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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 51 NMedienG - Aufsicht über den Datenschutz bei privaten Rundfunkveranstaltern

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

1Sieht die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 22 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) Anhaltspunkte dafür, dass die Datenverarbeitung eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Medienstaatsvertrages verstößt, so kann sie über Artikel 58 Abs. 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus die Verantwortliche oder den Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. 2Sie unterrichtet gleichzeitig die Landesmedienanstalt. 3In der Stellungnahme nach Satz 1 soll auch dargestellt werden, wie die Folgen eines Verstoßes beseitigt und künftige Verstöße vermieden werden sollen. 4Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiterinnen oder Auftragsverarbeiter leiten der Landesmedienanstalt eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu. 5§ 20 Abs. 3 NDSG gilt entsprechend. 6Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Landesmedienanstalt und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.