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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PolÖffArbRdErl - Auskunftsrecht der Medien, Gegendarstellungen

Bibliographie

Titel
Öffentlichkeitsarbeit der Polizei; Zusammenarbeit von Polizei und Medien
Redaktionelle Abkürzung
PolÖffArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Nach § 4 Abs. 1 NPresseG, § 53 NMedienG sowie den §§ 9a und 55 RStV sind die Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern von Hörfunk und Fernsehen sowie von journalistisch-redaktionell arbeitenden Print- und Onlinemedien, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

  • durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,

  • ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,

  • sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder

  • ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

2.2 Daraus ergibt sich für die Polizei die Verpflichtung, den in Nummer 2.1 genannten Medienvertreterinnen und Medienvertretern in diesem Rahmen Auskunft über polizeilich relevante Vorfälle und ihre Arbeit im Allgemeinen (Öffentlichkeitsarbeit) zu geben.

Entsprechende Informationen liegen auch im Interesse der Polizei, weil damit in der Öffentlichkeit Verständnis für die Tätigkeit der Polizei gefördert und eine unterstützende Wirkung bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr erzielt werden kann. Das gilt besonders bei schwerwiegenden Straftaten, größeren Schadensereignissen sowie bei sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

2.3 Der Informationsanspruch der Öffentlichkeit, auf welchem eine Presseanfrage basiert, und das Schutzbedürfnis betroffener Dritter sind stets gegeneinander abzuwägen. Insoweit kommt es grundsätzlich zu einer Kollision der gleichrangigen Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der oder des Einzelnen gemäß Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG. Da die Polizei aber nicht selbst Grundrechtsträger ist, sondern vielmehr grundrechtsgebunden, hat sich ihre Öffentlichkeitsarbeit in stärkerem Maß an den Interessen der Betroffenen auszurichten, als es die Medien selbst im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe zu tun haben.

2.4 Werden gemäß § 4 Abs. 2 NPresseG Auskünfte verweigert, sind die Gründe der oder dem Anfragenden zu erläutern, soweit hierdurch der Zweck der Auskunftsverweigerung nicht gefährdet wird. Eine allgemeine Nachrichtensperre ist nicht zulässig.

2.5 Bei unzutreffenden und verfälschenden Informationswiedergaben ist erforderlichenfalls eine Gegendarstellung zu veranlassen. Auf § 11 NPresseG, § 20 NMedienG, § 12 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR), § 9 ZDF-StV, § 9 DLR-StV und § 56 RStV wird verwiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlassses vom 26. November 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 328)