Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.05.1992, Az.: 7 L 3637/91

Umbenennung eines Bahnhofs; Namensänderung; Verwaltungsrechtsweg; Öffentlich-rechtlicher Namensschutz; Gebietskörperschaft; Beteiligungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.05.1992
Aktenzeichen
7 L 3637/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0504.7L3637.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 29.11.1990 - AZ: 4 A 4337/89
nachfolgend
BVerwG - 23.03.1993 - AZ: BVerwG 7 B 126.92

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 29. November 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Umbenennung des Bahnhofs "Gifhorn" in "Gifhorn-Isenbüttel", hilfsweise eine neue Entscheidung über die Bezeichnung desselben.

2

Die Klägerin ist eine Gemeinde mit (im Jahre 1985) ca. 3.700 Einwohnern. Sie ist Verwaltungssitz der gleichnamigen Samtgemeinde mit über 10.000 Einwohnern. Der Bahnhof, um dessen Bezeichnung die Beteiligten streiten, lag ursprünglich im Gebiet der Klägerin und trug seit 1871 den Namen "Isenbüttel-Gifhorn". Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Gifhorn vom 27. November 1973 (Nds. GVBl, S. 473) wurde der Ortsteil "Isenbüttel-Bahnhof" ausgegliedert und der Beigeladenen zugeschlagen. Das Bahnhofsgebäude und die Bahnanlagen liegen - abgesehen von den Einfahrtsignalen - ausschließlich auf dem Gebiet der Beigeladenen am südlichen Stadtrand. Im Norden grenzt ein Gewerbegebiet an, im Süden erblickt man eine Feld-, Wald- und Wiesenlandschaft, im Osten umrahmt ein Staatsforst das Gelände und im Westen erstreckt sich in größerer Entfernung eine Wohnsiedlung. Das Bahnhofsgelände wird auf dem Gebiet der Beigeladenen über die Braunschweiger Straße/Nordhoff Straße erschlossen. Eine unmittelbare Gleis- bzw. Straßenverbindung zu dem 2 km bzw. 5 km (Luftlinie) östlich des Bahnhofs auf dem Territorium der Klägerin gelegenen Gewerbegebiet und dem Naherholungsgebiet "Tankum-See" besteht nicht. Lediglich Fußgänger und Radfahrer können von Isenbüttel aus über einen Feldweg den Bahnhof erreichen.

3

Die Beigeladene, Kreisstadt und Mittelzentrum des Landkreises Gifhorn, beantragte im Jahre 1985 bei der Beklagten die Umbenennung des Bahnhofs in "Gifhorn". Zur Begründung trug sie vor, der Bahnhof befinde sich seit 1974 auf ihrem Gebiet und diene zum überwiegenden Teil ihrer Erschließung im Personen- und Güterverkehr. Dieser Bahnhof sei ihr eigentlicher "Hauptbahnhof". Es sei in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten bei von außerhalb anreisenden Gästen gekommen, weil diese der Auffassung gewesen seien, der in der Stadtmitte gelegene (vergleichsweise unbedeutende) Bahnhof sei der einzige Bahnhof auf dem Gebiet der Beigeladenen, während der hier streitige Bahnhof sich lediglich "bei" Gifhorn befinde. Die Umbenennung diene deshalb auch der Klarstellung und werde den Interessen der Bahnbenutzer gerecht. Auch sei es aufgrund der Bedeutung der Kreisstadt sachgerecht, nach der Gebietsreform die Bahnhofsbezeichnung zu ändern.

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Die Klägerin sprach sich gegen die Umbenennung aus. Sie führte aus, daß die Bezeichnung "Isenbüttel-Gifhorn" die Bedeutung des Bahnhofes für beide Kommunen ausdrücke und sich hieran weder durch die Gebietsreform noch durch den geplanten Neubau des Empfangsgebäudes etwas geändert habe. Insbesondere habe sie durch das Erholungsgebiet "Tankum-See" für den Fremdenverkehr überregionale Bedeutung erlangt, so daß ein Verschwinden ihres Namens dem öffentlichen Interesse völlig zuwiderlaufen würde. Aufgrund der Bedeutung der Kreisstadt und der Tatsache, daß das Bahngelände jetzt überwiegend zum Stadtgebiet der Beigeladenen gehöre, könne allerdings ein Konsens über die Bezeichnung "Gifhorn-Isenbüttel" möglich sein.

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Mit Schreiben vom 22. Oktober 1986 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß - auch unter Berücksichtigung der über 120 Jahre währenden Verwendung des Doppelnamens - bei Abwägung der rechtlichen und verkehrsgeographischen Gesichtspunkte dem Antrag der Beigeladenen entsprochen werden solle. Hieran hielt die Beklagte, nachdem die Klägerin nochmals ihre Argumente gegen die Umbenennung vorgetragen und auf die Möglichkeit der Bezeichnung "Gifhorn-Isenbüttel" hingewiesen hatte, fest. Mit Schreiben vom 3. Mai 1988 teilte sie mit, daß der Bahnhof "Isenbüttel-Gifhorn" in "Gifhorn" umbenannt werde. Dies geschah am 29. Mai 1988.

6

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1988 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. ..., in welchem die Umbenennung des Bahnhofs als rechtswidrig bezeichnet wurde, eine neue Entscheidung. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 1989 mitgeteilt hatte, daß sie sich den Überlegungen des Gutachters nicht anschließen könne und dem Antrag nicht entsprechen werde, hat die Klägerin am 5. Juli 1989 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Bahnhof liege auch nach der Gebietsreform nicht ausschließlich auf dem Territorium der Beigeladenen. Die Entscheidung der Beklagten sei fehlerhaft und verletze sie in ihren Rechten. Die Beklagte habe ihr Selbstverwaltungsrecht wegen eines Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot und dem Grundsatz der kommunalen Identität verletzt. Die Umbenennung sei willkürlich erfolgt. Die Entscheidung der Beklagten verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung, weil der Bahnhof in gleicher Weise der Verkehrsbedienung in ihrem Gemeindegebiet wie in dem der Beigeladenen diene und sachliche Gründe, welche die Tilgung ihres Namens rechtfertigen würden, von der Beklagten nicht vorgetragen worden seien. Die Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Bahnhof über 120 Jahre lang den Namen "Isenbüttel-Gifhorn" getragen habe. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe diese sich auch nicht mit der alternativen Namensgebung "Gifhorn-Isenbüttel" auseinandergesetzt, so daß die Entscheidung fehlerhaft sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Umbenennung des Bahnhofs "Isenbüttel-Gifhorn" in Gifhorn wieder rückgängig zu machen und diesen Bahnhof in "Gifhorn-Isenbüttel" umzubenennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, über die Bezeichnung dieses Bahnhofs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen entgegengetreten und hat erwidert: Das Bahnhofsgebäude sowie die sonstigen Abfertigungsanlagen lägen allein auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen. Es sei unerheblich, daß gemäß § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ein Bahnhof durch die Einfahrtsignale begrenzt werde, die sich auf dem Gebiet der Klägerin befänden. Die Beklagte habe das ihr zustehende Recht auf Bezeichnung des Bahnhofs ermessensfehlerfrei ausgeübt. Für die Umbenennung spreche, daß die Beigeladene als Kreisstadt qualitativ bedeutender einzustufen sei als die Klägerin. Der Bahnhof diene vom Verkehrsaufkommen her überwiegend den Verkehrsbedürfnissen der Bewohner der Beigeladenen. Auf die langjährige Bezeichnung könne sich die Klägerin unter Berücksichtigung dieser Aspekte nicht entscheidend berufen. Ebenso sei kein Raum für die Bahnhofsbezeichnung "Gifhorn-Isenbüttel". Die Klägerin sei nämlich kein Teil der Beigeladenen, sondern eine selbständige Gemeinde. Die gewünschte Benennung könnte aber nur für Vororte einer größeren Stadt verwandt werden.

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Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Sie hat vorgetragen: Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung weder das Namens- noch das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin verletzt. Die Beklagte habe alle wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte in ihre ermessensfehlerfreie Entscheidung eingestellt. Sie habe ihre eigenen Richtlinien für die Änderung der Bahnhofsbezeichnung beachtet. Für eine willkürliche Entscheidung der Beklagten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. November 1990, auf dessen Gründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen.

18

Gegen das ihr am 18. Januar 1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Februar 1991 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen vor:

19

Die Beklagte sei bei ihrer Ermessensentscheidung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und habe die maßgeblichen Gesichtspunkte fehlerhaft abgewogen. Sie habe verkannt, daß Teile des Bahnhofs auf dem Gebiet der Klägerin lägen. An der Südseite des Bahnhofs seien auf ausdrückliche Intervention der Klägerin Parkplätze, ein Bahnsteigzugang und eine Zufahrtstraße erhalten geblieben. Dort seien auch Verladeeinrichtungen vorhanden, die auf das Gewerbegebiet der Klägerin hin orientiert seien. Das nördlich an den Bahnhof angrenzende Gewerbegebiet reiche nicht bis unmittelbar an das Gebäude heran, so daß dieser Stadtteil nicht in das Gebiet der Beigeladenen integriert sei. Die Beklagte habe auch die besondere geographische Lage des Bahnhofes, welcher gleich weit von der Ortsmitte der beiden Kommunen entfernt sei, nicht hinreichend gewürdigt. Ebenso habe diese die Bedeutung des Bahnhofs für das Naherholungsgebiet "Tankum-See" verkannt, welches eine wesentliche Attraktion in Isenbüttel darstelle, so daß die Erwähnung des Namens der Klägerin unverzichtbar sei. Die Änderung der Gemeindegrenzen könne nicht ausschlaggebend sein für eine Umbenennung, solange der Bahnhof und die dortige Wohnsiedlung von der Bevölkerung im allgemeinen Sprachgebrauch immer noch als "Isenbüttel-Gifhorn" bezeichnet werde. Die Verwendung des Doppelnamens "Gifhorn-Isenbüttel" führe auch nicht zwangsläufig dazu, Isenbüttel als Teil der Beigeladenen anzusehen. Dies alles habe die Beklagte verkannt, so daß eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin, nämlich des Selbstverwaltungsrechts und des § 28 Bundesbahngesetz, vorliege.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und gemäß den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil und erwidert:

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Der Bahnhof liege nahezu ausschließlich auf dem Territorium der Beigeladenen und sei mit Kraftfahrzeugen lediglich vom Gemeindegebiet der Beigeladenen aus erreichbar. Die Beklagte habe unter Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte die Bezeichnung des Bahnhofs geändert und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin liege nicht vor.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie unterstützt das Vorbringen der Beklagten im einzelnen und hält die Umbenennung des Bahnhofs für rechtmäßig.

29

Gemäß Beweisbeschluß vom 12. Februar 1992 sind die Örtlichkeiten im Bereich des Bahnhofsgeländes am 25. März 1992 durch den Berichterstatter in Augenschein genommen worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom selben Tage (Bl. 224 d. GA) verwiesen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Beiakten A und B Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Umbenennung des Bahnhofs oder auf erneute Entscheidung durch die Beklagte verneint.

32

1. Die Klage ist zwar zulässig. Für sie ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die Beklagte eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 BundesbahnG), die kraft öffentlichen Rechts nach § 61 VwGO iVm § 2 des Bundesbahngesetzes in Verwaltungsstreitverfahren Beteiligungsfähigkeit besitzt. Die umstrittene Rechtsfrage betrifft, unabhängig von einer möglichen Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Namensschutzes sowie einer Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG, öffentliches Recht. Die Beklagte handelt nämlich, wenn sie bei der Bezeichnung, ihrer Bahnhöfe an den Namen öffentlicher Gebietskörperschaften anknüpft, in Ausübung der ihr im Bundesbahngesetz auferlegten öffentlich-rechtlichen Aufgäben und Pflichten sowie zugleich im Rahmen ihrer Organisationsgewalt, die Ausfluß ihrer Stellung als öffentliche Verkehrsanstalt ist (BVerwG, Urt. d. 7. Sen. v. 8. 2. 1974 - BVerwG VII C 16.71 -, BVerwGE 44, 351, 354 [BVerwG 08.02.1974 - VII C 16/71]; BGH, Urt. v. 23. 6. 1975 - III ZR 76/73 -, NJW 1975, 2015, vgl. ferner Pappermann, Das Namensrecht der kommunalen Gebietskörperschaften, DÖV 1980, S. 353, 358).

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Die Klage ist zulässigerweise als Leistungsklage erhoben worden. Die Umbenennung stellt eine innerorganisatorische Maßnahme der Beklagten dar, deren Folgen private Benutzer der Bahn oder anliegende Gemeinden lediglich als Rechtsreflex berühren. Eine Außenwirkung der rein "anstaltsbezogenen" Maßnahme im Sinne des § 35 VwVfG ist nicht gegeben, so daß die Umbenennung eines Bahnhofes kein Verwaltungsakt ist (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 24. 11. 1970 - VI OVG A 123/69 -, DVBl 1971, 515; Pappermann, aaO, S. 358).

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Die Leistungsklage war ohne die Durchführung eines Vorverfahrens und die Einhaltung einer Klagefrist zulässig. Das Klagerecht ist auch nicht verwirkt, weil die Klägerin nach der Mitteilung der Beklagten vom 3. Mai 1988, in welcher die Umbenennung angekündigt wurde, erst am 5. Juli 1989 Klage erhoben hat. Für die Annahme der Verwirkung reicht der bloße Zeitablauf nicht aus. Ein Recht ist nur dann verwirkt, wenn der Berechtigte mit seiner Ausübung dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung zuwiderhandeln würde (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24. 11. 1970, aaO, S. 517). Dies scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Klägerin von vornherein klargestellt hat, daß sie weiterhin auf der Verwendung ihres Namens besteht, und dieses durch Schriftsätze vom 10. Mai 1988 und 6. Dezember 1988 nachhaltig betont hat.

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2. Die Klage ist aber sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unbegründet. Der Klägerin steht kein subjektives Recht zu, auf Grund dessen die Beklagte verpflichtet wäre, die von ihr gewünschte Bahnhofsbezeichnung zu wählen oder eine nochmalige Entscheidung hierüber zu treffen.

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a) Aus dem öffentlich-rechtlichen Namensschutz ergibt sich kein Anspruch im Sinne des Klagebegehrens. Auch wenn im wesentlichen unstreitig ist, daß einer Gemeinde in unmittelbarer oder in entsprechender Anwendung des § 12 BGB iVm § 13 NGO ein öffentlich-rechtlicher Namensschutz zur Seite steht (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 24. 11. 1970, aaO, S. 516, m.w.N.; Veelken, Zum Namensrecht der Gebietskörperschaften, DÖV 1971, 158; Pappermann, aaO; BVerwGE 44, 351, 355 ff) [BVerwG 08.02.1974 - VII C 16/71], setzt dieser nach § 12 Satz 1 BGB, 1. Alternative voraus, daß der Anspruchsgegner (die Beklagte) dem Berechtigten (der Klägerin) den Gebrauch seines Namens bestreitet. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Beklagte gebraucht nämlich den Namen der Klägerin nicht unrichtig oder unvollständig, sondern sie verwendet ihn überhaupt nicht. Dies stellt kein Bestreiten eines Namensrechts dar (so Hess. VGH, Urt. v. 18. 11. 1975 - II OE 25/74 -, DVBl 1977, 49, 50[VGH Hessen 18.11.1975 - II OE 25/74]; OVG Münster, Urt. v. 12. 1. 1976 - XIII A 689/73 -, Der Städtetag 1976, 267). Ein Fall der "Namensanmaßung" (2. Alternative des § 12 BGB) liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagte verwendet nicht unbefugt den Namen der Klägerin. Im übrigen will die Klägerin gerade erreichen, daß ihr Gemeindename benutzt wird.

37

Die Klägerin kann sich, selbst wenn im öffentlich-rechtlichen Bereich über den Wortlaut des § 12 BGB hinaus ein erweiterter Namensschutz gewährt sein sollte, jedenfalls nicht gegen den Nichtgebrauch ihres Namens wehren. Ein derart umfassendes "Abwehrrecht" liefe letztlich auf eine Beteiligung an den hoheitlichen Zuständigkeiten der Beklagten hinaus, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (so OVG Münster, Urt. v. 12. 1. 1976, aaO).

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b) Auf § 28 Abs. 1 Satz 1 BundesbahnG kann die Klägerin ihr Begehren ebensowenig stützen. Diese Bestimmung regelt nur die Organisation und den Betrieb der Bundesbahn. Sie gibt der Klägerin kein subjektives Recht, von der Beklagten zu verlangen, eine aus dieser Vorschrift folgende bahnrechtliche Verpflichtung wahrzunehmen, insbesondere eine bestimmte Bahnhofsbezeichnung zu wählen oder zu unterlassen. Die bahnrechtlichen Bestimmungen werden nur als Gegenrecht der Bundesbahn erheblich, indem sie ein gemeindliches Namensschutzrecht, wenn es durch eine Bahnhofsbezeichnung berührt ist, im abzuwägenden Interesse der betrieblichen Notwendigkeiten der Bundesbahn einschränken können (BVerwG, Urt. v. 6. 7. 1979 - 7 C 15.76 -, DÖV 1980, S. 99; vgl. ferner BVerwGE 44, 351, 355) [BVerwG 08.02.1974 - VII C 16/71].

39

c) Auch eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts liegt nicht vor. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, welcher die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung enthält umfaßt insbesondere nicht die Grundzüge des den einzelnen Gemeinden zustehenden Namensschutzrechtes (BVerwG, Urt. v.,6. 7. 1979 - 7 C 59.76 -, Der Städtetag 1980, 33). Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts durch die Nichtverwendung des Namens der Klägerin scheidet somit aus (so im Ergebnis BVerwG, Urt. v. 6. 7. 1979 - 7 C 15.76 -, aaO, 99).

40

Die Streichung des Namenszusatzes "Isenbüttel" beeinträchtigt auch nicht das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin durch Verletzung des Abstimmungsgebotes oder des Grundsatzes der kommunalen Identität. Auch wenn man davon ausgeht, daß das Abstimmungsgebot nicht nur für das Bauplanungsrecht im Verhältnis benachbarter Gemeinden zueinander, sondern als Ausfluß einer allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Planung der Gemeinde und zur Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen der eigenen Planung auf jene auch für die Träger der Fachplanung gilt (vgl. allgemein zum Abstimmungsgebot: BVerwG, Urt. d. 4. Sen. v. 8. 9. 1972 - BVerwG IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323, VGH München, Urt. v. 4. 9. 1984 - 1 B 82 A.439 -, NVwZ 1985, 837, 838 [VGH Bayern 04.09.1984 - 1 B 439/82 A]; VGH Mannheim, Beschl. v. 21. 12. 1976 - III 415/76 -, NJW 1977, 1465, 1467) [VGH Baden-Württemberg 21.12.1976 - III - 415/76], liegt eine Verletzung dieses Gebotes nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Umbenennung des Bahnhofs in die Planung der Klägerin eingreift. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, welche konkreten Planungen etwa für den Fremdenverkehr, insbesondere für das weit vom Bahnhof entfernte Naherholungsgebiet "Tankum-See" durch die Umbenennung beeinträchtigt werden. Angesichts der Lage dieses Naherholungsgebietes in 7-8 Straßen-km Entfernung von dem Bahnhof liegt es nicht auf der Hand und ist von der Klägerin auch nicht substantiiert dargetan oder gar mit Zahlen belegt worden, daß in nennenswerter Anzahl Besucher des Gebietes mit der Bundesbahn anreisen und im Bahnhof "Gifhorn" aussteigen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat der Senat nicht den Eindruck gewonnen, daß dieser Bahnhof und sein Name für die Planungen der Klägerin im Bereich des Tankum-Sees von solcher Bedeutung sind, daß deswegen die Umbenennung des Bahnhofs einer vorherigen Abstimmung mit der Klägerin erfordert hätte.

41

Die Streichung des Zusatzes "Isenbüttel" aus der Bezeichnung des Bahnhofs stellt auch keine Beeinträchtigung des ebenfalls aus der Selbstverwaltungsgarantie abgeleiteten Rechts der Gemeinde auf Wahrung ihrer kommunalen Identität dar (vgl. dazu Schmidt/Jortzig, Kommunalrecht, RdNr. 9). Auch wenn die Anknüpfung an den Gemeindenamen dem Interesse der Klägerin an einer namentlichen Heraushebung und der Förderung der gemeindlichen Identifikation entsprechen mag, läßt sich dem Art. 28 Abs. 2 GG eine Verpflichtung der Beklagten zur Anknüpfung an einen bestimmten Gemeindenamen nicht entnehmen (so Winkelmann, Das Recht der öffentlich-rechtlichen Namen und Bezeichnungen, S. 205). Auch erfordert die langjährige Bahnhofsbezeichnung "Isenbüttel-Gifhorn" nicht, daß unter dem Gesichtspunkt der kommunalen Identität dieser Name beibehalten wird bzw. der Namenszusatz "Isenbüttel" weiterhin Verwendung findet. Im Gegenteil kann angesichts der kommunalen Neugliederung den geänderten Verhältnissen Rechnung getragen und durch die Nichtverwendung des Namens die Integration im Gebiet der Beigeladenen erreicht werden.

42

d) Der geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz herleiten. Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG gilt zwar nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie - wie hier - öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der in der genannten Verfassungsvorschrift als Grundrecht des einzelnen garantiert ist, jedoch als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in allen Rechtsbereichen (vgl. BVerfGE 34, 139, 146; Hess. VGH, Urt. v. 18. 11. 1975, aaO, S. 50). Daraus ergibt sich als ein Prinzip der rechtsstaatlichen Ordnung das Willkürverbot, das auch dann zu beachten ist, wenn eine Behörde an einem Verfahren beteiligt ist (so Hess. VGH, aaO). Ein subjektives Recht der Klägerin auf willkürfreie Entscheidung wird hier aber nicht verletzt.

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Die von der Beklagten getroffene Regelung ist nicht willkürlich. Die Beklagte ist bei der Namensgebung im Rahmen des geltenden Rechts, zu dem auch der - hier nicht beeinträchtigte - Namensschutz der Gemeinden gehört, frei, zugleich aber nach § 28 Abs. 1 BundesbahnG verpflichtet, die beste Verkehrsbedienung anzustreben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. 7. 1979 - 7 C 15.76 -, aaO, 99). Wenn sie im Rahmen dieser Vorgabe bei der Bahnhofsbezeichnung an den amtlichen Namen einer Gemeinde anknüpft, auf deren Gebiet der Bahnhof liegt, so ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Benennung der Bahnhöfe mit dem amtlichen Gemeindenamen entspricht in der Regel dem von der Beklagten vorrangig zu beachtenden öffentlichen Interesse der besten Verkehrsbedienung und damit dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis, weil sie die Beförderungstätigkeit erleichtert und den Benutzern der Bahn entgegenkommt, indem sie von vornherein jede Orientierungsschwierigkeit sowie Verwechselungs- und Fehlleitungsgefahren ausschließt oder jedenfalls wesentlich mindert (BVerwG, Urt. v. 6. 7. 1979, 7 C 100.78, DÖV 1980, S. 97/98).

44

An diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Entscheidung bei der Umbenennung ausgerichtet. Der maßgebliche Teil des Bahnhofs (Bahnhofsgebäude und Abfertigungsanlagen) liegt seit 1974 allein auf dem Gebiet der Beigeladenen. Hieran anknüpfend handelte die Beklagte rechtmäßig, wenn sie die Umbenennung in Bahnhof "Gifhorn" vorgenommen hat (vgl. auch Finger, Komm. zum Allgemeinen Eisenbahngesetz und Bundesbahngesetz, S. 181). Diese Entscheidung berücksichtigt dabei auch die geographische Lage und die Verkehrsbedienung. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, reicht die Bebauung in dem Gewerbegebiet "Am Allerkanal" in weiten Teilen bis an das Bahnhofsgelände heran. Diese Entwicklung zeichnete sich bereits im Jahre 1986 ab, so daß eine Integration dieses am südlichen Stadtrand gelegenen Bahnhofs in das Gebiet der Beigeladenen zu erwarten war. Die rege Bautätigkeit, von welcher sich der Berichterstatter bei der Augenscheinseinnahme überzeugen konnte, vermittelt, insbesondere wenn man von Süden her über die Braunschweiger Straße in das Stadtzentrum der Beigeladenen fährt, den Eindruck, daß der Bahnhof innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Stadtgebiet der Beigeladenen liegt. Die geographische Lage läßt sich somit nicht mehr, wie die Klägerin meint, dahingehend kennzeichnen, daß der Bahnhof "außerhalb der bebauten Ortsteile beider Gemeinden" liegt.

45

Die Beklagte hat auch berücksichtigt, daß die Beigeladene Kreisstadt und Mittelzentrum im Landkreis Gifhorn ist. Die Bezeichnung des Bahnhofes "Gifhorn" ist daher ein Orientierungspunkt für die gesamte Region. Hingegen handelt es sich bei der Klägerin um eine verhältnismäßig kleine Gemeinde, die allenfalls für sich in Anspruch nehmen kann, Sitz der Samtgemeinde zu sein. Dies allein rechtfertigt aber nicht die zusätzliche Bahnhofsbezeichnung "Isenbüttel", zumal der Schwerpunkt des Bahnhofes "Gifhorn" in der Bedienung des Güter- und Personenverkehrs der Beigeladenen liegt.

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Es liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, weil die Beklagte angeblich die über 120 Jahre währende Verwendung des Doppelnamens "Isenbüttel-Gifhorn" außer acht gelassen hat. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Bahnhofsbezeichnung nicht in erster Linie an die Zuordnung des Bahnhofs zu einem bestimmten Gemeindegebiet anknüpfte, sondern daran, welche Gemeinden von dem Bahnhof erschlossen wurden, so würde die Beibehaltung des Namenszusatzes "Isenbüttel" nur dann geboten sein, wenn diese Benennung einen "Eigenwert" erhalten hätte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 6. 7. 1979, 7 C 15.76, aaO). Dies vermag der Senat nicht zu erkennen. Die von der Beklagten gewählte Bezeichnung "Gifhorn" berücksichtigt daher zu Recht nunmehr verstärkt die Anbindung an den bedienten Verkehrsraum und trägt sowohl den veränderten Entwicklungen als auch der Gebietsreform Rechnung. Die Beigeladene als Mittelzentrum hat sich insbesondere ungleich schneller entwickelt als die Klägerin. Dies zeigen die umfangreichen Ansiedlungen in dem Gewerbegebiet "Am Allerkanal", welches sowohl durch die straßenmäßige Erschließung als auch die direkte Lage am Bahnhof im Gebiet der Beigeladenen eine zunehmende wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Mit der Wahl der neuen Bahnhofsbezeichnung knüpft die Beklagte an diese Entwicklung an und stellt den Zusammenhang zum bedienten Verkehrsraum her, zu dem auch die Klägerin als kreisangehörige Gemeinde zählt.

47

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, einen Doppelnamen zu wählen (vgl. dazu BVerwGE 44, 351, 359) [BVerwG 08.02.1974 - VII C 16/71]. Mag dies auch grundsätzlich möglich sein, so beruht es nicht auf sachfremden Erwägungen, wenn die Beklagte hiervon Abstand genommen hat. Diese hat, entgegen der Behauptung der Klägerin, durchaus die Möglichkeit der Verwendung eines Doppelnamens erkannt. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich, daß der Vorschlag der Klägerin auf Umbenennung des Bahnhofs in "Gifhorn-Isenbüttel" vorlag. Damit hat sich die Beklagte u.a. in einem Aktenvermerk vom 20. Juni 1986 auseinandergesetzt und erkannt, daß "einem Wunsche der Stadt Gifhorn nachgekommen werden könne, die Reihenfolge der beiden Namen zu ändern". Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 1987 selber unter Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen nochmals den Vorschlag zur Umbenennung des Bahnhofs in "Gifhorn-Isenbüttel" unterbreitet hatte, ist die Verwendung eines Doppelnamens von der Beklagten erwogen worden. Wenn sich die Beklagte gegen einen Doppelnamen entschieden hat, so ist dies nicht sachwidrig, weil weder das Güterverkehrs- noch das Personenverkehrsaufkommen dafür sprechen, daß der Bahnhof "Gifhorn" der Verkehrsbedienung des Gemeindegebietes auch der Klägerin derart dient, daß es erforderlich und geboten wäre, dies durch Aufnahme ihres Namens in die Bahnhofsbezeichnung zu dokumentieren. Darüber hinaus entstünde mit der Aufnahme des Namens der Klägerin der Eindruck, es handele sich bei der selbständigen Klägerin nur um einen Gemeindeteil der Beigeladenen.

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Die Umbenennung des Bahnhofes ist an den Richtlinien für die Änderung von Bahnhofsbezeichnungen (Ziff. 2.3.1) orientiert, so daß offenbleiben kann, ob ein Abweichen von Verwaltungsvorschriften einen unmittelbaren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen kann (vgl. dazu Ossenbühl, in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 99). Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfange Verwaltungsvorschriften einer richterlichen Interpretation zugänglich sind (vgl. BVerwGE, Urt. d. 2. Sen. v. 24. 3. 1977 - BVerwG II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193; BVerwG, Urt. v. 26. 4. 1979 - 3 C 111.79 -, DVBl 1979, 881[BVerwG 26.04.1979 - 3 C 111/79]), läßt die Praxis der Beklagten keine Abweichung von diesen erkennen. Nach Ziff. 2.3.1 der Richtlinien werden Änderungen von Bahnhofsbezeichnungen, die allein im Interesse der Gemeinden liegen und zu denen die Beklagte aus bahnfachlichen Gründen und aus namensrechtlichen Gründen oder wegen Unverhältnismäßigkeit der Mittel nicht verpflichtet ist, nur auf Antrag und auf Kosten der Gemeinden durchgeführt. Den Anträgen ist zu entsprechen, wenn berechtigte Interessen der Gemeinde für eine Änderung der Bahnhofsbezeichnung sprechen, bahnfachliche Gründe nicht entgegenstehen und eventuelle Einwände anderer Stellen durch die beantragende Gemeinde ausgeräumt wurden. Während bahnfachliche und namensrechtliche Gründe die Änderung der Bahnhofsbezeichnung nicht zwingend verlangten, durfte die Beklagte aufgrund des "berechtigten Interesses" der Beigeladenen die Bahnhofsbezeichnung ändern. Solche berechtigten Interessen waren die räumliche Neugliederung und die sich in der letzten Zeit herausstellende zentrale Bedeutung des Bahnhofs für die Beigeladene. Die von der Klägerin erhobenen Einwände hatten nach Ziff. 2.3.1 Abs. 2 der Richtlinien nur zur Folge, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, dem Wunsch der Beigeladenen zu entsprechen; statt dessen hatte die Beklagte im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung - unter Berücksichtigung jener Einwände - über den Antrag der Beigeladenen zu entscheiden. Daran hat sich die Beklagte gehalten. Aus der Tatsache, daß die Beklagte es in anderen Fällen bei Doppelnamen belassen hat, kann die Klägerin den Vorwurf der Ungleichbehandlung schon deswegen nicht herleiten, weil jedenfalls die von ihr angeführten Beispiele nicht erkennen lassen, daß es sich dabei um mit der hier gegebenen Situation vergleichbare Fälle handelt. Abgesehen von den jeweiligen örtlichen Besonderheiten ist eine Vergleichbarkeit auch dann nicht gegeben, wenn die Beklagte Veranlassung zu einer Umbenennung hatte, weil kein dahingehender Antrag gestellt war. Daß die Beklagte in einem im übrigen gleichgelagerten Fall den Antrag der weitaus größeren Gemeinde auf Umbenennung des Bahnhofs abgelehnt habe, hat die Klägerin nicht dargetan.

49

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

50

Die Revision wird nicht zugelassen, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) fehlt.

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Beschluß

52

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,-- DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

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Czajka

54

Kalz

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Dr. Vetter