NBeurtVO-RiStA,NI - Niedersächsische Beurteilungsverordnung-RiStA

Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Vom 28. Oktober 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 88)

- VORIS 31200 -

Aufgrund des § 5 Abs. 4 und 6 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Beurteilungsgrundsätze, Benachteiligungsverbote; Schwerbehinderte2
Zeitpunkte der Regelbeurteilungen3
Ausnahmen von der Regelbeurteilung4
Anlassbeurteilung5
Inhalt und Maßstab der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordrucke6
Bewertung7
Eignungsprognose8
Bewertung bei der dienstlichen Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags 9
Beurteilungsgrundlagen10
Vorsorgliche Einholung von Beurteilungsbeiträgen11
Zuständigkeit12
Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen13
Überbeurteilung14
Rückgabe der dienstlichen Beurteilung15
Verwahrung der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen16
Beurteilungsspiegel17
Inkrafttreten18
Dienstliche BeurteilungAnlage 1
Dienstliche BeurteilungAnlage 2
Anlassbeurteilung in Form der Bezugnahme auf die letzte BeurteilungAnlage 3
Isolierte EignungsprognoseAnlage 4
BeurteilungsbeitragAnlage 5

§ 1 NBeurtVO-RiStA - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Diese Verordnung gilt für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Niedersachsen.

§ 2 NBeurtVO-RiStA - Beurteilungsgrundsätze, Benachteiligungsverbote; Schwerbehinderte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Durch die dienstliche Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Gleichstellung der Geschlechter ist auch bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung der Dienstvorgesetzten.

(3) Teilzeitbeschäftigung, die Inanspruchnahme von Elternzeit und eine Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

(4) Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte oder Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten, als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied einer Richter- oder Staatsanwaltsvertretung und als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung unterliegt nicht der Beurteilung.

(5) Bei der dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten findet Abschnitt 8 der Schwerbehindertenrichtlinien, Beschluss der Landesregierung vom 4. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1412), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 3 NBeurtVO-RiStA - Zeitpunkte der Regelbeurteilungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Richterinnen und Richter auf Probe werden 9, 18 und 30 Monate nach ihrer Ernennung und danach in jährlichem Abstand beurteilt. 2Die Fristen verlängern sich um die Dauer einer Beurlaubung oder einer Elternzeit ohne Dienstbezüge.

(2) 1Richterinnen und Richter kraft Auftrags werden neun Monate nach ihrer Ernennung und danach in jährlichem Abstand beurteilt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit werden drei und sechs Jahre nach der Ernennung auf Lebenszeit und danach alle fünf Jahre beurteilt. 2Fällt der Beurteilungszeitpunkt in den Zeitraum einer zeitlich zusammenhängenden Abwesenheit von mindestens sechs Monaten Dauer, so ist die Beurteilung sechs Monate nach der Rückkehr fällig. 3Dies gilt auch, wenn der Beurteilungszeitpunkt in einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten nach der Rückkehr aus einer Abwesenheit von mindestens sechs Monaten Dauer fällt.

(4) 1Durch die verspätete Erstellung einer Regelbeurteilung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächsten Regelbeurteilung nicht. 2Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3. 3Führt die Regelung des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 dazu, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als eine Beurteilung zu erstellen wäre, so ist nur die erste Beurteilung zu erstellen.

(5) 1Ist die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt aus besonderem Anlass beurteilt worden (§ 5), so beginnt die Frist für die Fälligkeit der nächsten Regelbeurteilung am Tag nach dem Ende des Beurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung. 2Dies gilt nicht für eine Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; stattdessen verschiebt sich der Zeitpunkt der nächsten Regelbeurteilung um den Zeitraum der Erprobung. 3Auf diesen Zeitraum erstreckt sich die Regelbeurteilung nicht.

§ 4 NBeurtVO-RiStA - Ausnahmen von der Regelbeurteilung

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Von der regelmäßigen Beurteilung sind ausgenommen:

  1. 1.

    Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, wenn nach der Ernennung auf Lebenszeit bereits mindestens zwei dienstliche Beurteilungen vorliegen,

  2. 2.

    Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage oder ein höheres Statusamt innehaben,

  3. 3.

    die Direktorinnen und Direktoren der Amts- und der Arbeitsgerichte sowie

  4. 4.

    Richterinnen und Richter im zweiten Hauptamt und im Nebenamt.

2Liegt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bei Vollendung des 45. Lebensjahres die letzte dienstliche Beurteilung mehr als drei Jahre zurück, so ist zu dem Zeitpunkt, der sich unter Anwendung des § 3 Absätze 3 bis 5 ergibt, eine weitere Regelbeurteilung zu erstellen. 3Dies gilt nicht, wenn vorher eine Anlassbeurteilung (§ 5) zu erstellen ist.