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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 11 NMedienG - Aufsichtsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Wird zulassungspflichtiger nicht bundesweit ausgerichteter Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, so ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung, sofern nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt festgesetzten Frist eine Zulassung beantragt wird.

(2) 1Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat der Rundfunkveranstalter, der Anbieter von Telemedien oder der Medienplattformanbieter oder die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Programmaufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen. 2Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(3) 1Stellt die Landesmedienanstalt fest, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch eine Sendung, durch einen Beitrag, durch ein Angebot oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstoßen wurde, so beanstandet sie den Verstoß und trifft soweit erforderlich weitere Maßnahmen, soweit im Medienstaatsvertrag und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. 2Maßnahmen sind insbesondere Anordnung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. 3§ 109 Abs. 2 bis 4 MStV gilt entsprechend.

(4) 1Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen und rechtskräftige Entscheidungen in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 53 von dem betroffenen Veranstalter oder Anbieter in seinem Programm oder Angebot verbreitet werden. 2Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe legt die Landesmedienanstalt fest. 3§ 115 Abs. 3 Sätze 2 und 3 MStV gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle