Landgericht Verden
Beschl. v. 06.03.2007, Az.: 1 T 71/07

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
06.03.2007
Aktenzeichen
1 T 71/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2007:0306.1T71.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stolzenau - 31.01.2007 - AZ: 6 XVII 1924

Fundstellen

  • BtMan 2007, 157
  • FamRZ 2007, 1189 (red. Leitsatz)

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführerin vom 13.02.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 31.01.2007 aufgehoben.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Betroffene einen einmaligen Betrag von 4067,29 EUR an die Staatskasse leisten soll. Hiergegen wendet sie sich mit der sofortigen Beschwerde.

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die von dem Betreuer eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel der Betroffenen anzusehen. Damit wendet sie sich durch ihren Betreuer, dem u.a. die Vermögenssorge obliegt, gegen die Rückzahlungsverpflichtung.

3

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

4

Eine Rückforderung aufgrund von geleisteten Betreuervergütungen scheidet aus, weil die Betroffene über einzusetzende Mittel i.S.d. § 1836 c BGB nicht verfügt. Insbesondere ist die Betroffene nicht verpflichtet, den im Jahre 2000 geschlossenen Bestattungsvorsorge - Treuhandvertrag zu kündigen um auf diese Weise den bereits eingezahlten Betrag von 8000,- EUR zurückzuerhalten und damit ihrem Vermögen zuzuführen.

5

Der Wunsch der Betroffenen bereits zu Lebzeiten für die Bestattung vorzusorgen, ist zu grundsätzlich zu beachten. Das Recht der Bestimmung über die eigene Beerdigung ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG anerkannt ( OLG Frankfurt vom 15.02.2001, 20 W 23/00; OLG Zweibrücken vom 10.08.2005, 3 W 79/05 ). Es muss daher auch die Möglichkeit bestehen, für die Bezahlung der Bestattung zu sorgen (Deinert, FamRZ 1999, 1189). Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i.S.d. § 15 BSHG (maßvoll) überschritten werden (Bienwald et al, Betreuungsrecht, S. 954). Aus den Anlagen zu dem Vorsorgevertrag ergibt sich eine nachvollziehbare Kostenaufstellung, die der Höhe nach angemessen und im einzelnen auch nicht zu beanstanden ist.

6

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass nach Auffassung des OVG Koblenz (Entscheidung vom 24.03.2003, 12 A 10302/03 ) das Guthaben aus einem Bestattungsvorsorgevertrag grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen zu bewerten ist. Würde man dieser Ansicht folgen, hätte die Staatskasse - soweit nicht das Schonvermögen von 2600,- EUR zu berücksichtigen ist - einen entsprechenden Regressanspruch. Das OVG Koblenz verkennt mit seiner Auffassung jedoch das Recht eines Betreuten auf Vorsorge für die eigene Bestattung. Es erscheint verfehlt, eine angemessene Vorsorge, insbesondere wenn sie schon seit Jahren besteht, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung im Betreuungsverfahren zu betrachten.

7

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 KostO, 13 a FGG.