§ 27 DVO-NBauO - Toiletten
(zu § 45 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Toiletten, die nicht zu Wohnungen gehören und für mehr als 20 Personen verschiedenen Geschlechts benötigt werden, müssen auf für Frauen und Männer getrennte Räume verteilt sein.