Landgericht Stade
Urt. v. 20.10.2022, Az.: 4 O 89/21

Überschreitung Richtgeschwindigkeit; Unabwendbarkeit Beweislast; Beweislast bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
20.10.2022
Aktenzeichen
4 O 89/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 60410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • SVR 2023, 104-106
  • SVR 2023, 333
  • SVR 2023, 334

Amtlicher Leitsatz

Den die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Fahrzeugführer trifft die Beweislast oft dafür, dass er bei einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu einem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. Verfolgt der Arbeitgeber nach § 6 EFZG auf ihn übergegangene Ansprüche, muss er sich ersparte berufsbedingte Aufwendungen des Arbeitnehmers anrechnen lassen.

In dem Rechtsstreit
XXX,
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: XXX
gegen
1. XXX,
2. XXX
Beklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: XXX
wegen Verkehrsunfall
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 14.10.2022 am 20.10.2022 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 7.979,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2020 zu zahlen.

  2. 2.)

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.)

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 61 %, die Klägerin 39 %.

  4. 4.)

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Ersatz von Kosten für eine Lohnfortzahlung sowie Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW Volvo V60, amtliches Kennzeichen XXX, welcher bei dem Unfall mit dem bei der Beklagten zu 2.) versicherten und von der Beklagten zu 1.) geführten Ford Fiesta, amtl. Kennzeichen XXX, irreparabel geschädigt wurde.

Am Unfalltag des 25.07.2019 fuhr der bei der Klägerin angestellte Zeuge XXX mit einer Geschwindigkeit von ca. 180 km/h mit dem PKW der Klägerin auf der dreispurigen BAB 1 auf dem linken Fahrstreifen in Richtung Hamburg. Auf der Höhe von Kilometer 69,5, in XXX wechselte das von der Beklagten zu 1.) geführte Fahrzeug von dem mittleren Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen und es kam zur Kollision. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) wurde auf Höhe des linken Hecks und das Fahrzeug der Klägerin auf Höhe der rechten Front des getroffen. Das Fahrzeug der Klägerin ist mit einem automatischen Notfallsystem in Form eines elektronischen Abstandsreglers ausgestattet, dass wegen der Plötzlichkeit des Spurwechsels der Beklagten zu 1.) nicht mehr auslösen konnte.

Der Zeuge und Mitarbeiter der Klägerin XXX war in der Zeit nach dem Unfall vom 25.07.2019 bis einschließlich 04.09.2019 krankgeschrieben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war und ob dies kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen war.

Für den angegebenen Zeitraum zahlte die Klägerin den Bruttolohn des Zeugen XXX, der monatlich 6.092,46 EUR beträgt, fort. Insgesamt zahlte die Klägerin 10.209,75 EUR Lohnfortzahlung an den Zeugen (Anlagen B 2 bis 5, Bl. 7 ff. d.A.). Zudem stellte die Klägerin dem Zeugen vom 12.08.2019 bis 02.12.2019 einen Ersatzwagen zur Verfügung, wofür sie 3.497,75 EUR zahlte.

Der Fahrzeugschaden wurde vollständig über die Vollkaskoversicherung der Klägerin abgewickelt. An diese zahlte sie eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.04.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2.) zur Zahlung der genannten Schadenspositionen zzgl. einer Kostenpauschale von 25 EUR mit Frist bis zum 22.04.2020 auf (Bl. 15 d. A.). Die Beklagte zu 2.) zahlte daraufhin 300,00 EUR für die Selbstbeteiligung, 25,00 EUR Kostenpauschale und 626,85 EUR (21 Tage à 29,85 EUR) für das Mietfahrzeug. Insgesamt zahlte die Beklagte zu 2.) 951,85 EUR von den insgesamt geforderten 14.032,50 EUR. Den Restbetrag i.H.v. von 13.080,65 EUR verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge XXX sei aufgrund des Unfalls vom 25.07.2019 bis zum 04.09.2019 arbeitsunfähig krank gewesen.

Die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens sei ein vertraglich vereinbarter Sachbezug, der auch im Krankheitsfall dem Mitarbeiter zustünde. Als Mitarbeiter im Außendienst sei der Zeuge XXX zum einen auf ein Fahrzeug angewiesen, zum anderen dürfe der Firmenwagen auch privat genutzt werden. Der Firmenwagen sei Teil des Arbeitsvertrages und werde vom Arbeitnehmer entsprechend versteuert. Im Übrigen sei zwischen den Parteien vereinbart, dass das Fahrzeug auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit überlassen werde. Ein Ersatzwagen sei, da die Beschaffung eines neuen Leasingwagens einiger Zeit bedürfe, nicht vor dem Ablauf des 02.12.2019 möglich gewesen.

Der Unfall sei für den Zeugen XXX unvermeidbar gewesen, dies auch bei unterstellter Einhaltung der Richtgeschwindigkeit Die Beklagte habe den Fahrstreifenwechsel ohne erkennbaren Anlass und ohne zu blinken vollzogen. Der Spurwechsel sei so plötzlich erfolgt, dass auch die Notfallassistenzsysteme den Unfall nicht hätten verhindern können.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1)

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.080,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2020 zu zahlen.

  2. 2)

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Zeuge XXX bei dem Unfall am 25.07.2019 verletzt worden und in Folge des Unfalls arbeitsunfähig gewesen sei. Sollte er sich verletzt haben, betrage jedenfalls die Heilbehandlungszeit keine sechs Wochen. Gegenteiliges ergäbe sich aus dem ärztlichen Bericht vom 12.12.2019 (Anlage B 1, Bl. 28 d. A.). Ferner behaupten sie, dass ein Ersatzbeschaffungszeitraum von drei Wochen für einen neuen Leasingwagen ausreiche und sind der Ansicht, dass die Klägerin ein Mitverschulden an der darüberhinausgehenden Beschaffungszeit trage und gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Sie sind außerdem der Ansicht, dass die Lohnfortzahlung, wegen ersparter Aufwendungen während der Krankheitszeit um 10 % zu kürzen gewesen sei.

Die Beklagten bestreiten zudem, dass der Unfall für den Zeugen XXX unvermeidbar gewesen sei. Vielmehr müsste sich die Klägerin in Anbetracht der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um knapp 40 % eine erhöhte Betriebsgefahr von 30 % anrechnen lassen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen XXX und die Anhörung der Beklagten zu 1). Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2021 (Bl. 62 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Die Kammer hat weiterhin auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 09.02.2022 (Bl. 86 ff. d.A.) Beweis erhoben durch die Einholung eines unfallanalytischen und interdisziplinären Gutachtens der Sachverständigen XXX und XXX. Auf deren Gutachten vom 25.07.2022 (Aktentasche) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Lohnfortzahlung in Höhe von 7.979,22 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3, 18 StVG, 113 Abs. 1 VVG, 426 BGB.

Die Klägerin hat bewiesen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit des Zeugen XXX vom 25.07. bis 04.09.2019 unfallbedingt gewesen ist.

Die Kammer hat den Zeugen XXX zum Unfallverlauf und seiner anschließenden Krankheit vernommen. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass er zwar unmittelbar nach dem Unfall unter Schock stehend nur geringe Schmerzen empfunden habe, dessen ungeachtet von den Rettungskräften liegend und im Korsett fixiert transportiert worden sei. Es sei ein massives Schleudertrauma diagnostiziert worden, er sei aber nach Ausschluss schwerwiegender Verletzungen mit Schmerzmedikation entlassen worden. Der Zeuge hat weiterhin ausgesagt, dass er in der Folgezeit unter starken Nacken- und Rückenschmerzen gelitten habe und deshalb für 6 bis 8 Wochen krankgeschrieben gewesen sei. Der Zeuge hat lebhaft und authentisch und ohne Tendenzen zur Übertreibung ausgesagt. Seine Aussage, dass seine Krankschreibung ihre Ursache in dem Unfallgeschehen hatte, wird gestützt durch die aufgrund der zeitlichen Abläufe plausiblen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Kammer hat hierbei auch bedacht, dass zwischen den Parteien die erhebliche Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 180 bis 200 km/h unstreitig ist. Der Zeuge hat zudem geschildert, dass er eine Platzwunde auf der Nase davongetragen habe, was dafürspricht, dass nicht unerhebliche Kräfte auf seinen Körper eingewirkt haben.

Das Unfallgeschehen war sodann nach den Feststellungen der Sachverständigen auch geeignet, die von dem Zeugen beklagten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne einer Distorsion hervorzurufen.

Denn unter Zugrundelegung der von der Sachverständigen XXX plausibel und nachvollziehbar angestellten Berechnungen auf der Grundlage der Analyse der Fahrzeugbeschädigungen wurde der Volvo frontal belastet, wobei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der überlagerten Bremsung bei etwa 14 bis 18,5 km/h lag, was einer mittleren Zellenbeschleunigung von 40 bis 50 m/s2 entspricht.

Der Sachverständige XXX hat sodann ausgeführt, dass mehr für als gegen eine Verletzung der Halswirbelsäule des Zeugen wegen der biomechanischen Insassenbelastung spricht, dies jedenfalls dann, wenn von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 18,5 km/h ausgegangen wird. Bei einer Geschwindigkeitsänderung von nur 14 km/h sei diese demgegenüber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Zwar seien die nach dem Unfall dokumentierten Beschwerden unspezifisch, aber prinzipiell mit einer Distorsion der HWS in Übereinstimmung zu bringen. Da der Sachverständige darüber hinaus gehende Verletzungen, insbesondere auch der LWS, für ausgeschlossen hält, konstatiert er hinsichtlich der Frage der plausiblen Dauer einer Erwerbsunfähigkeit, bzw. der beklagten Beschwerden, dass diese jedenfalls ab Ende Juli 2020 nicht mehr plausibel auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Vielmehr dürfte die Distorsion ausgehend von dem Abschlussbericht der Diakoklinik XXX Ende September 2019 ausgeheilt gewesen sein.

Da nicht sicher festgestellt werden kann, wie hoch die Geschwindigkeitsänderung gewesen ist und diese jedenfalls im Bereich von 18,5 km/h gelegen haben kann, war der Unfall jedenfalls geeignet, die von dem Zeugen plausibel und glaubhaft geschilderten Beschwerden im Bereich der HWS hervorzurufen. Auszuschließen vermochte der Sachverständige dies auch nicht bei der Annahme einer Geschwindigkeitsänderung von nur 14 km/h, wenngleich er dies für weniger wahrscheinlich hält.

Nach alledem bestehen für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Zeuge XXX jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bis 04.09.2019 wegen der unfallbedingten Beschwerden im Bereich der HWS arbeitsunfähig krankgeschrieben ist. Auf darüber hinaus fortdauernde Beschwerden, insbesondere solche der LWS, kommt es hier nicht an.

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestand daher dem Grunde nach.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch der Klägerin gegenüber, die gem. § 6 Abs. 1 EFZG auf sie übergegangene Ansprüche verfolgt, ersparte berufsbedingte Aufwendungen als Vorteil anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Nach OLG Celle (MDR 2006, 985 [OLG Celle 29.11.2005 - 14 U 58/05]) sind nach den Umständen des Einzelfalles 5 - 10 % anzurechnen. Der Geschädigte hat die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die tatsächlich ersparten berufsbedingten Aufwendungen geringer ausgefallen sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, BGB § 842 Rn. 38). Von dieser Möglichkeit hat der Geschädigte keinen Gebrauch gemacht, sodass vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte einen Firmenwagen nutzen kann von einer Anspruchskürzung in Höhe von 5 % auszugehen ist, § 287 ZPO.

Der Anspruch besteht daher von vornherein nur in Höhe von EUR 9.974,03.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 StVO führt zu einem ganz überwiegenden Verschulden der Beklagten zu 1) wegen des ihr anzulastenden Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 Abs. 1 StVO. Dabei ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte zu 1) den Fahrstreifenwechsel nach links vollzog, um ein vor ihr fahrendes Fahrzeug zu überholen und dabei den herannahenden Zeugen XXX nicht hinreichend beachtete.

Die Klägerin muss sich jedoch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs in Höhe von 20 % anrechnen lassen, da ihr der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Unfallfolgen bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vergleichbar gewesen wäre.

Zwar stellt das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für sich genommen noch keine Ordnungswidrigkeit dar und schließt daher die Annahme einer Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens nicht von vornherein aus. Ist bei einem Unfall auf der Autobahn jedoch die Richtgeschwindigkeit überschritten, aktualisiert sich in aller Regel diejenige Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung des § 7 StVG anknüpft, selbst unter günstigen Verkehrsbedingungen und bei Beachtung aller übrigen Verkehrsvorschriften. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der über 130 km/h Fahrende nachweist, dass es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH, Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 62/91 -, BGHZ 117, 337-345, Rn. 13).

Diesen Beweis kann die Klägerin indessen nicht führen. Denn insoweit hat die Sachverständige Kortmann festgestellt, dass der Zeuge das Fahrzeug bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit und Zugrundelegung der gleichen Reaktionszeiten und der Einleitung einer Vollbremsung so rechtzeitig hätte abbremsen können, dass er nicht auf das spurwechselnde Fahrzeug der Beklagten zu 1) aufgefahren wäre.

Daher muss sich die Klägerin die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit 20 % entgegenhalten lassen, so dass ihr ein Anspruch auf Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlungen nur in Höhe von EUR 7.979,22 zusteht.

2. Ein Anspruch auf den Ersatz der Kosten eines Leihfahrzeugs steht der Klägerin über den bereits außergerichtlich erstatteten Betrag hinaus insgesamt nicht zu.

Zwar ist grundsätzlich der als geldwerter Vorteil zur privaten Nutzung überlassene PKW auch während der Entgeltfortzahlung weiter zu gewähren (BAG Urteil vom 14.12.10, NZA 2011, 1496), so dass der Anspruch nicht bereits deshalb ausscheidet.

Auch kann der Leasingnehmer Mietwagenkosten für den Zeitraum der Wiederbeschaffung verlangen (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, § 28 28.47). Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten allerdings nur für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist (BGH NJW 2003, 3480 [BGH 15.07.2003 - VI ZR 361/02] (3481)). Diese Zeit beträgt, wenn Ersatz für einen gebrauchten PKW zu beschaffen ist, zwei bis drei Wochen (Grüneberg in Palandt, BGB, § 249 Rn. 37, 74. Auflage; KG VersR 87, 2139). Mehrmonatiges Zuwarten des Geschädigten auf die Verfügbarkeit eines Jahreswagens geht deshalb etwa nicht zulasten des Schädigers (a.a.O.; Palandt, § 249 Rn. 37, 74). Für die Beschaffung eines Leasingfahrzeuges können keine anderen Maßstäbe gelten, da dessen Wiederbeschaffung mit der Beschaffung eines anderen Fahrzeugs vergleichbar ist. Kauft der Geschädigte einen Neuwagen, obwohl er nur Anspruch auf einen Gebrauchtwagen hat, kann er nur Mietwagenkosten bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, bis zu dem die Ersatzbeschaffung möglich wäre.

Da die Beklagte zu 2) die Kosten für eine dreiwöchige Mietdauer eines Ersatzfahrzeuges bereits ersetzt hat, besteht nach alledem ein darüber hinaus gehender Anspruch nicht.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Zur Zeit des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten befanden sich die Beklagten nicht im Verzug und die Beauftragung war auch nicht zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin erforderlich und zweckmäßig. Zwar ist bei Verkehrsunfällen grundsätzlich anerkannt, dass die Abwicklung die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich macht. Hier verfolgt die Klägerin indessen Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Lohnfortzahlung als Arbeitgeberin und nicht als Unfallgeschädigte. Die Ansprüche aus gem. § 6 EFZG übergegangenem Recht können sich nicht dahin erweitern, dass auch der Schaden des Arbeitgebers, also dessen Anwaltskosten, zu ersetzen wären. Diese sind daher ohne Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen nicht erstattungsfähig (Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 380; LG Arnsberg, ZFS 1990, 224; AG Dortmund, Urt. vom 11.10.1999, 132 C 6509/99; AG Essen, Urt. vom 02.04.2014, 17 C 260/13 = BeckRS 2015,3585). Soweit die Klägerin auch ihr als Unfallgeschädigte originär zustehende Ansprüche wegen der Mietwagenkosten verfolgt hat, war die Klage unbegründet, so dass ihr auch insoweit ein Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten nicht zusteht.

4.

Die Entscheidung über die Nebenforderung folgt aus § 286 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.