§ 6 NBeurtVO-RiStA - Inhalt und Maßstab der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordrucke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1In der dienstlichen Beurteilung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung anhand der folgenden Einzelmerkmale zu bewerten:
- 1.
Fachkenntnisse (Umfang, Differenziertheit und Einsatz der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts sowie der notwendigen, beispielsweise sozialwissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Ergänzungen),
- 2.
Auffassungsgabe und Denkvermögen (Fähigkeit, schwierige, auch ausbildungsfremde Sachverhalte und Zusammenhänge in angemessener Zeit und verlässlich zu erfassen, zu analysieren und logisch zu ordnen),
- 3.
Urteilsvermögen und Entschlusskraft (Fähigkeit und Bereitschaft, aus Sachverhalten unter Einsatz des fachlichen Wissens und mit Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge folgerichtig und problembewusst abwägend Schlussfolgerungen zu ziehen und sich zum richtigen Zeitpunkt eigenverantwortlich zu entscheiden),
- 4.
schriftliches Ausdrucksvermögen (Fähigkeit und Bereitschaft, sich schriftlich eindeutig, fachgerecht, verständlich, gewandt, konzentriert und überzeugend auszudrücken),
- 5.
mündliches Ausdrucksvermögen (Fähigkeit und Bereitschaft, sich mündlich eindeutig, fachgerecht, verständlich, gewandt, konzentriert und überzeugend auszudrücken),
- 6.
Arbeitsplanung (Fähigkeit und Bereitschaft, planvoll, ökonomisch und konzentriert vorzugehen),
- 7.
Kooperation und Führungskompetenz (Fähigkeit und Bereitschaft, mit Kolleginnen und Kollegen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammenzuarbeiten und dabei die Beiträge anderer offen aufzunehmen und angemessen zu berücksichtigen; Motivierungsgeschick; Integrationskraft; Bereitschaft zur Ausbildung von Nachwuchskräften),
- 8.
Verhandlungsgeschick (Fähigkeit und Bereitschaft, Verhandlungen und Besprechungen gut vorbereitet, einfühlsam, geduldig, fair, ausgleichend sowie zielstrebig zu führen oder mitzugestalten und sich im Umgang mit rechtsuchendem Publikum in gleicher Weise zu verhalten),
- 9.
Behauptungsvermögen (Fähigkeit und Bereitschaft, eigene Standpunkte mit überzeugenden Argumenten zu vertreten und angemessen zur Geltung zu bringen),
- 10.
Belastbarkeit (Fähigkeit und Bereitschaft, auch bei großer innerer oder äußerer Belastung in Qualität und Quantität anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen und sich engagiert einzusetzen) und
- 11.
Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung (Bereitschaft, die individuellen Fähigkeiten einzubringen, die Sachprobleme pflichtbewusst, sorgfältig, gründlich, gewissenhaft und engagiert zu durchdringen sowie zeitgerecht, beständig und verlässlich zu erledigen).
2Ist die Bewertung einzelner Merkmale ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe dafür darzulegen.
(2) 1Maßstab für die Bewertung sind die Anforderungen des Statusamtes, das die oder der zu Beurteilende am Ende des Beurteilungszeitraums innehat. 2Ist die oder der zu Beurteilende seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert worden, bezieht sich die Bewertung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. 3Unter Anlegung des höheren, anspruchsvolleren Bewertungsmaßstabs nach der Beförderung ist die Bewertung gegenüber der Bewertung im vorherigen Statusamt regelmäßig herabzusetzen. 4Wird die Bewertung nicht herabgesetzt, so ist dies in der dienstlichen Beurteilung besonders zu begründen. 5Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Beförderung mehr als drei Jahre zurückliegt.
(3) Für die dienstliche Beurteilung sind Vordrucke zu verwenden, und zwar:
- 1.
für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit und die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags in den Fällen des § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,
- 2.
für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags in den übrigen Fällen der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und
- 3.
für die Anlassbeurteilung in Form der Bezugnahme auf die letzte Beurteilung (§ 5 Abs. 3) der Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.