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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 9 NBeurtVO-RiStA - Bewertung bei der dienstlichen Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Bei der dienstlichen Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind für die Bewertung der Einzelmerkmale abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 die folgenden Noten zu verwenden:

  1. 1.

    übertrifft die Anforderungen,

  2. 2.

    entspricht den Anforderungen,

  3. 3.

    entspricht den Anforderungen noch nicht und

  4. 4.

    entspricht den Anforderungen nicht.

(2) Für das Gesamturteil ist abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 eine der folgenden Noten zu verwenden:

  1. 1.

    besonders geeignet,

  2. 2.

    geeignet,

  3. 3.

    noch nicht geeignet oder

  4. 4.

    nicht geeignet.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4); bei einer solchen Beurteilung sind die Noten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 zu verwenden. 2Dies gilt auch für alle weiteren Beurteilungen, die die Richterin oder der Richter auf Probe oder die Richterin oder der Richter kraft Auftrags nach einer solchen Beurteilung im Richterverhältnis auf Probe oder im Richterverhältnis kraft Auftrags erhält. 3Den Maßstab für die Bewertung bilden in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Anforderungen an eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt auf Lebenszeit.