Landgericht Verden
Urt. v. 07.06.2007, Az.: 4 O 506/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 07.06.2007
- Aktenzeichen
- 4 O 506/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 07.11.2007 - AZ: 3 U 152/07
Tenor:
1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 2.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen, die Vergütungsklausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis mit dem Wortlaut „Rückbuchung von Schecks/Lastschriften mangels Deckung 7,50 €“ zu verwenden und zu berechnen oder inhaltsgleiche Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein, der gemäß seiner Satzung Interessen von Bankkunden wahrnimmt. Die beklagte Sparkasse verlangt gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für den Giro/Zahlungsverkehr unter Position 200 für Giro-classic, unter Position 210 für Giro-comfort und unter Position 230 Giro@home für die Rückbuchung von Schecks / Lastschriften mangels Deckung jeweils einen Betrag von 7,50 €. Wegen des weiteren Inhalts des Preis- und Leistungsverzeichnisses wird Bezug genommen auf Bl. 9 – 10 d.A..
Mit Schreiben vom 4.1.2006 forderte die Klägerin die Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2006 ab.
Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht mit Urteil vom 11.05.2006 (4 O 159/06) unter anderem wegen der streitgegenständlichen Klausel eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erlassen, die hinsichtlich dieser Klausel durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27.09.2006 (3 U 124/06) bestätigt worden ist. Auf Antrag der Beklagten ist der Klägerin mit Beschluss vom 22.11.2006 eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache gesetzt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit den Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen §§ 307 ff. BGB. Der geforderte Vertragsstrafenrahmen sei angemessen und erlaube eine Anpassung im konkreten Fall der Verletzung.
Der Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 2.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen, die Vergütungsklausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis mit dem Wortlaut „Rückbuchung von Schecks/Lastschriften mangels Deckung 7,50 €“ zu verwenden und zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es werde lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7,50 € für Mehrleistungen verlangt. Diese entstehe dadurch, dass der Auftrag bei fehlender Deckung dem jeweiligen Kundenbetreuer vorgelegt werde. Dieser entscheide dann, ob eine Rückbuchung von Schecks und Lastschriften erfolgen solle oder nicht. Diese Einzelfallprüfung erfolge im Interesse des Kunden und sei daher vergütungspflichtig. Es werde insoweit eine Serviceleistung erbracht, anders als bei anderen Kreditinstituten, die durch eine entsprechende Ausgestaltung ihrer Datenverarbeitung alle Lastschriften, für die keine ausreichende Deckung bestehe, ohne jeglichen Arbeitsaufwand zurückgäben.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 675, 670 BGB zu.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des Landgerichts Verden folgt aus § 6 Abs. 1 UKlaG.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus § 1 UKlaG.
Mit der Erhebung einer Gebühr für die Rückbuchung von Schecks und Lastschriften mangels Deckung verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1997, XI ZR 5/97). Maßnahmen der Nachdisposition sind gerade keine Leistung im Interesse des Kunden, sondern die Bank wird insoweit ausschließlich im eigenen Interesse tätig. Die Beklagte ist zur Einlösung einer Lastschrift oder eines auf das Konto ihres Kunden gezogenen Schecks aus dem Girovertrag nur verpflichtet, wenn das Konto ausreichend gedeckt ist. Entscheidet sie sich bei fehlender Deckung für die Nichtausführung, liegt darin keine Leistung und auch kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand (BGH a.a.O.), sondern nur die Nichtausführung eines Auftrages der Gläubigerbank.
Die Beklagte hat auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670, 675 Abs. 1 BGB. Sie beansprucht mit der streitigen Klausel nicht lediglich Aufwendungsersatz, sondern ein Entgelt, d.h. eine vertragliche Vergütung. Unerheblich ist dabei, ob den Kunden gegenüber der Bank die vertragliche Nebenpflicht trifft, für Belastungsbuchungen eine ausreichende Deckung zu gewährleisten. Eine solche Verpflichtung könnte für eine eigene Schadensersatzhaftung des Kunden gegenüber der Bank von Bedeutung sein (BGH, a.a.O.). Darum geht es hier jedoch nicht.
Die Beklagte darf die angegriffenen Gebühren auch nicht als wirksame Schadenspauschalierungen erheben. Gemäß § 309 Ziff. 5 b BGB dürften Pauschalierungsklauseln nicht den Nachweis eines überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetretenen Schadens abschneiden (vgl. BGH, a.a.O. ). Gerade dieser Nachweis wird dem Kunden jedoch abgeschnitten, wenn er nach den AGB- Regelungen davon ausgehen muss, dass er sich nicht auf einen im Einzelfall niedrigeren Schaden berufen kann.
Die für das Bestehens Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGHZ 81, 222). Für die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Klausel nicht gegen § 307 BGB verstößt und die Rechtsauffassungen des Bundesgerichtshof und des Oberlandesgerichts unzutreffend seien. Sie hat insoweit zum Ausdruck gebracht, an der beanstandeten Klausel festhalten und sie in Zukunft wieder verwenden zu wollen.
Die Bemessung der Vertragsstrafe erscheint erforderlich und angemessen. Zwar handelt es sich bei der Beklagten um eine Bank mit einer Vielzahl von Kunden und einem entsprechend hohen Gefährdungspotential, sie hat aber als Kreditinstitut nur regionale Bedeutung. Im Falle einer Zuwiderhandlung würden ihren Kunden keine erheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil bei Weiterverwendung der Klauseln würde der Beklagten bei einem Entgelt von 7,50 € ebenfalls nicht entstehen. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist damit so hoch, dass sie als Druckmittel geeignet ist, möglichen Zuwiderhandlungen wirksam vorzubeugen.
Gemäß § 9 Nr. 3 UKlaG war daneben das Gebot auszusprechen, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.