Landgericht Verden
Beschl. v. 04.09.2007, Az.: 1 T 379/07

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
04.09.2007
Aktenzeichen
1 T 379/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2007:0904.1T379.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osterholz-Scharmbeck - 08.06.2007 - AZ: 15 L 37/05
nachfolgend
LG Verden - 02.01.2008 - AZ: 1 T 379/07
LG Verden - 02.01.2008 - AZ: 1 T 379/07
BVerfG - 25.02.2008 - AZ: 1 BvR 312/08
BVerfG - 19.08.2008 - AZ: 1 BvR 312/08
BVerfG - 07.01.2009 - AZ: 1 BvR 312/08

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 28. Juni 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 08. Juni 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  3. Beschwerdewert: 3 000,00 €

  4. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auf Antrag des Zwangsverwalters den Schuldnern aufgegeben, das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt zu räumen, und den Antrag der Schuldner auf weitere Überlassung der für ihren Hausstand unentbehrlichen Räume sowie den Antrag auf Entlassung des Zwangsverwalters zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihre vor dem Amtsgericht gestellten Anträge weiter verfolgt.

2

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 149 Abs. 2 ZVG hat das Gericht auf Antrag dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben, wenn dieser oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung gefährdet. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht nach umfassender Würdigung und Abwägung des Verhaltens der Beschwerdeführer angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Nur ergänzend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer ... anlässlich eines vom Gericht anberaumten Ortstermins am 28. Februar 2007 im Beschwerdeverfahren des Zwangsverwalters gegen die vorgenannte GmbH & Co. KG als Mieterin gewährt hat, obwohl der Zwangsverwalter seit Anordnung der Zwangsverwaltung durch des Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 27. Oktober 2005, also rund 1 Jahr und 4 Monate, den Zugang zum beschlagnahmten Grundstück begehrt hat. Die Beschwerdeführer waren jedoch ab Anordnung der Zwangsverwaltung dazu verpflichtet, dem Zwangsverwalter Zutritt zu dem Grundstück und zu den einzelnen Wohnungen zu gewähren, wobei anzumerken ist, dass der Zugang zu dem Grundstück für den Zwangsverwalter nicht ohne weiteres möglich gewesen ist, wie sich aus dem zu den Akten gerichten Vermerk des Einzelrichters über einen Ortstermin in der Beschwerdesache 6 T 38/07 LG Verden ergibt. Diese Vorgänge sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht präkludiert, weil der Zwangsverwalter in seinem Inbesitznahmebericht vom 02. März 2007 ihr und ihrem Ehemann einige für ihren Hausstand unentbehrliche Räume belassen hat Denn für die Frage, ob der Schuldner das Grundstück oder dessen Verwaltung gefährdet, ist eine Gesamtschau geboten. Die Belassung der Räume gemäß § 149 Abs. 1 ZVG mag zum damaligen Zeitpunkt für sich genommen gerechtfertigt gewesen sein, unter Berücksichtigung der Weigerung, den Verwalter das Grundstück in Besitz zu nehmen, sowie in Zusammenhang mit dem weiteren, im Folgenden darzustellenden Verhalten der Beschwerdeführer ist mit dem Amtsgericht eine Gefährdung der Verwaltung des Grundstücks anzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldner Mieten einziehen, die dem Zwangsverwalter nach Kündigung des Mietverhältnisses mit der ... zustanden. Auch wenn der Zwangsverwalter ab April 2006 durch ein Zahlungsverbot bewirkt hat, dass die von der Gemeinde Worpswede für einzelne Mieter gezahlten Mieten an ihn abgeführt werden, so haben die Beschwerdeführer die Darstellung des Zwangsverwalters, dass sie von den Mietern ... und ... sowie einem weiteren unbekannten Mieter weiterhin Mieten einziehen, nicht entkräftet. Das Einziehen von ihnen nicht zustehenden Mietforderungen stellt eine erhebliche Gefährdung der Verwaltung dar. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Amtsgericht nicht zu Maßregeln im Sinne von § 25 ZVG greift, sondern gemäß § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung angeordnet hat. Schließlich sind die Beschwerdeführer auch nicht dem Vortrag des Zwangsverwalters aus seinem Schreiben vom 12. April 2007 entgegengetreten, in dem er im einzelnen dargetan hat, dass dem ehemaligen Mieter ... von der Beschwerdeführerin die Wohnungsschlüssel abgenommen worden seien, als er nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumen seiner Wohnung sich vom Grundstück habe entfernen wollen, wobei die Wohnung bereits an (unbekannte) Nachmieter übergeben worden sei. Auch dieses Verhalten stellt unzweifelhaft eine Gefährdung der Grundstücksverwaltung dar, weil die Beschwerdeführerin nachhaltig die Verwaltung stört, sich weiterhin uneingeschränkt ihr nicht mehr zustehende Eigentümerbefugnisse anmaßt. Durch dieses Verhalten werden Befriedigungsaussichten der Gläubiger geschmälert.

3

Angesichts der erheblichen Eingriffe erscheint die angeordnete Räumung insgesamt auch als erforderlich, um weiteren Schaden für die Gläubiger abzuwenden. Im Hinblick auf die eingeräumte Räumungsfrist und den auf den 20. September 2007 anberaumten Zwangsversteigerungstermin ist die Räumungsanordnung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen verhältnismäßig.

4

Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit mit ihr der Antrag auf Entlassung des Zwangsverwalters weiter verfolgt wird. Gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 ZVG kann das Gericht den Zwangsverwalter entlassen. Die allgemeinen Ausführungen, dass der Zwangsverwalter Mietnebenkostenzahlungen der Mieter nicht entsprechend abgeführt hat, sind pauschal. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, welche Nebenkosten für welche Räumlichkeiten etwa von den Beschwerdeführern gezahlt worden sind. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Zwangsverwalter die Mieteinnahmen vertragswidrig verwendet haben könnte.

5

Da die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, war insofern auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 114 ZPO).

6

III.

Der Beschwerdewert war dem nach dem geschätzten Interesse der Beschwerdeführerin zu bemessen, § 3 ZPO.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

8

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.