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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 52 NMedienG - Strafvorschrift, Verjährung von Straftaten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Ist durch eine Rundfunksendung oder einen Rundfunkbeitrag eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat die Intendantin, der Intendant, die Programmdirektorin, der Programmdirektor oder die- oder derjenige, die oder der für die Sendung oder den Beitrag sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen und Beiträge von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird sie oder er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit sie oder er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist.

(2) 1Die Verfolgung von Straftaten, die

  1. 1.

    durch die Verbreitung oder Bereitstellung von Rundfunksendungen oder -beiträgen strafbaren Inhalts begangen werden oder

  2. 2.

    in Absatz 1 mit Strafe bedroht sind,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. 2Satz 1 ist bei Vergehen nach

  1. 1.

    den §§ 86, 86a, 130 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,

  2. 2.

    § 131,

  3. 3.

    den §§ 184a, 184b Abs. 1 und 2, § 184c Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB)

nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 StGB.

(3) 1Die Verjährung beginnt mit der Verbreitung oder Bereitstellung der Sendung oder des Beitrags. 2Wird eine Sendung oder ein Beitrag ganz oder teilweise erneut verbreitet oder bereitgestellt, so beginnt die Verjährung erneut. 3Bei den in Absatz 2 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a StGB.