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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 50 NMedienG - Datenverarbeitung durch vergleichbare Anbieter von Telemedien

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

1Für Personen, die tätig sind für Anbieter von Telemedien, die mit den in § 23 MStV genannten Stellen vergleichbar sind, und deren Arbeitsweise derjenigen der genannten Stellen entspricht, gilt § 23 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 und 8, Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 MStV entsprechend. 2Für die Überwachung der Einhaltung des Satzes 1 ist die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde zuständig.