Landgericht Stade
Urt. v. 26.09.2022, Az.: 2 O 111/18

Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnbetrieb; Nutzungsausfall; Oberleitung; Notbremsung; Betriebsunternehmen; Doppelstockwagen; Betriebsunfall; Höhere Gewalt

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
26.09.2022
Aktenzeichen
2 O 111/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 64494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 07.06.2023 - AZ: 14 U 137/22

Amtlicher Leitsatz

Haftung aus Eisenbahnunfall; Haftung des Bahninfrastrukturunternehmens gegenüber dem Eisenbahnunternehmen.

In dem Rechtsstreit
XXX,
Klägerin
XXX
XXX
gegen
XXX
Beklagte
XXX
XXX
wegen Schadensersatz
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 12.09.2022 am 26.09.2022 durch den Richter XXX
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von XXX EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 zu zahlen.

  2. 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Unfall im Rahmen eines Eisenbahnbetriebes geltend.

Die Klägerin ist ein Eisenbahnunternehmen mit Streckenbetrieb in Niedersachsen. Hierzu mietet sie von der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) Schienenfahrzeuge an, vgl. Anlage BB2.

Die Beklagte betreibt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Sie stellt der Klägerin Eisenbahnstrecken gegen Entrichtung eines Nutzungsentgeltes zur Verfügung.

Im Rahmen des Eisenbahnbetriebs der Klägerin ereignete sich am 04.07.2015 gegen 20:55 Uhr ein Betriebsunfall auf der Strecke Bremen- Hamburg, kurz vor der Einfahrt zum Bahnhof Tostedt. In der Oberleitung dieses Streckenabschnitts befanden sich Äste eines Baumes. Der Stromabnehmer des Triebfahrzeugs mit der Seriennummer XXX berührte diese Äste. In der Folge fingen die Äste Feuer und vielen auf das Gleis, woraufhin unbekannt gebliebene Fahrgäste der Klägerin die Notbremse betätigten und vier Notausstiegsfenster des Wagens XXX mit Nothämmern einschlugen. Die hinunterfallenden Äste beschädigten zudem die Wagenseite des Wagens XXX, vgl. Anlage K1 und Anlage K2.

Die Klägerin meldete der Beklagten, konkret der Niederlassung Nord, den Schadensfall am 20.07.2015 und erhielt ein Eingangsbestätigungsschreiben der DB-AG am 03.08.2015. Mit Schreiben vom 25.02.2016 bezifferte die Klägerin den Schaden in Höhe von XXX EUR und setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist zum 15.03.2016, vgl. Anlage K3. Dieser Schaden setzte sich zusammen aus einer Schadenspauschale in Höhe von XXX EUR, Reparaturkosten an den Doppelstockwägen XXX in Höhe von XXX EUR (vgl. Anlage K5.1, K5.2, K5.3) und XXX in Höhe von XXX EUR (vgl. Anlage K6), sowie dem Ersatz von Vorhaltekosten im Rahmen eines Nutzungsausfalls, für den Doppelstockwagen XXX in Höhe von XXX EUR (4 Tage á XXX EUR) sowie für den Doppelstockwagen XXX in Höhe von XXX EUR (87 Tage á XXX EUR). Hierauf zahlte die DB-AG einen Vorschuss in Höhe von XXX EUR, vgl. Anlage K4. Mit Schreiben vom 26.04.2016 setzte die Klägerin der Beklagten eine letzte Zahlungsfrist zum 10.05.2016, welcher die Beklagte nicht nachkam.

Die Klägerin behauptet, aus dem Mietvertrag mit der LNVG sei sie verpflichtet, sämtliche Schäden aus Vandalismus und Unfällen auf eigene Kosten zu reparieren. Diese Reparaturen, insbesondere Lackierarbeiten, müssten beim Hersteller der Fahrzeuge, Bombardier, vorgenommen werden. Sie ist der Ansicht, sie sei, wie ein Leasingnehmer, selbst dazu berechtigt Schäden an den Fahrzeugen im eigenen Namen einzuklagen. Weiter behauptet die Klägerin, die Fahrgäste hätten aus Panik die Notbremse betätigt und die Notausstiegsfenster eingeschlagen. Der Unfall habe sich in der Abenddämmerung zugetragen. Die Beklagte sei nicht ihrer Pflicht zum regelmäßigen Vegetationsrückschnitt nachgekommen und die Äste seinen für den Triebwagenführer nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht es ergäbe sich daher eine Haftungsquote für sie von 1/3 zu 2/3.

Die Klägerin behauptet, sie habe zu den Zugverbänden die zum Streckenbetrieb erforderlich sind, zwei weitere Zugverbände angemietet, die sogenannte Betriebsreserve. Jeweils einen Zugverband um Ausfälle durch Wartungsarbeiten und einen Zugverband um Ausfälle durch Havarien auszugleichen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie XXX EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Klägerin als Mieterin fehle es bereits an der Aktivlegitimation bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Sie behauptet, der Ast sei auf Grund eines Sturms in die Oberleitung geraten, was durch einen Vegetationsrückschnitt nicht vermeidbar gewesen wäre. Sie ist der Ansicht, sie treffe nur eine Haftung zu 25%.

Die Beklagte behauptet, der geltend gemachte Schaden sei überhöht. 14,75 Arbeitsstunden bezüglich der Reparatur an Wagen XXX seien nicht erforderlich gewesen und die Scheibenpreise zudem überhöht. Bezüglich der Reparaturkosten an Wagen XXX seien die Stundensätze von XXX EUR auf XXX EUR und von XXX EUR auf XXX EUR anzupassen. Auch hier seien die Fensterpreise sowie die Kosten für Schadensbefundung, Qualitätskontrolle, Fertigungssteuerung, Reparaturabnahme und Lackierungskosten überhöht.

Zum Nutzungsausfall behauptet die Beklagte, die Klägerin halte keine Betriebsreserve von zwei Zugverbänden vor. Zudem habe die Reparatur beider Doppelstockwägen zu lang gedauert. Ein Tagessatz von XXX EUR pro Tag sei angemessen.

Zudem behauptet die Beklagte die Klägerin müsse in der Reparaturzeit keine Miete zahlen, was schadensmindernd berücksichtigt werden müsse.

Die Beklagte ist der Ansicht die Klägerin treffe ein Mitverschulden, da sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe, indem sie die Werkstatt nicht auf eine Beschleunigung der Reparatur gedrängt habe.

Das Gericht hat zu der Frage der rechtzeitigen Erkennbarkeit des Astes in der Oberleitung sowie des Anhalteweges Beweis durch Einholung eins Gutachtens des Sachverständigen XXX erhoben. Auch hat das Gericht zu der Frage der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Reparatur- und Vorhaltekosten Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen XXX erhoben. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2022 (Bl. 349ff. d.A.) Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wir auf die schriftlichen Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 19.09.2018 Bl. 77f. d.A. und vom 31.05.2022 Bl. 349ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §1 Abs. 1 HPflG zu.

Hiernach ist in dem Fall, dass bei dem Betrieb einer Schienenbahn eine Sache beschädigt wird, der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

1. Die Beklagte ist Betriebsunternehmerin im Sinne des §1 Abs. 1 HPflG. Betriebsunternehmerin im Sinne des §1 Abs. 1 HPflG ist diejenige, die eine Bahn für eigene Rechnung betreibt und der die Verfügung über den Betrieb zusteht. Entscheidend ist, dass die Betriebsunternehmerin gerade durch die Einwirkungsmöglichkeiten und -verpflichtungen hinsichtlich des betroffenen Teils des Betriebes imstande ist, die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwenden oder zu verringern (BGH Urteil vom 29. 4. 1953 - VI ZR 24/52, BGHZ 9, 311, 313f.). Gerade ein Bahninfrastrukturunternehmen, wie die Beklagte, betreibt einen selbständigen Teil des Systems Bahn. Sie stellt nicht nur den Fahrweg als solchen zur Verfügung, sondern auch weitere für den Bahnbetrieb unabdingbare Voraussetzungen, wie etwa die Energieversorgung (vgl. BGH Urteil 17.02.2004 VI ZR 69/03).

2. Die Klägerin ist auch Geschädigte aus dem Betriebsunfall vom 04.07.2015. Zwar ist die Klägerin selber nicht Eigentümerin der beschädigten Doppelstockwagen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in einer vergleichbaren Position steht, da sie durch den Vertrag mit der Eigentümerin der Doppelstockwagen, der LNVG, zur Reparatur sämtlicher aus Unfällen und Vandalismus resultierender Schäden verpflichtet ist.

Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

Im "Fahrzeugmietvertrag" zwischen der Klägerin und der LNVG, der Anlage BB2, ist in §7 Ziff. 2 geregelt, dass die Klägerin Reparaturarbeiten auf Grund von Unfällen, Vandalismus oder Fehlbedienungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lassen muss. Der Zeuge XXX, welcher als Bereichsleiter im Fahrzeugmanagement bei der LNVG tätig ist bestätigte die Verträge zwischen der LNVG und der Klägerin zu kennen. Hiernach sei die Klägerin verpflichtet bei Schäden an der Struktur der Fahrzeuge den Hersteller, Bombardier, zur Reparatur zu beauftragen. Es ist unschädlich, dass die Klägerin und die LNVG den Vertrag als Mietvertrag bezeichnen, wenn sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sodann anders ausgestallten.

3. Ferner ist auch ein Betriebsunfall gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn ein unmittelbarer, äußerer, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2007 - VI ZR 173/06). Da sich der Unfall bei der eigentlichen Beförderungstätigkeit ereignet hat, ist ein unmittelbarer, äußerer, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben. Dass hier die Klägerin als Geschädigte zugleich die Ausführende des zu dem Unfallereignis führenden Betriebsvorgangs ist, weil ein bei der Klägerin angestellter Triebwagenführer die Zugfahrt, die zu dem Schadenseintritt führte, durchgeführt hat, ist unschädlich. Denn auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann im Verhältnis zu dem den benutzten Gleisbetrieb unterhaltenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen Geschädigter i.S.d. § 1 Abs. 1 HPflG sein, wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2004, a.a.O.). Das Vorhandensein von Ästen in der Oberleitung ist dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen.

4. Ein Ausschluss wegen höherer Gewalt gemäß §1 Abs. 2 HPflG scheidet vorliegend aus. Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH Urteil vom 12-07-1988 - VI ZR 256/87; BGH, Urteil vom 16. 10. 2007 - VI ZR 173/06). Unstreitig herrschte am 04.07.2015 ein Sturm. Soweit die Beklagte behauptet, die Äste seinen durch diesen Sturm in die Oberleitung geraten, kann dies unbeantwortet bleiben, denn selbst wenn die Äste durch den Sturm in die Oberleitung gerieten, so war ein solcher Vorgang bei einem bis an die Bahntrasse reichenden Baumbestand zu erwarten und es der Beklagten möglich, dies durch entsprechenden Vegetationsrückschnitt zu vermeiden. Es besteht für die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht, Äste und andere Vegetation soweit zurückzuschneiden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.2.2021 - 14 U 12/20), sodass diese bei Sturm nicht in die Oberleitung oder in das Gleisbett fallen kann.

5. Im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsanteile nach §13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HPflG, trifft die Klägerin eine Haftung zu 1/3, die Beklagte eine Haftung zu 2/3. Die Quotenbildung folgt daraus, dass beide Parteien, Klägerin und Beklagte, Eisenbahnen im Sinne des §2 Abs. 1 AEG betreiben. Das Betreiben der Infrastruktur einerseits und die Durchführung der Verkehrsvorgänge mit dem Fahrzeugpark andererseits sind gleichwertige Erfordernisse des Bahnbetriebs. Ein reibungsloser Bahnverkehr ist nur durch das Zusammenwirken sämtlicher Bestandteile des Gesamtsystems zu erreichen. Sowohl von den Bestandteilen der Infrastruktur als auch vom Fahrbetrieb gehen die erheblichen Gefahren aus, die in der Regel zusammen den Bahnbetrieb prägen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2004 VI ZR69/03). Diese Abwägung ist auf Grund aller festgestellten oder feststehenden Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Im Gefahrenkreis der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sich der Unfall auf Grund einer unzureichend von Fremdkörpern gereinigten Oberleitung ereignete. Die Beklagte somit nicht ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkam, den (erweiterten) Schienenkörper frei von Hindernissen zu halten.

Im Gefahrenkreis der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass der Unfall mit einem ihrer Triebwagen erfolgte. Zugunsten der Klägerin steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zusammenstoß für den Zugführer der Klägerin unvermeidbar war. Der Sachverständige XXX hat in seinem Gutachten glaubhaft festgestellt, dass der Triebwagenführer selbst bei reduzierter Geschwindigkeit im Einfahrbereich des Bahnhofs Tostedt, den Ast in der Oberleitung nicht so rechtzeitig hätte wahrnehmen können, dass er eine Bremsung einleiten und vor dem Hindernis zum Stoppen hätte kommen können.

6. Der Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur in Höhe von XXX EUR.

a. Ersatz für Vorhaltekosten steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass ihr durch den Vorhalt einer Betriebsreserve von zwei Zugverbänden, im konkreten Schadensfall Vorhaltekosten entstanden sind.

Zwar haben beide Zeugen, XXX, den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass diese Grundsätzlich eine Betriebsreserve vorhält und zwar jeweils einen Zugverband für die "Betriebsreserve (im engeren Sinne)" und einen Zugverband für die Instandhaltung bzw. den Reparaturfall. Der Zeuge XXX konnte jedoch nicht bestätigen, dass die Doppelstockwagen XXX und 30519 durch Doppelstockwagen der Betriebsreserve ersetzt wurden. Er erklärte, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall aus dem separat betriebenen Reservepool bediente. Der Wagen XXX wurde durch den Wagen XXX aus dem Reservepool getauscht. Der Wagen XXX wurde mit dem Wagen XX getauscht. Er gab weiter an das kein Fahrzeug aus der Betriebsreserve genommen wurde. Der Zeuge Kranz konnte glaubhaft erklären, dass die Betriebsreserve aus einen komplettem Wagenverband bestehe und nicht aus einzelnen Wagen. Diese sei in Umlaufplänen integriert und könne nicht einfach ersetzt werden.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Klägerin vorgehaltene Betriebsreserve nicht für den streitgegenständlichen Schadensfall eingesetzt wurde. Ob oder wie sie anderweitig verwendet wurde, und wie der Klägerin hieraus ein Schaden entstanden ist, der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 04.07.2018 steht hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

Ersatz möglicher Mietkosten für die Inanspruchnahme von Wagen aus dem Reservepool macht die Klägerin, auch nach Hinweis des Gerichts, ausdrücklich nicht geltend.

b. Der Klägerin ist ein Schaden durch die Kosten der Reparatur des Doppelstockwagens XXX in Höhe von XXX EUR entstanden. Diese Reparaturkosten sind nicht überhöht. Der Sachverständige XXX hat zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass der Stundensatz der Lohnkosten in Höhe von XXX EUR und der Gesamtaufwand von 14,75 Arbeitsstunden angemessen ist. Dasselbe gilt für die Materialkosten

c. Auch entstand der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von XXX EUR durch die Reparatur am Doppelstockwagen XXX.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. Held bestätigt in seinem Gutachten, dass die Reparaturkosten bezüglich des Doppelstockwagens XXX nachvollziehbar, insbesondere die Stundensätze in Höhe von XXX EUR und XXX EUR angemessen und der Qualifikation der Mitarbeiter entsprechend seien. Eine vergleichbare Reparatur in einer DB-Werkstatt ähnliche Kosten verursacht hätte, bei der Werkstatt OHE aber günstiger ausgefallen wäre. Die abgerechneten Arbeitsstunden durch die Fa. Bombardier seinen überhöht. Maximal seinen 40 Arbeitsstunden erforderlich gewesen.

Der Klägerin kommt jedoch die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko zu Gute. Dies ist nicht nur auf Kraftfahrzeuge im Sinne der StVO anzuwenden, sondern kann zumindest auch auf Schienenfahrzeuge angewandt werden. Die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko stellt sicher, dass der Geschädigten davon befreit bleibt, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 S. 2 BGB dem Geschädigten gewährt, soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss (vgl. BGH Urteil vom 29. 10. 1974 - VI ZR 42/73). Der Geschädigte hat regelmäßig keinen Überblick über die Erforderlichen und Angemessenen von Reparaturkosten, weshalb ihm schon nicht zuzumuten selbständig die Kostenrechnung einer Reparaturwerkstatt, in einem gerichtlichen Verfahren, anzugreifen und eine Begutachtung durch einen Sachverständigen abzuwarten. (vgl. BGH Urteil vom 29. 10. 1974 - VI ZR 42/73). Zudem ist der Geschädigte regelmäßig gezwungen die Reparaturkosten zu begleichen, um sein (Schienen-) Fahrzeug zur weiteren Nutzung zurückzuerhalten. (vgl. BGH Urteil vom 29. 10. 1974 - VI ZR 42/73).

Die Klägerin handelte auch nicht unwirtschaftlich oder unvernünftig indem sie die Fa. Bombardier beauftragte. Es war für die Klägerin bei Beauftragung der Fa. Bombardier, dem Hersteller der Doppelstockwagen, nicht erkennbar, dass diese mehr Arbeitsstunden benötigen würde als später vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellt. Ab Erteilung des Reparaturauftrags und Übergabe des Fahrzeugs in die Hände von Fachleuten sind dem Geschädigten regelmäßig Grenzen der Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeit bei der Schadensregulierung gesetzt (vgl. BGH Urteil vom 29. 10. 1974 - VI ZR 42/73). So liegt es auch hier.

d. Der Klägerin entstand in der Summe ein Schaden in Höhe von insgesamt 24.307,59 EUR. Unter Berücksichtigung der Mithaftung von 1/3 steht der Klägerin ein Schadensersatz in Höhe von 16.205,06 EUR zu.

7. Durch die Leistung der Beklagten in Höhe von XXX EUR ist der Schadensersatzanspruch bis zu einem Betrag in Höhe von XXX EUR erloschen, §362 Abs. 1 BGB

II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§288, 286 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch erst ab dem 16.03.2016. Die von der Klägerin gesetzte Zahlungsfrist endete am 15.03.2016 die Pflicht zur Zinszahlung beginnt gemäß §187 Abs. 1 BGB analog, erst am Folgetag.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §92 II Nr. 1 ZPO, Die Entscheidung zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO