Landgericht Verden
Urt. v. 10.10.2007, Az.: 8 O 250/07

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
10.10.2007
Aktenzeichen
8 O 250/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 61153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2007:1010.8O250.07.0A

Fundstelle

  • VersR 2008, 115 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit

...

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch

...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einem Hausratsversicherungsvertrag geltend, weil ihr angeblich am 1. Januar 2007 bei einem Einbruch in ihr Wohnhaus Bargeld aus dem Tresor in Höhe von 7 779,74 € entwendet worden sein soll.

2

Die Parteien schlossen einen Versicherungsvertrag u.a. über Hausrat, dem die VHB 2004 der Beklagten, Stand: 1. Januar 2004, zugrunde liegen. Nach Behauptung der Klägerin kam es am 1. Januar 2007 zu einem Einbruchsdiebstahl in ihrem Wohnhaus, bei dem ein im Schlafzimmer eingebauter Wertschutzschrank von den Dieben aus der Wand herausgerissen und aufgebrochen worden sein soll. Die Beklagte ersetzte der Klägerin einen Schaden in Höhe von 1 500,00 € und lehnte mit Schreiben vom 17. März 2007 eine Zahlung des weiteren Schadens ab (Bl. 6 d.A.).

3

Gemäß § 1 Ziff. 3a der VHB 2004 sind als Wertsachen u.a: Bargeld definiert. § 1 Ziff. 3e S. 2 VHB 2004 enthält eine Entschädigungsbegrenzung zur Höhe folgenden Inhalts:

"Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 30 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf 1 500,00 € für Wertsachen gem.Nr. 3a)."

4

Die Klägerin behauptet, in ihr Wohnhaus sei eingebrochen worden. In dem Tresor habe sich insgesamt ein Bargeldbetrag in Höhe von 7 779,74 € befunden. Das Geld habe in einem Tresor des Typs MT26NE mit einem Gewicht von 60 kg gelegen. Dass ihr Ehemann gegenüber der Beklagten ursprünglich als Typ des Tresor M3E (Burg Wächter) angegeben habe, sei ein Versehen gewesen. Der Tresor stamme von einem Praktiker Baumarkt und dort habe der Ehemann eine falsche Auskunft erhalten. Der Tresor sei in einer Konstruktion aus zusammengeschweißten Quadratrohr montiert gewesen. Diese Konstruktion sei mit 12 × 80 mm starken Edelstahlschrauben im Estrich des Fußbodens befestigt worden.

5

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6 279,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2007 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Sie bestreitet trotz Zahlung von 1 500,00 €, dass ein Einbruch stattgefunden hat. Auch der Typ des angeblich eingebauten Tresors wird bestritten. Sie ist der Auffassung, dass aber auch nach Klagvortrag von der Beklagten nicht mehr als 1 500,00 € gezahlt werden müssen. Der von der Klägerin als eingebaut behauptete Tresor wiege nur 60 kg und sei auch nicht eingemauert gewesen.

8

Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf § 27 VHB 2004, weil die Klägerin falsche Angaben zum Typ des Tresors gemacht habe.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist bereits nach dem Vortrag der Klägerin unbegründet.

11

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus dem Hausratsversicherungsvertrag über den bereits gezahlten Betrag von 1 500,00 € zu, denn Bargeld war nur in Höhe bis zu 1 500,00 € versichert.

12

1. Nach § 1 Ziffer 3 e S. 2 VHB 2004 ist Bargeld nur dann versichert, wenn es in einem (freistehenden) Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 200 kg oder aber in einem eingemauerten Stahlschrank mit mehrwandiger Tür gelegen hat. Beides ist nicht der Fall:

13

Nach Vortrag der Klägerin wog der Tresor nur 60 kg. Eine weitere Leistung durch die Beklagte stand ihr daher nur zu, wenn der Tresor eine mehrwandige Tür hatte und eingemauert war. Letzteres ist nach Vortrag der Klägerin nicht der Fall, denn der Tresor war nach Vortrag der Klägerin in einer Rigipswand eingebaut, wobei er mit Hilfe einer selbstgebauten Metallkonstruktion mit Schrauben im Estrich verdübelt war. Damit war der Stahlschrank aber nicht eingemauert. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer musste es sich bei verständiger Würdigung auch aufdrängen, dass gerade das Einmauern eine deutliche Diebstahlserschwerung sein soll. Einen Tresor, der auf dem Estrich montiert ist, kann leichter herausgerissen werden, als ein eingemauerter Tresor, bei dem zunächst das Mauerwerk aufgebrochen werden musste.

14

2. Ob die Konstruktion des Ehemannes der Klägerin eine gleichwertige Diebstahlsicherung war, wie das Einmauern eines Tresors, ist nicht entscheidend. Bei § 1 Ziff 3 e S. 2 VHB 2004 handelt es sich um eine Entschädigungsvoraussetzung bzw. eine Leistungsbegrenzung, nicht aber um eine sogenannte "verhüllte Obliegenheit". Für die Abgrenzung zwischen einer Leistungsbegrenzung und einer verhüllte Obliegenheit kommt es darauf an, ob die Bestimmung der Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für dass (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert (BGH VersR. 1983, 573, 574). Danach handelt es sich bei § 1 Ziff. 3e S. 2 VHB 2004 um eine Risikobegrenzung. Die Art der versicherten Gegenstände (Bargeld) und ihre Aufbewahrung (Tresor von 200 kg oder aber eingemauerter Tresor) bestimmen den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Für die Anwendung der Bestimmung kommt es nur darauf an, ob das Bargeld zur Zeit des Diebstahls verschlossen aufbewahrt war, also auf objektive Merkmale. Dass es sich um eine Entschädigungsvoraussetzung bzw. um eine Leistungsbegrenzung bei der zitierten Bedingung handelt, folgt auch daraus, dass es der Versicherungsnehmer typischerweise in der Hand hat, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Situation zu vermeiden.

15

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.