Landgericht Stade
Urt. v. 26.04.2022, Az.: 4 O 154/21

Schadensersatz wegen des Ankaufs eines Wohnmobils im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
26.04.2022
Aktenzeichen
4 O 154/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 68787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 13.11.2019 - AZ: 7 U 367/18

In dem Rechtsstreit
XXX
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: XXX
gegen
1. XXX
2. XXX
Beklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: XXX
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 15.02.2022 durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Versäumnisurteil vom 15.02.2021 bleibt aufrechterhalten.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen des Ankaufs eines Wohnmobils im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal.

Die Klägerin erwarb am 04.08.2016 von einem Dritten das Wohnmobil XXX zu einem Kaufpreis von 56.950,00 €. Am 07.02.2020 ließ die Klägerin bei dem Fahrzeug einen Lastenträger zum Preis von 2.893,88 € anbauen.

Dem Betrieb des Klägerfahrzeugs liegt eine italienische EG-Typengenehmigung zu Grunde.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) berichtete dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Schreiben vom 12.05.2016 (Anlage K 4), die Beklagte zu 2) habe ihre EU 6-Fahrzeuge offenbar mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Die XXX habe mitgeteilt, dass sie in die elektronischen Motorsteuergeräte der Fahrzeuge eine Funktion implementiert habe, die u.a. nach einer definierten Zeit (größer 22 Minuten) bzw. nach einer definierten Anzahl von Zyklen die AGR-Rate auf nahezu Null reduziere. Das KBA habe deshalb eigene Messungen veranlasst, die bestätigt hätten, dass bei Durchführung mehrerer Prüfzyklen hintereinander deutlich erhöhte NOx-Werte festzustellen seien. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist keine XXX Software verbaut.

Das BMVI informierte mit Schreiben vom 31.08.2016 die Europäische Kommission sowie die italienische Typengenehmigungsbehörde über die festgestellten Unregelmäßigkeiten. Die italienische Typengenehmigungsbehörde führte daraufhin eigene Untersuchungen durch, die jedoch keine Auffälligkeiten ergaben. Sie veranlasste deshalb weder einen amtlichen Rückruf der Fahrzeuge noch sonstige Maßnahmen. Im Schreiben vom 05.05.2021 teilte das KBA dem Deutsche Umwelthilfe e.V. mit, dass die zuständige Typengenehmigungsbehörde im vergangenen Jahr nochmals darüber informiert worden sei, dass bei einigen Wohnmobilien hohe Stickoxidemissionen aufgrund von Unzulässigkeiten festgestellt worden seien und sie aufgefordert worden sei, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten den mit einer rechtswidrigen Motorsteuerungssoftware manipulierten Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs entwickelt und in den Verkehr gebracht. Das Fahrzeug halte die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte nicht ein. Es sei mit etlichen unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Der Klägerin drohe ein Rückruf von Seiten des KBA bzw. eine Betriebsuntersagung. Die Klägerin hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie gewusst hätte, dass es mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei. Sie sei von den Beklagten getäuscht worden.

Die Klägerin hat mit der Klage zunächst einen Betrag in Höhe von 45.890,78 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 21.07.2021 hat sie die Klage sodann erhöht und die Zahlung von 48.784,66 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 22.09.2021 hat sie die Klage sodann um die Beklagte zu 2) erweitert. Gegen die Klägerin ist am 15.02.2022 ein Versäumnisurteil ergangen, mit welchem die Klage abgewiesen worden ist. Das Versäumnisurteil ist der dem Klägervertreter am 18.02.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 04.03.2022, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat die Klägerin Einspruch eingelegt und beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Versäumnisurteils

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 45.890,78 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1. ab dem 10.06.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX,

  2. 2.

    festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX seit dem 10.06.2021 in Annahmeverzug befindet,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an die XXX zur Schadennummer XXX vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 851,35 € (netto), zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil vom 15.02.2022 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, nicht passivlegitimiert zu sein. Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe in den Fahrzeugen mit dem streitgegenständlichen Motor keine Hard- oder Software verbaut, die die Abgaswerte im Typengenehmigungsverfahren manipuliere. Die Abgassteuerung arbeite auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb gleich. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin nach wie vor Eigentümerin des Fahrzeugs ist.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, aber unbegründet.

Das klägerische Vorbringen begründet keinen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagten aus § 826 BGB.

Dabei kann bereits dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) überhaupt Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist bzw. ihr überhaupt eine Handlung in Bezug auf das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zugerechnet werden kann.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 29; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 15; Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17, Rn. 8; Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 16). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 29; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 15; Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 16). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rn. 14; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 29; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 15; Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17, Rn. 8).

Ein Fahrzeughersteller handelt nach diesen Grundsätzen sittenwidrig, wenn er seine Fahrzeuge im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung versieht, sich durch Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde eine rechtswidrige Typengenehmigung erschleicht und die Fahrzeuge sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, in den Verkehr bringt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 17, 23, 25; Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Für das Fahrzeug der Klägerin liegt eine wirksame EG-Typengenehmigung der zuständigen italienischen Genehmigungsbehörde vor. Im zivilgerichtlichen Verfahren ist deshalb von der Rechtmäßigkeit der vorhandenen Abschalteinrichtungen auszugehen. Eine eigene und im Ergebnis abweichende Prüfung der Abschalteinrichtungen ist dem Gericht verwehrt.

Die Rechtmäßigkeit einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 ist von der zuständigen Behörde im Typengenehmigungsverfahren zu prüfen. Erteilt sie eine Typengenehmigung, steht für die Zivilgerichte bindend fest, dass in dem genehmigten Fahrzeugtyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Denn es handelt sich bei der EG-Typengenehmigung um einen Verwaltungsakt, der - solange er bestandskräftig ist - Tatbestandswirkung entfaltet und den Zivilgerichten eine eigene Prüfung verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2015, I ZR 13/14, Rn. 31, m.w.N; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019, 7 U 367/18, Rn. 38; Urteil vom 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 und 31; OLG Celle, Urteil vom 09.12.2020, 7 U 1738/19 (S. 7a), Rn. 29; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.07.2021, 6 U 92/21, Rn. 18 ff.). Welche europäische Genehmigungsbehörde die EG-Typengenehmigung erteilt hat, ist dabei nicht von Bedeutung, weil gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV in anderen Mitgliedstaaten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen auch im Inland gelten.

Da für das streitgegenständliche Fahrzeug eine wirksame EG-Typengenehmigung der zuständigen italienischen Genehmigungsbehörde vorliegt, ist für das zivilgerichtliche Verfahren von der Rechtmäßigkeit der vorhandenen Abschalteinrichtungen auszugehen. Eine eigene und im Ergebnis abweichende Prüfung der Abschalteinrichtungen ist dem Gericht verwehrt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019, 7 U 367/18, Rn. 38; Urteil vom 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 31).

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beklagten die Typengenehmigung für das Basisfahrzeug durch Täuschung der italienischen Genehmigungsbehörde erschlichen haben könnten und deshalb mit einer Betriebsuntersagung oder einem Widerruf der Typengenehmigung zu rechnen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019, 7 U 367/18, Rn. 39; Urteil vom 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 29). Die Klägerin hat im Gegenteil selbst vorgetragen, das BMVI habe die italienische Genehmigungsbehörde bereits mit Schreiben vom 31.08.2016 über die beanstandeten Abschalteinrichtungen informiert. Da die Behörde seither keinerlei Maßnahmen zur Nachrüstung der Fahrzeuge angeordnet hat, liegt eine Täuschung im Genehmigungsverfahren fern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die italienische Genehmigungsbehörde die beanstandeten Abschalteinrichtungen weiterhin für zulässig hält.

Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die italienischen Behörden die Typengenehmigung des Fahrzeugs aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission aufheben oder sonstige Maßnahmen anordnen könnten. Denn das Verfahren wurde bereits am 17.05.2017 und somit vor fast 5 Jahren eingeleitet. Seither ist nichts geschehen.

Der Klägerin drohen keine Maßnahmen der deutschen Behörden, die den Betrieb seines Fahrzeugs untersagen oder einschränken könnten.

Die Rechtsauffassung des Kraftfahrtbundesamts zur Zulässigkeit der vorhandenen Abschalteinrichtungen ist im vorliegenden Fall unerheblich, weil es für einen Widerruf der Typengenehmigung des Basisfahrzeugs nicht zuständig ist. Es kann gemäß § 26 Abs. 2 EG-FGV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG lediglich die italienischen Behörden um eine Prüfung gemäß den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG ersuchen. Dies ist bereits geschehen, hat die italienischen Behörden jedoch bisher nicht veranlasst, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Dies bestätigt das KBA in dem Schreiben vom 05.05.2021, Anlage K 4, in welchem es mitteilt, dass von den zuständigen Behörden bisher keine Maßnahmen ergriffen worden sind.

Der Klägerin droht auch kein Entzug der Prüfplakette bei der nächsten Hauptuntersuchung, weil aufgrund der wirksamen Typengenehmigung feststeht, dass in dem Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und somit kein Mangel i.S.d. § 29 Abs. 3 Satz 1 StVZO vorliegt.

Für das Zivilverfahren steht im Übrigen fest, dass das Fahrzeug die Grenzwerte der Abgasnorm EU 6 einhält, weil es über eine wirksame EG-Typengenehmigung verfügt. Um diese zu erhalten, musste die Beklagte zu 2. im Genehmigungsverfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 u.a. nachweisen, dass das Fahrzeug die im Anhang I der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einhielt.

Die Beklagten fügten der Klägerin zudem durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs keinen Schaden zu. Zwar kann ein Schaden i.S.d. § 826 BGB auch in dem Abschluss eines ungewollten Vertrags liegen, wenn die Leistung für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 48 ff.; BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14, Rn. 18; BGH, Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 306/03, Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.09.1997, V ZR 29/96, Rn. 28). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist für die Klägerin jedoch uneingeschränkt nutzbar:

Für das Fahrzeug liegt eine wirksame EG-Typengenehmigung vor, deren Widerruf nicht zu befürchten ist, weil die italienische Genehmigungsbehörde die verwendeten Abschalteinrichtungen für zulässig hält (s.o.). Das Kraftfahrtbundesamt mag eine abweichende Rechtsansicht vertreten, ist für einen Widerruf der Typengenehmigung jedoch nicht zuständig (s.o.). Sein Ersuchen gemäß § 26 Abs. 2 EG-FGV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG hat die italienischen Behörden nicht veranlasst, ihre Rechtsauffassung zu ändern (s.o.). Auch das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Italien hat sich bislang nicht auf die Nutzbarkeit des Klägerfahrzeugs ausgewirkt. Der Klägerin droht schließlich kein Entzug der Prüfplakette bei der nächsten Hauptuntersuchung, weil aufgrund der wirksamen Typengenehmigung feststeht, dass in dem Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und somit kein Mangel i.S.d. § 29 Abs. 3 Satz 1 StVZO vorliegt (s.o.).

Dass die Klägerin das Fahrzeug auch nach wie vor nutzt, ergibt sich bereits daraus, dass sie das Fahrzeug noch am 07.02.2020, also knapp 4 Jahre nach dem Erwerb des Fahrzeugs noch mit einem Lastenträger ausstatten ließ.

Ein Schadensersatzspruch der Klägerin auf einer anderen rechtlichen Grundlage kommt von Vornherein nicht in Betracht.

Die Beklagten haften nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 16 UWG, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die italienischen Genehmigungsbehörden täuschte (s.o.). Sie verstieß auch nicht gegen § 16 UWG, weil für das Zivilverfahren davon auszugehen ist, dass in dem Basisfahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt.

Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet ebenfalls aus, weil die vorgenannten Bestimmungen der EG-FGV nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezwecken und damit nicht dessen Interesse dienen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 10 f.).

Da der Hauptanspruch bereits nicht besteht, war auch die Feststellungsklage und der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 50.000,00 €.