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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11 NBeurtVO-RiStA - Vorsorgliche Einholung von Beurteilungsbeiträgen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ist für eine künftig zu erstellende dienstliche Beurteilung einzuholen, wenn

  1. 1.

    die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt auf Lebenszeit den Zuständigkeitsbereich der oder des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten für eine Dauer von voraussichtlich mindestens einem Jahr verlässt und nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine Beurteilung zu erstellen ist,

  2. 2.

    nach dem Ende einer Abordnung eine Beurteilung nicht zu erstellen ist,

  3. 3.

    im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 eine Beurteilung nicht beantragt ist,

  4. 4.

    die Richterin oder der Richter auf Probe oder die Richterin oder der Richter kraft Auftrags für eine Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten nicht im Dienst sein wird und nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Beurteilung zu erstellen ist oder

  5. 5.

    die oder der Senats- oder Kammervorsitzende, die Direktorin oder der Direktor des Amts-, des Arbeits- oder des Sozialgerichts oder die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft aus dem Dienst ausscheidet, die Dienststelle wechselt oder aus anderen Gründen künftig nicht mehr für die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags zuständig ist.

2Scheidet die oder der bisher zur Beurteilung berufene Dienstvorgesetzte aus dem Dienst aus, wechselt die Dienststelle oder ist aus anderen Gründen künftig nicht mehr für die dienstliche Beurteilung zuständig, so hat sie oder er schriftliche Beurteilungsbeiträge für künftig zu erstellende Beurteilungen der Senats- oder Kammervorsitzenden, der Direktorinnen und Direktoren der Amts-, der Arbeits- oder der Sozialgerichte oder der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft sowie derjenigen Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte abzugeben, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. 3Unterliegt die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt nicht mehr der Regelbeurteilung (§ 4), so ist ein Beurteilungsbeitrag in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2, 3 und 5 und des Satzes 2 nur einzuholen, wenn sie oder er dies beantragt. 4§ 10 Abs. 2 und 3 gilt für die vorsorgliche Einholung von Beurteilungsbeiträgen entsprechend.