§ 50 NMedienG - Datenverarbeitung durch vergleichbare Anbieter von Telemedien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
1Für Personen, die tätig sind für Anbieter von Telemedien, die mit den in § 23 MStV genannten Stellen vergleichbar sind, und deren Arbeitsweise derjenigen der genannten Stellen entspricht, gilt § 23 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 und 8, Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 MStV entsprechend. 2Für die Überwachung der Einhaltung des Satzes 1 ist die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde zuständig.