§ 15 NBeurtVO-RiStA - Rückgabe der dienstlichen Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Hält das Justizministerium eine dienstliche Beurteilung für fehlerhaft, so gibt es diese mit der Aufforderung zur Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung zurück. 2Die oder der höhere Dienstvorgesetzte kann die Beurteilung zur Korrektur der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zurückgeben oder die Korrektur im Wege der Überbeurteilung (§ 14) selbst vornehmen.