§ 12 NBeurtVO-RiStA - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Die dienstliche Beurteilung obliegt der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung der Vertreterin oder dem Vertreter. 2Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auch dauerhaft ganz oder teilweise auf die Vertreterin oder den Vertreter übertragen; die Übertragung ist jederzeit widerruflich. 3Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land-, der Amts-, der Verwaltungs- und der Sozialgerichte sowie die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bedürfen für die Übertragung nach Satz 2 der Zustimmung der oder des höheren Dienstvorgesetzten.
(2) 1Ist die oder der zu Beurteilende zum Zeitpunkt der Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich einer oder eines anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Justizministeriums abgeordnet, so obliegt die dienstliche Beurteilung dieser oder diesem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, wenn die Abordnung zum Zeitpunkt der Beurteilung seit mindestens sechs Monaten besteht. 2Besteht die Abordnung zu diesem Zeitpunkt seit weniger als sechs Monaten, bleibt die oder der bisherige Dienstvorgesetzte zuständig. 3Bei Teilabordnungen bleibt unabhängig von deren Umfang und Dauer die oder der bisherige Dienstvorgesetzte zuständig.
(3) Ist die oder der zu Beurteilende zum Zeitpunkt der Beurteilung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Justizministeriums abgeordnet, so ist für die dienstliche Beurteilung die oder der dem Justizministerium unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte zuständig, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich die oder der zu Beurteilende ihre oder seine Stammdienststelle hat.