Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.06.2000, Az.: 12 K 648/96
USA-Fortbildungsreise von Landwirten als Betriebsausgabe
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 06.06.2000
- Aktenzeichen
- 12 K 648/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 35705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2000:0606.12K648.96.0A
Rechtsgrundlagen
- EStG § 4 Abs. 4
- EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Aufwendungen für eine Reise von Landwirten in die USA, die im wesentlichen auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Landwirte zugeschnitten ist und u.a. den Besuch von Rindviehzucht- bzw. Milchproduktionsbetrieben und Besamungsstationen vorsieht, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- 2.
Der Umstand, dass die Reise in die USA erfolgt, spricht nicht gegen die betriebliche Veranlassung, da es ein legitimes betriebliches Interesse ist, sich bei einem Marktführer über den Stand der Entwicklung bei der Intensivierung der Rindviehhaltung zu informieren.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Fortbildungsreise in die USA als Betriebsausgabe.
Die Klägerin ist eine zum 01.07.1992 gegründete GbR. Gesellschafter sind H. P. sen. und sein Sohn. Zweck der Gesellschaft ist die Bewirtschaftung des Hofes A. in O. Es handelt sich dabei um einen Milchviehbetrieb. Dieser land- und forstwirtschaftliche Betrieb verfügte nach Angaben der Kl. seinerzeit über ca. 50 ha Eigenland, davon die Hälfte Grünland, die andere Hälfte wurde als Ackerfläche zum Anbau von Kartoffeln und Mais genutzt. Der Kartoffelanbau diente dabei dem Betreiben einer Kartoffelbrennerei. Im Jahr 1992 wies der Hof folgenden Rindviehbestand auf: 60 bis 70 Kühe, ca. 50 Bullen und die Nachzucht.
Für die Streitjahre 1992 und 1993 stellte das Finanzamt (FA) die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zunächst erklärungsgemäß fest. Die Bescheide ergingen unter Vorbehalt der Nachprüfung. Auf Grund einer Kontrollmitteilung erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Gesellschafter H. P. sen. an einer von der Firma RPN-Rinderproduktion in Niedersachsen-GmbH, Bremen, organisierten Gruppenreise in die USA vom 25.09. bis 03.10.1993 teilgenommen hatte. Die Studienreise hatte folgendes Programm:
Samstag, 25. September | |
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Flug von verschiedenen Flughäfen nach Frankfurt | |
10:10 Uhr | Abflug LH 454 nach San Fransisco |
12:30 Uhr | Ankunft San Fransisco |
Transfer zum Holiday Inn Union Square 460 Sutter Street | |
San Fransisco | |
Nachmittag zur freien Verfügung | |
Sonntag, 26. September | |
08:45 Uhr | Besichtigung von San Fransisco |
15:00 Uhr | Cal Denier Farm |
Übernachtung: Red Lion Inn | |
Montag, 26. September | |
08:30 Uhr | Abfahrt |
09:00 Uhr | Diamond S Farm |
11:00 Uhr | Foster Farm # 6 |
14:00 Uhr | Arlinda Farms |
15:00 Uhr | Migliazzo Farms |
Übernachtung: Holiday Inn Plaza Park | |
Dienstag, 28. September | |
08:00 Uhr | Abfahrt |
08.30 Uhr | Tony de Groot Dairy |
10:15 Uhr | RuAnn Dairy |
11:45 Uhr | Maddox Dairy |
14:15 Uhr | Sweet Haven Dairy |
16:00 Uhr | Harris Feedlot |
19:00 Uhr | Empfang durch World-Wide Sires |
19:30 Uhr | Barbeque Buffet |
Übernachtung: The Inn at Harris Ranch | |
Mittwoch, 29, September | |
08:00 Uhr | Abfahrt von Harris Ranch nach San Fransisco |
12:40 Uhr | Abflug nach Chicago AA386 |
18:44 Uhr | Ankunft Chicago |
21:45 Uhr | Abflug nach Madison AA 092 |
22:35 Uhr | Ankunft in Madison |
Übernachtung: University Inn (on campus) Madison | |
Donnerstag, 30. September | |
08:30 Uhr | Abfahr |
09.30 Uhr | Nehls, Bros, Ltd. Farms |
11:00 Uhr | Rosy-Lane Holstein Farms |
13:30 Uhr | Crescentmead Farms |
15:00 Uhr | Koepke Farms |
Übernachtung: wie Mittwoch | |
Freitag, 01. Oktober | |
08.30 Uhr | Landmark Genetics |
Besichtigung der Besamungsstation | |
10:00 Uhr | ABSD American Breeders Service |
Besichtigung der Besamungsstation | |
nachmittags Fahrt zur World Dairy Expo, Madison | |
17:30 Uhr | World Dairy Expo - internationaler Empfang |
19:00 Uhr | Eliteversteigerung von HF-Rindern |
20:30 Uhr | Empfang von World-Wide Sires |
Übernachtung: wie Mittwoch | |
Samstag, 02. Oktober | |
10:00 Uhr | Beginn des Richtwettbewerbes für HF-Kühe auf World Dairy Expo |
14:57 Uhr | Abflug von Madison nach Chicago AA 4117 |
15:45 Uhr | Ankunft in Chicago |
17:55 Uhr | Abflug von Chicago nach Frankfurt LH 431 |
Sonntag, 03. Oktober | |
08:15 Uhr | Ankunft Frankfurt |
Anschlussflüge zu den verschiedenen Zielflughäfen |
Zur Reisgruppe gehörten neben dem vom Veranstalter gestellten Reiseleiter etwa fünf Tierzuchtdirektoren aus den neuen Bundesländern und im Übrigen ausschließlich Landwirte, teilweise in Begleitung ihrer Ehefrauen. Der Gesellschaft H. P. sen. nahm ohne Begleitung an der Reise teil.
Die Gesamtkosten dieser Reise betrugen 3. 300 DM, die die Klägerin als Betriebsausgabe verbuchte.
Der Beklagte sah die betriebliche Veranlassung der Reise als nicht nachgewiesen an und änderte die Feststellungsbescheide 1992 und 1993 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass der Gewinn jeweils um 1. 650 DM erhöht wurde. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 27.03.1996. Das Einspruchsverfahren führte jedoch zu keiner Änderung.
Die Klägerin hat daher mit Schreiben vom 26.09.1996 Klage erhoben.
Zum Anlass der Reise trägt die Klägerin folgendes vor: Im Anschluss an die Gründung der GbR hätten sich die Gesellschafter mit dem Gedanken beschäftigt, den Betriebszweig Brennereikartoffelanbau aufzugeben und noch stärker in den Bereich Rindviehzucht und Milchviehhaltung zu investieren. Der Gesamtbetrieb habe deswegen vereinfacht und spezialisiert werden müssen. Um hinsichtlich der Durchführung dieses Intensivierungsprozesses neue Erkenntnisse zu gewinnen, sei es erforderlich gewesen, sich über die Landesgrenzen hinweg zu informieren. Die Reise gerade in die USA sei insoweit auch notwendig gewesen, da dieser Staat in den Bereichen Zucht, Fütterung, Management sowie Produktivität von Milchvieh weltweit führend sei. Die Klägerin sei daran interessiert gewesen, zu sehen, wie man in USA die hohen Milcherträge erziele. Einige Erkenntnisse der Reise seien später tatsächlich auch umgesetzt worden: So habe die Klägerin in den USA Stallungen gesehen, insbesondere in Madison, wo das Klima mit dem deutschen Klima vergleichbar sei, die über keine Außenwände verfügt hätten, sondern mit einer Spezialfolie verkleidet gewesen seien. Außerdem sei ihm aufgefallen, dass die Ställe viel heller gewesen seien als in Deutschland und durch dieses Bausystem besser durchlüftet seien. Tatsächlich hätte die Klägerin 1997 einen Stall gebaut und teilweise diese bauliche Gestaltung übernommen. Auch sei nach der Reise der eigene Betrieb verstärkt auf Maisfütterung umgestellt worden. Nach Verkauf der Kartoffelbrennerei seien die früher mit Kartoffeln bebauten Flächen für den Maisanbau genutzt worden. Die Milchquote hätten die Kläger nach der Studienfahrt in kleineren und größeren Schritten von 616.999 kg mit 3,99 % Fett auf 1.138.730 kg mit 4.02 % Fett erhöhen können. Gleichzeitig hätten sie durch die Intensivierung der Fütterung und Haltung der Tiere die Leistung in der Milchkontrolle von 7.623 kg Milch und 602 kg Fett und Eiweiß auf 7.794 kg Milch und 762 kg Fett und Eiweiß verbessert. Für all diese Intensivierungsmaßnahmen habe es der Fahrt in die USA bedurft, um Vorort die Gegebenheiten kennenzulernen.
Zum Reiseprogramm führt die Klägerin folgendes aus: Das Reiseprogramm sei bis auf eine Ausnahme (Migliazzo Farm) auch tatsächlich durchgeführt worden. Es habe sich bei den einzelnen Stationen um Milchproduktions- bzw. Rindviehzuchtbetriebe gehandelt. Am Freitag, den 01.10.1993, seien auch Besamungsstationen besucht worden. In diesen Besamungsstationen habe die Möglichkeit bestanden, Samen für die Zucht zu erwerben. Die Besichtigungen hätten jeweils unter fachkundiger Anleitung stattgefunden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der betriebliche Anlass der Reise nicht in Frage gestellt werden könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.09.1996 und Änderung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft für die Jahre 1992 und 1993 den Gewinn um jeweils 1. 650 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass ein konkreter betrieblicher Anlass für die Teilnahme an der USA-Reise nicht dargelegt worden sei. Die Entwicklung auf dem Weltmarkt sei allgemein für die wirtschaftliche Situation eines landwirtschaftlichen Betriebes zu jedem Zeitpunkt von Bedeutung. Informationen hierüber seien daher nicht einem konkreten betrieblichen Interesse zuzuordnen. Die wirtschaftliche Situation in den USA bzw. die dortigen Produktionsformen- und -methoden seien zudem nur bedingt auf deutsche Verhältnisse übertragbar bzw. auch von allgemeinen Interesse. Im Übrigen seien auch Besamungsstationen ohne erkennbaren betrieblichen Zusammenhang besichtigt worden. Gegen die Anerkennung als Betriebsausgabe spreche auch die weit auseinandergezogene Reiseroute mit häufigen Ortswechsel und der Besuch von Orten, die auch beliebte Ziele des Tourismus darstellten. Allein der Besuch verschiedener Orte der USA stelle eine nachhaltige Erweiterung des Gesichtskreises und damit eine Bereicherung der persönlichen Erfahrungen dar. Der Erlebniswert dieser Reise dokumentiere sich insbesondere auch an der Teilnahme an einem Barbeque (28.09.1993) bzw. an einer Hospitality-Party (01.10.1993).
Gründe
Die Klage ist begründet.
Die durch die USA-Reise verursachten Aufwendungen in Höhe von 3. 300 DM sind als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind ( § 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nicht abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen ( § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise gemäß §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1 EStG nur anerkannt werden, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.11.1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 ; BFH-Urteil vom 15.12.1982 I R 73/79 , BStBl II 1983, 409 ; BFH-Beschluss vom 05.07.1995, IV B 132/94 , BFH/NV 1996, 30).
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist vor allem anhand folgender Kriterien zu beurteilen.
Zuschnitt des Reiseprogramms auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des einzelnen Teilnehmers (B FH-Urteil vom 4. Dezember 1974 I R 112/73 , BStBl II 1975 Seite 379), wobei unter dem Gesichtspunkt des Informationszwecks die Größe seines Betriebes und Art seiner Betätigung besonders zu berücksichtigen sind; in diesem Zusammenhang ist auch zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige Anlagen und Einrichtungen gleicher Art im Inland oder im näherer liegenden Ausland hätte besichtigen können.
- 1.
Homogenität des Teilnehmerkreises
- 2.
Straff und fachlich organisiertes Programm
- 3.
Teilnahme an Veranstaltungen
- 4.
Reiseziel und Reiseroute (häufiger Ortswechsel, Besuch bevorzugter Ziele des Tourismus)
- 5.
Gestaltung der Wochenenden und Feiertagen
- 6.
Art des Beförderungsmittels
- 7.
Dauer der Reise; Zeitpunkt der Reise (z.B. Urlaubssaison)
- 8.
Verbindung mit einem Privataufenthalt
- 9.
Mitnahme von Familienangehörigen
Die Entscheidung, ob betriebsbedingte Aufwendungen vorliegen und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist, kann nur auf Grund einer Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles getroffen werden. Die genannten Kriterien sind daher zwar einzeln zu untersuchen, sie sind aber auch gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Kriterien unterschiedliche Gewichte haben können, so dass aus dem Vorliegen und Nichtvorliegen einzelner Merkmale nicht unmittelbar auf ein bestimmtes Resultat geschlossen werden kann (B FH-Urteil vom 15. Dezember 1982 a.a.O., Nieder sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Juni 1995 , X 401/92, EFG 1995, 1049).
So ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass jede fachlich organisierte Reise betrieblich veranlasst ist (vergl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.1992 , 2 K 63/88, n.v.). Allerdings kann die fachliche Organisation ein Indiz für eine betriebliche Veranlassung sein. Auch genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige nur ein allgemeines wirtschaftliche Interesse darlegt. Die Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung ist auch bei einem Unternehmer Teil der Allgemeinbildung (B FH-Urteil vom 22.5.1974, I R 212/72 , BStBl. II 1975, 70 ; BFH-Urteil vom 23.10.1981, VI R 71/78 , BStBl. II 1982, 69). Die betriebliche Veranlassung ist erst dargetan, wenn die Teilnahme an der Reise aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten des einzelnen Betriebs erklärt werden kann.
In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat insbesondere nach Anhörung des Gesellschafters H. P. sen. in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die USA-Reise nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst waren und damit abziehbar sind.
Insbesondere spricht der Zuschnitt des Reiseprogramms auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Klägerin für die betriebliche Veranlassung. Bei den einzelnen Programmstationen handelt es sich ebenfalls um Rindviehzucht- bzw. Milchproduktionsbetriebe. Insoweit fällt auch der Besuch der Besamungsstationen nicht aus der Reihe, denn die Frage der Auswahl des Samens steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Zucht von Rindvieh. Wenn auch die Klägerin nicht selbst Viehzucht für den Verkauf betrieben hat, so hat sie doch zumindest für die Erweiterung des eigenen Viehzuchtbestandes gezüchtet. Die Klägerin hat darüber hinaus nach Überzeugung des Senats in glaubhafter Weise dargelegt, dass die Reise der Informationsbeschaffung bei einem Weltmarktführer in Rindviehzucht und der Gewinnung von Erkenntnissen bei der Intensivierung der eigenen Rindviehhaltung diente und die Beschäftigung mit großen Einheiten wie in den USA deshalb besonders interessant war. Der Gesellschafter H. P. sen. war insoweit nicht nur aus Gründen der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung interessiert, vielmehr waren bauliche Gestaltung, Art der Haltung der Tiere und die betrieblichen Abläufe angesichts der beabsichtigten Umstrukturierung wichtig. Darüber hinaus konnte die Klägerin darlegen, dass sogar einzelne Erkenntnisse der USA-Reise (z.B. besondere Stallbauweise; Intensivierung durch Maisverfütterung) tatsächlich in die Tat umgesetzt worden sind. Dass diese Informationsbeschaffung in den USA, einem in der Rindviehhaltung führenden Land, erfolgte, spricht ebenfalls nicht gegen die betriebliche Veranlassung. Selbst wenn die amerikanischen Verhältnisse nicht ohne Weiteres übertragbar wären, ist es ein legitimes betriebliches Interesse, sich bei einem Marktführer über den Stand der Entwicklung bei der Intensivierung der Rindviehhaltung zu informieren und eine etwaige Übertragbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen zu überprüfen.
Für die betriebliche Veranlassung spricht weiterhin, dass der Teilnehmerkreis homogen war. Bei den Teilnehmern der Reise handelt es sich im Wesentlichen um Landwirte bzw. eng mit der Landwirtschaft verbundenen Personen (Tierzuchtdirektoren). Die Teilnehmer waren damit durch gemeinsame berufliche Interessen verbunden, wenn auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Der Umstand, dass einzelne Reiseteilnehmer von ihren Ehefrauen begleitet wurden, steht dem nicht entgegen. Dies kann der Klägerin, deren Gesellschafter ohne Begleitung gereist ist, nicht zum Nachteil gereichen.
Das vorliegende straff und fachlich organisierte Reiseprogramm ließ den Teilnehmern, abgesehen von der Stadtrundfahrt in San Fransisco, keine Zeit für außerbetriebliche, insbesondere touristische Aktivitäten. Nicht einmal die Wochenenden standen den Teilnehmern zur freien Verfügung. Die Teilnahme an den einzelnen Programmpunkten der Reise steht für das Gericht fest, weil der Gesellschafter H. P. sen. seine Erfahrungen in der mündlichen Verhandlung im einzelnen schildern konnte.
Für die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise spricht auch die Dauer der Reise. In den acht Tagen der Reise (inklusive An- und Abreisetag) wurde ein dicht gedrängtes Programm abgearbeitet. Eine Verbindung mit einer privaten Urlaubsreise erfolgte nicht.
Zwar ist die Reiseroute durch einen häufigen Ortswechsel sowie das Aufsuchen auch von allgemein von Reiseveranstalter angebotenen Orten gekennzeichnet. Dem Beklagten ist auch zuzugestehen, dass die Teilnahme an den Abendveranstaltungen am 28.09. und 01.10.1993 sowie an der Stadtrundfahrt am Sonntagvormittag des 26. September 1993 als Indizien für eine private Mitveranlassung anzusehen sind. Diese Indizien werden aber hier von den für eine berufliche Veranlassung sprechenden Umstände überlagert und treten insoweit im Rahmen einer Gesamtgewichtung in den Hintergrund. Nach Überzeugung des Gerichts stellen diese Umstände lediglich notwendiger Weise hingenommene Begleiterscheinungen einer ansonsten beruflichen Informationsreise dar.
Danach ist insgesamt die Verfolgung privater Interessen durch die Klägerin als nahezu ausgeschlossen anzusehen, so dass der Klage stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .
Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 108 Nr. 10, 711 ZPO .