§ 3 NBeurtVO-RiStA - Zeitpunkte der Regelbeurteilungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Richterinnen und Richter auf Probe werden 9, 18 und 30 Monate nach ihrer Ernennung und danach in jährlichem Abstand beurteilt. 2Die Fristen verlängern sich um die Dauer einer Beurlaubung oder einer Elternzeit ohne Dienstbezüge.
(2) 1Richterinnen und Richter kraft Auftrags werden neun Monate nach ihrer Ernennung und danach in jährlichem Abstand beurteilt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit werden drei und sechs Jahre nach der Ernennung auf Lebenszeit und danach alle fünf Jahre beurteilt. 2Fällt der Beurteilungszeitpunkt in den Zeitraum einer zeitlich zusammenhängenden Abwesenheit von mindestens sechs Monaten Dauer, so ist die Beurteilung sechs Monate nach der Rückkehr fällig. 3Dies gilt auch, wenn der Beurteilungszeitpunkt in einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten nach der Rückkehr aus einer Abwesenheit von mindestens sechs Monaten Dauer fällt.
(4) 1Durch die verspätete Erstellung einer Regelbeurteilung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächsten Regelbeurteilung nicht. 2Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3. 3Führt die Regelung des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 dazu, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als eine Beurteilung zu erstellen wäre, so ist nur die erste Beurteilung zu erstellen.
(5) 1Ist die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt aus besonderem Anlass beurteilt worden (§ 5), so beginnt die Frist für die Fälligkeit der nächsten Regelbeurteilung am Tag nach dem Ende des Beurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung. 2Dies gilt nicht für eine Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; stattdessen verschiebt sich der Zeitpunkt der nächsten Regelbeurteilung um den Zeitraum der Erprobung. 3Auf diesen Zeitraum erstreckt sich die Regelbeurteilung nicht.