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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 NBeurtVO-RiStA - Beurteilungsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Die Beurteilung beruht auf dem eigenen Eindruck der Beurteilerin oder des Beurteilers. 2Soweit die Beurteilerin oder der Beurteiler die dienstlichen Leistungen der oder des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung kennt, hat sie oder er sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen, insbesondere durch die Einholung von schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträgen, Einsichtnahme in Verfahrensakten, Teilnahme an Sitzungen oder Auswertung der Geschäftsstatistik. 3Von den Senats- und Kammervorsitzenden, den Direktorinnen und Direktoren der Amts-, der Arbeits- und der Sozialgerichte sowie den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern bei den Staatsanwaltschaften sind in der Regel schriftliche Beurteilungsbeiträge einzuholen. 4Die Beurteilungsgrundlagen sind in der Beurteilung anzugeben.

(2) 1Für Zeiträume von weniger als drei Monaten kann auf die Einholung von Beurteilungsbeiträgen verzichtet werden. 2Ist die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums befördert worden, gilt dies auch für den Zeitraum vor der Beförderung.

(3) 1Die um die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags ersuchten Personen sind zu einer Äußerung verpflichtet. 2Sie haben zu allen Einzelmerkmalen Stellung zu nehmen, die sie aus eigener Anschauung kennen. 3Eine Benotung erfolgt nicht; der Beurteilungsbeitrag soll auch keine Formulierungen enthalten, die einen konkreten Notenbezug aufweisen. 4Für den Beurteilungsbeitrag wird ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zur Verfügung gestellt; er kann aber auch im Freitext formuliert werden.

(4) 1Die Beurteilungsbeiträge sind von der Beurteilerin oder dem Beurteiler bei der Ausübung ihres oder seines Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen. 2Weicht sie oder er von den in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen ab, so ist dies nachvollziehbar zu begründen.