Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 27.10.2022, Az.: 13 B 3994/22

Arbeitszeit; flexibel; JVA-beamter

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.10.2022
Aktenzeichen
13 B 3994/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 63873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2022:1027.13B3994.22.00

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

I.

Der Antragsteller will gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf individuelle Gestaltung der Arbeitszeit durchsetzen.

Er ist als Obersekretär im Justizvollzugsdienst bei der Antragsgegnerin eingesetzt.

Am D. wurde ein Sohn des Antragstellers geboren. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 beantragte der Antragsteller Elternzeit in Teilzeit (Ermäßigung der Arbeitszeit auf 19,5 Stunden) für den Zeitraum vom 20. September 2022 bis 26. September 2023. Er gab dabei an, montags bis freitags in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 13:30 Uhr arbeiten zu können, alternativ im Frühdienst alle zwei Wochen. An Sonnabenden und Sonntagen könne er nicht arbeiten.

Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. Juli 2022 Elternzeit im gewünschten Zeitraum unter Ermäßigung der Arbeitszeit auf 19,5 Stunden. Im Übrigen wurde ausgeführt, die beantragten Wunscharbeitszeiten könnten weder zugesichert noch genehmigt werden. Grundsätzlich müsse der Antragsteller im Wechseldienst werktags, an Wochenenden sowie im Früh- und Spätdienst seinen Dienst versehen. Im Rahmen der üblichen Dienstplanung könne aber auf familienfreundliche Einsatzzeiten nach Absprache Rücksicht genommen werden.

Am 19. September 2022 hat der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antragsteller trägt vor, nach § 5 Nds. Gleichberechtigungsgesetz (NGG) sei ihm auf sein Verlangen eine individuelle Gestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit zu ermöglichen. Dringende dienstliche Gründe, die dagegensprächen, seien nicht erkennbar. Er nahm zudem auf ein Schreiben an die Antragsgegnerin vom 26. August 2022 Bezug, in welchem er bemängelte, dass entgegen § 20 Abs. 1 NGG die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei.

Die Kindesmutter sei in Vollzeit berufstätig und die Hauptverdienerin der Familie. Sie könne ihre Tätigkeit nicht so organisieren, dass sie sich auf den Dienstplan des Antragstellers einstelle. Eine Betreuung des Sohnes zu Zeiten, an denen er in Spätschicht arbeiten müsse, sei nicht sichergestellt. Auch an den Wochenenden müsse sich der Antragsteller um seinen Sohn kümmern, weil die Kindesmutter diese freien Tage zur Erholung benötigte.

Dringende dienstliche Belange, die seinem Anspruch entgegenstünden, habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Soweit geltend gemacht werde, dass andere Beschäftigte der Antragsgegnerin die Dienste übernehmen müssten, die er aufgrund seiner individuellen Arbeitszeitgestaltung nicht übernehmen könne, sei dies eine Folge, die regelmäßig und generell mit der Verkürzung und individuellen Verteilung der Arbeitszeit verbunden sei. Die Antragsgegnerin habe 200 Beschäftigte. Dass die individuelle Arbeitszeitgestaltung zu einer Überlastung einzelner Beschäftigter führen würde, sei angesichts der großen Zahl der Beschäftigten ausgeschlossen. Im Übrigen gebe es bei der Antragsgegnerin auch Dienstposten, die nicht am Schichtsystem teilnehmen würden, sodass eine Umsetzung auf einen dieser Dienstposten möglich wäre. Allein die Annahme, dass auch weitere Bedienstete entsprechende Anträge stellen könnten, stelle keinen entgegenstehenden dienstlichen Belang im Sinne des § 5 NGG dar. Die Antragsgegnerin müsse vielmehr bei jedem Antrag auf individuelle Arbeitszeitgestaltung gesondert prüfen, ob dringende dienstliche Belange entgegenstünden.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Arbeitszeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch bis zum 26. September 2023, so zu gestalten, wie er es in dem Antrag auf Elternzeit vom 1. Juli 2022 beantragt hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus den Vorschriften des § 81 NBG in Verbindung mit der MuSchEltZV sei kein Anspruch auf eine individuelle Arbeitszeitregelung abzuleiten. Der Anwendungsbereich des § 5 NGG sei nicht eröffnet. Die Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung würden bereits die Beamten privilegieren, eine zusätzliche Anwendung des NGG würde zu einer doppelten Privilegierung führen.

Im Übrigen sprächen auch dienstliche Gründe gegen die beantragte Arbeitszeitgestaltung. Sie sehe sich nicht in der Lage, individuelle Arbeitszeiten im Rahmen des Wechselschichtdienstes für aufsichtsführende Beamte im Dienst zu genehmigen. Um einen verlässlichen Tagesablauf für Gefangene zu gewährleisten, seien die Dienste der aufsichtsführenden Beamten im Wechseldienst zu versehen. Würde dem Antrag des Antragstellers entsprochen, könnte er nicht mehr im Wechseldienst eingesetzt werden. Im Übrigen ende die Frühdienstschicht bereits um 13:15 Uhr, so dass der Antragsteller an Anwesenheitstagen 15 Minuten Dienstzeit ohne weitere Aufgaben hätte, weil er ja bereits vom Spätdienst abgelöst worden sei, wenn seinem Antrag entsprochen würde. Außerdem müssten die Kollegen der Dienstgruppe dann über Gebühr zu Spät-, Nacht- und Wochenenddiensten eingesetzt werden. Durch eine Zusage der individuellen Arbeitszeit im vorliegenden Fall würde sie sich hinsichtlich künftiger Anträge anderer Bediensteter binden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der vom Antragsteller gestellte Antrag hat keinen Erfolg.

Der nach § 123 VwGO statthafte Antrag ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil die begehrte einstweilige Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde.

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist danach die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO jedoch grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache kann demzufolge auch dann vorliegen, wenn die begehrte Regelung nur vorübergehend, das heißt unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ergehen soll. Die einstweilige Regelung darf grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des Anspruchs dienen (VGH Mannheim, Beschl. v. 8. Februar 2006 - 13 S 18/06 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. außerdem zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzziels der <vorläufigen> Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einstweiligen Rechtsschutzverfahren: VG Trier, Beschl. v. 27. Juli 2022 - 11 L 1950/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

Eine derartige, die Hauptsache teilweise vorwegnehmende Regelung begehrt der Antragsteller vorliegend, da er bereits in dem hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (befristeten) Regelung der Arbeitszeit in seinem Sinne erreichen will, das einstweilige Anordnungsverfahren als auf das gleiche Rechtschutzziel gerichtet ist wie das mit der Klage eingeleitete Hauptsacheverfahren.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 11 B 95/22 -, Rn. 1 - 6, juris unter Bezugnahme auf VG München, Beschl. v. 9. Mai 2019 - M 10 E 19.1429 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 31. Januar 2022 - 3 MB 1/22 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. März 2006 - 24 CE 05.2685 -, juris Rn. 19).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kammer kann den geforderten hohen Grad der Erfolgsaussichten im vorliegenden Fall nicht feststellen.

Die Erfolgsaussichten sind vielmehr als offen zu bezeichnen, wobei nach der noch nicht abschließenden Prüfung der Rechtslage im Eilverfahren mehr gegen als für den geltend gemachten Anspruch spricht. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Gemäß § 5 NGG ist Beschäftigten, die Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs betreuen, auf deren Verlangen über die für alle Beschäftigten geltenden Regelungen hinaus eine individuelle Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit zu ermöglichen, soweit nicht dringende dienstliche Belange entgegenstehen.

Unter den Begriff der "Beschäftigten" fallen nach § 3 Abs. 1 NGG auch Beamte. Der Ansicht der Antragsgegnerin, die Vorschriften des NGG würden für Beschäftigten im Beamtenstatus nicht gelten, ist demnach nicht zu folgen. Das Gericht sieht auch keinen Grund, an der Dienststelleneigenschaft der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 2 NGG zu zweifeln. Nach den Gesetzesformulierungen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes begründet die Vorschrift auch einen individuellen Anspruch. Vorliegend steht dem Antragsteller aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf individuelle Gestaltung seiner Arbeitszeit nach § 5 NGG zu, weil gewichtige Argumente dafür sprechen, dass diesem Begehren dringende dienstliche Belange entgegenstehen.

Dringende dienstliche Belange im Sinne dieser Vorschrift sind, wie die Antragstellerseite in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 zutreffend unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeitet hat, aus dem Dienstbetrieb resultierende Bedürfnisse, deren Bedeutung über das normale Maß hinausgeht. Sie liegen unterhalb der Schwelle der zwingenden dienstlichen Belange, sind ihnen aber bereits angenähert.

Die Antragsgegnerin hat die dienstlichen Gründe, die gegen die von dem Antragsteller begehrte Arbeitszeitgestaltung sprechen, in ihren Schriftsätzen vom 14. Oktober 2022 und vom 17. Oktober 2022 ausführlich dargelegt. Es erscheint nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nachvollziehbar, dass sich alle bei der Antragstellerin im Wechseldienst tätigen Bediensteten - unabhängig vom Arbeitszeitstatus - mit ihrer Arbeitszeitgestaltung so in den Schichtbetrieb einfügen müssen, dass andere Bedienstete nicht unzumutbar durch vermehrte Spät- und Wochenendschichten belastet werden.

Dies wäre aber bei einer Arbeitszeiteinteilung, wie vom Antragsteller begehrt, der Fall. Die Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers müssten die entsprechenden Schichten zusätzlich übernehmen. Eventuell wäre dies bei einem kurzen Zeitraum vielleicht noch hinnehmbar, bei einer Regelung, die sich nach dem Antrag des Antragstellers über ein Jahr erstreckt, jedoch nicht mehr. Es müssten zwölf Monate lang Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers zusätzliche Schichten mit der entsprechenden Belastung übernehmen.

Nicht von der Hand zu weisen ist zudem das Argument der Antragsgegnerin, dass der Antrag des Antragstellers nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Möglicherweise, wenn nur einem Mitarbeiter eine entsprechende Arbeitszeitregelung zugestanden würde, könnte dies - eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern insgesamt vorausgesetzt - noch durch eine entsprechende Dienstplanung aufgefangen werden. Sobald aber mehrere Bedienstete eine derartige Arbeitszeitgestaltung begehren, wäre dies nicht mehr möglich. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und zur Wahrung des Betriebsfriedens könnte die Antragsgegnerin bei entsprechenden Anträgen eine individuelle Arbeitszeit auch nicht verwehren. Die Kammer lässt offen, ob tatsächlich auch das "große Ganze" in den Blick zu nehmen ist oder sich die Prüfung, ob dringende dienstliche Belange entgegenstehen, nur auf den jeweiligen Antragsteller zu beschränken hat, wie der Antragsteller mit dem ebenfalls nicht unbeachtlichen Argument geltend macht, dass die abstrakte (allerdings doch naheliegende) Möglichkeit, dass auch andere Bedienstete, die Kinder betreuen, entsprechende Anträge stellen, noch keinen dringenden dienstlichen Belang im Sinne der streitentscheidenden Vorschrift darstellt. Die Klärung dieser Rechtsfrage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Auch wenn die Argumente des Antragstellers zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs durchaus bedenkenswert sind und das Ergebnis einer Erörterung in dem Hauptsacheverfahren offen ist, so ist doch festzustellen, dass gerade in Justizvollzugsanstalten, in denen rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche gearbeitet werden muss, nach Ansicht der Kammer die in die Entscheidung einzustellenden "dringende dienstlichen Belange" eher und häufiger vorliegen dürften, weil eine Berücksichtigung individueller Wünsche nach Arbeitszeitgestaltung auf organisatorische Grenzen stößt. Anders bei Dienststellen, deren Aufgaben sich auf eine reine Verwaltungstätigkeit montags bis freitags zu den üblichen Bürozeiten beschränkt und bei denen keine anderen Bediensteten stattdessen vermehrt zu einem "Dienst zu ungünstigen Zeiten" herangezogen werden müssen. Nach alledem spricht vieles dafür, dass die Gewährung individueller Arbeitszeiten für aufsichtsführende Beamte im Abteilungsdienst innerhalb des Wechselschichtdienstes die Abläufe einer Justizvollzugsanstalt nachhaltig stören und einen ordnungsgemäßen Betrieb mit Beaufsichtigung, Versorgung und Betreuung von Gefangenen zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht.

Auch eine Umsetzung auf einen Dienstposten, auf dem seinen individuellen Wünschen zur Arbeitszeitgestaltung eher Rechnung getragen werden kann, kann der Antragsteller nicht verlangen. Aus § 5 NGG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, zumal nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass bei der Antragsgegnerin ein entsprechender, für den Antragsteller geeigneter Dienstposten überhaupt zur Verfügung steht.

Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache liegen auch nicht im Hinblick darauf vor, dass das Verwaltungsverfahren möglicherweise formal nicht korrekt geführt wurde. So ist eine Ablehnung einer beantragten Arbeitszeitgestaltung nach § 5 Abs. 1 NGG auf Verlangen zu begründen. Der Bescheid vom 15. Juli 2022 enthält keine Begründung hinsichtlich entgegenstehender dienstlicher Belange. Jedoch wurde die fehlende Begründung nunmehr im Laufe des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2022 nachgeholt. Dieser Verfahrensfehler ist mithin geheilt und kann im Übrigen auch nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin nun im Wege einer einstweiligen Anordnung wie vom Antragsteller beantragt zu verpflichten wäre.

Gleiches gilt für die möglicherweise unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Selbst wenn die Gleichstellungsbeauftragte, wie der Antragsteller meint, hätte beteiligt werden müssen (aus den Verwaltungsvorgängen lässt sich eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht ersehen), kann auch dies allein nicht dazu führen, dass eine Arbeitszeitregelung wie beantragt auszusprechen ist. Aus einer fehlenden Beteiligung ergibt sich noch nicht der geltend gemachte Rechtsanspruch.

Auch die weitere Voraussetzung für eine Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots, nämlich, dass ein Abwarten einer Entscheidung über die Klage im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, liegt nicht vor. Eine Unzumutbarkeit wäre sicherlich anzunehmen, wenn die Betreuung des Sohnes des Antragstellers etwa an Wochenenden, an denen der Antragsteller eingesetzt werden soll, nicht möglich ist. Dies ist aber nicht überzeugend dargelegt worden. Soweit vorgetragen wird, die Ehefrau des Antragstellers könne diese Aufgabe nicht übernehmen, weil sie sich an Wochenenden von ihrer Arbeit erholen müsse und ihre Erholungszeit beeinträchtigt würde, vermag dies ebenso wenig zu überzeugen wie der Hinweis darauf, dass bei bestimmten ungünstigen Arbeitszeiten eine anderweitige Kinderbetreuung (etwa durch Verwandte oder bezahlte Babysitter) nicht möglich sein soll. Offengeblieben ist ferner, weshalb nicht auch die Kindesmutter, die in einer Bundesbehörde arbeitet, ihre Arbeitszeiten - jedenfalls zum Teil - den konkreten familiären Bedürfnissen anpassen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG.