Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.05.1992, Az.: 2 L 832/91
Richter; Parteimitglied; Gemeindevertretung; Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Öffentliches Interesse; Lehrer; Privater Schulträger; Privatschulgarantie ; Lehreraustausch
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.05.1992
- Aktenzeichen
- 2 L 832/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0513.2L832.91.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 26.11.1992 - AZ: BVerwG 2 B 175.92
Rechtsgrundlagen
- § 38 DRiG
- § 39 DRiG
- Art. 92 GG
- Art. 97 Abs. 1 GG
- Art. 97 Abs. 2 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 8 Abs. 1 BG ND
- § 8 Abs. 2 BG ND
- Art. 7 Abs. 4 GG
Fundstelle
- OVGE MüLü 42, 468
Amtlicher Leitsatz
Ein Richter, der als Mitglied einer politischen Partei auf deren Liste für eine Gemeindevertretung kandidiert, erweckt damit nicht schon die Besorgnis pflichtwidrigen Verhaltens bei der Mitwirkung an der Entscheidung eines Prozesses, in dem politische Ermessensentscheidungen eines Landesministers zu überprüfen sind.
Der im Ermessen des Dienstherrn liegende Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist bei Vorliegen gewichtiger Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, so bei schwerwiegenden verfassungsrechtlichen oder dienstrechtlichen Bedenken gegen die Stellenbesetzung.
Rechtliche Bedenken gegen die Ernennung von Lehrern privater Schulträger zu Landesbeamten unter Inanspruchnahme von Leerstellen für beurlaubte Beamte werden nicht durch die Privatschulgarantie und den gesetzlich erwünschten Lehreraustausch zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen entkräftet.