§ 12 POPFAhöhPVD - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung einer Prüfungsarbeit entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten des Erst- und Zweitprüfers.
(2) Die Erst- und Zweitprüfer werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Er kann mit der Bewertung Lehrkräfte der Polizei-Führungsakademie beauftragen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören; sie müssen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllen. Einer der Prüfer muß dem Prüfungsausschuß angehören.