Planfeststellungsbeschluss zu treffende Regelung betrifft jedoch nur "mittelbare" Rechtsnachteile, die nicht durch die unmittelbare Inanspruchnahme von Grundeigentum hervorgerufen werden. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss - wie hier - den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, bildet er also die Grundlage für die Enteignung (s.o. unter A.I.1.b)aa)), so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen dem von der Planfeststellung gesonderten Enteignungsverfahren vorbehalten, in dem auch über die Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigungen zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, zitiert nach [...]). Zuständig für dieses Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist die Enteignungsbehörde (§ 19 NEG).

96

Aber selbst wenn man den Antrag der Klägerin zu 1. dahingehend auslegen würde, dass sie (auch) eine Entschädigung für mittelbare Beeinträchtigungen fordern sollte, also dafür, dass auf Nachbargrundstücken Hochwasserschutzanlagen errichtet werden, wäre dieser - im Rahmen eines auf Planergänzung gerichteten Verpflichtungsantrags (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6/00 -, zitiert nach [...]; siehe auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 74 Rz. 134) - unbegründet.

97

Zwar ist für mittelbare Beeinträchtigungen, die nicht durch Schutzvorkehrungen i.S.v. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG abgewandt bzw. vermindert werden können, grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG eröffnet, das heißt der Beklagte wäre jedenfalls passivlegitimiert. Aber auch ein auf § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG gestützter Anspruch ist im Ergebnis abzulehnen, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen.

98

Nach § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG hat der von der Planung (mittelbar) Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn die zur Abwehr von nachteiligen Rechtsbeeinträchtigungen erforderlichen Schutzvorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dieser Anspruch ersetzt dabei den vorrangigen, in § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG geregelten Anspruch, wonach dem Vorhabenträger von der Planfeststellungsbehörde u.a. diejenigen Schutzvorkehrungen aufzuerlegen sind, die zur Vermeidung von nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (siehe dazu oben unter C.I.). Damit setzt auch ein Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG zunächst voraus, dass Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von nachteiligen Rechtsbeeinträchtigungen erforderlich sind (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rz. 99, m.w.N).

99

Hinsichtlich der Zugangsmöglichkeit zum Hafen und der Verschlammung/Versandung wurde bereits ausgeführt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung keine Erforderlichkeit für (weitere) Schutzvorkehrungen i.S.d. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG bestand (s.o. unter C.I.). Auch hinsichtlich der Sichtbeeinträchtigung stellt das vom Beklagten planfestgestellte Vorhaben für die Klägerin zu 1. keine unzumutbare, ausgleichspflichtige Beeinträchtigung dar. Denn § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG begründet gerade keinen Anspruch auf einen Ausgleich anderer bzw. aller Vermögensnachteile, die ein Planvorhaben auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.1992 - 4 C 51/89 -; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, jeweils zitiert nach [...]). Soweit die Klägerin zu 1. mit ihrem 1. Hilfsantrag einen Ausgleich für die Sichtbeeinträchtigungen verlangt, handelt es sich vielmehr um wirtschaftliche Nachteile hinsichtlich der allgemeinen Verwertbarkeit ihrer Grundstücke, die sich aus der Lage der Grundstücke zu den geplanten Hochwasserschutzanlagen ergeben. Der Umstand, dass die Grundstücke dadurch auf dem freien Markt möglicherweise an Wert verlieren, stellt jedoch keinen Nachteil dar, der nach § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG auszugleichen wäre (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001,§ 74 Rz.100; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17/94 - zitiert nach [...]). EntsprechendeÜberlegungen hat auch der Beklagte angestellt und im Planfeststellungsbeschluss (S. 35 f. und S. 74) ausgeführt. Auf diese Ausführungen, die aus Sicht der Kammer keine Rechtsfehler erkennen lassen, wird ergänzend Bezug genommen.

100

III.

Der Zulässigkeit des 2. Hilfsantrags steht erneut die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, da die Klägerin zu 1. auch diesbezüglich ihre Rechte mit einer Gestaltungs- und Leistungsklage geltend machen kann und ja auch geltend gemacht hat (s.o. unter C. I.-II.; sowie zur Subsidiarität der Feststellungsklage obige Ausführungen unter B.IV.). Dessen ungeachtet kann dem 3. Hilfsantrag kein eigenes, nicht bereits im 2. Hauptantrag und den dazu gestellten anderen Hilfsanträgen enthaltenes Begehren entnommen werden. Insofern wird auf obige Ausführungen zu C.I.-II. verwiesen.

101

D.

Der 3. Hauptantrag, wonach der Beklagte verpflichtet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass die Kläger einen Fähranleger örtlich möglichst nahe an der Brücke zur Schweineweide und mit Zugang zur "Fährstraße" erhalten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zur Klarstellung ist dazu zunächst anzumerken, dass sich dieser Antrag auf die zur Überquerung der Elbe genutzte Fähre und nicht auf das Ausflugsschiff "Elbe Star" bezieht. Hinsichtlich des Fähranlegers ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass durch den Planfeststellungsbeschluss gegenüber der vor Erlass des Beschlusses bestehenden Situation Änderungen bewirkt werden. Nachteilige Rechtsbeeinträchtigungen, die einen Anspruch nach § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG begründen könnten, sind somit nicht ersichtlich.

102

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keine Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat und insofern auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

104

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

Stelter
H. Ludolfs
Dr. Berg