Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.06.2007, Az.: 1 A 127/05

Art der Leistung; Bescheinigung; Betriebswirtschaft; Diplom; Exmatrikulation; Gleichwertigkeit; Hochschule; Notenbescheinigung; Prüfungsleistung; Schein; Student; Studienbescheinigung; Studiengang; Studienleistung; Studium; Universität; vorläufige Prüfungsleistung; Vorprüfung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
20.06.2007
Aktenzeichen
1 A 127/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten über die Bescheinigung von Studienleistungen der Klägerin.

2

Die Klägerin war in der Zeit vom Wintersemester 1989/1990 bis zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten im Universitätsstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) immatrikuliert. Die Exmatrikulation mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 19. Januar 2005 erfolgte, nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 10. Juli 2002 mitgeteilt worden war, dass sie die Diplomvorprüfung dieses Studienganges endgültig nicht bestanden habe und diese Entscheidung nach erfolglosem Widerspruchs-, Eil- und Klageverfahren am 19. Oktober 2004 rechtskräftig geworden war.

3

Mit elektronischem Brief vom 14. April 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie benötige „eine Bestätigung (ihrer) erbrachten Leistungen und deren Leistungsinhalte an der Universität“. Der von der Beklagten „ausgehändigte Computerausdruck“ werde nicht anerkannt.

4

Obwohl die Klägerin am 27. April und 29. April 2005 an die Bestätigung von ihr erbrachter Leistungen in Form sogenannter „Scheine“, aus der sich die Universität, das Institut, der Dozent sowie Inhalt und Art der Leistung mit Note ergeben sollten, erinnerte, erteilte die Beklagte die erbetenen Scheine nicht.

5

Vielmehr hatte die Beklagte unter dem 22. April 2005 eine Notenbescheinigung über bestandene Prüfungsleistungen im Grundstudium und eine solche im Hauptstudium erstellt, in der alle Leistungen in Kurzform aufgelistet waren. Diese beiden Bescheinigungen wurden der Klägerin nach Angabe der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2005 zugesandt.

6

Die Klägerin, die die zwei Bescheinigungen nach ihren Angaben nicht erhalten hatte, hat am 17. Mai 2005 bei Gericht (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die beiden Bescheinigungen der Beklagten vom 22. April 2005, die sie erst im Laufe des Klageverfahrens erhalten habe, stellten keine ordnungsgemäßen Bescheinigungen ihrer Leistungen entsprechend der Diplomsprüfungsordnung dar. Es seien weder der Dozent noch die genaue Art der Leistung angegeben. Durch die Anweisung an die Institute, ihr keine sogenannten „Scheine“ über die erbrachten Leistungen auszustellen, verhindere die Beklagte ihren - der Klägerin - Anspruch auf entsprechende Bescheinigungen. Darüber hinaus seien auch vier von ihr in der Zeit vom 11. Februar 2003 bis 8. April 2004 erbrachte Prüfungsleistungen zu bescheinigen. Die Leistungen seien nicht unter dem Vorbehalt der Nichtbestätigung des endgültigen Nichtbestehens des Vordiploms erbracht worden, da ihr Widerspruch und ihre Klage aufschiebende Wirkung gehabt hätten.

7

Die Klägerin beantragt,

8

ihr die in den zwei Bescheinigungen der Beklagten vom 22. April 2005 aufgeführten Leistungen sowie die vier nicht aufgenommenen Klausuren, nämlich: strategisches Management (11.2.2003, Note 4,0), Versicherungsökonomie (13. Oktober 2003, Note 2,3) Wachstumstheorie (23.4.2003, Note 3,3) und Bankbetriebslehre I (8.4.2004, Note 4,0) in Form der bisher üblichen Scheine zu bestätigen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie ist der Auffassung, die Bescheinigungen vom 22. April 2005 reichten aus, um die Prüfungs- und Studienleistungen nachzuweisen. Nicht erforderlich sei, dass aus den Bescheinigungen die Form der Leistungserbringung hervorgehe. Dies sei auch bei Prüfungsbescheinigungen anderer Hochschulen nicht üblich. Im Übrigen würden im Universitätsstudiengang Betriebswirtschaftslehre alle Prüfungsleistungen zum Abschluss einer Vorlesung in Form einer Klausur erbracht. Abweichungen hiervon würden gesondert ausgewiesen. Dass die von ihr erteilte Bescheinigung ausreichend sei, ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin ohne Probleme in den Fachhochschulstudiengang Betriebswirtschaftslehre habe wechseln können. Die vier von der Klägerin benannten weiteren Prüfungsleistungen seien nicht zu bescheinigen, da sie nur unter dem Vorbehalt erbracht werden durften, dass das Vordiplom von der Klägerin noch bestanden werden könne.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

14

Die Klägerin hat Anspruch auf Bescheinigungen, aus der sich die während des Studiums erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung ergeben. Da die erteilten Bescheinigungen diese Anforderungen nicht vollständig erfüllen, ist die Beklagte zu verpflichten, die Bescheinigungen neu zu erteilen und jene vom 22. April 2005 um die Art der erbrachten Leistung zu ergänzen. Einen weitergehenden Anspruch, nämlich auf Erteilung der Bescheinigungen in Form sogenannter Scheine und Einbeziehung der nach dem Juni 2002 erbrachten Leistungen, hat die Klägerin nicht; insoweit ist die Klage abzuweisen.

15

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Bescheinigungen ihrer im Universitätsstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen ist die im Zeitpunkt der Beendigung dieses Studienganges geltende Prüfungsordnung. Dies war hier im Wintersemester 2004/2005 die Diplomprüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Beklagten vom Mai 2003 (DPO BWL 2003). Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 DPO BWL 2003 wird beim Verlassen der Universität oder beim Wechsel des Studienganges auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. In den Fällen, in denen die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden ist oder endgültig als nicht bestanden gilt, wird die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt, wobei sie zusätzlich die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen ausweist sowie ferner, dass die Vorprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.

16

Eine derartige Bescheinigung hat die Klägerin von der Beklagten mit den beiden für das Grundstudium und für das Hauptstudium getrennten Bescheinigungen vom 22. April 2005 zunächst einmal erhalten. Einen weitergehenden Anspruch auf eine Bescheinigung in einer anderen Form sieht die genannte Diplomprüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre nicht vor und muss dies mit Blick auf höherrangiges Recht auch nicht. Der Umstand, dass die Prüfungs- und Studienleistungen einschließlich der Bewertung früher durch sogenannte „Scheine“ nachgewiesen wurden und einige Institute entgegen der Prüfungsordnung und der jetzigen Praxis des Prüfungsamtes weiterhin zum Teil noch sogenannte „Scheine“ für einzelne Lehrveranstaltungen ausstellen, vermag für die Klägerin keinen Anspruch auf eine Bescheinigung ihrer bisherigen Leistungen in gerade dieser Form zu begründen.

17

Die der Klägerin erteilten beiden Bescheinigungen vom 22. April 2005 sind jedoch inhaltlich zu beanstanden. Aus § 22 Abs. 3 Satz 1 DPO BWL 2003 ergibt sich, dass die Bescheinigung die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthalten muss. Hierzu gehört dem völlig eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach auch die Art der erbrachten Leistungen, nämlich ob es sich um eine Klausur, ein Referat, eine mündliche Prüfung oder eine sonstige Prüfungsleistung gehandelt hat. Angesichts dieses eindeutigen Wortlautes ist es unter Berücksichtigung ihres Sinnes und des Normzweckes unerheblich, dass - wie die Beklagte vorträgt - die der Klägerin erteilte Bescheinigung „üblich“ sei und dass die Klägerin aufgrund der erteilten Bescheinigung bei der Zulassung zum Sommersemester 2005 ihrer Ansicht nach problemlos in das (letztlich) 5. Fachsemester des Fachhochschul-Studienganges Betriebswirtschaft (Diplom-FH) eingestuft worden sei. Denn zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin sich für einen Wechsel an eine andere Universität entscheidet und für diesen Fall eine Bescheinigung in dem von ihr gewünschten Sinn benötigt. Zum anderen sind diese Angaben erforderlich, wenn die Klägerin nunmehr in einen anderen Bachelor-Studiengang wechseln möchte und es auf die Gleichwertigkeit bisher erbrachter Leistungen ankommt. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit kann es - wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist - durchaus darauf ankommen, ob die Prüfungsleistung in Form einer Klausur (mit welcher Länge) oder durch ein Referat oder eine mündliche Prüfung erbracht wurde. Unerheblich und in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist hingegen, bei welchem Hochschullehrer die Studienleistung oder die Prüfung erbracht wurde und wie das Thema der Arbeit - mit Ausnahme desjenigen der Diplomarbeit - lautete. Auf die Angabe des Namens des Dozenten und des Themas der Arbeit besteht, obwohl das hilfreich sein kann, mithin kein Rechtsanspruch.

18

Einen Anspruch, über die aufgeführten Prüfungs- und Studienleistung hinaus noch weitere Prüfungsleistungen als erfolgreich bestanden bescheinigt zu bekommen, hat die Klägerin ebenfalls nicht: Sie hat zwar in vier weiteren Fächern (strategisches Management, Versicherungsökonomie, Wachstumstheorie und Bankbetriebslehre I) erfolgreiche Prüfungsleistungen (Klausuren) erbracht. Diese können ihr aber nicht als zu bewertende Prüfungsleistungen bescheinig werden, da sie erst erbracht wurden, als der Klägerin bereits mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse des Fachbereichs Wirtschaft- und Sozialwissenschaften der Beklagten vom 10. Juli 2002 mitgeteilt worden war, dass sie ihre Diplomvorprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre endgültig nicht bestanden habe. Eine erfolgreiche Beendigung des gesamten Studienganges war damit nicht mehr möglich und ein Weiterstudieren im Studiengang mithin nicht mehr zulässig. Dass diese Entscheidung erst später - nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren sowie Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - bestandskräftig geworden ist, ändert daran nichts. Denn die Klägerin hatte aufgrund des Suspensiveffektes ihres Widerspruchs und ihrer Klage lediglich eine vorläufige Rechtsposition erlangt, nämlich weitere Prüfungsleistungen in dem gewählten Studiengang vorbehaltlich des Obsiegens mit dem Rechtsmittel zu erbringen. Diese weiteren Leistungen standen mithin unter dem Vorbehalt, dass sie mit ihrem Rechtsmittel obsiegt. Wird letztlich - wie hier - jedoch festgestellt, dass das Vordiplom zu Recht als nicht bestanden bewertet wurde, können die danach erbrachten Prüfungsleistungen, auch wenn sie bestanden wurden, wegen der nur vorläufigen Rechtsposition, die wieder entfällt, nicht gewertet werden (vgl. zu gerichtlich verfügten vorläufigen Zulassung zur Prüfungen, Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rn 652; dieselben, der Prüfungsprozess, 2004, Rn 326; Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn 1233).

19

Da die „Vorläufigkeit“ hier durch den gesetzlich normierten Suspensiveffekt eingetreten war, bedurfte es hierüber keines ausdrücklichen Bescheides der Beklagten, wie die Klägerin meint. Darüber hinaus hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2003 mitgeteilt, dass sie zu den Klausuren nur vorläufig zugelassen sei. Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass der Klägerin ihre Exmatrikulation mit Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 nur für die Zukunft und nicht rückwirkend ausgesprochen worden ist. Mit der Exmatrikulation wird die Zugehörigkeit des Studierenden zur Universität beendet. Hiervon zu trennen ist aber die Frage, ob Studien- und Prüfungsleistungen, die unter einem Vorbehalt abgelegt worden sind, als endgültig bestanden anerkannt werden können, wenn - wie hier - der Vorbehalt später greift. Diese Frage ist zu verneinen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den gegenseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.