Landgericht Verden
Beschl. v. 23.10.2007, Az.: 1 T 306/07

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
23.10.2007
Aktenzeichen
1 T 306/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Walsrode - 25.06.2007 - AZ: 11 IK 126/06
nachfolgend
BGH - 29.05.2008 - AZ: IX ZB 222/07

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300,00 EUR

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) ist nicht begründet.

Mit ihr wendet sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg dagegen, dass das Amtsgericht den erneuten Antrag der Schuldnerin auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu 2.) zurückgewiesen hat.

I.

Die Schuldnerin hat zunächst die Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu 2.) zu ihrem Schuldenbereinigungsplan vom 9. Mai 2006 begehrt und mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2007 erlangt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) ist dieser Beschluss durch das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 22. Februar 2007 zu 6 T 260/06 aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung im Hinblick auf eine unangemessene Beteiligung der Beteiligten zu 2.) nicht gegen seien. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss vom 22. Februar 2007 (Blatt 219 d.A.) Bezug genommen, auch hinsichtlich der Begründung.

Die Beschwerdeführerin hat sodann einen geänderten Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, welcher in Abweichung zum ursprünglichen Antrag weitere Gläubiger auswies . Auch diesem Antrag hat die Beteiligte zu 2.) nicht zugestimmt, die Beteiligte zu 3.) hat sich dazu zunächst nicht geäußert. Im anhängigen Beschwerdeverfahren hat sie nunmehr erklärt, nicht zuzustimmen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und die Aufnahme des Verfahrens über den Insolvenzantrag aufgenommen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass sich an einer unangemessenen Berücksichtigung nichts geändert habe.

Mit der Beschwerde macht die Schuldnerin weiterhin geltend, die Beteiligte zu 2.) werde im Verhältnis zu anderen Gläubigern unangemessen beteiligt und verweist darauf, dass die vermeintlich bevorzugten Gläubigerinnen über Sicherungsrechte verfügten, die Beteiligte zu 2.) dagegen nicht. .

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin weitere aktualisierte Schuldenbereinigungspläne mit der Erläuterung vorgelegt, die Aktualisierung sei erforderlich geworden, weil die Gläubigerin J. von sich aus die ihr gestellte Sicherheit verwertet habe .

Die Beteiligte zu 2.) hält die Vorlage eines neuen Planes mit Antrag auf Zustimmungsersetzung für unzulässig. Die Beteiligte zu 3.) hat der Änderung nicht zugestimmt, weil ihre Lohnabtretung nicht berücksichtigt worden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Gegenüber dem angefochtenen Beschluss gelten die Gründe des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 22.2.2007 zu 6 T 260/06 fort mit der Ergänzung, dass die Verwertung von Sicherheiten bzw. sonstige Befriedigung von einzelnen Gläubigern an der Beurteilung Frage der angemessenen Beteiligung der Beteiligten zu 2.) im Ergebnis nichts ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.