§ 17 NBeurtVO-RiStA - Beurteilungsspiegel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Das Justizministerium erstellt für jeweils drei Jahre, erstmals für die Jahre 2025 bis 2027, einen Beurteilungsspiegel zu den Ergebnissen der in dem jeweiligen Zeitraum bekannt gegebenen dienstlichen Beurteilungen und gibt den Beurteilungsspiegel bis zum 30. Juni des Folgejahres in seinem Geschäftsbereich bekannt. 2In dem Beurteilungsspiegel sind die Noten der Gesamturteile getrennt nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Voll- oder Teilzeitbeschäftigung auszuweisen. 3Bei der Besoldungsgruppe R 1 ist zwischen den Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten auf Lebenszeit einerseits und den Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Richterinnen und Richtern kraft Auftrags andererseits zu differenzieren; innerhalb der Gruppe der Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags auch zwischen den Beurteilungen in den Fällen des § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und den sonstigen Beurteilungen. 4Weitere Differenzierungen sind zulässig. 5Der Beurteilungsspiegel darf keine Rückschlüsse auf die Beurteilungsergebnisse einzelner Personen zulassen; gegebenenfalls sind mehrere Besoldungsgruppen zusammenzufassen oder es ist von einer Angabe in dem Beurteilungsspiegel abzusehen.