Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.06.2007, Az.: 1 A 253/05

Dienstherr; Drittschadensliquidation; Generalschlüssel; grobe Fahrlässigkeit; Lehrer; Regress; Schadensersatz; Schlüssel; Schlüsselverlust; Schulträger; Verlust

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
20.06.2007
Aktenzeichen
1 A 253/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Dienstherr des Lehrers kann den beim Schulträger durch Schlüsselverlust entstandenen Schaden gegenüber dem Lehrer im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen.
2. Ein Lehrer handelt grob fahrlässig, wenn er seinen Generalschlüssel im Schloss für eine längere Zeit stecken lässt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine beamtete Lehrerin im Dienst des Landes Niedersachsen, wendet sich gegen den von der Beklagten geforderten Schadensersatz für den Verlust eines Schulschlüssels.

2

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 zeigte die Klägerin gegenüber ihrer Schulleiterin an, dass ihr am 17. Dezember 2003 im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Grundschule C. ihr gesamter Schlüsselbund, an dem sich u.a. auch der Generalschlüssel der Schule befunden habe, offensichtlich entwendet worden sei.

3

Ihrer Versicherung teilte die Klägerin den Verlust des Schlüssels mit Schreiben vom 3. März 2004 wie folgt mit: „Am 17. Dezember 2003 wurde mittels des Schlüssels ca. gegen 7.20 Uhr die Eingangstür zum Turnhallengang durch meine Person geöffnet. Da der Turnhallengang stark frequentiert war, ließ ich den Schlüssel stecken, um später wieder abzuschließen. Im Anschluss unterrichtete ich (entsprechend des gültigen Stundenplanes) bis ca. gegen 11.05 Uhr. Am Abend des 17. Dezember 2003 etwa gegen 22.00 Uhr stellte ich bei Eintreffen in meiner im Absender angegebenen Adresse fest, dass vorgenannter Schlüssel (im Bund mit anderen diversen Schlüsseln), sich nicht mehr in meinem Besitz befand. Er steckte noch auf der Turnhallengangtür. Sofort am nächsten Tag,18. Dezember 2003, (ca. 7.15 Uhr) wollte ich den Schlüssel von der Turnhallengangtür abziehen. Aber er war verschwunden.“

4

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2004 schrieb die Klägerin ihrer Versicherung u.a., dass gegen 7.20 Uhr vier Kinder Rollbretter aus dem Turnhallengang, ein Kind seine vergessenen Hausschuhe vom Vortag aus der Umkleide und ein anderes Kind seine vergessenen Sportsachen aus der Umkleide geholt hätten. Den Schlüssel habe sie stecken lassen, weil sie unmittelbar nach dem Zurückbringen der Rollbretter die Tür habe sofort wieder verschließen wollen. Das Öffnen der Tür zum Turnhallengang sei Aufgabe derjenigen Lehrkraft, die zu diesem Zeitpunkt die Turnhalle nutzen möchte bzw. Gegenstände aus dem Gang der Turnhalle benötige. Nach der Benutzung habe dieselbe Lehrkraft die Tür wieder zu verschließen. Die Tür zum Turnhallengang sei nur geöffnet, wenn Unterricht in der Turnhalle stattfinde oder zur Entnahme von Gegenständen aus dem Turnhallengang. Die Tür zum Turnhallengang werde nur von den Schülern der Schule und den Lehrkräften genutzt.

5

Auf Nachfrage der Samtgemeinde D. als Trägerin der Grundschule C. teilte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, sie habe am 17. Dezember 2003 gegen 7.20 Uhr die Eingangstür zum Turnhallengang mit dem Generalschlüssel geöffnet. Da der Turnhallengang stark frequentiert gewesen sei, habe sie den Schlüssel stecken lassen, um später wieder abzuschließen. Im Anschluss habe sie bis ca. 11.05 Uhr Unterricht gehabt. Den Verlust des Schlüssels habe sie etwa gegen 22.00 Uhr des 17. Dezember 2003 bemerkt. Zeugen hätten den Schlüssel am Bund noch am Nachmittag des 17. Dezember 2003 in der Eingangstür zum Turnhallengang stecken sehen.

6

Die Samtgemeinde D. ließ im Mai 2004 in der Grundschule C. eine neue Schließanlage einbauen und machte die durch Rechnung vom 11. Juni 2004 nachgewiesenen Kosten in Höhe von 1.766,30 EUR gegenüber der damals zuständigen Bezirksregierung Lüneburg geltend, da die Versicherung der Klägerin eine Regulierung ablehnte.

7

Im Rahmen der Anhörung, in der die Bezirksregierung Lüneburg der Klägerin mitteilte, dass nach ihrer bisherigen Sachverhaltsschilderung von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen sei, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2004 zum Schlüsselverlust daraufhin mit: „Der in meinem Bericht vom 13. Mai 2004 erwähnte Schlüsselverlust trat infolge einer Problemlösung durch meine Person bei einer Streitigkeit unter Kindern (am stark frequentierten Eingang der Turnhalle) auf. In der Absicht die Tür kurzfristig (gleich im Anschluss) wieder zu verschließen, schlichtete ich vorgenannte Streitigkeit. Durch weitere Kinder, die in Vorbereitung des Unterrichts und der nahenden Unterrichtsstunde auf mich zukamen, habe ich den beschriebenen Schlüssel an der Tür versehentlich stecken lassen. Sollte in meinem Bericht der Vorfall nicht transparent genug beschrieben sein, möchte ich unter allen Umständen darauf verweisen, dass der Schlüssel nicht in der Absicht bzw. mit dem Vorsatz einer hohen zeitlichen Differenz stecken gelassen wurde. Eine grob fahrlässige Handlung von meiner Seite steht hier nicht im Raum, dies würde auch in keinem Fall zu meinem Engagement während meiner gesamten Tätigkeit an der Grundschule C. (seit Mai 1996) passen.“

8

Auf Nachfrage teilte sie der Bezirksregierung Lüneburg mit Schreiben vom 17. November 2004 mit, dass sie durch das Schlichten einer Streitigkeit am Eingang der Turnhalle vom Schließvorgang leicht abgelenkt gewesen sei. In Vorbereitung auf den Unterricht seien weitere Kinder oder auch Kolleginnen auf sie zugekommen und hätten das Gespräch mit ihr gesucht, hätten Fragen oder ein persönliches Anliegen vorgetragen. Dies habe sie völlig davon abgelenkt, die Turnhalle wieder abzuschließen. Da der Beginn der ersten Unterrichtsstunde genaht habe, habe sie den Schlüssel versehentlich stecken lassen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Schlüsselverlust zwei Tage vor den Weihnachtsferien erfolgte, eine Zeit, die von Hektik und Stress geprägt gewesen sei sowohl bei den Kindern als auch bei den Erwachsenen.

9

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 forderte die Bezirksregierung Lüneburg die Klägerin zur Erstattung der für den Austausch der Schlösser in der Grundschule C. von der Samtgemeinde D. geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.766,30 EUR auf. Zur Begründung führte sie an, dass sie den Schaden der Samtgemeinde D. im Wege der sogenannten Drittschadensliquidation bei der Klägerin gelten machen könne. Das Steckenlassen des Generalschlüssels mit der Folge, dass er entwendet worden sei, sei als grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung zu werten.

10

Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 (zugestellt am 14.7.2005) zurück. Darin wurde dargelegt, dass die Umstände, die zum Verlust des Schlüssels geführt hätten, ein grob fahrlässiges Dienstvergehen darstellten. Von einem leicht fahrlässigen Verhalten könne angesichts des zunächst dargelegten Sachverhalts nicht ausgegangen werden.

11

Am 15. August 2005, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Umstände, die zum Verlust des Schulschlüssels geführt hätten, stellten kein grob fahrlässiges Fehlverhalten ihrerseits dar. Sie habe den Schlüssel in der Absicht, die Tür sofort nach der Streitschlichtung wieder zu verschließen, in dem Türschloss stecken lassen und sich nicht von der Tür entfernt. Abgelenkt durch andere Kinder, die sie während und nach dieser Stresssituation „belagert hätten“, habe sie vergessen, dass dieser Schlüssel noch im Schloss stecke. Zweifel unterliege, ob die Maßnahme erforderlich gewesen sei, da das Auswechseln der Schlösser erst fünf Monate nach der Verlustmeldung erfolgt sei. Es sei darüber hinaus nicht erforderlich gewesen, beide Schlüsselkreise, die an der Grundschule C. vorhanden gewesen seien, auszutauschen. Es hätte ein Austausch des Schlüsselkreises A ausgereicht, da dieser um den Schlüsselkreis B herumgelegen habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Schließanlagen 25 Jahre alt gewesen seien und es zu einigen Türen gar keine Schlüssel mehr gegeben habe.

12

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11. Juli 2005 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend legt sie dar, dass das Steckenlassen des Schlüssels im Türschloss in jedem Falle ein grob fahrlässiges Verhalten darstelle, da das Steckenlassen in keinem Fall erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei der im Anhörungsverfahren geänderte Sachverhalt so nicht glaubhaft. Der Austausch der Schlösser sei auch nach 5 Monaten noch erforderlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf den dann fertig gewordenen PC-Raum. Die Ersatzforderung sei durch den Zeitablauf nicht verwirkt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Schließanlage auch nicht völlig veraltet gewesen. Vielmehr sei es so, dass die Schließanlage erst im November/Dezember 2001 erneuert worden sei. Ein Abzug alt für neu käme mithin nicht in Betracht. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass beide Schlüsselkreise ausgetauscht worden seien, sei dies zutreffend. Der Austausch des sogenannten inneren Schlüsselkreises sei auch nicht notwendig gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien ihr jedoch nur die Kosten für die Erneuerung des äußeren Schlüsselkreises aufgegeben worden. Die Erneuerung des übrigen Schlüsselkreises, der selbständig in Auftrag gegeben worden sei und für den Kosten in Höhe von 2.407,99 EUR zu bezahlen gewesen seien, sei der Klägerin nicht in Rechnung gestellt worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

19

Die Klägerin ist zum Ersatz der Kosten für die Erneuerung des äußeren Schlüsselkreises an der Grundschule C. verpflichtet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11. Juli 2005 ist mithin rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Die Beklagte als Dienstherr der Klägerin ist verpflichtet, einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gegen die Klägerin als Lehrerin geltend zu machen, wenn diese dem Schulträger durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung einen Schaden zufügt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Schulträger und Eigentümer des in Verlust geratenen Schlüssel ist nicht berechtigt, gegen die Lehrerin als Landesbedienstete selbständig Schadensersatzansprüche durchzusetzen, weil es insoweit an einem Subordinationsverhältnis fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.1.1986 - 2 A 89/84 -, ZBR 1987, 21). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin von jeder Haftung freigestellt wird. Vielmehr kommen die Rechtsgrundsätze zum tragen, die im Bürgerlichen Rechts zum Begriff der sogenannten Drittschadensliquidation entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1994 - 2 B 101.94 -, ZBR 1995, 107 und Entscheidung der Kammer vom 25.8.2004 - 1 A 244/04 - m.w.N.). Hiernach besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Schulträgers gegen das Land Niedersachsen als Dienstherrn oder Arbeitgeber eines Lehrers, dass das Land bzw. die zuständige Behörde gegen den Lehrer Schadensersatzansprüche gemäß § 86 NBG geltend macht. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem besonderen Gemeinschaftsverhältnis, in welchem der Schulträger und das Land Niedersachsen bei der Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Schulen stehen.

21

Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 86 Abs. 1 NBG sind hier erfüllt.

22

Nach § 86 Abs.1 Satz 1 NBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegende Pflichten verletzt, den Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

23

Die Entwendung der Schulschlüssel und der dadurch erforderliche Austausch der Schlösser und der Schlüssel durch die Samtgemeinde H. als Schulträger ist adäquat kausal auf eine Dienstpflichtverletzung der Klägerin zurückzuführen. Sie hatte die sich aus ihrem Dienstverhältnis als Lehrerin ergebende Pflicht, die ihr vom Schulträger anvertrauten Schulschlüssel sorgsam zu verwahren (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.3.2005 - 5 LA 327/04 -). Diese Pflicht war angesichts dessen, dass der Generalschlüssel für zahlreiche Schlösser galt und deshalb ein Ersatz sehr teuer werden würde, von ihr über die normale Sorgfaltspflicht hinaus besonders zu beachten. Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt. Das Steckenlassen des Schulschlüssels in der Eingangstür zum Turnhallengang für einen längeren Zeitraum stellt keine ordnungsgemäßes Verwahren des Schulschlüssels und damit eine Dienstpflichtverletzung dar.

24

Die Klägerin hat die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Schulgeneralschlüssels auch grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtssprechung anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (z.B. BVerwG, Urteil vom 3.2.1972 - VI C 22.68 -, Buchholz 232, § 78 BBG Nr. 18). Erforderlich ist dabei neben einer objektiv groben Verletzung der Sorgfalt auch ein stärkerer Verschuldensvorwurf in subjektiver Hinsicht. Eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird bejaht, wenn jemand nicht beachtet, was im gegebenen Fall jeden einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Erwägungen nicht anstellt (BVerwG, Urteil vom 3.2.1972, aaO). Eine derartige, zum Schadensersatz verpflichtende Sorgfaltspflichtverletzung liegt hier vor. Die Klägerin hat bei ihrer ersten Sachverhaltsschilderung angegeben, dass sie die Eingangstür zum Turnhallengang mit dem Generalschlüssel aufgeschlossen und diesen steckengelassen habe, da der Turnhallengang stark frequentiert gewesen sei. Sie habe die Tür später wieder abschließen wollen. Gegenüber ihrer Versicherung teilte die Klägerin im Schreiben vom 17. April 2004 ergänzend mit, dass die starke Frequentierung so ausgesehen habe, dass vier Kinder Rollbretter aus dem Turnhallengang, ein Kind seine vergessenen Hausschuhe vom Vortag aus der Umkleide und ein anderes Kind seine vergessenen Sportsachen aus der Umkleide hätte holen wollen. Sie habe den Schlüssel stecken lassen, weil sie unmittelbar nach dem Zurückbringen der Rollbretter die Tür sofort wieder habe verschließen wollen. Dieses Verhalten der Klägerin stellt eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung dar. Es musste der Klägerin und jedem anderen einleuchten, dass ein Generalschlüssel, mit dem sich noch diverse weitere Schlösser öffnen lassen, nicht einmal für kurze Zeit an der Tür steckengelassen werden kann. Denn ein solcher Schlüssel kann dann praktisch im Vorbeigehen abgezogen werden und es besteht ein erhöhtes Diebstahlrisiko, welches zu einem nicht unüberschaubaren Schadenrisiko führen kann. Die Klägerin durfte hier den Schlüssel insbesondere auch deshalb nicht stecken lassen, weil der Eingangsbereich, wie sie selbst angibt, stark frequentiert gewesen ist und damit eine umfassende Kontrolle nicht mehr gewährleistet war. Denn es ist für eine derartige Situation typisch, dass der Lehrer von Kindern angesprochen und befragt wird. Die Klägerin hat ihre besondere Verwahrungspflicht auch deshalb grob fahrlässig verletzt, weil sie gegen 7.20 Uhr die Tür aufschloss und den Schlüssel stecken ließ und den Schlüssel erst wieder abziehen wollte, nachdem die vier Kinder die Rollbretter zurückgebracht hatten. Da die erste Unterrichtsstunde um 7.45 Uhr begann, war damit klar, dass die Rollbretter nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum benutzt würden, sondern bis mindestens 7.40 Uhr. Für einen derartigen langen Zeitraum einen Generalschlüssel in der Eingangstür zum Turnhallengang stecken zu lassen, durfte bei dem damit verbundenen Gefahrenpotential nicht sein. Dies hätte die Klägerin erkennen müssen da es naheliegend war. Soweit die Klägerin während der Anhörung vorgetragen hat, dass sie durch eine Streitschlichtung abgelenkt worden sei, den Schlüssel sofort wieder abzuziehen, stellt dies nach Auffassung der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Darüber hinaus läge auch bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor. Die Klägerin hat gegenüber ihrer Versicherung selbst angegeben, dass das Öffnen der Tür zum Turnhallengang Aufgabe derjenigen Lehrkraft sei, die zu diesem Zeitpunkt die Turnhalle nutzen möchte bzw. Gegenstände aus dem Gang der Turnhalle benötige und dass es auch Aufgabe derselben Lehrkraft sei, die Tür dann wieder zu verschließen. Die Tür ist nämlich nur dann geöffnet, wenn Unterricht in der Turnhalle stattfindet oder zur Entnahme von Gegenständen aus dem Turnhallengang. Die Klägerin hätte also vor Unterrichtsbeginn kontrollieren müssen, ob die Tür wieder verschlossen war. Dies hat die Klägerin nicht getan, obwohl es naheliegend war und jedem hätte einleuchten müssen.

25

Gegen die Höhe von der Samtgemeinde D. gemachten Schadens bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Klägerin, wie die Beklagte unwidersprochen versichert hat, nur mit den Kosten für den Ersatz der äußeren Schließanlage belastet worden. Die innere Schließanlage ist gesondert abgerechnet und der Klägerin nicht in Rechnung gestellt worden. Ein Abzug alt für neu kam hier nicht in Betracht, da die Außenschließanlage funktionsfähig und noch im November/Dezember 2001 erneuert worden war. Gründe, hier ausnahmsweise von einer Vollinanspruchnahme der Klägerin abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe, gegen das Urteil die Berufung gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.