Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 24.11.2016, Az.: 5 A 3866/16

Behördenzeugnis; Dschihad; Ermessensreduzierung auf Null; Islamischer Staat; Jihad; Luftsicherheitsgesetz; Salafismus; Salafist; Verfassungsschutz; Widerruf; Zuverlässigkeitsbescheinigung; örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
24.11.2016
Aktenzeichen
5 A 3866/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zweifel an der Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinne nach § 7 Abs. 1 LuftSiG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV sind zwingend zu bejahen, wenn sich Hinweise auf eine salafistische Orientierung eines im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätigen Mitarbeiters und sein mögliches Sympathisieren mit den Zielen des Dschihads ergeben. Dabei braucht der Betroffene Anschläge und Sabotageakte nicht selbst zu befürworten. Die Unterstützung von Terroristen, z. B. im Wege der Informationsbeschaffung oder der Hilfeleistung für die Begehung von Anschlägen durch Dritte, durch einen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätigen Mitarbeiter sind ernstzunehmende Risiken für den Luftverkehr. Die salafistische Szene stellt ein wesentliches Rekrutierungsfeld für den Dschihad dar.

Eine positive Aussage über die Unzuverlässigkeit des Betroffenen ist damit nicht verbunden.

2. Zwar wird durch den Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Klägers erheblich beeinträchtigt. Das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der im Flughafen sich aufhaltenden Menschen geht dem beruflichen Interesse des Einzelnen an seinem Arbeitsplatz aber vor mit der Folge, dass die Widerrufsentscheidung die einzige rechtlich zutreffende Entscheidung darstellt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zuverlässigkeitsbescheinigung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).

Dem F. geborenen Kläger wurde auf seinen Antrag mit Bescheid der Beklagten vom 14.12.2012 seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG mit Gültigkeit bis zum 14.12.2017 bestätigt. Der Kläger war von Juni 2013 bis Dezember 2014 als Luftsicherheitskontrollkraft bei der G. GmbH tätig. Seit Dezember 2014 arbeitete er im Bereich „Luftfracht“ für die Firma „H. GmbH“ mit Sitz in I. am Flughafen J.. Zum 15.08.2016 wurde sein Arbeitsverhältnis aufgrund des Verfahrens einvernehmlich aufgelöst.

Am 13.04.2016 wurde der Beklagten im Rahmen der Nachberichtspflicht vom Beigeladenen zunächst telefonisch und am 31.05.2016 auch schriftlich mitgeteilt, dass gegen den Kläger verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse bekannt geworden seien, die eine Überprüfung seiner Zuverlässigkeit erfordern würden. Schließlich wurde der Beklagten ein Behördenzeugnis des Beigeladenen mit Datum vom 17.06.2016 übermittelt. Darin heißt es, es sei dienstlich bekannt geworden, dass sich der Kläger seit einiger Zeit stark verändert haben soll und seine Äußerungen in Bezug auf Religion immer radikaler würden. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Verübung von Anschlägen befürworte und sich salafistisch orientiere. Eine weitere telefonische Nachfrage am 30.06.2016 beim Beigeladenen ergab, dass das Behördenzeugnis auf einer „einzigen, sehr konkreten Erkenntnis“ basiere und der Beigeladene in der Sache beunruhigt sei, insbesondere vor dem Hintergrund weicher Anschlagsziele wie dem Flughafen K.. Im Falle einer Klage könnten von dem/den V-Männern ggfs. noch mehr Informationen übermittelt werden. Anfragen der Beklagten beim L. n Landeskriminalamt und beim Bundeskriminalamt führten zu keinen Erkenntnissen.

Die Beklagte widerrief - ohne vorherige Anhörung - mit Bescheid vom 30.06.2016, zugestellt am 02.07.2016, die Zuverlässigkeitsbescheinigung des Klägers, forderte ihn zur Rückgabe des Originalbescheides vom 14.12.2012 auf, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte ihm für den Fall der Nichtrückgabe des Originalbescheides ein Zwangsgeld, bei dessen Uneinbringlichkeit Ersatzzwangshaft, an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Im Rahmen des Nachberichts sei ihr vom Beigeladenen ein Behördenzeugnis vorgelegt worden. Aufgrund dieses Behördenzeugnisses habe sie Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Daher werde die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Klägers widerrufen, da ansonsten das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Es könne nicht hingenommen werden, dass unzuverlässige Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig würden und Gefahrenlagen schaffen könnten. Von einer Anhörung sei wegen der bestehenden Gefahren abgesehen worden. Die Rückgabepflicht des Originalbescheides vom 14.12.2012 beruhe auf § 52 VwVfG. Denn die Zuverlässigkeitsbescheinigung diene dem Nachweis der Zuverlässigkeit und dazu, dass dem Kläger eine Zugangsberechtigung nach dem Luftsicherheitsgesetz ausgestellt werden könne. Es sei nicht zu vertreten, dass er diese Möglichkeit nach dem Widerruf der Zuverlässigkeit weiterhin nutzen könne. Der Schutz von Leib und Leben und Eigentum von Unbeteiligten sei sonst in nicht hinnehmbarem Maße gefährdet. Der Schutz vor sog. Innentätern stelle ein wesentliches Element der auf den internationalen Luftverkehr bezogenen vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Das Zwangsgeld sei für den Fall der Nichtherausgabe des Originalbescheides angedroht worden.

Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid am 06.07.2016 Klage erhoben. Er hält den Widerrufsbescheid für rechtswidrig. Er sei zwar gläubiger Muslim und gehe - soweit im Rahmen seiner Arbeitszeit möglich - jeden Freitag zum Gebet in die Moschee der DITIB Gemeinde in M.. Er lehne aber radikale Ansichten und Anschläge ab und halte diese auch mit seiner Religion für unvereinbar. Er sei insbesondere nicht salafistisch orientiert, gehöre keiner salafistisch orientierten Vereinigung an und habe keine Kontakte zu Menschen, die salafistischen oder radikalen Vereinigungen angehörten. Die Beklagte habe zudem ihre Behauptungen nicht ausreichend substantiiert und sei unkonkret geblieben. Der Vortrag sei weder einlassungs- noch verteidigungsfähig. Ihm bleibe nur ein bloßes Bestreiten. Die Angaben im Behördenzeugnis seien nicht belegt. Es sei unklar, von wem sie stammten. Auch bleibe die Frage offen, seit wann er sich stark verändert haben solle. Wenn es sich um einen längeren Zeitraum handele, müsste er unter Beobachtung gestanden haben und müssten die Erkenntnisse konkreter sein. Es fehle aber an konkreten Angaben sowohl zeitlicher als auch inhaltlicher Natur, um eine Bewertung und Einschätzung über seine Zuverlässigkeit abzugeben. Das Behördenzeugnis beruhe nur auf einer einzigen Quelle; weitere angekündigte Informationen seien nicht übermittelt worden. Zwei seiner Freunde könnten zudem zu seinen Gunsten aussagen. Der Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung habe zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geführt und verletze ihn daher unverhältnismäßig in seinen Rechten. Der Kläger hat zur Untermauerung seiner Angaben eine eigene eidesstaatliche Versicherung sowie eine eidesstaatliche Versicherung des Herrn N. und des Herrn O. vorgelegt. Hierauf wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2016 aufzuheben,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und ergänzt: Es liege auf der Hand, dass Personen, die sich in der im Behördenzeugnis genannten Weise äußerten, Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit auslösen würden. Die Ereignisse der letzten Zeit (Anschläge u.a. in Paris, Brüssel, Nizza, Würzburg, Ansbach) hätten deutlich gemacht, dass folgenschwere Anschläge durchaus auch religiöse Hintergründe haben könnten. Sie hätte dem Kläger die Zuverlässigkeit nicht attestiert, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt des Behördenzeugnisses gehabt hätte. Ihr sei nicht bekannt, aus welchen Quellen die vom Beigeladenen gemachten Angaben stammten. Mündliche Anfragen hätten nicht zu weiteren Informationen geführt. Sie habe für sich die Überzeugung gewonnen, dass ein vom Beigeladenen schriftlich verfasstes und als solches bezeichnetes Behördenzeugnis sehr wohl eine wichtige Information darstelle, der im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit durchaus Bedeutung zukomme und deren Wahrheitsgehalt nicht bezweifelt werde. Dies gelte umso mehr als die Präsidentin des Verfassungsschutzes, Frau P., dieses unterzeichnet habe. Zudem habe der Gesetzgeber jedenfalls dem Grunde nach in § 7 Abs. 5 S. 2 LuftSiG festgelegt, dass die Herausgabe von Informationen Schranken unterliegen könne. Letztendlich könnten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers nicht ausgeräumt werden, so dass die Zuverlässigkeit verneint werden müsse. Die Ermessensausübung sei im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV intendiert. Die vom Kläger vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikate für Luftsicherheitsschulungen sowie das beanstandungsfreie Dienstzeugnis der G. GmbH seien kein Beleg dafür, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Ebenso räume die von ihm abgegebene eidesstaatliche Versicherung nicht die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aus. Ein Bekenntnis zu einer Religion sei kein Beweis für einen zukünftigen Gewaltverzicht. Es sei nicht einmal notwendig, dass der Kläger selber Gewalttaten begehe, da er mit der Zuverlässigkeitsbescheinigung über die Möglichkeit verfüge, unter anderem Dritten Zugang zu verschaffen oder verbotene Gegenstände in nicht öffentliche Bereiche zu verbringen. Darüber hinaus sei es nicht vertretbar, wenn Personen aus dem Kreis der am Flughafen Tätigen Grundeinstellungen haben und vertreten, wie sie sich aus dem Behördenzeugnis ergäben. Auch die vorgelegten Erklärungen von Freunden des Klägers könnten die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht widerlegen. Sie versicherten lediglich, dass ihnen gegenüber die in Rede stehenden Äußerungen nicht getätigt worden seien. Dies reiche nicht aus, um mit Sicherheit belegen zu können, dass die im Behördenzeugnis enthaltenen Angaben unwahr seien.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene Stellung genommen zu dem Inhalt des Behördenzeugnisses und hierzu weitere Ausführungen gemacht. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 verwiesen.

Der Rückgabepflicht in Bezug auf den Originalbescheid vom 14.12.2012 über die Bescheinigung der Zuverlässigkeit ist der Kläger nachgekommen.

Mit Beschluss vom 23.08.2016 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz abgelehnt (Az: 5 B 3867/16).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann die Aufhebung der Widerrufsverfügung der Beklagten vom 30.06.2016 nicht beanspruchen. Im Beschluss vom 23.08.2016 (Az: 5 B 3867/16), mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, hat das Gericht insoweit ausgeführt:

„Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

Allerdings war die Antragsgegnerin für den Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung örtlich nicht zuständig. Örtlich zuständig für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG als einem Angestellten eines Frachtunternehmens ist im vorliegenden Fall die L. Luftsicherheitsbehörde, das Polizeipräsidium in J.. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) wird die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 LuftSiG genannten Personen im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG von der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Luftsicherheitsbehörde überprüft. Der Sitz des Unternehmens, der „H. GmbH“, für das der Antragsteller arbeitet, ist aber in I., so dass nicht die Antragsgegnerin als Niedersächsische Luftsicherheitsbehörde für den Widerruf zuständig ist, sondern die Luftsicherheitsbehörde in I.. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin für die Erteilung der Zuverlässigkeitsbescheinigung zuständig war, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen arbeiten wollte, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn bei der Erteilung und dem Widerruf handelt es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren i. S. d. § 3 Abs. 3 VwVfG, wonach die Zuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bei der zunächst zuständigen Behörde verbliebt, sondern um zwei jeweils selbständige Verwaltungsverfahren. Dies bestätigt § 49 Abs. 5 VwVfG, wonach über den Widerruf nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde entscheidet, und zwar auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Diese Vorschrift geht eindeutig von zwei Verwaltungsverfahren aus.

Dieser Verfahrensfehler führt aber nicht zum Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Nach § 46 VwVfG kann nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist vorliegend der Fall. Das Widerrufsermessen der Antragsgegnerin war auf Null reduziert. Eine andere Entscheidung, als die Bescheinigung der Zuverlässigkeit zu widerrufen, war rechtlich nicht möglich. Auch die örtlich zuständige L. Luftsicherheitsbehörde hätte keine andere Entscheidung treffen können (vgl. zur Ermessenreduzierung auf Null: Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 16. Aufl., § 46 Rn. 25a).

Der Widerruf beruhte nämlich auf Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers wegen des Verdachts möglicher Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs, vor allem durch terroristische Anschläge. Er wird verdächtigt, Anschläge zu befürworten und sich salafistisch orientiert zu haben. Dies betrifft den Kern des Luftsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 LuftSiG). Um diese Gefahren abzuwehren, wurde die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Personals in und um Flughäfen eingeführt. Daher ist in einem solchen Fall kein Raum für eine andere Entscheidung als den Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG.

Die Verfügung ist zudem nicht wegen einer unterbliebenen Anhörung rechtswidrig, § 7 Abs. 5 S. 1 LuftSiG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG. Diese konnte vorliegend unterbleiben, um dem Antragsteller unter den aus ex-ante-Sicht gegebenen Voraussetzungen nicht die Möglichkeit zu geben, vor dem Widerruf zu reagieren und unter Umständen Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Ob diese Anhörung zwingend zu unterbleiben hatte (§ 28 Abs. 3 VwVfG), kann offen bleiben.

Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG stellen das nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14.12.2012 erstellte Behördenzeugnis vom 17.06.2016 und die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Informationen über den Antragsteller dar. Die im Behördenzeugnis benannten Tatsachen führen dazu, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen und er damit als unzuverlässig i. S. d. § 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.07.2004 (- 3 C 33/03 -, juris) ausgeführt, zuverlässig im Sinne des Luftsicherheitsgesetz sei nur, wer die Gewähr dafür biete, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Maßgeblich sei, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür biete, die ihm obliegenden Pflichten zum „Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen“ (§ 1 LuftSiG), jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte müsse das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Die Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinne sei bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestünden, weil das gerade beim Luftverkehr hohe Gefährdungspotential und die Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter dies erfordere. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aussage in seinem Urteil vom 11.11.2004 (- 3 C 8/04 -, juris) bestätigt. Die Feststellung der Zuverlässigkeit ist demnach nicht erst dann ausgeschlossen, wenn sich konkrete gewichtige Sicherheitsrisiken durch den Betreffenden positiv feststellen lassen. Nach § 7 i. V. m. § 1 LuftSiG ist vielmehr als zuverlässig nur derjenige anzusehen, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu erbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2004, a.a.O.). Verbleibende Zweifel müssen dabei zu Lasten des Betroffenen gehen, was auch in der Regelung des § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV zum Ausdruck kommt. Mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ist ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln zu verneinen. Es geht also nicht darum, ob sich Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Person des Betroffenen positiv feststellen lassen; die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann vielmehr schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können (OVG Münster, Beschl. v. 15.06.2009, - 20 B 148/09 -, juris; VGH München, Beschl. v. 10.08.2010, - 8 CS 10.1566 -, juris).

Das gesetzliche Erfordernis der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, gegen dessen Verwendung das Bundesverfassungsgericht keine Einwände erhoben hat. Es sieht in der Zuverlässigkeitsüberprüfung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen. Die Vorschriften werden für hinreichend bestimmt und insbesondere für vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 04.08.2009, - 1 BvR 1726/09 -, juris; Beschl. v. 04.05.2010, - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 -, juris). Dass der Gesetzgeber mit den zur Zuverlässigkeitsüberprüfung getroffenen Verfahrensregelungen die Grenzen der Erforderlichkeit des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überschritten hat, ist ebenfalls nicht zu erkennen (BVerwG, Urt. v. 14.04.2011, - 3 C 20.10 -, juris).

Der Luftsicherheitsbehörde steht bei der Feststellung der Zuverlässigkeit der überprüften Person kein Beurteilungsspielraum zu; die behördliche Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, aaO.), weshalb es auch nicht allein auf die behördlichen Ausführungen zur Unzuverlässigkeit, sondern auf eine objektive Feststellung der Unzuverlässigkeit ankommt.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers in luftsicherheitsrechtlicher Hinsicht. Unter Zugrundelegung der im Behördenzeugnis niedergelegten Erkenntnisse kommt eine andere Beurteilung im vorliegenden Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht in Betracht. Laut dem Behördenzeugnis des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.06.2016 soll sich der Antragsteller seit einiger Zeit stark verändert haben und seine Äußerungen bezüglich der Religion immer radikaler geworden sein. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Verübung von Anschlägen befürwortet und sich salafistisch orientiere.

Unter diesen Umständen sind Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV zwingend zu bejahen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung dient gerade dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 1 LuftSiG, wodurch insbesondere auch der Schutz vor terroristischen Angriffen erfasst ist. Hiervon umfasst ist nicht lediglich der Schutz vor Anschlägen durch den Antragsteller selbst. Eine Gefährdung kann ebenso dadurch eintreten, „dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnis von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außen stehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht“ (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004,  – 3 C 33/03 –, juris, Rn. 22). Vorliegend soll der Antragsteller sogar Anschläge befürwortet und sich in Bezug auf seine Religion radikalisiert haben.

Dem Antragsteller ist allerdings zuzustimmen, dass das Behördenzeugnis  wenig konkret abgefasst ist. Tatsachen, die die Behauptungen in dem Behördenzeugnis belegen, hat die Antragsgegnerin bzw. das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport bisher nicht vorgetragen. Das Ministerium hat allerdings angekündigt, im Klageverfahren weitere Angaben zu machen. Die Kammer geht davon aus, dass dies erfolgen wird. Das Gericht hat keinen Grund zu der Annahme, dass das Ministerium unbegründete und ungeprüfte Angaben im Behördenzeugnis getätigt hat. Es geht davon aus, dass die dem Behördenzeugnis zugrundeliegenden Erkenntnisse - angesichts der daraus resultierenden Bedeutung für den Antragsteller - einer gewissenhaften Prüfung unterzogen worden sind und diese auch belegt werden können. Im Rahmen der nur summarischen Prüfung im Eilverfahren, die einer Beweisaufnahme entgegensteht, genügt daher vorliegend das Behördenzeugnis, um Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu wecken, vor allem im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter und die möglichen Folgen einer Fehleinschätzung. Einen Widerspruch zu den Angaben im Telefonat vom 30.06.2016 sieht das Gericht insoweit nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 5 S. 1, 2 LuftSiG und § 6 Abs. 3 S. 3 LuftSiZÜV, wonach die Luftsicherheitsbehörde dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit gibt, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen, allerdings nur soweit Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen und insbesondere bei Informationen der Verfassungsschutzbehörden der Länder nur, soweit diese ihr Einvernehmen erteilt haben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich hingenommen, dass sich der Betroffene gegenüber Informationen der Verfassungsschutzbehörden gegebenenfalls nur eingeschränkt verteidigen kann. Allerdings gilt diese Pflicht zur Einholung des Einvernehmens nur gegenüber dem Betroffenen und nicht gegenüber dem Gericht. Die Kammer behält sich daher vor, ihre Einschätzung im Klageverfahren zu ändern, sollten die angekündigten weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen.

Die aus diesen Erkenntnissen resultierenden Zweifel hat der Antragsteller nicht ausgeräumt. Weder die dienstlichen Zeugnisse, Beurteilungen oder Teilnahmebestätigungen an Lehrgängen, noch die eidesstaatlichen Versicherungen können die durch das Behördenzeugnis geweckten Zweifel i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV beseitigen. Die eingereichten Zeugnisse und Teilnahmebestätigungen sind hierfür schon deshalb ungeeignet, weil sie keine Aussage zu dem relevanten Sachverhalt treffen. Ob der Antragsteller ein guter und hinreichend geschulter Arbeitnehmer ist, sagt nichts über seine persönliche Zuverlässigkeit aus und insbesondere nichts über seine Einstellungen in Bezug auf Religion und Extremismus. Weiter zurückliegende Zeugnisse sind zudem schon deshalb nicht weiterführend, weil sich seine Ansichten geändert haben können. Auch die eidesstaatlichen Versicherungen eines Kollegen und eines Freundes vermögen die Zweifel nicht zu widerlegen. Beide Personen haben auch lediglich erklärt, dass der Antragsteller ihnen gegenüber keine diesbezüglichen Aussagen getätigt hat bzw. dass sie keine solche Veränderung an ihm bemerkt haben. Ob er derartige Aussagen gegenüber anderen Personen getätigt hat bzw. ob eine Veränderung ihnen verborgen geblieben ist, können beide gerade nicht mit Sicherheit ausschließen.

Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers mögen zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts des geringen Erkenntnisgehalts des Behördenzeugnisses und des Inhalts der eidesstattlichen Versicherungen nicht sehr groß sein. Aber gerade im Bereich der Gefahrenabwehr, zu dem das Luftsicherheitsrecht zählt, gilt: „Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch eine Handlung beeinträchtigt werden könnte, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen“ (BVerfG, Beschl. v. 04.08.2009, - 1 BvR 1726/09 -, a.a.O.).

Die Entscheidung des Antragsgegners ist angesichts der vorliegenden Erkenntnisse verhältnismäßig. Zwar wird durch den Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers erheblich beeinträchtigt, wie sich bereits durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gezeigt hat. Das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der im Flughafen J. sich aufhaltenden Menschen geht dem beruflichen Interesse des Antragstellers an seinem Arbeitsplatz aber eindeutig vor mit der Folge, dass die Widerrufsentscheidung die einzige rechtlich zutreffende Entscheidung darstellt. Das Ermessen der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung ist daher auf Null geschrumpft.“

Auch bei nochmaliger vertiefter Überprüfung im Klageverfahren hat die Widerrufsverfügung der Beklagten Bestand. Da die Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerrufsverfahrens - aus der Sicht des Gerichts rechtlich zulässig -  unterblieben war und er sich auch im Hinblick auf sein Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) bislang nicht hinreichend mit den Erkenntnissen des Niedersächsischen Verfassungsschutzes hatte auseinandersetzen können, hat das Gericht das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport im Klageverfahren beigeladen. Hierdurch hatte der Verfassungsschutz Gelegenheit, seine Ausführungen im Behördenzeugnis in der mündlichen Verhandlung näher zu erläutern. Dies hat der Beigeladene getan und insoweit ausgeführt:

„Das Ihnen bekannte Behördenzeugnis wurde nach ersten Hinweisen erstellt.

Durch Ermittlungen unsererseits konnten die Angaben konkretisiert werden. Aus zwei unterschiedlichen Informationsquellen gibt es inzwischen Erkenntnisse, die die Angaben im Behördenzeugnis meiner Behörde vom 17.06.2016 grundsätzlich untermauern.

Beide Quellen haben unabhängig voneinander die salafistische Orientierung des Herrn Q. bestätigt. Es haben sich zwischenzeitlich weitere Anhaltspunkte ergeben, dass er bei religiösen Themen zunehmend aggressiv reagiert. Die Erkenntnis, dass Herr Q. Anschläge befürworte, kann aufgrund der weiteren Ermittlungen nicht mehr bestätigt werden. Stattdessen gibt es aber Hinweise, dass er mit dem sog. ‚Islamischen Staat‘ sympathisiert.

Folgende Äußerungen sind mit ihm in Verbindung zu bringen:

- IS sind meine Glaubensbrüder, die das Recht haben, sich zu verteidigen

- Die Dschihadisten verteidigen sich lediglich gegen Angriffe

- Inshalla, die islamische Revolution kommt zum Sieg in Europa und der Welt

Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich im hiesigen Umfeld als Feind empfinde.“

Die Erkenntnisse sollen den Zeitraum zwischen Ende 2014 und Sommer 2016 betreffen. Ihm, dem Beigeladenen, seien sie im November 2015 zur Kenntnis gelangt und im Zuge dessen überprüft worden. Eine zweite Quelle sei zwischenzeitlich bekannt geworden.

Auch diese weiteren Ausführungen und Konkretisierungen sind nach Ansicht der Kammer geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu wecken bzw. zu bestätigen.

Die nach den Ausführungen des Beigeladenen mit dem Kläger in Verbindung zu bringenden Äußerungen sprechen für ein mögliches Sympathisieren des Klägers mit den Zielen des sog. Islamischen Staates und des Dschihads in einem aggressiv-kämpferischen Verständnis. Auch ohne die Aufrechterhaltung des Vorwurfs der Befürwortung von Anschlägen sind Sabotageakte bzw. die Unterstützung von Terroristen, z. B. im Wege der Informationsbeschaffung oder der Hilfeleistung für die Begehung von Anschlägen durch Dritte, durch einen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätigen, mutmaßlich salafistisch orientierten und möglicherweise mit den Zielen des sog. IS sympathisierenden Mitarbeiter verbleibende ernstzunehmende Risiken für den Luftverkehr. Die salafistische Szene stellt ein wesentliches Rekrutierungsfeld für den Dschihad dar. Das Gefährdungspotential durch salafistische Gewalt ist unverändert hoch (vgl. die Ausführungen zum Thema Islamismus / islamischer Terrorismus, Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern, Stand Juni 2016, Kurzzusammenfassung, S. 175f., abrufbar unter: www.verfassungsschutz.de). Jedenfalls kann in einem solchen Fall von einem Gewährbieten für die einem Mitarbeiter obliegenden Pflichten zum „Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen“ (§ 1 LuftSiG) nicht die Rede sein (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, - 3 C 33/03 -, juris). Vielmehr weisen die vorgebrachten Äußerungen auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hin, die sich gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken kann.

Der Beigeladene hat dargelegt, dass aus Gründen des Vertraulichkeitsschutzes die Identität der Informationsquellen nicht offen gelegt werden könne, da ansonsten die Informationsbeschaffung in der Zukunft zumindest deutlich erschwert wäre. Er hat aber nachvollziehbar ausgeführt, seine zwei Informationsquellen überprüft zu haben. Beide Quellen seien als „solide und ernstzunehmend“, sowie „ohne persönliche Animositäten im Hinblick auf den Kläger“ eingestuft worden. Sie haben - so der Beigeladene - unabhängig voneinander übereinstimmende Informationen geliefert. Dies spricht im besonderen Maße für die Nachrichtenehrlichkeit. Das gilt auch für die den Kläger entlastende Erkenntnis, dass er - entgegen den Angaben im Behördenzeugnis - keine Anschläge befürworte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene auch entlastende Umstände zu Gunsten des Klägers ermittelt hat. Einen Grund, den Kläger zu belasten, hat der Beigeladene nicht. Das Gericht sieht daher keinen Anlass, die Ausführungen des Beigeladenen nicht zu berücksichtigen.

Die vom Beigeladenen gewonnenen Erkenntnisse sind auch nicht unverwertbar. Sie wurden zum Teil zwar erst in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und damit nach Erlass des Widerrufsbescheides. Sie betreffen aber Äußerungen, die nach den Erkenntnissen des Beigeladenen mit dem Kläger bis zum Sommer 2016 in Verbindung zu bringen sind. Vorgebracht hat der Beigeladene daher nur Konkretisierungen von Informationen,  die im Behördenzeugnis getätigt wurden, und keine neue Begründung. Ein Austausch fand nicht statt. Zudem wurden gleichermaßen auch ihn entlastende Gesichtspunkte gewürdigt.

Keinesfalls ist die Unzuverlässigkeit des Klägers durch die Angaben des Beigeladenen erwiesen. Es ist weder erwiesen, dass er diese Aussagen tatsächlich getätigt hat noch dass die Informationsquellen des Beigeladenen zuverlässig sind. Dieser Nachweis ist allerdings auch nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.07.2004 (a.a.O.) ausgeführt, dass aufgrund des hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter schon bei geringen Zweifeln die Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinne zu verneinen ist (bestätigend BVerwG, Urt. v. 11.11.2014, - 3 C 8/04 -, juris).  Nach § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit daher zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Dies ist vorliegend der Fall. Es liegen ausreichend begründete Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers vor. Das Gericht ist sich bei der Beurteilung der schwierigen Situation des Klägers bewusst. Es trifft daher auch keine positive Aussage über die Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern bejaht „lediglich“ Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinne. Diese konnten allerdings - wie bereits dargelegt - nicht ausgeräumt werden. Der Erlass des Widerrufs der Zuverlässigkeitsbescheinigung war rechtlich zwingend. Ohne den Widerruf würde das öffentliche Interesse gefährdet, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Kammer weicht mit seinem Urteil weder von einer Entscheidung eines höheren Gerichts ab noch ist zu erwarten, dass eine Vielzahl vergleichbarer Fälle auftritt, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.