§ 4 NBeurtVO-RiStA - Ausnahmen von der Regelbeurteilung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Von der regelmäßigen Beurteilung sind ausgenommen:
- 1.
Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, wenn nach der Ernennung auf Lebenszeit bereits mindestens zwei dienstliche Beurteilungen vorliegen,
- 2.
Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage oder ein höheres Statusamt innehaben,
- 3.
die Direktorinnen und Direktoren der Amts- und der Arbeitsgerichte sowie
- 4.
Richterinnen und Richter im zweiten Hauptamt und im Nebenamt.
2Liegt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bei Vollendung des 45. Lebensjahres die letzte dienstliche Beurteilung mehr als drei Jahre zurück, so ist zu dem Zeitpunkt, der sich unter Anwendung des § 3 Absätze 3 bis 5 ergibt, eine weitere Regelbeurteilung zu erstellen. 3Dies gilt nicht, wenn vorher eine Anlassbeurteilung (§ 5) zu erstellen ist.