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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 NBeurtVO-RiStA - Beurteilungsgrundsätze, Benachteiligungsverbote; Schwerbehinderte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Durch die dienstliche Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Gleichstellung der Geschlechter ist auch bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung der Dienstvorgesetzten.

(3) Teilzeitbeschäftigung, die Inanspruchnahme von Elternzeit und eine Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

(4) Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte oder Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten, als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied einer Richter- oder Staatsanwaltsvertretung und als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung unterliegt nicht der Beurteilung.

(5) Bei der dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten findet Abschnitt 8 der Schwerbehindertenrichtlinien, Beschluss der Landesregierung vom 4. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1412), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.