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§ 12 POPFAhöhPVD - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung einer Prüfungsarbeit entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten des Erst- und Zweitprüfers.

(2) Die Erst- und Zweitprüfer werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Er kann mit der Bewertung Lehrkräfte der Polizei-Führungsakademie beauftragen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören; sie müssen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllen. Einer der Prüfer muß dem Prüfungsausschuß angehören.