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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 53 NMedienG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweit ausgerichtetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig einen in § 115 Abs. 1 MStV genannten Tatbestand verwirklicht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der Landesmedienanstalt entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 6 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

  2. 2.

    eine nach § 7 Abs. 6 unzulässige dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs vornimmt,

  3. 3.

    eine terrestrische Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunk ohne eine Zuweisung nach den §§ 8 und 10 nutzt,

  4. 4.

    eine Sendung verbreitet, die Menschen diskriminierend oder verachtend darstellt (§ 14 Abs. 2),

  5. 5.

    Werbung, eine Sendung, die ganz oder teilweise gesponsert wird, oder eine Sendung mit einem Einnahmen bringenden Gewinnspiel

    1. a)

      als Veranstalter von Bürgerrundfunk (§ 30 Abs. 3) oder

    2. b)

      als Hochschule (§ 24 Abs. 4)

    verbreitet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(4) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. 2Über die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Veranstalter, dessen Programm bundesweit ausgerichtet ist, hat die Landesmedienanstalt die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten; § 115 Abs. 3 Satz 3 MStV gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.